Schriftliche Anleitungen zum Benutzen eines Gerätes oder Bedienen einer Maschine sind Bestandteil der Technischen Dokumentation. Sie werden als Betriebsanleitung von der EU-Maschinenrichtlinie und der Maschinenverordnung sowie – als Gebrauchsanleitung – vom Produktsicherheitsgesetz gefordert. Sie bedürfen nicht weniger Sorgfalt und Qualitätsbewusstsein wie der Konstruktionsprozess und die Konformitätsbewertung. Denn auch eine Betriebs- oder Gebrauchsanleitung kann gut oder schlecht „bedienbar“ sein. Wenn Kunden
Betriebsanleitungen sind ein zentraler Bestandteil der Technischen Dokumentation. Ist eine Bedienungs- oder Betriebsanleitung unvollständig oder unverständlich, wird dies juristisch als Sachmangel gewertet. Kommt es zu einem Unfall mit Sach- oder Personenschaden, der auf Bedienungsfehler infolge fehlender oder fehlerhafter Angaben in einer Bedienungsanleitung zurückgeht, kann es teuer werden. Dann greift die Produkthaftung mit allen verbundenen Risiken für den Hersteller. Wer hat
Die Technische Dokumentation umfasst die technischen Unterlagen des Herstellers einer Maschine. Ihr vollständiges Vorliegen ist – ergänzt um die Konformitätserklärung – die Grundvoraussetzung, um eine Maschine in Verkehr zu bringen und in Betrieb zu nehmen. Bei Versäumnissen des Herstellers drohen Verkaufsverbot und Schadensersatzklagen. Technische Dokumentation ist zunächst ein undefinierter Oberbegriff für alle möglichen Dokumente und Unterlagen mit Daten und Informationen
Der Einstieg in die Technische Dokumentation fällt Neulingen und Quereinsteigern schwer, auch wenn es sich dabei um erfahrene Konstrukteure und Entwickler handelt. Denn die Mitarbeiter, die für die Erstellung von Betriebsanleitungen und Servicedokumenten zuständig sind, müssen über eine breite Palette von Fachwissen verfügen. Unterstützung finden Einsteiger nun in dem neuen Fachbuch „TechDok light“, das der Fachverlag WEKA MEDIA gemeinsam mit
Die „Mutter aller Normen zur technischen Dokumentation“, die DIN EN 62079, erhält einen Nachfolger. Die neue Version wird Mitte 2011 in endgültiger Fassung veröffentlicht, seit Oktober 2010 ist der Entwurf verfügbar. Dabei handelt es sich dann um eine internationale Norm. Im vorliegenden Fachbeitrag erhalten Sie wichtige Informationen zur Norm wie die Ziele und Inhalte der Überarbeitung. DIN EN 62079 –
Wenn die Betriebsanleitung auf mögliche Betriebsstörungen hinweisen muss … Wenn die Betriebsanleitung auf mögliche Betriebsstörungen hinweisen muss, dann kann sich das kein Hersteller ad hoc aus den Fingern saugen. Was ist also zu tun, zumal von der korrekten Betriebsanleitung sogar die CE-Kennzeichnung für Maschinen abhängt? Was bedeutet das für den Hersteller? Und wie geht der Anwender von Maschinen damit um?
Anhang I Abschnitt 1.7.4 der Maschinenrichtlinie nennt Bestandteile und Funktion der Betriebsanleitung. Weitere Anforderungen an die Betriebsanleitung sind in Kap. 2 bis 6 (Anhang) festgelegt. Unter 1.7.4.2 werden Dokumente genannt, die gem. Anhang VII nur der internen Dokumentation zugehören, so z.B. unter 1.7.4.2 e): „…die für Verwendung, Wartung und Instandsetzung der Maschine und zur Überprüfung ihres ordnungsgemäßen Funktionierens erforderlichen Zeichnungen,
Vor allem im Maschinenbau wird von vielen Herstellern immer wieder übersehen, dass die CE-Kennzeichnung rechtswidrig ist, wenn der vorgeschriebene „Unterbau“ fehlt. Dazu zählen nicht nur die bekannten technischen Unterlagen wie beispielsweise die Betriebsanleitung oder die Montageanleitung. Das wird jeder leicht einsehen, denn schließlich muss der Nutzer einer Maschine diese auch gefahrlos in Betrieb nehmen und bestimmungsgemäß nutzen können. Vergessen wird
Eine Betriebsanleitung ohne Angabe der Restrisiken macht die CE-Kennzeichnung ungültig Natürlich ist gegen pikobello Grafiken und qualitativ hochwertige Fotos in der Betriebsanleitung nichts einzuwänden – im Gegenteil! Die Maschinenrichtlinie fordert sogar konkret in Anhang I Abschnitt 1.7.4 solche wesentlichen Bestandteile in Betriebsanleitungen. Immer jedoch unter der Voraussetzung, dass Aussagen und Abbildungen wirklich der Instruktion des Anwenders dient. Deshalb ist der
Die Maschinenrichtlinie nennt konkret 35 Kriterien zur Betriebsanleitung Dass die CE-Kennzeichnung ohne Betriebsanleitung nicht zulässig ist, hat sich herumgesprochen. Die Maschinenrichtlinie listet konkret 35 Kriterien auf, die dazu beachtet werden sollten. Nun ist das bekanntlich mit den Festlegungen der Maschinenrichtlinie so eine Sache: Manches bleibt interpretationsfähig, ist also Auslegungssache. Darin stecken dann allerdings auch Fallstricke. Damit Sie sich in keiner