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CE-Kennzeichnung

Ist eine CE-Kennzeichnung bei Eigenbau oder für Eigengebrauch erforderlich?

In vielen Unternehmen kommt es vor, dass Sondermaschinen für den Eigengebrauch selbst konstruiert und gefertigt werden. Hier wird der Hersteller zum Betreiber. In anderen Fällen werden Maschinen umgebaut, erweitert, angepasst usw. Hier wird der Betreiber zum Hersteller. Das bedeutet, er muss für die Maschine die Risikobeurteilung laut Maschinenrichtlinie durchführen und das EU-Konformitätsverfahren durchlaufen. Dies gilt auch dann, wenn man die Maschine nur für den Eigengebrauch nutzt.

Im klassischen Fall sind im Lebenszyklus einer Maschine die sicherheitsrelevanten Pflichten klar getrennt. Bis zum Inverkehrbringen ist der Maschinen-Hersteller gefragt. Er muss u.a.

Ist eine Maschine an Ort und Stelle aufgebaut, steht der Unternehmer bzw. Arbeitgeber als Maschinen-Betreiber in der Pflicht. Dieser muss u.a.

  • eine Gefährdungsbeurteilung durchführen
  • die Bestimmungen des Arbeitsschutzgesetzes und der Betriebssicherheitsverordnung einhalten
  • den bestimmungsgemäßen Einsatz der Maschine sicherstellen
  • das Austricksen und Manipulieren von Schutzeinrichtungen unterbinden
  • sofern erforderlich, eine Betriebsanweisung erstellen.

Ist der Maschinen-Betreiber gleichzeitig der Maschinen-Hersteller, hat er die Maschinenrichtlinie, das Produktsicherheitsgesetz und die Betriebssicherheitsverordnung zu beachten. Risikobeurteilung und Gefährdungsbeurteilung können sinnvoll verknüpft, sollten aber keineswegs vermischt werden und getrennte Dokumente bleiben. Denn die Risikobeurteilung betrachtet die von der Maschine selbst ausgehenden Gefahren und Gesundheitsrisiken. Die Gefährdungsbeurteilung betrachtet dagegen die Maschine in ihrem Arbeitsumfeld und im Zusammenspiel mit den Maschinenbedienern.

Was genau ist eigentlich „Inverkehrbringen“?

Die Maschinenrichtlinie kommt bei Planung und Konstruktion einer Maschine zum Tragen, gilt aber auch für das sogenannte Inverkehrbringen. Obwohl dieses Inverkehrbringen in vielen europäischen Richtlinien und Verordnungen eine Rolle spielt, gibt es seltsamerweise keine eindeutige und einheitliche Definition dieses Begriffs. Je nachdem, ob es um Bauprodukte, Arzneimittel, Textilien oder Elektronik geht, unterscheiden sich die Begriffsbestimmungen. Gemeinsam sind diesen Erklärungsversuchen jedoch die folgenden Aspekte.

Inverkehrbringen meint

  • die erstmalige Bereitstellung
  • eines neuen Produkts
  • auf dem europäischen Binnenmarkt, die
  • im Rahmen einer gewerblichen Tätigkeit, und zwar
  • sowohl entgeltlich wie unentgeltlich erfolgen kann.

Bereitstellung umfasst dabei mehr oder weniger den Weg des Produkts vom Hersteller über den Importeur in Europa bis zum Käufer (Kunden, Endverbraucher, Verwender).

Aus alt mach neu: So wird der Betreiber zum Inverkehrbringer

Laut dem Blue Guide kann ein Produkt, welches „has been subject to important changes or overhaul aiming to modify its original performance, purpose or type after it has been put into service“ als neues Produkt angesehen werden. Das bedeutet: Wenn ein Unternehmen an einer Maschine herumbastelt und dabei die ursprüngliche Leistung, den Verwendungszweck oder die Bauart der Maschine wesentlich verändert, ist die Maschine plötzlich als neu anzusehen. Bei Bereitstellung wird sie in Verkehr gebracht, ergo wird der bisherige Betreiber zum Inverkehrbringer mitsamt allen einen Maschinen-Hersteller betreffenden Pflichten. Das bedeutet:

  • Er muss ein Konformitätsverfahren durchführen und eine EU-Konformitätserklärung erstellen.
  • Die für den Maschinentyp geltenden grundlegenden Sicherheits- und Gesundheitsschutzanforderungen laut Anhang der MRL müssen erfüllt sein.
  • Die veränderte Maschine. benötigt ein (neues) Typenschild mit den erforderlichen Mindestangaben.
  • Die CE-Kennzeichnung muss angebracht werden.
  • Er muss sicherstellen, dass eine Technische Dokumentation vorhanden ist.
  • Er muss eine Betriebsanleitung erstellen.
  • Er muss Wartungsintervalle festlegen.

Grafik: Dann wird der Betreiber einer Maschine zum neuen Inverkehrbringer

Bei Umbauten oder Erweiterungen einer Maschine, die Bauart, Leistung oder Verwendungszweck wesentlich verändern, wird der Betreiber zum neuen Inverkehrbringer. Er muss dann sämtliche Herstellerpflichten nach Maschinenrichtline übernehmen.
Verändert ein Betreiber seine Maschine, kann er zum neuen Inverkehrbringer werden.

Bei wesentlichen Veränderungen können auch alte Maschinen „neu“ im Sinne der MRL werden

Maschine wesentliche Veränderung
Quelle: Thinkstock

Bei diesen Betrachtungen ist unerheblich, ob man die Maschine weiterverkaufen will, in einem Filialbetrieb aufstellen will oder ob man sie nur für den Eigengebrauch, also für die Verwendung durch das eigene Personal vorsieht. Das spielt keine Rolle. Denn auch das Bereitstellen der Maschine für die eigenen Mitarbeiter gilt als ein In-Verkehr-Bringen. Auch wenn die Maschine niemals das Werk verlässt und sie ausschließlich eigene Mitarbeiter bedienen, gilt dies in juristischem Sinne als ein Bereitstellen und damit ein Inverkehrbringen.

Fazit

Die CE-Kennzeichnung lässt sich nicht umgehen oder „vergessen“. Die Forderungen der Maschinenrichtlinie gelten genauso, wenn eine Maschine für den Eigenbedarf hergestellt und genutzt wird.

Hinweis

Im Werk „Maschinenrichtlinie“ finden Sie eine Muster-Betriebsanleitung für eine eigenverwendete Maschine, s. Abbildung.

Ausschnitt aus der Muster-Betriebsanleitung für eine eigenverwendete Maschine

Ausschnitt aus der Muster-Betriebsanleitung für eine eigenverwendete Maschine
Quelle: Maschinenrichtlinie, Muster-Betriebsanleitungen, Autorin: Elisabeth Wirthmüller

Die Autorin liefert dazu folgende Informationen: „Diese Vorlage gilt speziell für Maschinen, die der Hersteller ausschließlich zum Eigengebrauch herstellt, d.h. für Maschinen, die der Hersteller ausschließlich selbst betreibt. Diese Vorlage erfüllt alle formalen gesetzlichen Vorschriften. Hinsichtlich der Informationstiefe reduziert sie die notwendigen Inhalte jedoch ausschließlich auf sicherheitsrelevante Informationen, Bedingungen, Aufgaben und aufgabenbezogene Sicherheitshinweise gemäß der Risikobeurteilung, die der Hersteller für die Maschine durchgeführt hat.“

Alle relevanten Fakten zur CE-Kennzeichnung finden Sie hier.

2 Antworten auf „Ist eine CE-Kennzeichnung bei Eigenbau oder für Eigengebrauch erforderlich?“

Hallo Weka-Team,

Ich bin Konstrukteur von Sondermaschinen bei der Fa. Interstuhl und habe einen M.Sc. im Bereich Maschinenbau.
Ist es mit einer Schulung von Ihnen möglich, dass ich für das Unternehmen selbst die CE-Zertifizierung dieser Sondermaschine durchführe.
Zur Info, die Sondermaschine wird nur in der eigenen Fertigung eingesetzt, wir sind also Hersteller und Betreiber der Anlage.

MfG
Michael Maier

Sehr geehrter Herr Maier,

vielen Dank für Ihren Kommentar.
Grundsätzlich sollte Ihre Ausbildung Sie zur Durchführung eines CE-Prozesses nach Maschinenrichtlinie fachlich befähigen.
Um den Prozess zu erlernen und zu vertiefen gibt es bei vielen Anbietern entsprechende Seminare und Lehrgänge.
Z.B. https://www.weka-akademie.de/produktsicherheit-ce-kennzeichnung/lehrgang-zum-geprueften-ce-koordinator-e219/

Eine Software wie der WEKA Manager CE sorgt dafür, dass Sie den CE-Prozess strukturiert durchführen und nichts vergessen.
Außerdem bietet er Ihnen viele Assistenten und Hilfefunktionen, die gerade am Anfang ungemein hilfreich sind.
Eine Anwenderschulung dazu können Sie hier buchen:
https://www.weka-manager-ce.de/anwenderschulung/

Ob Sie die Maschine verkaufen oder selbst verwenden, spielt übrigens bei der Maschinenrichtlinie keine Rolle – die Anforderungen sind identisch!

Beste Grüße

Stephan Grauer

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