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CE-Kennzeichnung

CE-Kennzeichnung

Für viele Verbraucher sind die Buchstaben CE auf einem Produkt oder dessen Verpackung nur ein ominöses Kürzel. Hintergründe und Bedeutung sind in der Bevölkerung wenig bekannt. Doch für den Hersteller oder den Importeur ist die CE-Kennzeichnung ein verpflichtender Schritt auf dem Weg, ein Produkt auf den Markt zu bringen.

Die CE-Kennzeichnung an einem Produkt gilt als dessen „EU-Reisepass“, da sie den Schlüssel zum Marktzugang im europäischen Wirtschaftsraum darstellt. Der folgende Beitrag erläutert die Rechtsgrundlagen und Grundsätze der CE-Konformitätskennzeichnung und ordnet ihre Rolle im Verfahren zur Konformitätsbewertung ein.

Welche Rechtsgrundlagen gelten?

Auch wenn es bisweilen als reine Formalität wahrgenommen wird, die zwei Buchstaben C und E aufzudrucken oder per Aufkleber anzubringen, steht hinter der CE-Kennzeichnung eine zentrale Forderung des europäischen wie des deutschen Maschinen- und Produktsicherheitsrechts. Europäische Rechtsgrundlage ist die Verordnung 765/2008 über die Vorschriften für die Akkreditierung und Marktüberwachung im Zusammenhang mit der Vermarktung von Produkten. Diese definiert die CE-Kennzeichnung als Kennzeichnung, „durch die der Hersteller erklärt, dass das Produkt den geltenden Anforderungen genügt, die in den Harmonisierungsrechtsvorschriften der Gemeinschaft über ihre Anbringung festgelegt sind“.

Grafik: Offizielles Schriftbild des CE-Zeichens

Die Grafik zeigt die offizielle Darstellung der CE-Kennzeichnung aus der europäischen Verordnung 765/2008.
Das Schriftbild der „offiziellen“ CE-Kennzeichnung aus der VO 765/2008

Die Maschinenrichtlinie 2006/42/EG beispielsweise befasst sich in Artikel 16 mit der CE-Kennzeichnung und wiederholt im Wesentlichen die Vorgaben der VO 765/2008. Ergänzend kommen Anmerkungen zum Anbringen der Kennnummern Benannter Stellen (s.u.) hinzu.

In Deutschland wird die CE-Kennzeichnung durch das Produktsicherheitsgesetz (ProdSG) geschützt. § 2 wiederholt sinngemäß die europäische Definition, § 7 bekräftigt die Anforderungen an Sichtbarkeit, Lesbarkeit und Dauerhaftigkeit.

Grafik: Vorgaben zum Anbringen der CE-Kennzeichnung

Beim Anbringen der CE-Kennzeichnung auf einem Produkt müssen drei technische Anforderungen erfüllt sein: Sichtbarkeit, Lesbarkeit und Dauerhaftigkeit.
Anforderungen an die CE-Kennzeichnung auf einem Produkt

Welche Grundsätze gibt es?

Bereits in Artikel 30 der VO 765/2008 finden sich allgemeine Grundsätze zur CE-Kennzeichnung:

  1. Nur der Hersteller oder sein Bevollmächtigter darf eine CE-Kennzeichnung anbringen.
  2. Die CE-Kennzeichnung wird nur auf Produkten angebracht, für welche die EU dies vorschreibt. Sie darf auf keinem anderen Produkt angebracht werden.
  3. Durch die CE-Kennzeichnung gibt der Hersteller an, dass er die Verantwortung für die Konformität seines Produkts mit den dafür zutreffenden Vorschriften übernimmt.
  4. Die CE-Kennzeichnung ist die einzige Kennzeichnung, die diese Konformität des Produkts bescheinigt.
  5. Es ist nicht zulässig, weitere Kennzeichnungen, Zeichen oder Aufschriften anzubringen, die man mit der Bedeutung oder Gestalt der CE-Kennzeichnung verwechseln kann.
  6. Bei Missachtung der Vorgaben zur CE-Kennzeichnung sind Sanktionen vorgesehen, die bei schweren Verstößen strafrechtlicher Natur sein können.

Grafik: Keine Verwechslungsgefahr bei der CE-Kennzeichnung

Weitere Symbole und Aufschriften auf einer Maschine oder ihrem Typenschild dürfen nur so gestaltet und angebracht sein, dass es zu keiner Verwechslung mit der CE-Kennzeichnung kommen kann.
Weitere Zeichen und Aufschriften (neben CE) nur ohne Verwechslungsrisiko

Mit der CE-Kennzeichnung bescheinigt der Hersteller, dass das so gekennzeichnete Produkt allen geltenden Vorschriften – insbesondere an Sicherheit und Gesundheitsschutz – entspricht und der vorgeschriebenen Konformitätsbewertung unterzogen wurde. Die CE-Kennzeichnung ist damit kein rein formaler Akt, sondern ein verpflichtender Schritt in einem übergeordneten Prozess, dem Konformitätsbewertungsverfahren.

Der Unterschied zu anderen Kennzeichnungselementen

Im Unterschied zu einigen anderen Kennzeichnungen wie Qualitäts- oder Ökosiegeln ist die CE-Kennzeichnung nicht freiwilliger Natur. Ein Hersteller hat keine freie Wahl, er kann nicht selbst entscheiden, ob er eine CE-Kennzeichnung anbringt oder nicht. Niemand kann durch eine CE-Kennzeichnung nach eigenem Gusto versuchen, sein Produkt aufzuwerten. Entweder fällt das Produkt unter die CE-Kennzeichnungspflicht, dann muss man die CE-Kennzeichnung anbringen. Oder für das Produkt gilt keine CE-Kennzeichnungspflicht, dann darf auch keine CE-Kennzeichnung angebracht sein.

Grafik: CE-Kennzeichnung: Verpflichtend oder unzulässig

Das Anbringen der CE-Kennzeichnung ist entweder Pflicht oder unrechtmäßig, es gibt keine Wahlmöglichkeit.
Eine CE-Kennzeichnung ist entweder verpflichtend oder unzulässig.

Umsetzung in deutsches Recht

Dies ist auch im deutschen Recht so umgesetzt. Laut § 7 ProdSG ist es verboten, ein Produkt auf dem Markt bereitzustellen,

  • wenn es (oder seine Verpackung oder technischen Unterlagen) eine CE-Kennzeichnung trägt, ohne dass diese rechtlich vorgesehen ist.
  • das nicht mit der CE-Kennzeichnung versehen ist, obwohl dies vorgeschrieben ist.

Auch wenn eine Maschine oder ein anderes Produkt unter mehrere europäische Richtlinien fällt, die ebenfalls das Anbringen einer CE-Kennzeichnung vorschreiben, darf die CE-Kennzeichnung nur einmalig angebracht werden. Eine CE-Kennzeichnung bezieht sich dann nicht allein auf die Sicherheits- und Gesundheitsschutzanforderungen einer bestimmten Richtlinie. Sie besagt darüber hinaus, dass das so gekennzeichnete Produkt auch den Anforderungen der anderen Richtlinien entspricht.

CE-Kennzeichnung Schritt für Schritt

Um eine CE-Kennzeichnung anbringen zu dürfen, muss der Hersteller seine Maschine oder ein anderes Produkt einem Konformitätsbewertungsprozess unterziehen und diesen erfolgreich abschließen. Dazu gehören die folgenden Schritte:

1. Schritt: Bestimmungsgemäße Verwendung

Der Hersteller legt die bestimmungsgemäße Verwendung des Produkts fest. Dazu gehört sein Einsatzzweck sowie, welche Personengruppen damit umgehen sollen. Ein elektronisches Messgerät oder eine Atemschutzmaske für den industriellen Einsatz werden eher von Fachleuten verwendet, während ein Haushaltsgerät auch für die Bedienung durch Laien vorgesehen ist. Die bestimmungsgemäße Verwendung und der Einsatzzweck eines Gerätes gehen später in die Technische Dokumentation ein und werden in der Bedienungs- oder Betriebsanleitung genannt.

2. Schritt: Richtlinien ermitteln

Die CE-Kennzeichnung soll dem Produkt später bescheinigen, dass es den produktspezifisch geltenden europäischen Richtlinien entspricht. Daher muss der Hersteller zunächst ermitteln, welche der mehr als 20 Richtlinien, die eine CE-Kennzeichnung für bestimmte Produktkategorien fordern, im konkreten Fall zutreffen. Das kann eine einzige Richtlinie sein wie etwa die Maschinenrichtlinie. Eine Maschine kann aber auch unter den Anwendungsbereich weiterer EU-Richtlinien fallen, z.B. unter die Richtlinie über die elektromagnetische Verträglichkeit 2014/30/EU.

3. Schritt: Normen anwenden

In Abhängigkeit von den ermittelten Richtlinien sollte der Hersteller diejenigen harmonisierten Normen anwenden, welche die eher allgemein gehaltenen Anforderungen der Richtlinien an die Beschaffenheit des zu kennzeichnenden Produkts konkretisieren. Nur sichere Produkte dürfen in Verkehr gebracht werden. Als sicher gilt ein Produkt, wenn es allen Anforderungen und Bedingungen entspricht, die in den Richtlinien festgeschrieben und im Normenwerk konkretisiert wurden.

Die Vermutung der Konformität

Einem Produkt, das vollständig den Anforderungen der harmonisierten europäischen Normen entspricht, wird die sogenannte „Vermutung der Konformität“ zuerkannt. Gleichwohl ist das Anwenden von Normen juristisch gesehen nicht zwingend verbindlich, es bleibt freiwillig. Ein Hersteller kann theoretisch auch auf andere Art und Weise die Anforderungen an das Sicherheitsniveau seines Produkts gewährleisten, sollte diese dann aber sorgfältig dokumentieren und belegen.

4. Schritt: Das Konformitätsbewertungsverfahren

In diesem zentralen Schritt testet der Hersteller seine Maschine/sein Produkt und überprüft dessen Konformität mit sämtlichen zutreffenden Normen. Dieser Vorgang erfordert das Durchführen einer Risikobeurteilung. Dabei werden sämtliche Gefahren ermittelt, die von dem zu prüfenden Produkt während aller Phasen des Produktlebenszyklus ausgehen können. Mit der Konformitätserklärung bestätigt der Hersteller, dass sein Produkt den Anforderungen der in dem Dokument genannten Richtlinien entspricht.

Softwareprogramme können beim kompletten Prozess der CE-Kennzeichnung sehr hilfreich sein. Der WEKA Manager CE beispielsweise unterstützt Hersteller bei der Konformitätsbewertung, der Risikobeurteilung und der Dokumentation.

Bei erhöhter Gefährdung unabhängige Benannte Stelle einbinden

Für einige sicherheitstechnisch besonders relevante Produkte wie bestimmte Maschinen oder Komponenten der Persönlichen Schutzausrüstung sehen die jeweiligen Richtlinien zusätzlich ein formales Konformitätsbewertungsverfahren vor. Dazu muss der Hersteller eine Konformitätsbewertungsstelle, die sogenannte notifizierte oder „Benannte Stelle”, einschalten. Diese Benannte Stelle soll das Produkt, dessen Konstruktion und Herstellung kompetent, objektiv und diskret beurteilen und ggf. die Konformität bestätigen.

Logo der Deutschen Akkreditierungsstelle
Logo der Deutschen Akkreditierungsstelle

Bildquelle: Wikipedia

Benannte Stellen sind z.B. Prüflabore oder andere sogenannte berechtigte dritte Stellen, die in das Konformitätsbewertungsverfahren eingebunden werden. Sie werden in jedem EU-Land durch die nationalen Behörden ermächtigt und der EU-Kommission „benannt“. In Deutschland ist die nationale Akkreditierungsstelle (DAkkS) zuständig für die Überwachung aller Zertifizierungs-, Prüf- und Inspektionsstellen.

5. Schritt: Technische Dokumentation

Zu jedem Produkt, das eine CE-Kennzeichnung erfordert, gehört eine Technische Dokumentation. Diese besteht i. d. R. aus mehreren Dokumenten wie Betriebsanleitung, Gebrauchsanweisung, ggf. Montageanleitung, Baumusterbescheinigung, Schaltplan usw. Der Hersteller muss diese technische Dokumentation zur Einsicht bereithalten. Auf Anfrage muss er sie zusammen mit der Konformitätserklärung jederzeit den zuständigen Behörden vorlegen können. Die Dokumente dienen ihm als Nachweis, dass sein Produkt den grundlegenden Sicherheits- und Gesundheitsschutzanforderungen genügt. Auch die Konformitätserklärung ist Teil dieser Dokumentation.

6. Schritt: CE-Kennzeichnung

Nach erfolgreichem Abschluss dieses Konformitätsbewertungsverfahrens, aber vor dem Inverkehrbringen muss der Hersteller das CE-Kennzeichen anbringen. Bei Maschinen wird das CE-Zeichen i. d. R. dem Typenschild hinzugefügt. Ist dies bei einem Produkt nicht möglich, kann das CE-Symbol ausnahmsweise auch auf der Verpackung bzw. in den begleitenden Dokumenten gezeigt werden.

Grafik: CE-Kennzeichnung in sechs Schritten

Die CE-Kennzeichnung ist der letzte Schritt einer Abfolge durchzulaufender Stufen.
Diese sechs Schritte führen zur CE-Kennzeichnung

Häufige Irrtümer zur CE-Kennzeichnung

Die CE-Kennzeichnung

  • ist kein Herkunftsnachweis. Sie besagt nicht, dass das so gekennzeichnete Produkt in Europa entwickelt und/oder hergestellt wurde. Aufgrund der CE-Kennzeichnung allein und ohne Angaben zum Hersteller lässt sich keine Aussage zum Ursprung oder Herstellungsort eines Produkts treffen.
  • stellt kein Gütesiegel oder Wertmerkmal dar im Sinne einer Qualitätsauszeichnung für ein besonders hochwertiges Produkt.
  • bedeutet nicht, dass die Sicherheit des Produkts von einer unabhängigen Stelle getestet worden wäre oder unabhängige Prüfungen erfolgreich durchlaufen hätte (Ausnahme: wenn eine Benannte Stelle einbezogen wurde).
  • bedeutet nicht, dass das so gekennzeichnete Produkt von einer europäischen oder nationalen Behörde geprüft und freigegeben wurde (Ausnahme: wenn eine Benannte Stelle einbezogen wurde).

Antworten auf häufige Fragen

Wofür genau steht CE?

Für die Langfassung der beiden Buchstaben CE kursieren in verschiedenen europäischen Ländern unterschiedliche Versionen. Verbreitet ist die Lesart „Communauté Européenne“. Daneben gibt es je nach Sprachraum die Varianten „Comunidade Europeia“, „Comunità Europea“ oder „Comunidad Europea“. In all diesen Fällen wird CE gleichbedeutend zu EG für Europäische Gemeinschaft verwendet.

Die Lesart, dass CE für „China Export“ oder „Chinese Exports“ stünde, ist eher als spöttische Anspielung zu den an vornehmlich asiatische Länder gerichteten Plagiatsvorwürfen gemeint. Der früher in Deutschland eine Zeit lang verwendete Terminus „EG-Zeichen“ gilt als veraltet.

Welche Produkte benötigen eine CE-Kennzeichnung?

Für jede Maschine und jedes sonstige Produkt, für das die europäischen Richtlinien eine solche Kennzeichnung vorsehen, ist die Kennzeichnung verpflichtend. Gemäß der „neuen“ Maschinenrichtlinie (2006/42/EG) müssen seit 2009 auch Sicherheitsbauteile, Lastaufnahmemittel, Ketten, Seile und Gurte und abnehmbare Gelenkwellen eine CE-Kennzeichnung im Sinne der Maschinenrichtlinie erhalten.

In welchen Ländern gilt die CE-Kennzeichnung?

Ist für ein Produkt eine CE-Kennzeichnung gemäß den EU-Richtlinien erforderlich, so ist diese Kennzeichnung Voraussetzung für ein Inverkehrbringen bzw. die Inbetriebnahme

  • in sämtlichen Mitgliedsstaaten der Europäischen Union, darüber hinaus
  • in den EFTA-Staaten (Europäische Freihandelsassoziation), das sind die Schweiz, Norwegen, Island und Liechtenstein und damit
  • in den Teilnehmerstaaten des Europäischen Wirtschaftsraumes (EWR).

Als gesetzlich vorgeschriebene Anforderung gilt die CE-Kennzeichnung somit bis auf wenige Balkanstaaten in ganz Europa, aber auch ausschließlich in Europa. Für Staaten ausschließlich des Europäischen Wirtschaftsraums gelten andere Vorschriften und Marktzugangsvoraussetzungen.

Grafik: Geographische Gültigkeit der CE-Kennzeichnung

Die Rechtsgültigkeit der CE-Kennzeichnung umfasst über die EU hinaus auch die EFTA-Länder.
Die CE-Kennzeichnung gilt in allen EU-Ländern plus den EFTA-Staaten.

Wer vergibt die CE-Kennzeichnung?

Verantwortlich für das ordnungsgemäße Durchführen des Verfahrens zur Konformitätsbewertung mit allen dazu gehörenden Pflichten vom Ermitteln der Risiken über das Erstellen einer Betriebsanleitung bis zur CE-Kennzeichnung ist der Hersteller. Befindet sich der Hersteller nicht in Europa, erfolgt dies durch einen Bevollmächtigten des Herstellers oder durch den Importeur. Importeur ist derjenige, der das Produkt innerhalb der EU in den Verkehr bringt.

Der Hersteller kann bestimmte Schritte im Konformitätsbewertungsverfahren an externe Dienstleister auslagern, die z.B. eine Risikobeurteilung durchführen oder die Betriebsanleitung erstellen. Doch die grundsätzliche Verantwortung des Herstellers für die CE-Kennzeichnung kann nicht ohne Weiteres auf eine dritte Person oder Stelle abgegeben oder delegiert werden. Auch wenn es bei prüfpflichtigen Produktgruppen notwendig ist, eine neutrale Prüfstelle (sogenannte Benannte Stelle, s.o.) am Verfahren zu beteiligen, bedeutet dies keine Verlagerung von Verantwortlichkeiten, sondern der Hersteller bleibt in voller Eigenverantwortung.

Wann muss man die CE-Kennzeichnung anbringen?

Maßgeblich für das Anbringens der CE-Kennzeichnung ist der Zeitpunkt des erstmaligen Inverkehrbringens. Laut Artikel 5(1) der Maschinenrichtlinie muss der Hersteller oder sein Bevollmächtigter die CE-Kennzeichnung vor dem Inverkehrbringen und/oder der Inbetriebnahme einer Maschine anbringen. Das Anbringen der CE-Kennzeichnung kann auch außerhalb der Europäischen Union in einem Drittland erfolgen.

Wie muss das CE-Kennzeichen beschaffen sein?

Artikel 16 der Maschinenrichtlinie macht drei Vorgaben zur Beschaffenheit der CE-Kennzeichnung:

  • Die CE-Kennzeichnung besteht aus den Buchstaben „CE“ und zwar in Großbuchstaben. Das Schriftbild muss der Abbildung in Anhang II der VO 765/2008 bzw. Anhang III der Maschinenrichtlinie entsprechen.
  • Die CE-Kennzeichnung muss laut Artikel 16(2) der Maschinenrichtlinie „sichtbar, leserlich und dauerhaft auf dem Erzeugnis“ angebracht sein. Das bedeutet, die Kennzeichnung muss so angebracht sein, dass sie bei bestimmungsgemäßem Einsatz der Maschine nicht zerstört oder verschlissen wird.
  • Auf der Maschine oder einem anderem Produkt dürfen keine weiteren Aufschriften, Aufkleber oder sonstige Kennzeichnungen zusätzlich angebracht werden, die mit der CE-Kennzeichnung verwechselt werden könnten oder die die Sichtbarkeit, Lesbarkeit oder Bedeutung der CE-Kennzeichnung beeinträchtigen.

Format des CE-Zeichens

Als Mindesthöhe für das CE-Zeichen legt die Maschinenrichtline 5 mm fest. Diese Höhe sollte nur in Ausnahmefällen bei sehr kleinen Maschinen unterschritten werden. Eine Größenbeschränkung des CE-Zeichens nach oben gibt es nicht. Die Verwendung bestimmter Farben ist nicht vorgeschrieben. Entscheidend ist bei der Farbwahl, dass Erkennbarkeit und Lesbarkeit stets gegeben sind. Die Farbe der Kennzeichnung sollte daher mit der Hintergrundfarbe deutliche Kontraste und Helligkeitsunterschiede bilden.

Das CE-Zeichen ist ein Bildzeichen mit festem Format. Optische Veränderungen oder Verzerrungen des Zeichens sind daher nicht zulässig. Auch bei verkleinerten oder vergrößerten Abbildungen der CE-Kennzeichnung müssen die Proportionen stets dem in Anhang II der VO 765/2008 und Anhang III der Maschinenrichtline gezeigten Schriftbild entsprechen.

Sofern die oben in Punkt 3 genannten Kriterien erfüllt sind, dürfen gemäß VO 765/2008 weitere Kennzeichnungen angebracht werden, wenn diese zur Verbesserung des Verbraucherschutzes beitragen und wenn sie nicht von gemeinschaftlichen Harmonisierungsrechtsvorschriften erfasst werden.

Was bedeutet die Zahl neben dem CE-Symbol?

Wenn eine notifizierte Stelle in der Phase der Fertigungskontrolle tätig war, muss gemäß § 7(4) ProdSG eine Ziffernfolge hinzugefügt werden. Diese Ziffernfolge entspricht der vierstelligen Kennnummer der Benannten Stelle, die in diesem Fall in das Verfahren zur Konformitätsbewertung eingebunden war. Die Zuordnung dieser Kennnummern ist öffentlich und damit ist jederzeit rückverfolgbar, welche Stelle an den Sicherheitsprüfungen einer Maschine oder eines anderen Produkts beteiligt war. Der Zugang zu diesen Informationen erfolgt über die zentrale Datenbank Nando (New Approach Notified and Designated Organisations), in der man alle europäischen Benannten Stellen anhand ihrer Kennnummer finden kann.

Wo und wie muss man das CE-Kennzeichen anbringen?

Das CE-Zeichen wird in der Regel auf dem Produkt selbst angebracht, alternativ auf einem daran befestigten Schild. Wenn dies nicht möglich ist, z.B. bei Kleinteilen oder bei Sprengstoffen, kann das CE-Zeichen sich auch auf der Verpackung oder den begleitenden Dokumenten befinden.

Bei größeren Produkten, Maschinen oder Anlagen darf das CE-Zeichen nicht „irgendwo“ beliebig angebracht sein. Es sollte sich in unmittelbarer Nähe der Angaben zum Hersteller oder dessen Bevollmächtigten befinden. In der Regel gehört das CE-Kennzeichen daher zum Typenschild. Damit ist auch die Forderung erfüllt, dass die CE-Kennzeichnung „in der gleichen Technik“ wie die Angabe zum Hersteller ausgeführt sein muss.

Typenschild Muster Aufschriften
CE-Kennzeichnung auf dem Typenschild eines Elektrowerkzeugs für Heimwerker (Bild: Kring)

Wie lange gilt eine CE-Kennzeichnung?

Die Gültigkeit einer CE-Kennzeichnung ist nicht befristet. Es ist auch keine Überprüfung in einem bestimmten Turnus vorgesehen, wie es z.B. für die Hauptprüfung von Kraftfahrzeugen vorgeschrieben ist.

Dabei ist jedoch zu beachten, dass das Fehlen einer Prüffrist sich lediglich auf die Überprüfung der vom Hersteller angebrachten CE-Kennzeichnung bezieht. Der Betreiber einer CE-gekennzeichneten Maschine muss diese – genauso wie jedes andere Arbeitsmittel – regelmäßig sicherheitstechnisch prüfen bzw. prüfen lassen. Diese Prüfpflicht hat ihre Grundlage jedoch in der Fürsorgepflicht des Arbeitgebers für seine Beschäftigten, damit im Arbeitsschutzrecht und unabhängig vom Maschinen- oder Produktsicherheitsrecht.

Was ist der Unterschied zwischen CE-Symbol und CE-Kennzeichnung?

Es gibt keine definierte Unterscheidung zwischen CE-Symbol, CE-Zeichen, CE-Logo oder CE-Kennzeichnung. Bis in die 90er Jahre war die Bezeichnung „CE-Zeichen“ üblich. Inzwischen gilt „CE-Kennzeichnung“ als die offiziellere oder korrekte Formulierung, weil auch die deutsche Übersetzung der Maschinenrichtlinie diesen Begriff verwendet. Während CE-Zeichen und CE-Symbol eher direkt die grafische Darstellung der beiden Buchstaben meinen, schwingt im Begriff CE-Kennzeichnung das gesamte Prozedere bis zur Vergabe des Symbols mit.

Welche Rechtsfolgen drohen bei fehlender CE-Kennzeichnung?

Wird eine CE-Kennzeichnung nachweislich gefälscht oder missbräuchlich verwendet, greift das Strafrecht der EU-Mitgliedstaaten und die dort jeweils vorgesehenen Sanktionen. Fehler, Mängel und Versäumnisse bei den Vorschriften zur CE-Kennzeichnung können die Behörden dies als Ordnungswidrigkeit ahnden und mit Bußgeldern belegen. In Deutschland sieht das Produktsicherheitsgesetz Bußgelder bis zu 100.000 Euro vor.

Ein fehlendes oder gefälschtes CE-Kennzeichen gilt als mangelhaft. Der Käufer eines solchen Produkts kann daher Gewährleistungsansprüche an den Verkäufer stellen. Dazu können finanzielle Schäden durch Rückrufaktionen kommen. In Schadensfällen kann zudem der Geschädigte Haftung durch schuldhaftes Verhalten geltend machen und ggf. Schadensersatz und Schmerzensgeld fordern.

Woran erkenne ich ein gefälschtes CE-Symbol?

Immer wieder werden Fälschungen und missbräuchliche Verwendungen des CE-Zeichens entdeckt. Ein gefälschtes CE-Zeichen lässt sich manchmal schon an einem geringeren Abstand der beiden Buchstaben erkennen oder daran, dass der Mittelstrich des E etwas zu lang geraten ist.

Korrektes CE-Zeichen
Korrektes CE-Zeichen

Das offizielle CE-Symbol zum Download in den Grafikformaten PNG, GIF und JPG
https://ec.europa.eu/growth/single-market/ce-marking_de

Eine EU-Datenbank aller Benannten Stellen (Notified Bodies) mit dem Namen Nando (New Approach Notified and Designated Organisations) Information System
https://ec.europa.eu/growth/tools-databases/nando/

Eine Datenbank der DAkkS (Deutsche Akkreditierungsstelle) zu den akkreditierten Stellen
https://www.dakks.de/de/akkreditierte-stellen-suche.html

15 Antworten auf „CE-Kennzeichnung“

Sehr geehrter Leser,

die Frage, ob eine Anleitung in Papierform mitgeliefert werden muss oder ob auch eine digitale Anleitung aussricht, ist eine Frage, die immer wieder aufkommt.
Das wurde auch jüngst wieder im Rahmen der neuen Maschinenverordnung intensiv diskutiert. Und sorgt für Gesprächsstoff, z.B. auf dem Kongress für Maschinensicherheit, der im Juni in Nürtingen stattfinden wird.
https://www.kongress-maschinensicherheit.de/programm-2-tag/

Grundsätzlich sagt der Blue Guide 2022 Kapitel 3.1 dazu:
„[…] das Produkt entsprechend den anzuwendenden Harmonisierungsrechtsvorschriften mit Gebrauchsanweisungen und Sicherheitsinformationen in einer für die Verbraucher und Endnutzer leicht verständlichen und vom betreffenden Mitgliedstaat bestimmten Sprache versehen. Sofern in spezifischen Rechtsvorschriften nicht anders festgelegt, müssen Gebrauchsanweisungen und Sicherheitsinformationen unabhängig davon bereitgestellt werden, ob das Produkt für Verbraucher oder andere Endnutzer bestimmt ist. Dazu gehören alle Informationen, die für die sichere Verwendung des Produkts erforderlich sind, damit der Verbraucher das Produkt montieren, installieren, betreiben, lagern, instand halten und entsorgen kann. Eine Montage- oder Installationsanleitung sollte eine Teileliste enthalten und die erforderlichen Fähigkeiten oder Werkzeuge angeben. Eine Betriebsanleitung sollte Informationen über Einschränkungen der Verwendung, erforderliche persönliche Schutzausrüstungen, Wartung und Reinigung oder Reparaturen enthalten. Es obliegt dem Hersteller zu entscheiden, welche relevanten Informationen in die Gebrauchsanweisung und Sicherheitsinformationen für ein bestimmtes Produkt aufzunehmen sind. Die Hersteller dürfen nicht nur den von ihnen vorgesehenen Verwendungszweck eines Produkts vor Augen haben, sondern müssen sich in den durchschnittlichen Benutzer eines bestimmten Produkts hineinversetzen und sich vorstellen, wie dieser das Produkt aller Wahrscheinlichkeit nach benutzen wird. Darüber hinaus könnte ein Werkzeug, das allein für die gewerbliche Verwendung entworfen und vorgesehen ist, auch für nicht gewerbliche Zwecke genutzt werden, und der betreffende Entwurf bzw. die Sicherheitsinformationen müssen dieser Möglichkeit Rechnung tragen. Die Betriebsanleitung und die Sicherheitsinformationen müssen klar, verständlich und deutlich sein,“

Und in der Fußnote 114 dazu wird ergänzt:
„Sofern in spezifischen Rechtsvorschriften nicht anders festgelegt, müssen die Sicherheitsinformationen zwar auf Papier vorgelegt werden, aber es wird nicht verlangt, dass alle Anleitungen ebenfalls auf Papier vorliegen; sie können auch elektronisch oder in einem anderen Datenspeicherungsformat oder sogar auf einer Website bereitgestellt werden. Ist dies der Fall, muss die vollständige Gebrauchsanweisung je nach Verwendungszweck des Produkts während eines angemessenen Zeitraums nach dem Inverkehrbringen des Produkts zugänglich bleiben. Allerdings sollte Verbrauchern, die dies wünschen, immer kostenlos eine Papierversion zur Verfügung gestellt werden. Der Hersteller muss bei der Wahl des Formats für die Gebrauchsanweisung und die Sicherheitsinformationen den Verwendungszweck und die Endnutzer des Produkts berücksichtigen.“

Stellt sich nur noch die Frage, was denn nun Inhalt der Sicherheitsinformationen und was Inhalt der Anleitung ist. Das zu klären, ist in der Regel nur durch eine entsprechende Risikobeurteilung möglich.

Kommt man also zu der Erkenntnis, dass ein Produkt gerade auch von Verbrauchern völlig gefahrlos verwendet werden kann und keinerlei Sicherheitsinformationen nötig sind, dann kann man grundsätzlich die Anleitung in digitaler Form bereitstellen.
Bedenken muss man dann aber auch, dass die Zugänglichkeit zur Anleitung auch für einen angemessenen Zeitraum ermöglicht wird.

Beste Grüße

Stephan Grauer

Hallo, wir sind nicht Hersteller eines Ladegerätes, wollen das Gerät aber in den europäischen Markt vertreiben. Das Ladegerät besitzt vom Hersteller eine CE Kennzeichnung. Der Hersteller kann eine Betriebsanleitung in Landessprache zur Verfügung stellen gedruckt oder als QR Download. Frage: Muss ich als in Verkehrbringer bei dem Ladegerät eine ausgedruckte Anleitung dabeilegen? oder reicht die Bereitstellung zum download.

Sehr geehrter Leser,

die Frage, ob eine Anleitung in Papierform mitgeliefert werden muss oder ob auch eine digitale Anleitung aussricht, ist eine Frage, die immer wieder aufkommt.
Das wurde auch jüngst wieder im Rahmen der neuen Maschinenverordnung intensiv diskutiert. Und sorgt für Gesprächsstoff, z.B. auf dem Kongress für Maschinensicherheit, der im Juni in Nürtingen stattfinden wird.
https://www.kongress-maschinensicherheit.de/programm-2-tag/

Grundsätzlich sagt der Blue Guide 2022 Kapitel 3.1 dazu:
„das Produkt entsprechend den anzuwendenden Harmonisierungsrechtsvorschriften mit Gebrauchsanweisungen und Sicherheitsinformationen in einer für die Verbraucher und Endnutzer leicht verständlichen und vom betreffenden Mitgliedstaat bestimmten Sprache versehen. Sofern in spezifischen Rechtsvorschriften nicht anders festgelegt, müssen Gebrauchsanweisungen und Sicherheitsinformationen unabhängig davon bereitgestellt werden, ob das Produkt für Verbraucher oder andere Endnutzer bestimmt ist. Dazu gehören alle Informationen, die für die sichere Verwendung des Produkts erforderlich sind, damit der Verbraucher das Produkt montieren, installieren, betreiben, lagern, instand halten und entsorgen kann. Eine Montage- oder Installationsanleitung sollte eine Teileliste enthalten und die erforderlichen Fähigkeiten oder Werkzeuge angeben. Eine Betriebsanleitung sollte Informationen über Einschränkungen der Verwendung, erforderliche persönliche Schutzausrüstungen, Wartung und Reinigung oder Reparaturen enthalten. Es obliegt dem Hersteller zu entscheiden, welche relevanten Informationen in die Gebrauchsanweisung und Sicherheitsinformationen für ein bestimmtes Produkt aufzunehmen sind. Die Hersteller dürfen nicht nur den von ihnen vorgesehenen Verwendungszweck eines Produkts vor Augen haben, sondern müssen sich in den durchschnittlichen Benutzer eines bestimmten Produkts hineinversetzen und sich vorstellen, wie dieser das Produkt aller Wahrscheinlichkeit nach benutzen wird. Darüber hinaus könnte ein Werkzeug, das allein für die gewerbliche Verwendung entworfen und vorgesehen ist, auch für nicht gewerbliche Zwecke genutzt werden, und der betreffende Entwurf bzw. die Sicherheitsinformationen müssen dieser Möglichkeit Rechnung tragen. Die Betriebsanleitung und die Sicherheitsinformationen müssen klar, verständlich und deutlich sein,“

Und in der Fußnote 114 dazu wird ergänzt:
„Sofern in spezifischen Rechtsvorschriften nicht anders festgelegt, müssen die Sicherheitsinformationen zwar auf Papier vorgelegt werden, aber es wird nicht verlangt, dass alle Anleitungen ebenfalls auf Papier vorliegen; sie können auch elektronisch oder in einem anderen Datenspeicherungsformat oder sogar auf einer Website bereitgestellt werden. Ist dies der Fall, muss die vollständige Gebrauchsanweisung je nach Verwendungszweck des Produkts während eines angemessenen Zeitraums nach dem Inverkehrbringen des Produkts zugänglich bleiben. Allerdings sollte Verbrauchern, die dies wünschen, immer kostenlos eine Papierversion zur Verfügung gestellt werden. Der Hersteller muss bei der Wahl des Formats für die Gebrauchsanweisung und die Sicherheitsinformationen den Verwendungszweck und die Endnutzer des Produkts berücksichtigen.“

Stellt sich nur noch die Frage, was denn nun Inhalt der Sicherheitsinformationen und was Inhalt der Anleitung ist. Das zu klären, ist in der Regel nur durch eine entsprechende Risikobeurteilung möglich.

Kommt man also zu der Erkenntnis, dass ein Produkt gerade auch von Verbrauchern völlig gefahrlos verwendet werden kann und keinerlei Sicherheitsinformationen nötig sind, dann kann man grundsätzlich die Anleitung in digitaler Form bereitstellen.
Bedenken muss man dann aber auch, dass die Zugänglichkeit zur Anleitung auch für einen angemessenen Zeitraum ermöglicht wird.

Beste Grüße

Stephan Grauer

Wenn ein Produkt sauber geprüft wurde bei Markteinführung und CE hat, sich die Normen jedoch im Lebenszyklus des Produktes ändern, muss die CE Prüfung erneute durchgeführt werden oder? Wenn das Produkt daraufhin keine CE mehr bekommt wird wir mit der Ware auf Lager sowie der schon verkauften umgegangen? Informationspflicht an Kunde sowie Rückrufaktion etc.?

Sehr geehrte Frau Becker,

die CE-Vorschriften regeln vor allem das „Inverkehrbringen“ von Produkten. Ein Produkt wird auf dem Unionsmarkt in Verkehr gebracht, wenn es erstmalig bereitgestellt wird.
Der Begriff der Bereitstellung bezieht sich nicht auf eine Produktart, sondern auf jedes einzelne Produkt, unabhängig davon, ob es als Einzelstück oder in Serie hergestellt wurde.
Sh. Blue Guide 2022, 2.2. Bereitstellung auf dem Markt und 2.3. Inverkehrbringen

D.h. wenn Sie ein Produkt in Verkehr gebracht haben, ist das danach erstmal nicht mehr von Normänderungen betroffen.

Wenn Sie ein Serienprodukt haben, müssen Sie das natürlich gegebenenfalls an die neue Norm anpassen. Das gilt dann auch für Produkte, die noch bei Ihnen im Lager sind.
Wenn die Produkte aber vor der Normänderung z.B. schon an einen Händler abgegeben wurden, sind sie u.U. aber auch schon in Verkehr gebracht …

Informationspflicht an Kunde sowie Rückrufaktionen haben Hersteller bei Normänderungen in der Regel nicht. Denn das ist meist nur zu tun, wenn ein Hersteller bei einem Produkt nach dem Inverkehrbringen ein Risiko feststellt.
Wenn das Produkt vorher aber konform zur alten Norm war, dann ist ein ernstes Risiko aber erstmal nur schwer annehmbar. Aber es kommt hier dann immer auf den Einzelfall an.

Beste Grüße

Stephan Grauer

Guten Tag,
wer ist als Hersteller einer Anlage zu sehen?
Wenn eine Anlage aus mehreren technischen Einzelteilen zusammengefügt wird und sich durch die Installation eine Gesamtanlage ergibt, sind dann die Hersteller der Einzelteile für eine CE-Kennzeichnung verantwortlich oder der Installateur des Gesamtproduktes?

Beispielsweise bei Photovoltaik-Anlagen die aus Einzelteilen zusammengebaut werden (verschiedene Hersteller und damit gemeinschaftlich keine CE Kennzeichnung), muss ich als Photovoltaik-Installateur für eine CE-Kennzeichnung bei genau dieser Gruppierung von Einzelteilen sorgen oder ist eine CE Kennzeichnung der Einzelteile ausreichend?

Sehr geehrte Laura,

das ist leider eine Frage, die immer für den konkreten Einzelfall entschieden werden muss.

Siehe dazu Blue Guide 2022, Kapitel 2.1:
„Eine Kombination aus Produkten und Teilen, die einzeln jeweils den anzuwendenden Rechtsvorschriften entsprechen, stellt nicht immer ein Endprodukt dar, das als Ganzes einer bestimmten Harmonisierungsrechtsvorschrift der Union entsprechen muss. In einigen Fällen wird jedoch eine Kombination aus verschiedenen Produkten und Teilen, die von ein und derselben Person entworfen oder zusammengebaut worden sind, als Enderzeugnis angesehen, das der Vorschrift genügen muss. Die Verantwortung des Herstellers dieser Kombination umfasst insbesondere die Auswahl geeigneter Produkte für die Kombination, ihren Zusammenbau in Übereinstimmung mit den Bestimmungen der betreffenden Rechtsvorschriften sowie die Erfüllung der Anforderungen der Rechtsvorschriften hinsichtlich Montage, EU-Konformitätserklärung und CE-Kennzeichnung. Die Tatsache, dass Bestandteile oder Teile CE-gekennzeichnet sind, garantiert nicht automatisch, dass das Enderzeugnis ebenfalls diesen Vorschriften entspricht. Die Hersteller müssen Bestandteile und Teile so auswählen, dass das Enderzeugnis selbst die Anforderungen erfüllt. Die Hersteller müssen von Fall zu Fall überprüfen, ob eine Kombination von Produkten und Teilen als ein Endprodukt im Zusammenhang mit dem Anwendungsbereich der entsprechen Rechtsvorschrift anzusehen ist.“

Damit lässt sich das hier leider nicht abschließend klären, sondern bei Bedarf müsste ein konkreter Beratungsauftrag erteilt werden.

Beste Grüße, Ihre CE-Redaktion

Stephan Grauer

Eine Frage…..
Laut MRL handelt es sich bei uns um eine Maschine und wir liefern auch immer eine Einbauerklärung mit. Des weiteren sind wir nach der EN 1090 Zertifiziert. Dort steht, dass eine CE-Kennzeichnung erfolgen muss. Wir geben immer eine Leistungserklärung mit in der oben im Kopf das CE-Zeichen eingebracht wurde. Aber kommt es dadurch nicht zwangläufig zu einer falschen Annahme? Was wenn der Kunde eine CE-Kennzeichnung fordert? Wonach richte ich mich? MRL oder EN 1090? Vielen Dank

Sehr geehrte Leserin,

mit dem CE-Zeichen wird in der Regel ausgedrückt, dass ein Produkt alle Anforderungen aus allen der für es geltenden CE-Vorschriften (=Harmonisierungsrechtsvorschriften) erfüllt.
Welche CE-Vorschriften das im einzelnen sind, ist aus dem bloßen CE-Zeichen nicht ersichtlich. Das ergibt sich erst aus den Konformitäts-, Einbau- oder Leistungserklärungen.

Sh. z.B. Leitfaden MRL § 38:
„Wenn die betreffenden Einheiten als vollständige Maschinen in Verkehr gebracht werden, die auch für sich alleine betrieben werden könnten, müssen sie die CE-Kennzeichnung tragen und es muss eine EG-Konformitätserklärung beigefügt sein – siehe § 103: Anmerkungen zu Artikel 5 Absatz 1. Wenn sie als unvollständige Maschinen in Verkehr gebracht werden, dürfen sie keine CE-Kennzeichnung tragen. Sind allerdings andere Rechtsvorschriften anwendbar, die ebenfalls eine CE-Kennzeichnung vorsehen (beispielsweise die ATEX-Richtlinie oder die Funkanlagenrichtlinie), ist eine CE-Kennzeichnung anzubringen. In diesem Fall sollte in der Konformitätserklärung angegeben werden, dass sich die CE-Kennzeichnung nur auf die betreffende Rechtsvorschrift bezieht. Der unvollständigen Maschine sind in jedem Fall eine Einbauerklärung nach der Maschinenrichtlinie sowie eine Montageanleitung beizufügen – siehe § 104: Anmerkungen zu Artikel 5 Absatz 2 und § 131: Anmerkungen zu Artikel 13.“

§ 106:
„Artikel 5 Absatz 4 bezieht sich auf die in Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe f angesprochene Pflicht: Die Anbringung der CE-Kennzeichnung. Artikel 5 Absatz 4 erinnert daran, dass auch andere EU-Rechtsvorschriften (Verordnungen oder Richtlinien), die die Anbringung der CE-Kennzeichnung vorsehen, auf Maschinen oder unvollständige Maschinen anwendbar sein können. (Nach der Maschinenrichtlinie dürfen unvollständige Maschinen nicht mit einer CE-Kennzeichnung versehen werden. Unvollständige Maschinen können aber nach anderen einschlägigen EU-Rechtsvorschriften (beispielsweise der ATEX-Richtlinie) mit einer CE-Kennzeichnung versehen werden – siehe § 251: Anmerkungen zu Anhang I Nummer 1.7.3 – dritter Gedankenstrich). In diesem Fall muss der Hersteller sicherstellen, dass er seine Pflichten entsprechend sämtlicher auf sein Produkt anwendbaren EU-Rechtsvorschriften erfüllt hat, bevor die CE-Kennzeichnung angebracht wird – siehe § 89 bis § 92: Anmerkungen zu Artikel 3.“

Beste Grüße

Stephan Grauer

Sehr geehrter Herr Burgstaller,

nein, eine Konformitätserklärung wird nicht ungültig, wenn die Person, die sie unterschrieben hat, das Unternehmen verlassen hat.

Denn die Konformitätserklärung bezieht sich immer auf den Zeitpunkt des Inverkehrbringens eines Produktes. Wenn Sie eine Maschine am 1.2.2020 in Verkehr gebracht haben, dann haben Sie auch zu diesem Zeitpunkt die Konformität mit der Maschinenrichtlinie (und ggfs. anderen CE-Vorschriften) erklärt. Eine spätere Anpassung der Erklärung für diese Maschine erfolgt nicht. Auch wenn sich zum Beispiel die Normen, die auf der Erklärung genannt sind, geändert haben, wir die Konformitätserklärung nicht angepasst. Und auch der Unterzeichner wird nicht aktualisiert, wenn die Person, die am 1.2.2020 unterschrieben hat, das Unternehmen verlässt.

Aber Achtung: Bei Serienprodukten gilt auch, dass sich die Konformitätserklärung immer auf das Inverkehrbringen des konkreten Produktes bezieht. Wenn Sie also ein Serienprodukt haben, müssen Sie Konformitätserklärung immer aktuell halten. D.h. wenn die Person, die am 1.2.2020 unterschrieben hat, am 30.9.2020 das Unternehmen verlässt, dann müssen die Erklärungen für Produkte, die ab dem 1.10.2020 in Verkehr gebracht werden, auch entsprechend angepasst werden.

Für Rückfragen stehe ich gerne zur Verfügung.

Mit freundlichen Grüßen

Stephan Grauer

Hallo,

ist es wirklich eine Zertifizierung oder eine Kennzeichnung? Viele Quellen sprechen von einer CE- Zertifizierung, aber ist eine Zertifizierung nicht immer mit einem Zertifikat verbunden?

Sehr geehrter Herr Steinhilber,

vielen Dank für Ihre Anfrage zum Thema Zertifizierung oder Kennzeichnung.

Das ist relativ eindeutig: Weil die CE-Kennzeichnung in eigener Verantwortung des Herstellers und nicht unter Mitwirkung eines Dritten auf der Maschine angebracht wird, ist die CE-Kennzeichnung kein Prüf- bzw. Qualitätszeichen und darf z.B. daher auch nicht als solches beworben werden. Insoweit gibt es auch keine „CE-Zertifizierung“. Auch wenn in bestimmten Richtlinien oder für bestimmte Produkte eine Mitwirkung von benannten Stellen vorgesehen ist, so ist es auch hier am Ende immer der Hersteller selbst, der die Übereinstimmung des Produktes mit den Vorschriften erklärt und das CE-Zeichen anbringt – dann u.U. noch gefolgt von der Kennnummer der benannten Stelle.

Beste Grüße

Ihre CE-Redaktion

Ein Frage zu: „Welche Produkte benötigen eine CE-Kennzeichnung?“,
Müssen Geräte die nur innerhalb des Herstellerbetriebes verwendet werden auch ein CE-Kennzeichnung erhalten?

Sehr geehrter Herr Schopferer,

vielen Dank für Ihre Anfrage.

Die Frage „Welche Produkte benötigen eine CE-Kennzeichnung“ wird im wesentlichen unter der Überschrift „Grundsätze der CE-Kennzeichnung“ beantwortet. Der Blue Guide (Leitfaden für die Umsetzung der Produktvorschriften der EU 2016) nennt folgende Vorschriften zur CE-Kennzeichnung:

In diesem Leitfaden werden die Rechtsvorschriften der Union vor allem in folgenden Bereichen behandelt:
— Beschränkung der Verwendung bestimmter gefährlicher Stoffe in Elektro- und Elektronikgeräten (Richtlinie 2011/65/EU)
— Gasverbrauchseinrichtungen (Richtlinie 2009/142/EG)
— Anforderungen an die umweltgerechte Gestaltung energieverbrauchsrelevanter Produkte (Richtlinie 2009/125/EG)
— Einfache Druckbehälter (Richtlinie 2009/105/EG und Richtlinie 2014/29/EU)
— Sicherheit von Spielzeug (Richtlinie 2009/48/EG)
— Elektrische Betriebsmittel zur Verwendung innerhalb bestimmter Spannungsgrenzen (Richtlinie 2006/95/EG und Richtlinie 2014/35/EU)
— Maschinen (Richtlinie 2006/42/EG)
— Elektromagnetische Verträglichkeit (Richtlinie 2004/108/EG und Richtlinie 2014/30/EU)
— Messgeräte (Richtlinie 2004/22/EG und Richtlinie 2014/32/EU)
— Nichtselbsttätige Waagen (Richtlinie 2009/23/EG und Richtlinie 2014/31/EU)
— Seilbahnen für den Personenverkehr (Richtlinie 2000/9/EG)
— Funkanlagen und Telekommunikationsendeinrichtungen (Richtlinie 1999/5/EG und Richtlinie 2014/53/EU)
— Aktive implantierbare medizinische Geräte (Richtlinie 90/385/EWG) — Medizinprodukte (Richtlinie 93/42/EWG)
— In-vitro-Diagnostika (Richtlinie 98/79/EG) — Druckgeräte (Richtlinie 97/23/EG und Richtlinie 2014/68/EU)
— Ortsbewegliche Druckgeräte (Richtlinie 2010/35/EU) — Aerosolverpackungen (Richtlinie 75/324/EWG in geänderter Fassung)
— Aufzüge (Richtlinie 95/16/EG und Richtlinie 2014/33/EU) — Sportboote (Richtlinie 94/25/EG und Richtlinie 2013/53/EU)
— Geräte und Schutzsysteme zur bestimmungsgemäßen Verwendung in explosionsgefährdeten Bereichen (Richtlinie 94/9/EG und Richtlinie 2014/34/EU)
— Explosivstoffe für zivile Zwecke (Richtlinie 93/15/EWG und Richtlinie 2014/28/EU) — Pyrotechnik (Richtlinie 2013/29/EU)
— Verordnung über die Kennzeichnung von Reifen (Verordnung (EG) Nr. 1222/2009) — Persönliche Schutzausrüstungen (Richtlinie 89/686/EWG)
— Schiffsausrüstung (Richtlinie 96/98/EG und Richtlinie 2014/90/EU)
— Umweltbelastende Geräuschemissionen von zur Verwendung im Freien vorgesehenen Geräten und Maschinen (Richtlinie 2000/14/EG)
— Abgasemissionen aus Motoren mobiler Maschinen und Geräte (Richtlinie 97/68/EG in geänderter Fassung)
— Energieverbrauchskennzeichnung (Richtlinie 2010/30/EU)

Im Blue Guide steht auch die Antwort auf Frage 2: Müssen Geräte die nur innerhalb des Herstellerbetriebes verwendet werden auch ein CE-Kennzeichnung erhalten?

Blue Guide Kapitel 2.2:
„Die Bereitstellung eines Produkts auf dem Markt bedeutet jede entgeltliche oder unentgeltliche Abgabe eines Produkts zum Vertrieb, zum Verbrauch oder zur Verwendung auf dem Unionsmarkt im Rahmen einer gewerblichen Tätigkeit. (46) Diese Bereitstellung umfasst jegliches Angebot zum Vertrieb, Verbrauch oder zur Verwendung auf dem Unionsmarkt, das zu einer tatsächlichen Bereitstellung führen kann (z. B. eine Aufforderung zum Kauf, Werbekampagnen).“

Die CE-Vorschriften machen also keinen Unterschied, ob ein Produkt an jemanden verkauft wird oder ob es den eigenen Beschäftigten zur Verfügung gestellt wird.

Vertiefende Inhalte zu dem Thema finden Sie auch in diesem Beitrag: Maschinenrichtlinie und CE-Kennzeichnung auch bei Eigenbau für Eigengebrauch

Mit freundlichen Grüßen, Ihre CE-Redaktion

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