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Konformitätserklärung

Konformitätserklärung

Die Konformitätserklärung ist ein zentrales und rechtsverbindliches Dokument nicht nur für den Maschinenbau, sondern darüber hinaus für das Produktsicherheitsrecht in der Europäischen Union. Mit der Konformitätserklärung bestätigt der Hersteller, dass sein Produkt den europäischen Vorgaben an Sicherheit und Gesundheitsschutz entspricht.

Inhaltsverzeichnis

Der Konformitäts-Begriff im Produktsicherheitsrecht

Der Begriff Konformität taucht in vielen Varianten auf. Neben Konformitätserklärung ist von Konformitätskriterien, Konformitätsbewertung, Konformitätsverfahren oder K◊onformitätsvermutung die Rede. Dies allein belegt bereits die fundamentale Bedeutung des Konformitätsbegriffs in den Rechtsvorgaben und Vorgängen auf dem Weg zur Produkt- oder Maschinensicherheit. Dennoch bleibt das Verständnis der Konformität oft diffus. Der Laie stößt in Bedienungs- und Betriebsanleitungen auf eine dort abgebildete Konformitätserklärung, hat jedoch oft kaum mehr als eine vage Vorstellung, was die Konformität eines Produkts besagen soll. Selbst Entwickler, Konstrukteure oder Technische Dokumentare tun sich bisweilen schwer, den Konformitätsbegriff sauber einzuordnen.

Grafik: Verwendung des Konformitätsbegriffs

Konformität im Sinne von Übereinstimmung wird in der Fachsprache in verschiedenen Wortkombinationen verwendet.
Vielgestaltiger Sprachgebrauch des Begriffs Konformität

In der Umgangssprache verwenden wir den Begriff „konform“, wenn wir ausdrücken wollen, dass das Handeln einer Person oder der Ablauf eines Geschehens mit juristischen Vorgaben, ethischen Normen oder gesellschaftlich anerkannten Wertvorstellungen übereinstimmt. Wer sich konform verhält, verhält sich so, dass die eigenen Verhaltensweisen und Meinungen mit denen einer übergeordneten Gruppe oder Instanz übereinstimmen.

Konformität als Übereinstimmung mit übergeordneten Anforderungen

Im Produktsicherheitsrecht hat Konformität im Grunde eine ähnliche Bedeutung. Auch hier geht es um eine Übereinstimmung und zwar in einem mehr technischen Sinne. Wenn ein Produkt Konformitätskriterien erfüllt, bedeutet dies, dass die Eigenschaften des Produkts einem übergeordneten Kodex entsprechen. In diesem Sinne besagt die schriftlich erklärte Konformität eines Produkts, dass dieses Produkt hinsichtlich seiner sicherheitstechnischen Eigenschaften mit den in der Europäischen Union geltenden Vorgaben übereinstimmt. Die Konformitätserklärung steht am Ende eines Verfahrens zur Bewertung der Konformität (Übereinstimmung) und ist die Grundlage für eine CE-Kennzeichnung an den entsprechenden Produkten.

Grafik: Konformitätserklärung als Abschluss des Konformitätsverfahrens

Nur wenn das Produkt die rechtlichen Anforderungen an Sicherheit und Gesundheitsschutz erfüllt, darf die Konformitätserklärung erstellt werden.
Ein erfolgreiches Konformitätsbewertungsverfahren führt zur Konformitätserklärung.

Darüber hinaus ist die Konformitätserklärung verpflichtender Inhalt einer Bedienungs- oder Betriebsanleitung.

EU-Konformitätserklärung nach Niederspannungsrichtlinie 2014/35/EU

Quelle: Diese Konformitätserklärung wurde mit der Software WEKA Manager CE erstellt.

Der Konformitätsbegriff kann sehr weit gefasst sein, das Objekt einer Konformität ist keineswegs auf technische Produkte beschränkt. Eine Konformitätserklärung kann sich daher auch auf Prozesse, auf Managementsysteme oder gar auf Personen beziehen und deren Übereinstimmung mit bestimmten normativen Anforderungen bestätigen.

Konformität im Maschinenbau auf Basis der Maschinenrichtlinie

Im Falle eines technischen Produkts wie einer Maschine oder Anlage bezieht sich die Konformität in erster Linie auf die Sicherheit der Maschine. Der Gesetzgeber legt – meist basierend auf Vorgaben der Europäischen Union – Anforderungen an die Sicherheit beim Betreiben der Maschine und den Schutz der Gesundheit der Maschinenbediener fest. Konkretisiert werden diese Anforderungen u.a. in spezifischen Normen. Wenn eine Maschine diese grundlegenden Sicherheits- und Gesundheitsschutzanforderungen, die sogenannten Normvorgaben, erfüllt, geht sie mit diesen konform. Auch im Falle von Maschinen drückt Konformität damit eine Übereinstimmung mit übergeordneten Vorgaben aus.

Grundlage für das Verfahren der Konformitätsbewertung ist für den Maschinen- und Anlagenbau die europäische Maschinenrichtlinie (2006/42/EG). Ihre Vorgaben sind seit Ende 2009 von jedem Maschinenhersteller verbindlich anzuwenden. Hat der Hersteller (bzw. sein Bevollmächtigter) das Konformitätsbewertungsverfahren für die zu betrachtende Maschine erfolgreich durchgeführt, ist er gemäß Maschinenrichtlinie verpflichtet, die Konformität (Übereinstimmung) seiner Maschine mit allen auf die Maschine zutreffenden Anforderungen der Maschinenrichtlinie schriftlich zu bestätigen. Dies erfolgt in in Form der EG-Konformitätserklärung. Durch die Konformitätserklärung zu einer Maschine wird gleichzeitig auch die Konformität der einzelnen Bauteile der Maschine bestätigt.

Fällt eine Maschine in den Geltungsbereich mehrerer Richtlinien, werden mehrere unterschiedliche Konformitätsbewertungsverfahren durchgeführt. Mehrere CE-Zeichen auf der gleichen Maschine sind jedoch nicht zulässig. Fällt ein Produkt z.B. sowohl unter die Maschinenrichtlinie als auch unter die EMV-Richtlinie, so ist das am bloßen CE-Zeichen zunächst nicht ersichtlich. In der Konformitätserklärung werden aber beide Richtlinien aufgeführt. Somit ist klar, dass die wesentlichen Anforderungen aus beiden Richtlinien auch erfüllt wurden.

Auch Druckbehälter bedürfen einer Konformitätserklärung
Auch Druckbehälter bedürfen einer Konformitätserklärung (Bildquelle: Thinkstock)

Die rechtliche Bedeutung der Konformität

Ohne Konformitätserklärung kein Inverkehrbringen

Das Ausstellen einer Konformitätserklärung ist keine freiwillige Leistung des Maschinenherstellers, sondern wird von der Maschinenrichtlinie verpflichtend gefordert. Diese verlangt laut Art. 5 (1), dass der Hersteller oder sein Bevollmächtigter vor dem Inverkehrbringen und/oder der Inbetriebnahme einer Maschine eine „EG-Konformitätserklärung gemäß Anhang II Teil 1 Abschnitt A ausstellen“ muss. Ohne erfolgreich abgeschlossene Risikobeurteilung mit anschließender Konformitätserklärung darf ein Hersteller weder eine CE-Kennzeichnung an seiner Maschine anbringen noch diese Maschine in Verkehr bringen. Auch die Inbetriebnahme einer nur für den Bedarf im eigenen Unternehmen hergestellten Maschine ist ohne Konformitätserklärung unzulässig.

Rechtssicherheit durch die Konformitätsvermutung

Hat ein Hersteller alle für seine Maschine zutreffenden harmonisierten europäischen Normen berücksichtigt, kann er die sogenannte Konformitätsvermutung für seine Maschine geltend machen. Diese Konformitätsvermutung besagt, dass die Überwachungsbehörden und in einem Konfliktfall ggf. die Gerichte davon ausgehen (= vermuten), dass die Maschine konform mit den EG-Sicherheits- und Gesundheitsanforderungen hergestellt wurde. Für den Hersteller bedeutet das Einhalten der Vorgaben aus den harmonisierten Normen daher einen Gewinn an Rechtssicherheit.

Ist eine Maschine oder ein anderes Produkt mit allen zutreffenden Sicherheitsanforderungen konform, haben die europäischen Marktaufsichtsbehörden weder einen Anlass noch eine Begründung, das Inverkehrbringen der Maschine auf dem europäischen Markt zu behindern.

Konformität als Basis der Maschinensicherheit
Konformität als Basis der Maschinensicherheit (Bildquelle: Thinkstock)

Verantwortlich für die Konstruktion einer sicheren Maschine: Der Hersteller

Die Pflicht, eine Konformitätsbewertung durchzuführen und die Übereinstimmung der sicherheitstechnischen Eigenschaften der Maschine mit den europäischen Vorgaben zu bestätigen, betrifft stets den Hersteller der Maschine. Dahinter steht der Grundsatz des Produkt- und Maschinensicherheitsrechts, dass zuallererst der Hersteller für die Sicherheit der von ihm in Verkehr gebrachten Produkte verantwortlich ist.

Eine Konformitätserklärung kann nicht durch einen Dritten abgegeben werden. Ein solcher Dritter, etwa eine Organisation oder Prüfstelle, kann die Übereinstimmung der Maschine mit den Anforderungen der Maschinenrichtlinie zwar überprüfen und die erfolgreiche Prüfung bestätigen. Dieser Vorgang entbindet den Hersteller jedoch nicht von seiner persönlichen Verpflichtung, eigenständig die Konformität seiner Maschinen mit allen zutreffenden Anforderungen zu erklären.

Haftungsrisiken des Unterzeichners

Das Ausstellen einer Konformitätserklärung ist keineswegs nur ein formaler Akt. Die Herstellerpflichten im Konformitätsbewertungsverfahren zu vernachlässigen, kann juristische Folgen nach sich ziehen. Das Unterzeichnen einer Konformitätserklärung und das Anbringen einer CE-Kennzeichnung ist mit Haftungsrisiken verbunden. Bei Unfällen oder Störungen aufgrund unzureichender Sicherheitstechnik eines Produkts können sich für den Hersteller bzw. Unterzeichner der Konformitätserklärung neben der Ahndung des Verstoßes gegen das Produktsicherheitsrecht auch zivilrechtliche (Gewährleistung, Produkthaftung) und strafrechtliche (fahrlässige Körperverletzung oder Tötung) Konsequenzen ergeben.

Verantwortlich für den sicheren Einsatz einer Maschine: Der Betreiber

Von der Herstellerverantwortung zu unterscheiden ist die Verantwortung des Betreibers der Maschine. Ist eine Maschine ausgeliefert und in einem Betrieb installiert, wird sie in Betrieb genommen. Jetzt ist der Betreiber der Maschine für ihren sicherheitsgerechten Einsatz der Maschine verantwortlich. Das ist in aller Regel der Unternehmer und Arbeitgeber eines produzierenden Unternehmens, in dem die Maschine installiert wurde. Zu diesem Zeitpunkt greift nach dem Maschinensicherheitsrecht nun das Arbeitsschutzrecht, welches sich an den Betreiber richtet. Dieser steht in der Pflicht, dass

  • die Maschinen seines Unternehmens sicherheitsgerecht und nur für den vom Hersteller vorgesehenen und in der Betriebsanleitung dokumentierten Einsatzzweck betrieben werden.
  • seine Mitarbeiter in die Bedienung der Maschine eingewiesen und zu den notwendigen Sicherheitsvorkehrungen, Schutzausrüstungen usw. unterwiesen wurden.
  • für die Benutzung der Maschine Betriebsanweisungen erstellt wurden und den Mitarbeitern zu Verfügung stehen.
  • er für seine Mitarbeiter die notwendige personenbezogene Schutzausrüstung bereitstellt.
  • seine Mitarbeiter angewiesen sind, Sicherheits- und Schutzeinrichtungen einer Maschine oder Anlage niemals außer Kraft zu setzen.

Grafik: Hersteller- und Betreiberverantwortung bei Maschinen 

Bei der Sicherheit von Maschinen stehen der Hersteller der Maschine und der Betreiber der Maschine am späteren Einsatzort in der Verantwortung.
Maschinensicherheit in der Verantwortung von Hersteller und Betreiber

Vereinfacht zusammengefasst: Der Hersteller ist verpflichtet, in der Betriebsanleitung sämtliche Gefahren und Restrisiken zu nennen sowie Verhaltensregeln und Sicherheitsgebote erkennbar zu machen. Der Betreiber muss sicherstellen, dass die Maschinenbediener von diesen Sicherheitshinweisen Kenntnis erhalten (Unterweisungen organisieren, Betriebsanweisungen erstellen und aushängen usw.) und diese auch umsetzen, z.B. Tragegebote für Augen- oder Gehörschutz einhalten.

Auch Sicherheitshinweise sind ein Konformitätskriterium
Auch Sicherheitshinweise sind ein Konformitätskriterium (Bildquelle: Thinkstock)

Die Konformitätserklärung als verbindliche Bestätigung der Konformität

Die EG-Konformitätserklärung nach Maschinenrichtlinie ist ein vergleichsweise knappes Dokument. Der Hersteller bescheinigt lediglich mit Datum und Unterschrift, dass die von ihm hergestellte Maschine allen einschlägigen Bestimmungen der Maschinenrichtlinie entspricht. Auch weitere Richtlinien können – sofern zutreffend – hier genannt sein.

Das folgende Video zeigt, wie spezielle Softwareprodukte beim effizienten Erstellen einer Konformitätserklärung unterstützen. Die relevanten Daten werden per Mausklick geliefert.

Video: Erstellung einer Konformitätserklärung mit dem WEKA Manager CE

Hinweis: Auf einigen Internetseiten – oft sind es ins Deutsche übersetzte Seiten – ist von einer „CE-Konformitätserklärung“ zu lesen. Es wird zwar meist klar, was damit gemeint ist, aber dieser Begriff ist nicht korrekt. Die Maschinenrichtlinie 2006/42/EG kennt ausschließlich die EG- Konformitätserklärung und die CE-Kennzeichnung. Bei neueren Richtlinien wie z.B. der Niederspannungsrichtlinie 2014/35/EU oder der EMV-Richtlinie 2014/30/EU heißt es dann entsprechend „EU-Konformitätserklärung“.

Das Verfahren zur Konformitätsbewertung

Europäische Richtlinien wie die Maschinenrichtlinie (2006/42/EG), aber auch die Druckgeräterichtlinie (2014/68/EU) oder die ATEX-Richtlinie (2014/34/EU) geben das für ein Produkt jeweils anzuwendende Verfahren zur Prüfung und Bewertung einer Konformität vor. Die Sicherheitsanforderungen dieser Richtlinien sind meist recht allgemein gehalten, so dass die konkreten technischen Anforderungen aus Normen und Regelwerken abgeleitet werden müssen.

Zentraler Schritt in einem Konformitätsbewertungsverfahren ist stets eine Risikobeurteilung. Innerhalb dieser Risikobeurteilung muss der Hersteller sämtliche von seiner Maschine ausgehenden Gefahren ermitteln und so weit wie möglich minimieren. Ist die Risikobeurteilung abgeschlossen und sind alle Sicherheitsvorkehrungen geprüft, müssen die verbleibenden, nicht mit technischen (konstruktiven) Methoden zu beseitigenden Risiken, die sogenannten Restrisiken, in der Technischen Dokumentation (insbesondere der Betriebsanleitung) erfasst werden.

Der Inhalt der EG-Konformitätserklärung nach Maschinenrichtlinie

Welche Mindestangaben eine EG-Konformitätserklärung enthalten muss, ist in jeder einzelnen EG-Richtlinie für die jeweilige Produktgruppe festgelegt. Die folgenden Ausführungen beziehen sich auf eine Konformitätserklärung laut Maschinenrichtlinie. Die Anforderungen aus anderen europäischen Richtlinien können abweichend sein.

Die Maschinenrichtlinie listet in Anhang II die folgenden Angaben auf, die eine EG-Konformitätserklärung enthalten muss:

Firmenbezeichnung und vollständige Anschrift des Herstellers

Die Firmenbezeichnung sollte

  • formal korrekt sein.
  • deckungsgleich sein mit etwaigen Eintragungen in offiziellen Firmenregistern.
  • die Gesellschaftsform richtig und vollständig angeben.
  • die Post-Anschrift vollständig enthalten.

Es genügt nicht, in der EG-Konformitätserklärung lediglich eine Telefon- oder Faxnummer, eine E-Mail-Adresse oder die Website des Herstellers anzugeben. Die gleichen Anforderungen gelten ggf. für den Bevollmächtigten des Herstellers.

Name und Anschrift der Person, die bevollmächtigt ist, die technischen Unterlagen zusammenzustellen

Aus der EG-Konformitätserklärung muss klar ersichtlich sein, welche Person bevollmächtigt ist bzw. war, die technischen Unterlagen zusammenzustellen. Dieser sogenannte Dokumentationsbevollmächtigte muss in der Europäischen Gemeinschaft ansässig sein. Dabei muss es sich nicht um eine natürliche Person handeln. Auch eine juristische Person kann als Dokumentationsbevollmächtigter genannt werden. Da es sich hierbei vor allem um einen Ansprechpartner für die Marktaufsichtsbehörden handelt, muss aber intern klar geregelt sein, wer auf Anfrage die Technische Dokumentation für eine Marktaufsicht zusammenstellen kann.

Beschreibung und Identifizierung der Maschine

Gefordert werden folgende Angaben: allgemeine Bezeichnung, Funktion, Modell, Typ, Seriennummer und Handelsbezeichnung. Mit „allgemeiner Bezeichnung“ ist die übergeordnete Maschinenkategorie gemeint wie etwa „Hochdruckreiniger“. Entscheidend ist, dass sowohl der spätere Nutzer und Betreiber der Maschine wie auch die Marktüberwachungsbehörden anhand dieser Angaben in der Lage sein sollten, die jeweilige Maschine zweifelsfrei zu identifizieren.

Wichtig dabei ist, dass die Angaben in der EG-Konformitätserklärung, die Angaben in der übrigen Dokumentation sowie die Kennzeichnungselemente auf der Maschine selbst (z.B. Informationen des Typenschilds) miteinander übereinstimmen.

Die EG-Konformitätserklärung im eigentlichen Sinne

Die EG-Konformitätserklärung im eigentlichen Sinne besteht im Grunde aus einem einzigen Satz. Dieser erklärt und bestätigt ausdrücklich, dass die Maschine allen einschlägigen Bestimmungen der genannten Richtlinie (EG-Konformitätserklärung nach …) entspricht.

Wenn für ein Produkt mehrere Richtlinien gelten, muss der Hersteller nicht mehrere separate Konformitätserklärungen abgeben, z.B. eine nach Maschinenrichtlinie und eine nach ATEX-Richtlinie. Statt dessen fasst er sämtliche Erklärungen in einem einzigen Dokument zusammen und verweist auf die jeweils anderen Richtlinien, deren Vorgaben er erfüllt hat. Er bestätigt damit die Konformität seiner Maschine in einer einzigen Erklärung. Aus dieser muss stets klar ersichtlich sein, ob sie nur für eine Richtlinie gilt oder für mehrere Richtlinien.

Optionale weitere Inhalte

Die folgenden vier Punkte sind optional, die Maschinenrichtlinie drückt dies mit dem Zusatz „gegebenenfalls“ aus.

(ggf.) Name, Anschrift und Kennnummer der benannten Stelle (Baumusterprüfung)

Gemeint sind die benannten Stellen, die das in Anhang IX der Maschinenrichtlinie genannte EG-Baumusterprüfverfahren durchgeführt haben. Gegebenenfalls ist auch die Nummer der EG-Baumusterprüfbescheinigung anzugeben.

(ggf.) Name, Anschrift und Kennnummer der benannten Stelle (Baumusterprüfung)

Gemeint sind die benannten Stellen, die das in Anhang X der Maschinenrichtlinie genannte umfassende Qualitätssicherungssystem genehmigt haben. Allen benannten Stellen ist eine vierstellige Kennnummer zugeordnet.

(ggf.) Fundstellen der angewandten harmonisierten Normen

Der Hersteller soll die Fundstellen der bei Konstruktion und Fertigung seiner Maschine angewandten harmonisierten Normen nach Artikel 7 Absatz 2 Maschinenrichtline angeben. Wurde eine Norm nicht in vollem Umfang angewandt, muss ersichtlich sein, welche Teile oder welche Klauseln der betreffenden harmonisierten Norm angewandt wurden und welche nicht.

(ggf.) Fundstellen der angewandten sonstigen technischen Normen und Spezifikationen

Wenn technische Normen und Spezifikationen bei der Konstruktion oder Fertigung einer Maschine zum Tragen kamen, die keine harmonisierten Normen darstellen, kann der Hersteller auch diese in der EG-Konformitätserklärung ausweisen. Er macht damit nach außen hin deutlich, dass seine Maschine gemäß den einschlägigen Regeln der Technik konstruiert wurde. Das Anwenden derartiger technischer Standard löst jedoch keine Vermutungswirkung aus.

Ort und Datum der Erklärung

Diese Pflichtangaben sind für ein rechtsverbindliches Dokument selbstverständlich. Der Ort ist nicht zwangsläufig die Betriebstätte des herstellenden Unternehmens, sondern der Ort, an dem die Erklärung tatsächlich unterschrieben wurde. Das Datum sollte vor dem erstmaligen Inverkehrbringen bzw. vor der ersten Inbetriebnahme liegen.

Grafik: Mindestangaben für die EG-Konformitätserklärung einer Maschine

Die Maschinenrichtlinie legt fest, welche Mindestanforderungen für den Inhalt der Konformitätserklärung einer Maschine gelten.
Diese Angaben sollte die Konformitätserklärung einer Maschine enthalten.

Angaben zum Unterschriftsbevollmächtigten plus dessen Unterschrift

Die EG-Konformitätserklärung ist ein rechtsverbindliches Dokument. Daher gehört dazu die Unterschrift einer realen Person. Das ist in aller Regel der Geschäftsführer des herstellenden Unternehmens laut Eintrag im Handelsregister oder eine von diesem dazu bevollmächtigte Person. Eine bestimmte Position ist nicht vorgeschrieben. Theoretisch kann jeder Mitarbeiter des herstellenden Unternehmens unterschreiben, dem die Verantwortung dafür übertragen wurde.

In jedem Fall muss eine EG-Konformitätserklärung von einer Person unterschieben werden, die zur Ausstellung dieser Erklärung im Namen des Herstellers oder seines Bevollmächtigten bevollmächtigt ist. Eine Unterschrift allein genügt jedoch nicht. Der Unterschriftsbevollmächtigte muss durch Angaben zu seiner Person eindeutig identifizierbar sein.

Hinweis: Oft liest man in diesem Zusammenhang von Importeur oder Händler. Dies mag richtig gemeint sein, doch die Maschinenrichtlinie kennt diese beiden Begriffe nicht. Laut Maschinenrichtlinie gibt es lediglich den Hersteller oder seinen Bevollmächtigten.

Auch geeignete Sicherheitseinrichtungen sind eine Voraussetzung für Konformität
Auch geeignete Sicherheitseinrichtungen sind eine Voraussetzung für Konformität

Formale Anforderungen an die Konformitätserklärung

Jeder, der im Bereich der Europäischen Union eine Maschine in Verkehr bringen will, muss eine Konformitätserklärung abgeben. Das gilt auch für andere Produkte, wenn diese unter eine zutreffende europäische Richtlinie fallen.

Schriftform

Eine bestimmte Form, etwa im Sinne eines fest vorgegebenen Formulars oder Formats, ist für die Konformitätserklärung nicht vorgeschrieben. Sie sollte jedoch schriftlich vorliegen, die Maschinenrichtline verlangt laut Anhang II, Teil 1, Absatz A., dass die EG-Konformitätserklärung für eine Maschine „entweder maschinenschriftlich oder ansonsten handschriftlich in Großbuchstaben“ auszustellen ist. Darüber hinaus verweist die Maschinenrichtlinie an dieser Stelle auf die allgemeinen Grundsätze für das Abfassen der Betriebsanleitung in Anhang 1, Nummer 1.7.4.1 der Maschinenrichtlinie.

Sprache

Die Maschinenrichtlinie stellt keine spezifischen Anforderungen an die Sprache, in der eine EG-Konformitätserklärung abzufassen ist. Dieses Dokument muss keineswegs zwangsläufig in Englisch, Französisch oder Deutsch vorliegen. Es gelten jedoch folgende Vorgaben:

  • Die EG-Konformitätserklärung muss mindestens in einer der Amtssprachen der Europäischen Union abgefasst sein. Mit Stand Dezember 2017 gehören dazu 24 Sprachen von Bulgarisch bis Ungarisch.
  • Die EG-Konformitätserklärung muss immer in der Amtssprache des Landes vorliegen, in dem die Maschine verwendet wird.
  • Wurde die ursprüngliche Konformitätserklärung in einer anderen Sprache erstellt, muss die übersetzte Version dieser Original-EG-Konformitätserklärung mit dem Vermerk „Übersetzung der Original-EG-Konformitätserklärung“ versehen werden.

Grafik: Sprache der EG-Konformitätserklärung

Die Konformitätserklärung muss in mindestens einer der 24 Amtssprachen der Europäischen Union vorliegen, ebenso in jeder Amtssprache des Landes, in dem die Maschine verwendet wird.
Anforderungen an die Sprache der EG-Konformitätserklärung

Zeitpunkt

Entscheidend für den Zeitpunkt des Ausstellens ist das erstmalige Inverkehrbringen bzw. die erstmalige Inbetriebnahme der Maschine. Eine EG-Konformitätserklärung kann nicht in irgendeiner Weise nachträglich erstellt oder nachgeliefert werden. Damit ist auch klar, dass sich dieses Dokument stets auf genau den Zustand der Maschine bezieht, in dem diese in den Verkehr gebracht bzw. in Betrieb genommen wurde. Wenn der Betreiber anschließend eigene Erweiterungen, Umbauten, Nachrüstungen o. Ä. anbringen will – die Maschinenrichtlinie spricht von „nachträglich angebrachte Teile und/oder nachträglich vorgenommene Eingriffe“ –, so ist dies nicht verboten. Aber jede Änderung oder Erweiterung darf nur in der explizit vom Hersteller vorgesehen Weise und gemäß der bestimmungsgemäßen Verwendung der Maschine erfolgen.

Beigabe

Die Herstellerpflichten sind mit Risikobeurteilung, Konformitätsbewertung und Ausstellen einer EG-Konformitätserklärung nicht beendet. Laut Art. 5 (1) Maschinenrichtline muss der Hersteller oder sein Bevollmächtigter „sicherstellen, dass sie (die EG-Konformitätserklärung) der Maschine beiliegt“ und zwar zum Zeitpunkt des Inverkehrbringens bzw. der Inbetriebnahme der Maschine. Die EG-Konformitätserklärung muss also stets mitgeliefert werden. Ob er sie in die Betriebsanleitung zur Maschine integriert oder die EG-Konformitätserklärung als separates Dokument der Maschine beifügt, ist dem Hersteller freigestellt.

Aufbewahrung

Das Original einer EG-Konformitätserklärung verbleibt beim Hersteller. Laut Anhang II Teil 2 der Maschinenrichtlinie muss der Hersteller oder sein Bevollmächtigter das Original der EG-Konformitätserklärung „nach dem letzten Tag der Herstellung der Maschine mindestens zehn Jahre lang“ aufbewahren.

26 Antworten auf „Konformitätserklärung“

Ich habe mal eine Frage zu dem Unterschriftenhändling.
Wie müssen die Unterschriften auf den Konformitätserklärungen bei einem Personalwechsel gehandelt werden.
Beispiel: Es wird eine Konformitätserklärung zum Zeitpunkt x für Seriengeräte ausgestellt die über lange Zeitäume produziert werden.
Der Geschäftsführer verlässt nun das Unternehmen, die Seriengeräte werden aber weiterhin gefertigt.
Muss die Konformitätserkärung nun auch upgedatet werden mit einer neuen Unterschrift?
Die Konformtätserklärung bezieht sich ja immer auf Geräte die zu dem aktuellem Zeitpunkt in den Verkehr gerbracht werden und nicht auf ein Baumuster.
Vielen Dank
Mit freundlichen Grüßen
Markus

Sehr geehrter Leser,

beim Ausstellen der Konformitätserklärung gilt ja grundsätzlich, dass das Datum NACH dem Abschluss des Konformitätsbewertungsverfahrens und VOR dem Inverkehrbringen liegen muss. (Sh. Blue Guide 2022 Kapitel 4.4. EU-Konformitätserklärung und Leitfaden MRL § 383 Inhalt der EG-Konformitätserklärung).
Das heißt, dass es bei Serienprodukten durchaus einen längeren Zeitraum gibt, in dem die Konformitätserklärung ausgestellt werden kann.

Insofern ist in der Regel auch kein Update einer Unterschrift nötig, solange keine neues Konformitätsbewertungsverfahren durchgeführt wurde und die Erklärung die Produkte noch inkludiert. Dabei muss sich eine Erklärung ja nicht nur auf ein Produkt beziehen, sondern kann auch einen Nummernkreis umfassen:
„Grundsätzlich ist die Seriennummer der Maschine anzugeben, auf die sich die EG-Konformitätserklärung bezieht. Bei in Großserie produzierten Maschinen kann eine einzige EG-Konformitätserklärung erstellt werden, die einen bestimmten Bereich der hergestellten Maschinen abdeckt. In diesem Fall muss zu erkennen sein, dass die Konformitätserklärung für eine einzelne Maschine gilt, beispielsweise durch einen auf der Maschine anzubringenden Verweis auf eine bestimmte Kennnummer, einen Code oder ein Produktlos. Hierzu ist der durch die Erklärung abgedeckte Bereich zu spezifizieren, und für jeden neuen Bereich muss eine neue EG-Konformitätserklärung ausgestellt werden. Auf jeden Fall sind die erforderlichen Angaben für die Identifizierung vorzulegen, damit die Verbindung zwischen den einzelnen Maschinen und der für die jeweilige Maschine geltenden EG-Konformitätserklärung hergestellt werden kann.“ (Leitfaden MRL § 383 Inhalt der EG-Konformitätserklärung)

D.H. wenn der durch die Erklärung abgedeckte Bereich ausgeschöpft ist, dann muss eine neue EG-Konformitätserklärung ausgestellt werden – und dort muss dann natürlich auch ein Update der Unterschrift erfolgen.

Beste Grüße

Stephan Grauer

Ist es irgendwo geregelt, wie eine Norm in der EG-Konformitätserklärung anzugeben ist?
Reicht es zum beispiel nur die Nummer anzugeben? Also z.B. „DIN EN ISO 12100:2011-03“
Oder muss der Titel der Norm mit angegeben werden? Also z.B. „DIN EN ISO 12100:2011-03 Sicherheit von Maschinen – Allgemeine Gestaltungsleitsätze – Risikobeurteilung und Risikominderung „

Sehr geehrter Herr Reinbold,

die Frage ist berechtigt, denn das geht aus dem reinen Vorschriftentext in der Tat nicht ganz eindeutig hervor.

Der Blue Guide 2022 erläutert dazu in Kapitel 4.4. EU-Konformitätserklärung:
„5. alle Harmonisierungsrechtsvorschriften, mit denen Konformität hergestellt wurde unter präziser, vollständiger und eindeutiger Angabe der Referenznormen oder anderer normativer Dokumente (z. B. nationale technische Normen und Spezifikationen); dies impliziert die Angabe der Version und/oder des Datums der einschlägigen Norm,“

D.h. die vollständige Normnummer und die Version und/oder des Datum sind Pflicht.

Bezüglich der Frage, ob mit Titel oder ohne sagt z.B. der Leitfaden zur ATEX-Richtlinie (4. Edition, § 227):
„The European harmonised standards quoted in the technical documentation file shall be indicated here. They should be indicated as listed in the relevant publication in the Official Journal of the European Union, being sufficient to indicate the number and the year of publication (e.g. „EN 1010-1:2004+A1:2010“, „EN 60079-0:2012″, etc.) and not by the national editions (BS, DIN, NF, UNI, UNE etc.), also taking into consideration that the year could be different.“

Der Leitfaden zur MRL sieht etwas anders (§ 113):
„In der EG-Konformitätserklärung für Maschinen können die vom Hersteller angewandten harmonisierten europäischen Normen entweder anhand der nationalen Kennzeichnung unter Verwendung eines der oben aufgeführten nationalen Vorsatzcodes oder anhand der Kennzeichnung entsprechend der Angabe im ABl., nur mit dem Vorsatz „EN“, angegeben werden“

Beste Grüße,

Stephan Grauer

Guten Tag,
ich habe eine Frage zur Austellung der EG-Konformitätserklärung.
Manche unserer Kunden wollen diese schon vorab zugesendet bekommen, obwohl sich das Gerät noch in der Produktion befindet.

Kann dies gemacht werden?

Vielen Dank für Ihre Antwort.

Sehr geehrter Herr Durwen,

grundsätzlich wird der Zeitpunkt zur Ausstellung der Konformitätserklärung durch zwei Faktoren begrenzt.

1. Die Konformitätserklärung muss vor Inverkehrbringung oder Inbetriebnahme des Produkts ausgestellt werden.
Sh. dazu Blue Guide 2022, Kapitel 4.4:
„Die Harmonisierungsrechtsvorschriften der Union verpflichten den Hersteller, eine EU-Konformitätserklärung auszustellen und zu unterzeichnen, bevor ein Produkt in Verkehr gebracht wird.“

2. Die Konformitätserklärung kann erst dann ausgestellt werden, wenn die Konformitätsbewertung für das Produkt positiv ausgefallen ist.
Sh. dazu Blue Guide 2022, 5.1.3.:
„Der Hersteller, der … bei einer positiven Bewertung der Produkte die EU-Konformitätserklärung erstellt und — falls vorgeschrieben — die CE-Kennzeichnung auf den Produkten anbringt,“

D.h. wenn die für die Konformitätsbewertung relevanten Schritte im Produktionsprozess abgeschlossen sind, dann kann meines Erachtens auch eine Konformitätserklärung ausgestellt werden.
Wenn z.B. die Maschine schon fertig gebaut ist und nur noch die Lackierung erfolgen muss, dann ist es unkritisch.
Wenn dagegen noch umfangreiche Tests der Sicherheitsfunktionen nötig sind, dann ist die Konformitätsbewertung wohl noch nicht abgeschlossen.

Ansonsten können Sie die Kunden natürlich jederzeit über die Inhalte der Konformitätserklärung informieren, z.B. welche Normen dort aufgeführt sein werden.

Beste Grüße, Ihre CE-Redaktion

Stephan Grauer

Guten Tag,

im obenstehenden Artikel ist die Rede davon, dass in einer Konformitätserklärung die Fundstellen der angewandten harmonisierten Normen angegeben werden müssen.

Da die Inhalte einer europäischen Norm und deren dazugehörigen nationalen Norm identisch sind,
stellt sich mir immer wieder die Frage, welcher „Titel einer Norm“ explizit auf der Konformitätserklärung angegeben wird.
Bezieht sich der Begriff „Fundstelle“ auf den Titel der europäischen Norm z.B. EN 12978:2003+A1:2009 wie er im Amtsblatt zu finden ist?
Wenn ja – bedeutet dies, dass ich auf der Konformitätserklärung die z.B. EN 12978:2003+A1:2009 angebe, jedoch z.B. die nationale DIN EN 12978:2009-10 für mein Produkt angewandt habe?

Vielen Dank für Ihre Antwort!

Mit freundlichen Grüßen
Ramona

Sehr geehrte Ramona,

bei dieser Fragestellung sind laut Leitfaden zur Maschinenrichtlinie beide Lösungen möglich und richtig:
§ 113 a.E.
„In der EG-Konformitätserklärung für Maschinen können die vom Hersteller angewandten harmonisierten europäischen Normen entweder anhand der nationalen Kennzeichnung unter Verwendung eines der oben aufgeführten nationalen Vorsatzcodes oder anhand der Kennzeichnung entsprechend der Angabe im ABl., nur mit dem Vorsatz „EN“, angegeben werden“

Letztlich wird sich die Frage stellen, was Ihre Kunden bevorzugen. Bei Maschinen, die europaweit vertrieben werden, sorgen die nur „EN“ Angaben u.U. für weniger Rückfragen.
Anderseits kenne ich auch Fälle, bei denen Kunden verwirrt waren, weil die „DIN EN“ eine andere Jahreszahl hat als die „EN“. Das ist z.B. auch bei der A-Norm EN ISO 12100 der Fall:
DIN EN ISO 12100:2011-03 Sicherheit von Maschinen – Allgemeine Gestaltungsleitsätze – Risikobeurteilung und Risikominderung (ISO 12100:2010); Deutsche Fassung EN ISO 12100:2010)
Da glauben dann manche Leser der Erklärung, die „EN“ ist veraltet, weil die „DIN EN“ ja eine andere, jüngere Jahreszahl hat.

Wichtig ist in diesen Fällen, dass Sie solchen Kunden dann erklären können, dass „EN“ und „DIN EN“ als Fundstelle grundsätzlich gleichwertig sind und die unterschiedlichen Jahreszahlen einfach daraus resultieren, dass die deutsche Umsetzung eben zeitlich erst nach der „EN“-Fassung veröffentlicht wurde. Auch das spricht der Leitfaden zur MRL aber in § 113 an.

Beste Grüße, Ihre CE-Redaktion
Stephan Grauer

Hallo,
muss die Konformitätserklärung handschriftlich unterzeichnet werden, oder kann man hierzu auf eine eSign-Verfahren ohne Unterschrift. Hierbei wird nur Konformitätserklärung nur „digital“ bestätigt und anstelle einer Unterschrift steht die Nr. des eSign´s.
Geht so etwas?

Sehr geehrter Herr Münster,

vielen Dank für die Anfrage. Grundsätzlich gilt, dass nicht jede Konformitätserklärung handschriftlich unterzeichnet werden muss.
Sie können auch eine eingescannte Unterschrift einfügen und damit die Formanforderungen der CE-Vorschriften erfüllen.

Sh. Leitfaden zur MRL § 383: Die Unterschrift kann eine handschriftlich vorgenommene oder eine gedruckte digitale Unterschrift sein. Die Unterschrift kann auf Kopien der Konformitätserklärung reproduziert werden, die der Maschine beiliegen.

Eine besondere elektronische Signatur ist nach Auskunft des Richtlinienvertreters zur MRL aber nicht nötig.

Insofern können Sie auf jeden Fall einfach eine eingescannte Unterschrift einfügen. Ob sie diese um die Nummer des eSign erweitern, bleibt Ihnen überlassen.
Wenn Sie ausschließlich eine eSign-Nummer verwenden wollen, sollten Sie das aber aus meiner Sicht vorher mit der Marktaufsichtsbehörde abklären.

Beste Grüße

Ihre CE-Redaktion, Stephan Grauer

Guten Tag,

muss eine DoC zwangsläufig „analog“ per Stift unterzeichnet sein um dann das Dokument zu scannen und im Anschluss zum Download zur Verfügung zu stellen?

Ist es auch zulässig in der PDF Datei eine digitale Unterschrift inkl. gescannter Unterschrift zu leisten? (Digital unterschrieben von aaa bbb mit Datum) Beim anklicken kann die Unterschrift noch überprüft werden durch die ausgestellten Schlüssel.

Besten Dank für eine Antwort.

Sehr geehrter Herr Boewer,

vielen Dank für die Anfrage.

Das Thema Konformitätserklärung ist nicht in allen CE-Vorschriften gleich geregelt.

Die Harmonisierungsrechtsvorschriften der Union verpflichten den Hersteller, eine EU-Konformitätserklärung auszustellen und zu unterzeichnen, bevor ein Produkt in Verkehr gebracht wird.
Die Konformitätserklärung ist dann in der Regel Bestandteil der Technischen Unterlagen.
Die EU-Konformitätserklärung muss der Aufsichtsbehörde auf Anforderung vorgelegt werden.
Aber:
Außerdem ist gemäß den Richtlinien über Maschinen, Geräte und Systeme in explosionsgefährdeten Bereichen, über Funkanlagen und Telekommunikationsendeinrichtungen, Messgeräte, Sportboote, Aufzüge, das Hochgeschwindigkeitsbahnsystem und das konventionelle Eisenbahnsystem und Komponenten des europäischen Flugverkehrsmanagementnetzes den Produkten die EU-Konformitätserklärung beizufügen.

Bei diesen Richtlinien reicht es also nicht aus, die Konformitätserklärung nur „zum Download zur Verfügung zu stellen“.

Erleichterungen gibt es aber für die Unterschrift. Sie können auch eine eingescannte Unterschrift einfügen und damit die Formanforderungen der CE-Vorschriften erfüllen.
Sh. Leitfaden zur MRL § 383: Die Unterschrift kann eine handschriftlich vorgenommene oder eine gedruckte digitale Unterschrift sein. Die Unterschrift kann auf Kopien der Konformitätserklärung reproduziert werden, die der Maschine beiliegen.
Eine besondere elektronische Signatur ist nach Auskunft des Richtlinienvertreters zur MRL aber nicht nötig.

Für Rückfragen stehe ich gerne zur Verfügung.

Mit freundlichen Grüßen

Stephan Grauer

Guten Tag,

was ist in diesem Fall unter einer digitalen Unterschrift zu verstehen?
Reicht hier eine eingescannte Unterschrift oder muss es sich um eine elektronische Signatur handeln?
Wenn es eine elektronische Signatur sein muss muss diese dann fortgeschritten oder qualifiziert sein?

Sehr geehrter Herr Cordes,

vielen Dank für Ihre Anfrage.

Da ich hier auch die aktuelle Meinung der Marktaufsicht einholen wollte, hat es mit der Antwort etwas länger gedauert.

Die Antwort dazu:
„Im Grunde ist damit die gescannte händische Unterschrift gemeint, welche in ein Dokument eingefügt werden kann ohne jede Konformitätserklärung persönlich unterschreiben zu müssen.“

Ich hoffe, damit haben wir Ihre Frage entsprechend beantwortet.

Für Rückfragen stehe ich gerne zur Verfügung.

Mit freundlichen Grüßen

Stephan Grauer

Guten Tag,
wir haben 2 baugleiche Anlagen (1 als Hauptanlage, die 2. als Backupanlage, beide am gleichen Band nebeneinander stehend und einsatzbereit). Auf der EG-Konformitätserklärung steht quasi „… Anlage 1 und Anlage 2 …“ – ist das gültig oder muss für jede Anlage in separates Dokument erstellt werden?

Sehr geehrter Herr Klein,

vielen Dank für Ihre Anfrage.

Grundsätzlich muss für jede Maschine im Sinne der Maschinenrichtlinie eine eigene Konformitätserklärung erstellt werden und dieser beigefügt werden.

Da es sich bei der zweiten Maschine um ein reines Backup für Maschine 1 handelt, kann man diese Maschinen auch nicht als „Gesamtheit von Maschinen“ betrachten.

Beim Erstellen der Erklärung gibt es aber grundsätzlich ein paar Erleichterungen § 383 Leitfaden MRL:

– „Die EG-Konformitätserklärung ist vom Hersteller oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen und aufzubewahren – siehe § 386: Anmerkungen zu Anhang II Teil 2. Die Unterschrift kann eine handschriftlich vorgenommene oder eine gedruckte digitale Unterschrift sein. Die Unterschrift kann auf Kopien der Konformitätserklärung reproduziert werden, die der Maschine beiliegen.“

– „Grundsätzlich ist die Seriennummer der Maschine anzugeben, auf die sich die EG-Konformitätserklärung bezieht. Bei in Großserie produzierten Maschinen kann eine einzige EG-Konformitätserklärung erstellt werden, die einen bestimmten Bereich der hergestellten Maschinen abdeckt. In diesem Fall muss zu erkennen sein, dass die Konformitätserklärung für eine einzelne Maschine gilt, beispielsweise durch einen auf der Maschine anzubringenden Verweis auf eine bestimmte Kennnummer, einen Code oder ein Produktlos. Hierzu ist der durch die Erklärung abgedeckte Bereich zu spezifizieren, und für jeden neuen Bereich muss eine neue EG-Konformitätserklärung ausgestellt werden. Auf jeden Fall sind die erforderlichen Angaben für die Identifizierung vorzulegen, damit die Verbindung zwischen den einzelnen Maschinen und der für die jeweilige Maschine geltenden EG-Konformitätserklärung hergestellt werden kann.“

Wobei bei 2 Anlagen sicher noch nicht von einer Großserie ausgegangen werden kann.

Fazit: Je Anlage braucht ihre eigene Erklärung. Die Unterschrift kann aber durchaus digital sein.

Beste Grüße

Stephan Grauer

Hallo,
Seit 2016 ist unsere Firma Teil eines anderen Konzernes.
Nach der Übernahme wurden unsere Produkte weiterhin mit dem bisherigen Firmenname und dem Zusatz „Part of … „vertrieben und verkauft.
Dementsprechend sind auch die EU-Erklärungen und die entsprechende CE-Dokumentation seit diesem Zeitpunkt erstellt und überarbeitet worden, also mit Angabe des bisherigen Firmennamens + Part of …“.
Nun ist der ursprüngliche Firmenname seit dem 01.07.2020 weggefallen, es erscheint nach Außen nur noch der Konzernname.
Meines Wissens gibt es Übergangsfristen, um die EU-Erklärungen auf den aktuellen Stand zu bringen.
Mir ist es aber trotz intensiver Recherche (Richtlinien, Blue-Guide etc.) nicht gelungen, zur Dauer der Übergangsfrist (oder gibt es keine?) Information zu erhalten.
Wir müssen nun die Überarbeitung aller EU-Erklärungen planen, daher ist uns diese Info sehr wichtig.

Vielen Dank im Voraus !

Michael R.

Sehr geehrter Herr R.,

vielen Dank für Ihre Nachricht.
Grundsätzlich bezieht sich eine Konformitätserklärung immer auf der Datum des Inverkehrbringens eines Produktes, sh. z.B. Blue Guide Kapitel 4.4.
Bei den Erklärungen von Produkten, die vor dem 1.7.2020 in Verkehr gebracht wurden, müssen Sie die Erklärungen also nicht mehr nachträglich ändern.
Die Produkte, die seit dem 1.7.2020 in Verkehr gebracht wurden und werden, sollten eine aktuelle Konformitätserklärung haben.

Mit freundlichen Grüßen
Ihre CE-Redaktion

Ich möchte gerne einen aktuellen Fall besprechen. Der Kunde ist ein Hersteller von Anlagen und kauf dabei Komponenten, wie im konkreten Fall Messtechnik, zu. Der Lieferant einer Füllstandsmessung liefert eine EG-Konformitätserklärung mit veralteten Richtlinien, wie z.B. der 2004/108/EG (EMC), der heute gültigen 2014/30/EU EMV-Richtlinie.
Der Hersteller nennt den Sensor ein „veraltetes Modell“, welches seither nicht mehr überarbeitet wurde. So rechtfertig er auch die veralteten Richtlinien und Normen in der Konformitätserklärung.

Meine Frage: Ist dies in dieser Form zulässig? Kann der Anlagenhersteller nun die Konformitätserklärung der Gesamtanlage mit Verweis auf aktuelle Normen ausstellen?

Vielen Dank im Voraus auf Ihre Rückmeldung!

Andreas K.

Hallo Herr K.,

vielen Dank für Ihre Anfrage.

Der Blue Guide sagt in Kapitel „2.9.ÜBERGANGSZEITEN BEI NEUEN ODER ÜBERARBEITETEN EU-VORSCHRIFTEN“ folgendes zu diesem Thema:

„Der Begriff Übergangszeit bedeutet, dass bestehende Produktvorschriften weiterhin gültig bleiben, obwohl bereits neue Vorschriften erlassen wurden. Eine Übergangszeit kann vom Gesetzgeber eingeführt werden, wenn EU-Produktvorschriften überarbeitet werden oder nationale Vorschriften ersetzen.

Die Übergangszeit soll den Herstellern, den nationalen Behörden und den notifizierten Stellen die Möglichkeit geben, sich allmählich auf die in einem neuen oder überarbeiteten Rechtsakt festgelegten Konformitätsbewertungsverfahren und die wesentlichen oder sonstigen Anforderungen einzustellen, und so verhindern, dass es zu einem Produktionsstillstand kommt. Außerdem muss den Herstellern, Einführern und Händlern genügend Zeit eingeräumt werden, damit sie die Rechte ausschöpfen können, die sie aufgrund der bereits bestehenden nationalen oder EU-Regelungen erworben haben. Dies betrifft beispielsweise den Verkauf von Beständen an Produkten, die gemäß früheren nationalen Vorschriften hergestellt wurden. Schließlich wird durch die Übergangszeit zusätzliche Zeit für die Überarbeitung und Verabschiedung harmonisierter Normen gewonnen, auch wenn dies keine Vorbedingung für die Anwendung der Harmonisierungsrechtsvorschriften der Union ist.

Jede Harmonisierungsrechtsvorschrift der Union, in der eine Übergangszeit vorgesehen ist, legt einen Zeitpunkt fest, an dem geltende innerstaatliche Regelungen „eingefroren“ werden. Im Allgemeinen handelt es sich um den Tag, an dem die Rechtsvorschrift in Kraft tritt, zuweilen aber auch um den Tag ihrer Annahme.

Nach Ablauf der Übergangszeit dürfen Produkte, die vor oder während dieses Zeitraums entsprechend der aufzuhebenden Regelung hergestellt wurden, nicht mehr in Verkehr gebracht werden. Ein Produkt, das vor dem Ende der Übergangszeit in Verkehr gebracht wird, sollte nach diesem Datum bereitgestellt oder in Betrieb genommen werden dürfen. (86) Dennoch könnten spezifische Harmonisierungsrechtsvorschriften der Union die Bereitstellung solcher Produkte verbieten, sollte dies im Interesse der Sicherheit und anderer Ziele der Rechtsvorschriften erforderlich sein.

Produkte, die nicht vor Ablauf der Übergangszeit in Verkehr gebracht wurden, können nur in Verkehr gebracht oder in Betrieb genommen werden, wenn sie die Bestimmungen der neuen Rechtsvorschrift uneingeschränkt erfüllen (87).

Im Allgemeinen sagt die CE-Kennzeichnung aus, dass Produkte, die mindestens einer der diese Kennzeichnung vorschreibenden Harmonisierungsrechtsvorschriften der Union unterliegen, die Bestimmungen aller dieser Rechtsvorschriften erfüllen. Gestattet es aber einer oder mehrere dieser Rechtsakte dem Hersteller, während einer Übergangszeit selbst zu wählen, welche Bestimmungen er anwenden will, dann bedeutet die CE-Kennzeichnung nur, dass das Produkt mit den Rechtsvorschriften konform ist, die der Hersteller angewendet hat. Während einer Übergangszeit geht aus der CE-Kennzeichnung folglich nicht unbedingt hervor, dass das Produkt allen anzuwendenden Rechtsvorschriften entspricht, die ihre Anbringung vorsehen. Alle vom Hersteller angewandten Harmonisierungsrechtsvorschriften der Union müssen in der EU-Konformitätserklärung angegeben sein. (88)“

Fußnoten:
(86)Ein solches Produkt kann beispielsweise nach Ablauf des Übergangszeitraums noch legal verkauft werden, wenn es im Lager des Händlers vorrätig ist, d. h., das Produkt wurde bereits in Verkehr gebracht und ein Eigentumsübergang hat stattgefunden. (87)Da die Druckgeräterichtlinie keine zeitliche Begrenzung für die Inbetriebnahme vorgibt, können Produkte, für die diese Richtlinie gilt, jederzeit in Betrieb genommen werden, ohne weiteren Bedingungen gemäß dieser Richtlinien zu unterliegen. Zum Inverkehrbringen und zur Inbetriebnahme siehe die Abschnitte 2.3 und 2.5. (88)Zur EU-Konformitätserklärung siehe Abschnitt 4.4; zur CE-Kennzeichnung siehe Abschnitt 4.5.1.

Teilweise geht das sogar noch etwas weiter:

„2.10.ÜBERGANGSBESTIMMUNGEN FÜR DIE EU-KONFORMITÄTSERKLÄRUNG AUFGRUND DER ANGLEICHUNG AN DEN BESCHLUSS NR. 768/2008/EG Die Harmonisierungsrechtsvorschriften der Union sehen nicht zwingend eine Übergangslösung für die Angaben vor, die in der EU-Konformitätserklärung vorhanden sein müssen, wenn bestehende Rechtsvorschriften durch neue ersetzt werden. Dies trifft auf die Richtlinien zu, die überarbeitet wurden, um sie an die Musterbestimmungen des Beschlusses Nr. 768/2008/EG (89) anzugleichen. Die wesentlichen Anforderungen der meisten dieser Richtlinien wurden nicht geändert, und es gibt keinen Übergangszeitraum für Bezugnahmen auf die alten oder neuen Richtlinien. Darüber hinaus wird in den überarbeiteten Richtlinien gegebenenfalls darauf hingewiesen, dass Bescheinigungen, die nach der alten Richtlinie erteilt wurden, nach der neuen Richtlinie gültig bleiben. Nach deren Inkrafttreten wird die EU-Konformitätserklärung Bezugnahmen auf diese neuen Richtlinien enthalten müssen, damit die in Verkehr gebrachten Produkte als konform gelten.

Die Harmonisierungsrechtsvorschriften der Union geben in den meisten Fällen nur den vorgeschriebenen Mindestinhalt der EU-Konformitätserklärung vor, zusätzliche nützliche Informationen werden generell jedoch akzeptiert. Die Hersteller können diese Flexibilität nutzen und mit der Anwendung der neuen Musterstruktur, die in den Anhängen der angeglichenen Richtlinien enthalten ist, beginnen, bevor diese in Kraft treten. Wenn Produkte die Anforderungen sowohl der alten als auch der neuen Richtlinien erfüllen, könnten sich die Wirtschaftsteilnehmer in der EU-Konformitätserklärung auf die beiden Richtlinien (die „alte“ und die angeglichene Richtlinie) beziehen und die entsprechenden Anwendungszeiträume der jeweiligen Richtlinie angeben. So könnte etwa für ein Produkt im Geltungsbereich der Richtlinie 2014/30/EU die EU-Konformitätserklärung folgende Erklärung enthalten:

„Der Gegenstand der oben beschriebenen Erklärung erfüllt die anwendbare Harmonisierungsrechtsvorschrift der Union: Richtlinie 2004/108/EG (bis 19. April 2016) und Richtlinie 2014/30/EU (ab dem 20. April 2016).““

Fußnote:
(89)Im Februar 2014 wurde ein aus acht Richtlinien bestehendes „Angleichungspaket“ verabschiedet. Die Richtlinien des Angleichungspakets treten am 20. April 2016 in Kraft und ihre wesentlichen Anforderungen bleiben unverändert. Dazu gehören Richtlinie 2014/35/EU (Niederspannung), Richtlinie 2014/30/EU (Elektromagnetische Verträglichkeit), Richtlinie 2014/34/EU (ATEX), Richtlinie 2014/33/EU (Aufzüge), Richtlinie 2014/29/EU (Einfache Druckbehälter), Richtlinie 2014/32/EU (Messgeräte), Richtlinie 2014/31/EU (Nichtselbsttätige Waagen) und Richtlinie 2014/28/EU (Explosivstoffe für zivile Zwecke). Die Richtlinie 2013/29/EU (Pyrotechnische Gegenstände) wurde ebenfalls an den Beschluss Nr. 768/2008/EG angeglichen und trat am 1. Juli 2015 in Kraft.

Der Kunde sollte deshalb aus meiner Sicht noch einmal Kontakt mit dem Hersteller aufnehmen und abklären, welche Konstellation genau denn hier vorliegt.
Letztlich übernimmt der nämlich mit dem Einbau der Komponenten in seine Anlage die Verantwortung dafür. Und das sollte er nur tun, wenn er es auch im Hinblick auf die Produktkonformität der Komponenten bedenkenlos tun kann.

Beste Grüße

Stephan Grauer

Guten Tag,
ich habe eine Frage zu den Rechten und Pflichten einer Person, die zum Unterzeichnen der EU Konformitätserklärung (CE Kennzeichnung) bestellt werden soll. Wir produzieren Netz- und Ladegeräte aller Art.
Bei uns im Betrieb haben sich durch Umstrukturierungen und durch das altersbedingtes Verlassen einiger Mitarbeiter Änderungen in den Strukturen ergeben.
Die neuen Verantwortlichen möchten gerne wissen, welche Gefahren für den Unterzeichner bestehen. Grundsätzlich haben wir für die bestätigten Normen und Vorschriften immer alle Nachweise extern, bzw. intern erzeugt und diese liegen auch vor. Leider gibt es keine 100%ige Sicherheit und es könnte bei einem Fehler zu einem Sachschaden, bzw. Personenschaden kommen.
Mit welcher persönlichen Haftung sind die Unterzeichner in der Pflicht?
Welche grundsätzlichen Voraussetzungen müssen diese Personen haben?
Bislang hat unser Entwicklungsleiter die Konformitätserklärung (ppa) unterschrieben.
Würde auch ein i.V oder i.A. ausreichen?
Können Sie mir hierzu einer Unterstützung geben?

Mit freundlichem Gruß

Andreas F.

Guten Tag, vielen Dank für Ihre Anfrage.

Grundsätzlich sehen die CE-Vorschriften immer vor, dass der „Hersteller oder sein Bevollmächtigter“ eine Konformitätserklärung unterschreiben.

Der Leitfaden zur Maschinenrichtlinie führt dazu etwas detaillierter in § 383 aus:
“ Die EG-Konformitätserklärung kann vom Geschäftsführer des betreffenden Unternehmens oder einem anderen Vertreter des Unternehmens unterzeichnet werden, dem diese Zuständigkeit übertragen worden ist. Die EG-Konformitätserklärung ist vom Hersteller oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen und aufzubewahren – siehe § 386: Anmerkungen zu Anhang II Teil 2. Die Unterschrift kann auf Kopien der Konformitätserklärung reproduziert werden, die der Maschine beiliegen.“

Man muss hier etwas unterscheiden:
Die Frage, wer unterschreibt, ist zunächst eine Frage des öffentlich-rechtlichen Produktsicherheitsrechts. Grundsätzlich wie oben gesagt die Geschäftsleitung.
Sie könnten das Thema also durchaus dort adressieren …

Die Frage, welche Voraussetzungen eine Person, die unterschreibt, mitbringen muss und wie diese haftet, ist etwas zu umfangreich, um es in einer kurzen Antwort abzuhandeln.

Dafür bietet WEKA aber entsprechende Seminare an, z.B. Seminar: Der CE-Beauftragte https://www.weka-akademie.de/produktsicherheit-ce-kennzeichnung/ce-beauftragter/e2631/

Für Rückfragen stehe ich gerne zur Verfügung.

Mit freundlichen Grüßen

Stephan Grauer

Hallo,
wir bauen Maschine zur Produktion unserer eigenen Produkte. Die CE-Kennzeichnung führe ich dabei durch.
Ich unterschreibe auch die Konformitätserklärung da ich hierfür „bestellt“ wurde. Darf meine Führungskraft diese Erklärung auch unterschreiben?

Sehr geehrter Herr Münster,

vielen Dank für Ihre Anfrage.

Grundsätzlich richten sich die CE-Richtlinien immer an den Hersteller eines Produktes.

Wer die Konformitätserklärung unterschreiben muss/darf, resultiert aus dieser Zuständigkeit des Herstellers.

So erläutert der Leitfaden zur MRL in § 383:
„Die Identität der Person, die vom Hersteller oder seinem Bevollmächtigten für die Ausstellung der EG-Konformitätserklärung bevollmächtigt worden ist, ist neben ihrer Unterschrift anzugeben. Unter der Identität der Person ist die Angabe von Name und Funktion dieser Person zu verstehen.
Die EG-Konformitätserklärung kann vom Geschäftsführer des betreffenden Unternehmens oder einem anderen Vertreter des Unternehmens unterzeichnet werden, dem diese Zuständigkeit übertragen worden ist. Die EG-Konformitätserklärung ist vom Hersteller oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen und aufzubewahren – siehe § 386: Anmerkungen zu Anhang II Teil 2. Die Unterschrift kann auf Kopien der Konformitätserklärung reproduziert werden, die der Maschine beiliegen.“

Wichtig ist also, dass die Zuständigkeit von der Geschäftsführung entsprechend weitergereicht wurde.
Wenn Sie hierfür „bestellt“ wurden, dann ist das also ein Vorgang, den z.B. die MRL genauso vorsieht.

Wenn Ihre Führungskraft ebenfalls unterzeichnet, dann ist das aus meiner Sicht nicht weiter schädlich. Aber wenn nur Ihre Führungskraft unterschreibt, dann muss auch sie dafür „bestellt“ sein.

Für Rückfragen stehe ich gerne zur Verfügung.

Mit freundlichen Grüßen

Stephan Grauer

Die folgende Textpassage unter der Überschrift „Sprache“ ist nach meiner Kenntnis nicht richtig.

•Die ursprüngliche Konformitätserklärung, also die Fassung in einer bestimmten Sprache, für die der Hersteller die Verantwortung übernimmt, muss er mit dem Vermerk „Original-EG-Konformitätserklärung“ kennzeichnen.
•Übersetzte Versionen dieser Original-EG-Konformitätserklärung müssen mit dem Vermerk „Übersetzung der Original-EG-Konformitätserklärung“ versehen werden.

Die Vorschrift der Kennzeichnung als Original oder Übersetzung des Originals ist eine Forderung der Maschinenrichtlinie für Betriebsanleitungen. Für Konformitätserklärungen gibt es diese Vorschrift nicht.
Wenn ich mich irre, bin ich dankbar für Hinweise auf Quellen. Wenn nicht, sollten Sie die angesprochene Textstelle korrigieren.

Sehr geehrter Herr Weißer,

vielen Dank für Ihre Nachricht.

Ich habe Ihre Anmerkung geprüft und festgestellt, dass Sie hier teilweise richtig liegen.

Die ursprüngliche Konformitätserklärung, also die Fassung in einer bestimmten Sprache, für die der Hersteller die Verantwortung übernimmt, muss er nicht zwangsläufig mit dem Vermerk „Original-EG-Konformitätserklärung“ kennzeichnen.

Die Übersetzung dagegen braucht einen entsprechenden Vermerk. So zumindest der Leitfaden zur MRL in § 3082:
„Die Anforderung in Anhang II Teil 1 Abschnitt A Absatz 1, wonach die Erklärung und deren Übersetzungen unter den gleichen Bedingungen wie die Betriebsanleitung abzufassen sind, bedeutet, dass die EG-Konformitätserklärung in einer oder mehreren Amtssprachen der EU abgefasst werden muss.
Wenn keine originale EG-Konformitätserklärung in der Amtssprache bzw. den Amtssprachen des Landes existiert, in dem die Maschine benutzt werden soll, ist vom Hersteller oder dessen Bevollmächtigtem oder demjenigen, der die Maschine in den betreffenden Sprachraum einführt, eine Übersetzung in diese(n) Sprache(n) vorzulegen.
Die Übersetzungen sind durch den Vermerk „Übersetzung der Originalkonformitätserklärung“ zu kennzeichnen – siehe § 246: Anmerkungen zu Nummer 1.7.1, § 255:
Anmerkungen zu Nummer 1.7.4, und § 257: Anmerkungen zu Nummer 1.7.4.1 Buchstaben a und b in Anhang I.“

Wir werden unseren Beitrag auf der Seite entsprechend anpassen.

Für Rückfragen stehe ich gerne zur Verfügung.

Vielen Dank und beste Grüße

Stephan Grauer

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