Lesen Sie hier, wie sich die Verantwortlichkeiten von Hersteller und Betreiber von Maschinen unterscheiden und welche Bedeutung die schriftliche Bestätigung der Konformität im Maschinenbau hat.
Konstruktion einer sicheren Maschine: Der Hersteller trägt die Verantwortung
Nicht immer sind alle Gefährdungen und Risiken einer Maschine mit technischen Lösungen auszuschließen. Eine Maschine, deren Aufgabe ein Bohren oder Schneiden ist, könnte man zwar theoretisch sicherer gestalten, indem man die Geschwindigkeit des Bohrwerks oder die Schärfe der schneidenden Werkzeuge vermindert. Dann könnte die Maschine jedoch meist ihre Aufgabe nicht mehr in zufriedenstellender Weise erfüllen, so dass derlei Optionen in aller Regel keine Lösung darstellen.
Der Hersteller muss also auf andere Weise das Maß an Sicherheit erhöhen. Im Falle einer Maschine mit Bohrfunktion, also mit sich schnell drehenden Maschinenteilen, wäre dann zu prüfen, mit welchen technischen Maßnahmen man verhindern kann, dass ein Körperteil eines Maschinenbedieners bzw. Maschinenbeschickers von den drehenden Teilen erfasst wird.
Dazu dienen Schutzeinrichtungen, die einen direkten Zugang verhindern. Doch auch deren Wirkung kann begrenzt sein, wenn etwa ein Mitarbeiter Werkstücke per Hand an die drehenden Werkzeuge einer Maschine heranführen muss. Hier könnte eine weitere Sicherheitsmaßnahme darin bestehen, dass in der zu der Maschine gehörenden Betriebsanleitung auf die Gefahr des Einzugs hingewiesen wird. Daraus können dann z.B. Sicherheitsgebote und -verbote folgen, wie z.B. dass das Tragen von Kleidung mit weiten Ärmeln beim Bedienen der Maschine verboten ist oder dass man lange Haare in einem Netz tragen muss. Solche Sicherheitshinweise oder Verbote müssen zudem durch Kennzeichnung am Arbeitsplatz und/oder auf der Maschine sichtbar sein. Bei einer schneidenden Maschine wären weitere Schutzmaßnahmen denkbar, wie etwa ein per Lichtschranke gesteuerter Sensor, der die Bewegung des Messers stoppt, sobald Hand oder Arm einer Person der Gefahrenzone zu nahe kommen.
Verbindlich schriftliche Bestätigung der Konformität: Die Konformitätserklärung
Ist die Risikobeurteilung abgeschlossen und sind alle Sicherheitsvorkehrungen geprüft, müssen die verbleibenden, nicht mit technischen (konstruktiven) Methoden zu beseitigenden Risiken, die sogenannten Restrisiken, in der Technischen Dokumentation (insbesondere der Betriebsanleitung) erfasst werden. Dann hat der Maschinenhersteller eine Konformitätserklärung zu verfassen. Dies ist ein vergleichsweise knappes Dokument, in welchem der Hersteller mit Datum und Unterschrift bescheinigt, dass die von ihm hergestellte Maschine allen einschlägigen Bestimmungen der Maschinenrichtlinie entspricht. Auch weitere Richtlinien können – sofern zutreffend – hier genannt sein. Mehr zur Konformitätserklärung finden Sie im Fachbeitrag Konformitätserklärung für Anfänger: In 10 Schritten zur erfolgreichen CE-Kennzeichnung.
Beachten Sie, dass eine Konformitätserklärung keine reine Formalität ohne weitere Bedeutung ist. Das Vernachlässigen von Pflichten im Konformitätsbewertungsverfahren kann juristische Folgen haben. Das Kapitel „Strafrechtliche Haftung des Unterzeichners einer Konformitätserklärung“ im Werk „Maschinenrichtlinie“ geht ausführlich auf diese Thematik ein.
Die folgende Abbildung – ein Screenshot aus dem Produkt WEKA Manager CE – zeigt, wie spezielle Softwareprodukte beim effizienten Erstellen einer Technischen Dokumentation unterstützen. Nach Eingabe der relevanten Daten wird beim Verfassen der Betriebsanleitung die EG-Konformitätserklärung per Mausklick geliefert.
Konformitäts- bzw. Einbauerklärung
Konformität und CE-Kennzeichnung
Vor dem ersten Inverkehrbringen einer Maschine muss das Verfahren zur Konformitätsbewertung abgeschlossen sein. Äußerlich sichtbares Zeichen dafür ist das CE-Symbol. Der Hersteller muss diese sogenannte CE-Kennzeichnung an seiner Maschine anbringen, bevor er diese verkauft und sie in Betrieb genommen wird. Dieses CE-Logo muss in einer Mindestgröße von 5 Millimetern, in einer dauerhaften Form und in einer gut erkennbaren Art und Weise auf der Maschine angebracht sein. Das CE-Symbol darf man nicht mit einem Gütesiegel einer unabhängigen Prüforganisation verwechseln. Es macht lediglich deutlich, dass der Hersteller der Maschine diese gemäß den Anforderungen der Europäischen Union an Sicherheit und Gesundheit konstruiert und gebaut hat. Mit der CE-Kennzeichnung soll die Konformität der Maschine nach außen dauerhaft sichtbar bleiben.
Verantwortung für den sicheren Einsatz einer Maschine trägt der Betreiber
Wenn die Maschine verkauft, ausgeliefert und installiert ist, wird sie in einem Unternehmen in Betrieb genommen. Nun ist der Betreiber der Maschine, das ist in aller Regel der Unternehmer und Arbeitgeber eines produzierenden Unternehmens, für den sicherheitsgerechten Einsatz der Maschine verantwortlich. Denn hier greift nun das Arbeitsschutzrecht. Danach steht der Arbeitgeber u.a. dafür in der Pflicht,
- dass seine Maschinen sicherheitsgerecht und nur für den vom Hersteller vorgesehenen und in der Betriebsanleitung dokumentierten Einsatzzweck betrieben werden.
- dass seine Mitarbeiter in die Bedienung der Maschine eingewiesen und zu den notwendigen Sicherheitsvorkehrungen, Schutzausrüstungen usw. unterwiesen wurden.
- dass für die Benutzung der Maschine Betriebsanweisungen erstellt wurden und den Mitarbeitern zu Verfügung stehen
- dass er für seine Mitarbeiter die notwendige personenbezogene Schutzausrüstung bereit stellt.
- dass seine Mitarbeiter angewiesen sind, Schutzeinrichtungen einer Maschine oder Anlage niemals außer Kraft zu setzen.
Der erste Teil dieses Beitrags zur Konformität im Maschinenbau erläutert den Konformitätsbegriff und erklärt, was die Konformitätsvermutung bedeutet.
Alle relevanten Fakten zur Konformitätserklärung finden Sie hier.
2 Antworten auf „Konformität im Maschinenbau: Wer trägt die Verantwortung?“
Guten Tag
Welche Institution in der Schweiz überwacht die Richtigkeit der Daten-Etikette einer Maschine? Es geht um eine produzierte Maschine die keine gültige oder gefälscht Datenetikette besitzt. Sie ist nicht nach EU-Normen ausgestellt. An wen kann man sich wenden‘
Hallo Herr Holzmann,
die zuständige Marktaufsicht für die CE-Vorschriften (auch für die Schweiz) finden Sie hier:
https://webgate.ec.europa.eu/
Beste Grüße
Stephan Grauer