Konformität im Maschinenbau, Konformitätskriterien, Konformitätsbewertung, Konformitätsverfahren, Konformitätsvermutung und Konformitätserklärung sind zentrale Begriffe aus dem europäischen und deutschen Maschinensicherheitsrecht. Dennoch bleibt das Wesen der Konformität oft seltsam vage. Der Laie kann sich unter der Konformität einer Maschine oft wenig vorstellen und selbst Entwickler, Konstrukteure oder Technische Redakteure tun sich bisweilen schwer, Begriffe wie etwa Konformitätsvermutung zu erklären.
In der deutschen Sprache verwenden wir den Begriff „Konformität“, wenn wir ausdrücken wollen, dass eine Person oder eine Sache mit den gesellschaftlich, juristisch oder ethisch allgemein anerkannten Wertvorstellungen übereinstimmt. Wer sich konform verhält, verhält sich so, dass er die eigenen Verhaltensweisen und Meinungen denen einer übergeordneten Gruppe anpasst.
Konformität im Maschinenbau
In der Technik, speziell im Maschinen- bzw. Produktsicherheitsrecht hat Konformität eine ganz ähnliche Bedeutung. Dass ein Produkt Konformitätskriterien erfüllt, besagt, dass die Eigenschaften des Produkts einem übergeordneten Kodex entsprechen. Konformität drückt auch hier eine Übereinstimmung aus, nämlich z.B. die Übereinstimmung der sicherheitstechnischen Eigenschaften einer Maschine mit den europäischen Vorgaben an die Maschinensicherheit.
Konformität als Basis der Maschinensicherheit
Im Falle eines technischen Produkts wie einer Maschine oder Anlage bezieht sich die Konformität in erster Hinsicht auf die Sicherheit der Maschine. Der Gesetzgeber stellt – meist basierend auf Vorgaben der Europäischen Union – Anforderungen an die Sicherheit und den Schutz der Gesundheit der Maschinenbediener auf. Konkretisiert werden diese Anforderungen u.a. in spezifischen Normen. Wenn eine Maschine diese grundlegenden Sicherheits- und Gesundheitsschutzanforderungen, die Normvorgaben, erfüllt, geht sie mit diesen konform.
Rechtssicherheit durch die Konformitätsvermutung
Eine besondere Rolle spielen die sogenannten harmonisierten Normen. Das sind solche normative Regelwerke, die in allen Ländern der Europäischen Union einheitlich gültig sind. Die Liste dieser harmonisierten Normen erscheint im Amtsblatt der Europäischen Union.
Hat ein Hersteller alle für seine Maschine zutreffenden harmonisierten europäischen Normen berücksichtigt, kann er die sogenannte Konformitätsvermutung für seine Maschine geltend machen. Diese Konformitätsvermutung besagt, dass man davon ausgeht (= vermutet), dass die Maschine konform mit den EG-Sicherheits- und Gesundheitsanforderungen hergestellt wurde. Für den Hersteller bedeutet das Einhalten der Vorgaben aus den harmonisierten Normen daher ein höheres Maß an Rechtssicherheit.
Das Verfahren zur Konformitätsbewertung
Der Prozess des Erlangens einer Konformität für eine Maschine ist in einem sogenannten Konformitätsbewertungsverfahren festgelegt. Die wichtigste Vorschrift dazu ist die EG-Maschinenrichtlinie 2006/42/EG. Ihre Vorgaben sind seit Ende 2009 von jedem Maschinenhersteller verbindlich anzuwenden. Denn verantwortlich für die Sicherheit einer Maschine ist zunächst der Hersteller der Maschine. Dies ist eine Grundsatz des europäischen und deutschen Produktsicherheitsrechts.
Neben der Maschinenrichtlinie gibt es für bestimmte Produktgruppen weitere europäische Richtlinien und sonstige Regelungen, die auch für Maschinen gelten können, wie z.B. die Niederspannungsrichtlinie, die ATEX-Richtlnie zum Explosionsschutz oder die Aufzugsrichtlinie. Einen tieferen Einblick zur Konformität von Maschinen mit den europäischen Richtlinien bieten Ihnen die Werke „Produktsicherheit in Europa“ sowie „Technische Dokumentation“.
Zentraler Schritt in diesem Konformitätsbewertungsverfahren ist eine Risikobeurteilung. Innerhalb dieser Risikobeurteilung muss der Hersteller sämtliche von seiner Maschine ausgehenden Gefahren ermitteln und so weit wie möglich minimieren. Lesen Sie zu den gesetzliche Grundlagen und den wichtigsten Aspekten der Risikobeurteilung den Fachbeitrag Grundsätze der Risikobeurteilung von Maschinen.
Eine Sammlung von aus der Praxis bewährten Beispielen für rechtskonforme Risikobeurteilungen finden Sie im Werk „Risikobeurteilungen für Maschinen“.
Lesen Sie hier Teil 2 dieses Beitrags: Konformität im Maschinenbau: Der Hersteller und seine Verantwortung.
Alle relevanten Fakten zur Konformitätserklärung finden Sie hier.