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Konformitätserklärung

Konformitätserklärung: Vorlegen und/oder beilegen?

Mit der Konformitätserklärung bestätigt der Hersteller, dass seine Maschine den geltenden Anforderungen an Sicherheit und Gesundheit entspricht. Er muss das Original der Konformitätserklärung ab dem letzten Tag der Herstellung der Maschine mindestens zehn Jahre lang aufbewahren. Eine Kopie muss er den Marktaufsichtsbehörden auf Anforderung zur Verfügung stellen. Außerdem muss die Konformitätserklärung jeder gelieferten Maschine beiliegen. Letzteres gilt jedoch nicht pauschal für alle Produktgruppen.

Manchmal taucht die Frage nach auf, ob die Konformitätserklärung nur im Original vorhanden sein muss oder ob sie als Kopie jedem einzelnen Produkt beiliegen muss. Genügt es, die Konformitätserklärung für den Fall von Anfragen parat zu haben oder muss man sie jedem einzelnen versandten Produkt mit in den Karton stecken? Die Antwort auf diese Frage lautet, dass es darauf ankommt, welche Richtlinien für das Produkt zutreffen.

Maschinenrichtlinie fordert beiliegende Konformitätserklärung

Für Produkte, die untere die Maschinenrichtlinie 2006/42/EG fallen, ist die Sache eindeutig geregelt. Laut Artikel 5 der MRL „Inverkehrbringen und Inbetriebnahme“ ist der Hersteller einer Maschine (oder sein Bevollmächtigter) verpflichtet,

  • sicherzustellen, dass die geltenden Sicherheits- und Gesundheitsschutzanforderungen eingehalten werden,
  • die technischen Unterlagen bereitzuhalten,
  • die Betriebsanleitung zur Verfügung zu stellen,
  • das zutreffende Konformitätsbewertungsverfahren durchzuführen,
  • die Konformitätserklärung auszufüllen und sicherzustellen, dass sie der Maschine beiliegt sowie
  • das CE-Zeichen anzubringen.

Es genügt in diesem Fall nicht, dass die Konformitätserklärung „irgendwo“ vorhanden ist, sondern sie muss dem Produkt, welches unter die Maschinenrichtlinie fällt, direkt beiliegen. Das Nicht-Beiliegen, also das Fehlen der Konformitätserklärung, kann von den Marktüberwachungsbehörden der Länder einfach überprüft werden.

Bei anderen Produktgruppen ist dieser Sachverhalt weniger strikt geregelt.

Es kommt auf die Produktgruppe an

Beispiel PSA (Persönliche Schutzausrüstung): Hier trifft die PSA-Richtlinie 89/686/EWG zu, in deutsches Recht umgesetzt durch die Verordnung über das Inverkehrbringen von persönlichen Schutzausrüstungen (8. Verordnung zum ProdSG). Danach muss der PSA-Hersteller eine Konformitätserklärung ausstellen und die CE-Kennzeichnung anbringen. Bei PSA ab Kategorie werden sogar eine EG-Baumusterprüfung und ggf. weitere Dokumente zur Qualitätssicherung notwendig.

Von einer expliziten Pflicht, die Konformitätserklärung der PSA hinzuzufügen, ist jedoch keine Rede. Der Begriff „beiliegen“ kommt in diesem Zusammenhang in der PSA-Richtlinie gar nicht vor. Beifügen, und zwar in deutscher Sprache muss der Hersteller jedoch laut der „Verordnung über das Inverkehrbringen von persönlichen Schutzausrüstungen“ eine schriftliche Information gemäß 1.4 des Anhangs II der Richtlinie 89/686/EWG. In diesem Abschnitt der PSA-Richtlinie werden die erforderlichen Angaben zur PSA aufgelistet wie zu Lagerung und Reinigung, zum Schutzgrad, Ersatzteilen, Verwendungsgrenzen, Verfallsdatum usw. Von einer Konformitätserklärung ist nicht die Rede.

Selbstverständlich muss die Konformitätserklärung vorliegen. Der Hersteller muss sie bereithalten, bei PSA höherer Kategoiren zusätzlich die Baumusterprüfbescheinigung und ggf. den Bericht über die Qualitätssicherung. Vorliegen und bereithalten ist jedoch etwas Anderes als beifügen oder beiliegen.

Aber Achtung:

Das ändert sich ab dem 21. April 2019. Dann gilt nämlich für alle neu in Verkehr gebrachten PSA die neue Verordnung (EU) 2016/425.

In Artikel 8 Abs. 8 heißt es dann:

„Der Hersteller fügt die EU-Konformitätserklärung entweder der PSA bei oder gibt in der Anleitung und den Hinweisen nach Anhang II Nummer 1.4 die Internet-Adresse an, unter der auf die EU-Konformitätserklärung zugegriffen werden kann.“

Beispiel Niederspannungsrichtlinie: Anders ist und war es bei der Niederspannungsrichtlinie. Die Konformitätserklärung muss vorliegen, aber nicht explizit direkt beiliegen. Der Hersteller ist nicht verpflichtet, die Konformitätserklärung zusammen mit dem Produkt mitzuliefern.

Muster einer EG-Konformitätserklärung nach Niederspannungsrichtlinie 2014/35/EU

EU-Konformitätserklärung nach Niederspannungsrichtlinie 2014/35/EU

Dieses Muster für eine vorschriftsgemäße Konformitätserklärung wurde mit der Software WEKA Manager CE erstellt.

In anderen Produktgruppen wiederum ist ein Beilegen der Konformitätserklärung Pflicht. Die EU-Verordnung 10/2011 z.B. gilt für Bedarfsgegenstände aus Kunststoff, die mit Lebensmitteln in Berührung kommen. Hier wird das Beifügen einer schriftlichen Konformitätserklärung gefordert. Gleiches gilt für Betriebsmittel für explosionsgefährdete Bereiche, die unter die ATEX-Produktrichtlinie fallen.

Es sollte also in jedem Fall geprüft werden, ob für die betreffende Produktgruppe die Konformitätserklärung beigefügt und mitgeliefert werden muss oder nicht. Eine pauschalgültige Antwort gibt es leider nicht. In jedem Fall, in dem eine Konformitätserklärung gefordert ist, bleibt jedoch die Pflicht, diese bereitzuhalten und den Behörden auf Anfrage unverzüglich zur Verfügung zu stellen.

Hinweis. Grundsätzlich sollte in den Fällen, wo eine Konformitätserklärung mitgeliefert wird, dieses Dokument in der Amtssprache des Empfängers ausgestellt sein bzw. in der Sprache des Landes, in dem das Produkt verwendet wird. Es können also Übersetzungen notwendig werden.

Alle relevanten Fakten zur Konformitätserklärung finden Sie hier.

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