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Die neue ATEX-Richtlinie 2014/34/EU

ATEX steht seit gut 20 Jahren für europäische Richtlinien zum Explosionsschutz. Diese richten sich an Hersteller und Benutzer von Geräten oder Schutzsystemen, die in explosionsgefährdeten Bereichen eingesetzt werden. Vor wenigen Wochen wurde eine Neufassung, die ATEX-Richtlinie 2014/34/EU, im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht. Entscheidende Neuerungen gibt es nicht, dennoch sollten Hersteller und Importeure explosionsgeschützter Geräte und Maschinen um einige Änderungen wissen.

Explosionsschutz ist ein wesentlicher Aspekt bei der Sicherheit von Produkten. Explosionsunglücke verlaufen oft schwer oder tödlich. Viele Explosionsunfälle in Unternehmen und Betrieben wären jedoch vermeidbar, wenn Gefahrenquellen (Zündgefahren) rechtzeitig erkannt und Schutzmaßnahmen getroffen worden wären.

Explosionsschutz betrifft Hersteller und Anwender

Ein präventiver Explosionsschutz richtet sich zum einen an den Hersteller und Konstrukteur von Maschinen und Geräten, die in explosionsgefährdeten Bereichen zum Einsatz kommen sollen. Zum anderen gehört der Explosionsschutz zu den Aufgaben der Sicherheits- und Gesundheitsverantwortlichen im Unternehmen. Regelungen zum Explosionsschutz finden daher sich sowohl im Produktsicherheitsrecht wie im Arbeitssicherheitsrecht. Maßgebliche gesetzliche Grundlage für Ersteres sind die sogenannten ATEX-Richtlinien der Europäischen Union.

Das sollten Maschinenhersteller zu ATEX wissen

  • Die Buchstaben ATEX stehen für die Abkürzung des französischen „ATmosphère EXplosibles“, zu Deutsch „Explosionsfähige Atmosphären“.
  • Es gibt zwei europäische ATEX-Richtlinien: zum einen die ATEX-Produktrichtlinie 94/9/EG, zum anderen die ATEX-Betriebsrichtlinie 1999/92/EG.
  • Ziel der ATEX-Richtlinien ist, alle Personen (z.B. Gerätebenutzer, Maschinenbediener und sonstige Beschäftigte) zu schützen, die in explosionsgefährdeten Bereichen arbeiten.
  • ATEX-Richtlinien betreffen sämtliche EG-Mitgliedsstaaten. Die einzelnen Staaten sind verpflichtet, die in der Richtlinie definierten Standards und Anforderungen in ihr nationales Recht umzusetzen.
  • Die ATEX-Betriebsrichtlinie 1999/92/EG richtet sich primär an Arbeitgeber und Anlagenbetreiber. Sie gibt Mindestvorschriften zu den Sicherheitsanforderungen vor, mit denen Explosionsunfällen vorgebeugt werden soll. Diese Richtlinie wurde in Deutschland durch die Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) in die nationale Gesetzgebung überführt.
  • Die ATEX-Betriebsrichtlinie 94/9/EG richtet sich in erster Linie an die Hersteller. Sie gilt für alle Produkte und Betriebsmittel (Maschinen, Geräte, Anlagen, Einrichtungen etc.), von denen eine Zündgefahr ausgehen kann. Die Richtlinie konkretisiert nicht nur die grundlegenden Gesundheits- und Sicherheitsanforderungen, sondern auch das Konformitätsbewertungsverfahren für Produkte und Betriebsmittel, welche in explosionsgefährdeten Bereichen eingesetzt werden können.
  • Neu ist die ATEX-Richtlinie 2014/34/EU. Ihr voller Titel lautet „RICHTLINIE 2014/34/EU DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 26. Februar 2014 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten für Geräte und Schutzsysteme zur bestimmungsgemäßen Verwendung in explosionsgefährdeten Bereichen (Neufassung)“.
    Die Richtlinie wurde am 26. Februar 2014 vom EU-Parlament beschlossen und Ende März veröffentlicht. Stichtag zur Umsetzung ist der 20. April 2016. Die ATEX 2014/34/EU kann im Online-Angebot der Europäischen Union heruntergeladen werden. Hier der Link zur deutschen Ausgabe der ATEX-Richtlinie 2014/34/EU.

Was ist neu an der neuen ATEX-Richtlinie?

Hersteller und Konstrukteure können aufatmen. Denn die gute Nachricht ist: Es gibt keine grundlegenden Neuerungen oder neue Anforderungen an den konstruktiven Explosionsschutz. Alle wesentlichen und bekannten Sicherheits- und Gesundheitsanforderungen für explosionsgeschützte Geräte bleiben weitgehend unangetastet. In den Änderungen geht es vorwiegend um Anpassungen an das neue europäische Rahmenrecht und neue Begrifflichkeiten. Das hat zur Folge, dass z.B. die derzeitige EG-Konformitätserklärung künftig EU-Konformitätserklärung heißen wird. Analog wird die EG-Baumusterprüfung zur EU-Baumusterprüfung.

Ebenfalls aus Herstellersicht zu begrüßen ist, dass sich beim Verfahren zur Konformitätsbewertung nichts ändert. Wie bisher muss der Hersteller elektrischer wie nicht-elektrischer Geräte, die in explosionsgefährdeten Bereichen eingesetzt werden sollen, durch eine Konformitätsbewertung nachweisen, dass seine Produkte alle Gesundheits- und Sicherheitsanforderungen erfüllen.

Achtung Eigenbau

Neue Pflichten kommen allerdings auf Händler und Importeure zu, denn auch diese sind neben dem Hersteller in der neuen Richtlinie als „Wirtschaftsakteure, welche die ATEX-Vorgaben beachten müssen. Laut Informationen auf den Webseiten der DEKRA umfasst dies auch solche Fälle, bei denen ein Unternehmen im Eigenbau ein explosionsgeschütztes Gerät herstellt. Die gilt unabhängig davon, ob die Komponenten und Baugruppen selbst angefertigt oder eingekauft wurden. Allerdings galt auch bisher schon, dass im eigenen Betrieb selbst hergestellte (und nicht zum Vertrieb vorgesehene) Arbeitsmittel den Anforderungen der EU-Richtlinien entsprechen müssen.

Die wichtigsten Fakten zur ATEX 2014/34/EU im Überblick

  1. Es kommen keine neuen Anforderungen an den Explosionsschutz.
  2. Das Konformitätsverfahren für explosionsgeschützte Produkte bleibt weitestgehend wie gehabt.
  3. Harmonisierte Normen gelten unter ATEX 94/9/EU weiter.
  4. Die Umstellung der ATEX-Richtlinie erfolgt zum 20. April 2016.
  5. Alle bereits unter ATEX 94/9/EU ausgestellten Zertifikate behalten ihre Gültigkeit.
  6. Neue Zertifikate gemäß ATEX 2014/34/EU dürfen erst ab dem Stichtag 20.04.2016 ausgestellt werden.
  7. Ab dem 20.04.2016 dürfen nur noch Produkte unter ATEX 94/9/EU mit einer EU-Konformitätserklärung dem Markt zur Verfügung gestellt werden.

Alle relevanten Fakten zur ATEX-, EMV- und Druckgeräterichtlinie finden Sie hier.

2 Antworten auf „Die neue ATEX-Richtlinie 2014/34/EU“

Bitte korrigieren Sie im KApitel „DAS SOLLTEN MASCHINENHERSTELLER ZU ATEX WISSEN“ unter Punkt 6 folgendem Satz “ Die ATEX-Betriebsrichtlinie 1999/92/EG richtet sich in erster Line an die Hersteller.“ Es sollte heißen „Die ATEX-Produktrichtlinie 94/9/EG richtet sich in erster Line an die Hersteller.“

Sehr geehrter Herr Dönmez,

vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit. Wir haben Ihnen Hinweis umgesetzt.

Ihre CE-Redaktion

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