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Maschinenrichtlinie

Die europäische Maschinenrichtlinie

Die Maschinenrichtlinie 2006/42/EG ist die zentrale Rechtsgrundlage für jedes Unternehmen, das Maschinen konstruiert, baut oder vertreibt. Der folgende Beitrag beschreibt den Werdegang des europäischen Maschinensicherheitsrechts, seine Umsetzung in deutsches Recht und was dies für Maschinenhersteller bedeutet.

Die Maschinenrichtlinie als Pilotprojekt im europäischen Harmonisierungskonzept

In ihrer ersten Version wurde die Maschinenrichtlinie am 14. Juni 1989 veröffentlicht, damals als Richtlinie 89/392/EWG. Hintergrund waren Bestrebungen, auf europäischer Ebene wichtige Rechtsvorschriften nicht mehr nur gegenseitig anzuerkennen, sondern anzugleichen. Denn das Produktsicherheitsrecht und damit auch das Maschinenrecht waren in den EU-Mitgliedsstaaten auf nationaler Ebene uneinheitlich geregelt. Das neue Konzept, auch als „new approach to technical harmonization and standards” oder Harmonisierungskonzept bekannt, hat seit dem Jahr 1985 das Produktrecht in Europa revolutioniert. Dabei waren zwei Grundsätze maßgeblich:

  • Die Anforderungen an Sicherheit und Gesundheitsschutz sollen in allen EU-Mitgliedsstaaten gleich lauten und für alle Hersteller und Vertreiber in diesen Staaten in gleichem Maße verbindlich gelten.
  • Werden diese Anforderungen erfüllt, darf das Produkt in allen Mitgliedsstaaten frei gehandelt werden.

Das große Ziel war, technische Rechtsvorschriften und Normen („standards“) europaweit zu harmonisieren, damit Handelshindernisse zu beseitigen und das staatliche Eingreifen auf ein Mindestmaß zu beschränken. Industrie und Herstellern wurden damit ein großer Handlungsspielraum gegeben, aber auch ein hohes Maß an Eigenverantwortung auferlegt. Diese Eigenverantwortung zeigt sich noch heute z.B. darin, dass jeder Hersteller die CE-Kennzeichnung an seiner Maschine selbst anbringt und nicht etwa eine staatliche Stelle, der TÜV oder eine andere überwachende Organisation. Die Maschinenrichtline war eine der ersten Richtlinien, die die Ideen des „new approach“ umsetzten. Der „new approach“ kann somit auch als Ursprung der Maschinenrichtlinie gesehen werden.

Grafik: New Approach

Auch die Maschinenrichtlinie 2006/42/EG setzt das neue Konzept („New Approach“) der EU um.
Seit 1985 wirkt das „Neue Konzept“ der Europäischen Union.

Seit 1997 sind gemäß diesem neuen Konzept auf europäischer Ebene rund zwei Dutzend weitere Richtlinien in Kraft getreten, die sich meist mit bestimmten Produktgruppen oder Gefährdungsarten befassen. Dazu gehören z.B. die Druckgeräterichtlinie, die Medizinprodukterichtlinie, die ATEX-Richtlinie oder die EMV-Richtlinie.

Grafik: EU-Richtlinien nach dem New Approach

Die Abbildung zeigt einige wichtige europäische Richtlinien, die seit 1985 nach dem „Neuen Konzept“ erstellt wurden.
Wichtige Richtlinien nach dem „Neuen Konzept“

Von der 89/392/EWG zur 2006/42/EG

Die Urfassung der Maschinenrichtlinie (89/392/EWG, die Ziffern vor dem ersten Schrägstrich geben jeweils das Jahr an) hat seit 1989 mehrere Änderungen und Erweiterungen erfahren:

  • Die Richtlinie 91/368/EWG erweiterte den Anwendungsbereich der Maschinenrichtlinie um auswechselbare Ausrüstungen, bewegliche Maschinen und Maschinen zum Heben von Lasten. In die Ausnahmeliste wurden Maschinen für militärische Zwecke, Seeschiffe, land- und forstwirtschaftliche Zugmaschinen und andere Beförderungsmittel aufgenommen.
  • Mit der Richtlinie 93/44/EWG wurden zwei Jahre darauf Sicherheitsbauteile in den Geltungsbereich einbezogen, außerdem Maschinen zum Heben und Befördern von Personen. Gleichzeitig wurde der Ausnahmekatalog um Aufzüge, Baustellenaufzüge, Schachtförderanlagen und andere Fälle erweitert.
  • Mit der Richtlinie 93/68/EWG wurde der Begriff „CE-Kennzeichnung“ zur offiziellen Bezeichnung für die Erklärung des Herstellers, dass sein Produkt den Anforderungen der europäischen Richtlinien entspricht.

Eine grundlegende Reformierung erfolgte im Juni 1998, als mehrere Einzelrichtlinien in einer gemeinsamen Richtlinie 98/37/EG, zusammengeführt wurden. Die Maschinenrichtlinie sollte übersichtlicher, klarer und lesbarer werden.

Grafik: Werdegang der Maschinenrichtlinie

Die Stationen auf dem Weg zur heutigen Maschinenrichtlinie.
Der Weg zur heutigen Maschinenrichtlinie

Die nächste Neugestaltung führte zur aktuell gültigen Maschinenrichtlinie 2006/42/EG. Sie wurde am 17. Mai 2006 veröffentlicht und muss seit dem 29. Dezember 2009 verbindlich angewendet werden. Die wesentlichsten Neuerungen waren:

  • Die bisherige „Gefahrenbeurteilung“ wurde zur „Risikoanalyse“.
  • Der zuvor manchmal unklare Anwendungsbereich wurde deutlicher von anderen Richtlinien abgegrenzt.
  • In den Anwendungsbereich wurden „Unvollständige Maschinen“ aufgenommen (zuvor als „Teilmaschinen“ eher unklar geregelt)
  • Es kamen neue Ausnahmeregelungen hinzu, z.B. für bestimmte Labormaschinen für Forschungszwecke.
  • Einige Definitionen (z.B. für Sicherheitsbauteile) und Abgrenzungen wurden neu gefasst und die Sicherheitsanforderungen auf den Stand der Technik gebracht.
Die Maschinenrichtlinie 2006/42/EG ist formal in drei Abschnitte aufgebaut:
  • eine Einführung, die unter „in Erwägung nachstehender Gründe“ Hintergrund und Ziele der Richtlinie beschreibt.
  • 29 Artikel, die die wichtigen rechtlichen Anforderungen beschreiben wie Anwendungsbereich, Begriffsdefinitionen, Marktaufsicht, Inverkehrbringen, Konformitätsvermutung, Kennzeichnungsregeln, Schutzklauseln, Ausnahmen Sanktionen usw.
  • 12 Anhänge, die keineswegs „nur“ erläuternd sind, sondern ebenfalls rechtsverbindlichen Charakter haben.

Grafik: Aufbau der Maschinenrichtlinie

Die Maschinenrichtlinie besteht aus einer Einleitung, 29 Paragraphen und 12 Anhängen.
Maschinenrichtlinie: 29 Paragraphen + 12 Anhänge

Den umfangreichsten Abschnitt der Maschinenrichtlinie bildet der Anhang I „Grundlegende Sicherheits- und Gesundheitsschutzanforderungen für Konstruktion und Bau von Maschinen“. Dies macht bereits deutlich, wo der eindeutige Schwerpunkt der Maschinenrichtlinie liegt.

Das Ziel: Was will die Maschinenrichtlinie?

Die Maschinenrichtlinie hat den Anspruch, grundlegende europaweit geltende Regelungen für Sicherheit, Gesundheitsschutz und freien Warenverkehr aufzustellen. Die Vorgaben der Maschinenrichtlinie und damit auch des deutschen Produktsicherheitsrechts (s.u.) lassen sich diesen zwei großen Zielen zuordnen. Das ist zum einen die Sicherheit und zum anderen das Beseitigen von Handelshemmnissen.

Anforderungen an Sicherheit und Gesundheitsschutz von Maschinen

Die erste große Funktion der Maschinenrichtlinie ist, die grundlegenden Anforderungen an die Sicherheit und den Gesundheitsschutz aller in der EU in Verkehr gebrachten Maschinen zu gewährleisten. Eine Maschine muss so konstruiert und gebaut sein, dass sie folgende Bedingungen erfüllt:

  • Die Maschine ist zum Zeitpunkt ihres Inverkehrbringen sicher.
  • Die Maschine ist sicher bedienbar.
  • Alle Sicherheits- und Schutzeinrichtungen sind so konstruiert, dass sie nicht auf einfache Weise umgangen oder ausgetrickst werden können.
  • Die Maschine hat ein Konformitätsbewertungsverfahren inklusive Risikoanalyse durchlaufen.
  • Am Ende eines erfolgreich durchgeführten Verfahrens zur Konformitätsbewertung stehen das Ausstellen einer Konformitätserklärung und das Anbringen der CE-Kennzeichnung an der Maschine.
  • Alle Restrisiken, die nicht konstruktiv beseitigt werden können, sind durch eine Kennzeichnung sowie durch die Technische Dokumentation, insbesondere eine Betriebsanleitung, für den Benutzer bzw. Maschinenbediener deutlich erkennbar.

Grafik: Die Ziele der Maschinenrichtlinie

Das elementare Ziel der Maschinenrichtlinie ist die Sicherheit für den Maschinenbediener.
Kernziel der Maschinenrichtlinie ist die Maschinensicherheit

Schutzeinrichtungen zum Minimieren von Restrisiken

Die Maschinenrichtlinie muss eine große Bandbreite an sehr unterschiedlichen Maschinentypen ansprechen. Daher wirkt die Formulierung für den juristischen Laien oft wenig verständlich und unkonkret. Doch die Unterschiedlichkeit der Einsatzzwecke von Maschinen und der damit verbundenen Gefährdungen lassen pauschalisierende und vermeintlich einfachere Regelungen wie das „Verbieten“ von Risiken kaum zu. Ein Beispiel: Für Maschinen das Vorhandensein von scharfen metallischen Kanten grundsätzlich zu untersagen, wäre eine Möglichkeit für den Gesetzgeber, um Unfällen und Schnittverletzungen vorzubeugen. Doch mit einer solchen Vorgabe wäre auch ein Häcksler verboten oder andere Maschinentypen, in denen scharfe Kanten als Maschinenmesser o.Ä. zwingend vorhanden sein müssen.

Bei vielen Maschinentypen, ob Presse oder Laserschneidanlage, sind die Gefährdungen für den Maschinenbediener untrennbar mit der gewünschten Funktion der Maschine verbunden. In der Verantwortung des Herstellers liegt es, diese Verletzungsrisiken durch geeignete Schutzmaßnahmen so weit als möglich zu verringern. Das kann z.B. eine Zweihandschaltung sein, eine Schutzabdeckung oder eine Lichtschranke. Die Maschinenrichtlinie unterscheidet dabei trennende und nicht trennende Schutzeinrichtungen.

Grafik: Der Geltungsbereich der Maschinenrichtlinie

Die Maschinenrichtlinie gilt für ein breites Spektrum an Maschinenmodellen.
Eine Richtlinie für viele unterschiedliche Maschinentypen
Auch Not-Aus-Schalter gehören zu den Sicherheitseinrichtungen einer Maschine
Auch Not-Aus-Schalter gehören zu den Sicherheitseinrichtungen einer Maschine (Bildquelle: Thinkstock)

Die Verfasser der Maschinenrichtlinie und die Verantwortlichen für ihre Weiterentwicklung befinden sich daher stets auf einer Gratwanderung. Einerseits sollen möglichst alle Maschinentypen erfasst und der Anwendungsbereich nicht zu sehr eingeschränkt werden. Andererseits sollen die Anforderungen möglichst konkret werden und für den Maschinenhersteller verständlich und nachvollziehbar bleiben. Damit wird es im Maschinenbau auch immer Sonder- und Spezialfälle geben, bei denen die Auslegung der Maschinenrichtlinie an Grenzen stößt. Dazu kommt, dass der Originaltext in die einzelnen Sprachen der Mitgliedsländer übersetzt werden muss, was nicht immer präzise erfolgt. Auch die deutsche Übersetzung wird bisweilen kritisiert.

Daraus folgt: Man sollte den Wortlaut der Maschinenrichtlinie im Einzelfall nicht überinterpretieren und dadurch womöglich absurde und realitätsferne Situationen konstruieren. Wichtiger ist, stets das große Ziel im Auge behalten, den freien Verkehr sicherer und gesundheitsgerechter Maschinen. „Entscheidend ist ein überlegtes Vorgehen mit Augenmaß“, so formuliert es der Rechtsanwalt und Notar Marc Schator, ein ausgewiesener Experte im europäischen Maschinensicherheitsrecht. Wer tiefer in die komplexe Materie einsteigen will, dem sei sein Fachbuch „Europäisches Maschinenrecht“ empfohlen.

Freier Warenverkehr – Handelshemmnisse beseitigen

Das zweite große Ziel der Maschinenrichtlinie ist, den freien Warenverkehr in der Europäischen Union zu gewährleisten. So fordert die Maschinenrichtlinie z.B., dass kein Mitgliedsstaat es verbieten oder beschränken darf, eine bestimmte Maschine in Verkehr zu bringen oder in Betrieb zu nehmen, wenn diese Maschine den Anforderungen der Richtlinie entspricht. Kein Staat der Europäischen Union darf nationale Bestimmungen erlassen, die über die Vorgaben der Maschinenrichtlinie hinausgehen oder ihr widersprechen.

Dieses Ziel dient nicht nur der Angleichung des europäischen Binnenmarkts und dem freien Austausch von Waren. Die Maschinenrichtlinie gibt damit auch dem Hersteller oder Importeur von Maschinen ein wertvolles Stück Rechtssicherheit und Planungsspielraum.

Der Anwendungsbereich: Wen betrifft die Maschinenrichtlinie?

Wie die Bezeichnung Maschinenrichtlinie bereits andeutet, betreffen deren Vorgaben jeden, der in irgendeiner Weise mit Maschinen zu tun hat. Vereinfacht ausgedrückt, muss jeder Akteur, der Maschinen plant, entwickelt, konstruiert, designt, herstellt, umbaut, aus anderen Maschinen zusammenbaut, importiert, verkauft, in Verkehr bringt, vermietet, verleast, repariert oder wartet usw. die Anforderungen der Maschinenrichtlinie und des deutschen Produktsicherheitsrechts einhalten.

Grafik: Der Anwendungsbereich der Maschinenrichtlinie

Die Maschinenrichtlinie betrifft eine Vielzahl von Prozessen im Lebenszyklus einer Maschine.
Viele maschinenbezogene Prozesse werden von der 2006/42/EG erfasst.

Die Maschinenrichtlinie betrifft in einem weiteren Sinne auch den Betreiber einer Maschine. Nicht nur dann, wenn er z.B. aus gebrauchten älteren Maschinen eine neue Maschine zusammenbaut und damit möglicherweise selbst zum Hersteller wird. Das entscheidende Kriterium in einer solchen speziellen Situation ist die sogenannte „wesentliche Veränderung“ einer Maschine. Dieser aus dem GPSG stammende Begriff findet sich zwar nicht in der Maschinenrichtlinie und wird im neuen ProdSG nicht mehr genannt. Doch der zugrunde liegenden Sachverhalt besteht nach wie vor. Auch eine gebrauchte Maschine aus dem Altbestand gilt als neues Produkt im Sinne der Maschinenrichtlinie, sobald sie gegenüber ihrem ursprünglichen Zustand erheblich verändert wird. In einem solchen Fall wird der Betreiber dieser Maschine rechtlich zum neuen Hersteller und muss sämtliche Anforderungen für Neumaschinen erfüllen. Dazu gehören ein neues Konformitätsbewertungsverfahren mit Risikobeurteilung, eine neue Konformitätserklärung, ein Nachrüsten auf den Stand der Technik, eine neue Technische Dokumentation usw.

Unabhängig davon steht jeder Maschinenbetreiber – auch wenn diese Forderungen nicht im Maschinenrecht, sondern im Arbeitsschutzrecht begründet liegen – in der Pflicht, eine Maschine sicher zu betreiben. Das bedeutet, dass ein Arbeitgeber jede Maschine, die er seinen Beschäftigten zur Verfügung stellt, nur so und genau so betreiben darf, wie es der Hersteller in der technischen Dokumentation festgelegt hat. Dazu sowie zu sämtlichen Risiken, Gesundheitsgefährdungen, Schutzmaßnahmen und sicheren Verhaltensregeln muss er alle Bediener der Maschine unterweisen.

Die Definition einer Maschine nach Maschinenrichtlinie

Für den Laien ist der Begriff Maschine unmittelbar verständlich. Für den Hersteller und Konstrukteur kann es jedoch Grenzfälle geben. Daher formuliert die Maschinenrichtlinie in § 2 eine Definition für „Maschine“. Damit ein technisches Gebilde als Maschine im Sinne der Maschinenrichtlinie gilt, müssen folgende Kriterien erfüllt sein:

  • Es handelt sich um mindestens zwei Teile, die miteinander verbunden sind.
  • Mindestens eines der Teile muss beweglich sein.
  • Die Teile dürfen nicht ausschließlich mit menschlicher oder tierischer Kraft angetrieben werden.

Auch die für die Risikoanalyse maßgeblich Norm EN ISO 12100 lehnt sich an der Maschinendefinition an die Maschinenrichtlinie an. Die Maschinenverordnung (s.u.) ergänzt diese Definition. Damit unterliegen dem Maschinensicherheitsrecht nicht nur Maschinen i. e. S., sondern auch bestimmte hier Maschinen gleichgestellte Produkte wie:

  • auswechselbare Ausrüstungen
  • Sicherheitsbauteile
  • Lastaufnahmemittel
  • Ketten, Seile und Gurte für Hebezwecke
  • Sicherheitsbauteile
  • abnehmbare Gelenkwellen
  • unvollständige Maschinen

Darüber hinaus unterscheidet die Maschinenrichtlinie vollständige und unvollständige Maschinen. Als vollständige Maschinen gelten in sich abgeschlossene und funktionsfähige Einheiten. Eine Gesamtheit, die nur beinahe eine Maschine bildet, für sich allein jedoch keine bestimmte Funktion erfüllen kann und erst nach Einbau oder Zusammenschluss mit einer anderen Maschine funktionsfähig wird, gilt als unvollständige Maschine. Eine unvollständige Maschine darf laut Maschinenrichtlinie keine CE-Kennzeichnung erhalten.

Grafik: Vollständige oder unvollständige Maschine

Eine unvollständige Maschine darf keine CE-Kennzeichnung erhalten.
Keine CE-Kennzeichnung für unvollständige Maschinen

Die juristische Relevanz der europäischen Maschinenrichtlinie für Unternehmen in Deutschland

EU-Richtlinien richten sich nicht unmittelbar an den einzelnen EU-Bürger, sondern an die Mitgliedsstaaten. Jedes Land muss die Regelungen in jeweils national verbindliches Recht umsetzen. Erst durch diesen Schritt werden die Vorgaben einer EU-Richtlinie für die Bürger dieses Landes rechtsverbindlich. Daher ist es – genau genommen – nicht ganz exakt, zu behaupten, dass ein Hersteller die Anforderungen der Maschinenrichtlinie erfüllen müsse. Präziser formuliert wäre, dass der Hersteller die in seinem Land erlassenen Gesetze und Verordnungen beachten muss, welche die Anforderungen der Maschinenrichtlinie umsetzen. Für den einzelnen EU-Mitgliedsstaat ist diese Umsetzung verpflichtend, andernfalls droht ein Vertragsverletzungsverfahren.

Grafik: Die Maschinenrichtlinie im deutschen Recht

In Deutschland wird die Maschinenrichtlinie durch das Produktsicherheitsgesetz umgesetzt.
Von der Maschinenrichtlinie zum Produktsicherheitsgesetz

In Deutschland sind die Anforderungen aus der Maschinenrichtlinie in das Produktsicherheitsgesetz (ProdSG) eingeflossen. Das ProdSG hat im Dezember 2011 das bis dahin geltende Geräte- und Produktsicherheitsgesetz (GPSG) abgelöst. Das ProdSG setzt nicht nur die Maschinenrichtlinie, sondern auch einige weitere europäische Binnenmarktrichtlinien in deutsches Recht um, u.a. die Richtlinie über die allgemeine Produktsicherheit 2001/95/EG.

Neben dem ProdSG wurden die Regelungen der Maschinenrichtlinie auch in der 9. Produktsicherheitsverordnung (9. ProdSV), oft Maschinenverordnung genannt, umgesetzt. Die ProdSV nennt in Ihrem § 1 Anwendungsbereich, welche Produkte der Verordnung unterliegen und welche nicht. Der Text dieser Maschinenverordnung ist überraschend kurz. Das liegt vor allem daran, dass die Verordnung in allen zentralen Aspekten (Sicherheits- und Gesundheitsschutzanforderungen, Konformitätsbewertung, CE-Kennzeichnung, Betriebsanleitung usw.) auf die jeweiligen Anhänge der Maschinenrichtlinie verweist. Letztendlich sind für den Maschinenhersteller daher

  • sowohl das Produktsicherheitsgesetz (ProdSG)
  • und die diesem zugeordnete Neunte Produktsicherheitsverordnung (Maschinenverordnung/9. ProdSV),
  • als auch die Maschinenrichtlinie 2006/42/EG
  • sowie deren 12 Anhänge

relevant, um alle Anforderungen rechtssicher zu erfüllen.

Neben Bußgeldern drohen Imageverluste

Auch die Sanktionsmöglichkeiten bei Missachten von Vorgaben aus dem Produkt- und Maschinensicherheitsrecht greifen nicht auf europäischer, sondern auf nationaler Ebene. Es ist keineswegs so, dass ein Verstoß gegen die Maschinenrichtlinie, da „europäische“ Richtlinie, dann vor einem „europäischen“ Gericht landen würde. Die Maschinenrichtlinie nennt keine Straf- oder Bußgeldvorschriften, das ProdSG dagegen enthält einen eigenen Abschnitt dazu.

Die Bußgeld- und Strafverfolgungsmöglichkeiten sind gegenüber dem früheren Geräte- und Produktsicherheitsgesetz deutlich verschärft worden. Das Produktsicherheitsgesetz sieht Bußgelder bis zu 100.000 Euro vor. Dies betrifft Hersteller, Importeure und Händler. Dazu kommt der oft schwerwiegendere Effekt eines Image- und Reputationsverlustes. Denn ein Verstoß gegen die Produktsicherheitsvorschriften, der so gravierend ist, dass er hohe Bußgeldzahlungen oder gar ein Strafverfahren nach sich zieht, kann viel Wirbel in den Medien erzeugen und die Reputation eines Herstellers nachhaltig beeinträchtigen. Dazu kommen – wenn Schadensfälle bekannt sind – ggf. Haftungsfragen und Ansprüche Geschädigter auf Entschädigungsleistungen, neue Einstufungen bei Versicherern usw.

Maschinen müssen sicher bedienbar sein
Maschinen müssen sicher bedienbar sein (Bildquelle: Thinkstock)

Die Umwelt als neues Schutzziel der Maschinensicherheit

Im November 2009 wurde die Richtlinie 2009/127/EG zur Änderung der Maschinenrichtlinie 2006/42/EG veröffentlicht. Damit kamen spezielle Vorgaben für Maschinen zum Ausbringen von Pestiziden (Pflanzenschutzmitteln) hinzu. Dies wäre an sich kein besonders bemerkenswerter Vorgang. Neu ist jedoch, dass mit der Richtlinie 2009/127/EG die Umwelt als ein neues Schutzziel im europäischen Maschinensicherheitsrecht aufgenommen wurde. Es geht seitdem bei Produktsicherheit nicht mehr allein um Sicherheit und Gesundheitsschutz sowie den freien Warenverkehr in Europa. Erstmals spielen nun bei der Konstruktion und Herstellung von Maschinen auch ökologische Aspekte eine Rolle. Das Vermeiden oder Verringern von Umweltgefahren wird zu einem weiteren Ziel, das Hersteller und Konstrukteure verpflichtend beachten müssen.

Man darf gespannt sein, in welche Richtung weitere Ergänzungen der Maschinenrichtline künftig gehen werden. Der viel diskutierte Wandel der Arbeitswelt im Zuge der Digitalisierung und die Entwicklung zur sogenannten Industrie 4.0 bringen auch neue Risiken und Gefährdungen. Roboter arbeiten zunehmend nicht mehr hinter Schutzwänden, sondern als sogenannte kollaborierende Systeme Hand in Hand mit Beschäftigten. Neue Technologien wie 3D-Druck und additive Fertigung verändern den Maschinenbau. Auch die zunehmende Automatisierung und die Digitalisierung und Vernetzung von Maschinensteuerungen bringen neue Risiken mit sich, etwa die Gefahr, dass Sicherheitsfunktionen gehackt werden. All diese Aspekte dürften die weitere Entwicklung der Maschinenrichtlinie und ihrer nationalen Umsetzung mitbestimmen. Daneben werden auch die Aspekte der erleichterten Anwendbarkeit der Maschinenrichtlinie mit noch mehr Rechtssicherheit für den Anwender wichtige Ziele bleiben.

Maschinenrichtlinie 2006/42/EG

Produktsicherheitsgesetz (ProdSG)

Neunte Verordnung zum Produktsicherheitsgesetz (9. ProdSV = Maschinenverordnung)

Europäische Kommission
Leitfaden für die Anwendung der Maschinenrichtlinie 2006/42/EG
Ausgabe 2.2 – Stand Oktober 2019

Europäische Kommission
Leitfaden für die Umsetzung der Produktvorschriften der EU 2016 („Blue Guide“)
Stand: Juli 2016

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