Kategorien
CE-Kennzeichnung

CE-FAQ: 10 häufige Fragen zur CE-Kennzeichnung

Bereits seit 1995 ist die CE-Kennzeichnung für viele Maschinen verpflichtend. Doch immer noch kursieren über die korrekte Verwendung, Anbringung, deren Zeitpunkt und Form diverse Irrtümer und Missverständnisse. Hersteller und Konstrukteure sollten um das vorgeschriebene Prozedere laut Maschinenrichtlinie, den EG-Binnenmarktrichtlinien und dem Produktsicherheitsgesetz wissen, um eine rechtssichere Kennzeichnung sicherzustellen. Lesen Sie hier die Antworten auf einige der am häufigsten gestellten Fragen zur CE-Kennzeichnung in unserem CE-FAQ.

1.     Was bedeutet die Buchstabenkombination CE?

Für die beiden Buchstaben CE kursieren in verschiedenen europäischen Ländern verschiedene Langversionen. Verbreitet ist die Lesart „Communauté Européenne“, daneben gibt es je nach Sprachraum die Varianten „Comunidade Europeia“, „Comunità Europea“ oder „Comunidad Europea“. In all diesen Fällen wird CE gleichbedeutend zu EG für Europäische Gemeinschaft verwendet.

Daneben gibt es verschiedene andere Lesarten. Am verbreitetsten ist die nicht ganz ernst gemeinte Version, dass CE für „China Export“ oder „Chinese Exports“ stünde, was eher als spöttische Anspielung auf die an asiatische Länder gerichteten Plagiatsvorwürfe zu verstehen ist.

2.     Was ist der Unterschied zwischen CE-Zeichen und CE-Kennzeichnung?

Es gibt keinen festgeschriebenen Definitions-Unterschied zwischen den beiden Begriffen. Bis zum Jahr 1993 war die Bezeichnung „CE-Zeichen“ üblich, danach lautet der offiziell verwendete Begriff „CE-Kennzeichnung“: Während CE-Zeichen eher direkt das grafische Symbol (das CE-Logo) meint, schwingt im Begriff CE-Kennzeichnung das gesamte Prozedere bis zur Vergabe des Symbols mit.

3.     Was bedeuten die Zahlen unter der CE-Kennzeichnung?

Die vierstellige Ziffernfolge unterhalb des CE-Logos ist eine Codierung derjenigen Benannten Stelle, die an der Prüfung der Konformität des jeweiligen Produktes beteiligt war. Die Benannte Stelle ist eine neutrale Prüfstelle, die bei der Konformitätsbewertung eines Produktes in einigen Fällen hinzugezogen werden muss. Dies ist nicht bei jedem Produkt vorgeschrieben, daher gibt es CE-Logos mit und solche ohne Nummer.

4.     In welchen Ländern gilt die CE-Kennzeichnung?

Ist für ein Produkt eine CE-Kennzeichnung gemäß den EU-Richtlinien gefordert, so ist die CE-Kennzeichnung Voraussetzung für ein Inverkehrbringen bzw. die Inbetriebnahme

  • in sämtlichen Mitgliedsstaaten der Europäischen Union, darüber hinaus
  • in den EFTA-Staaten (Europäische Freihandelsassoziation), das sind die Schweiz, Norwegen, Island und Liechtenstein und damit
  • in den Teilnehmerstaaten des Europäischen Wirtschaftsraumes.
  • Großbritannien hat die Europäische Union am 1.2.2020 verlassen. Produkte mit CE-Kennzeichnung dürfen im Rahmen einer Übergangsfrist noch bis zum 31.12.2022 in den britischen Markt eingeführt werden.

5.     Bedeutet die CE-Kennzeichnung, dass das Produkt oder die Maschine in Europa hergestellt worden ist?

Nein, das CE-Symbol lässt keinen Rückschluss darauf zu, wo eine Maschine hergestellt wurde. CE bedeutet lediglich, dass das so gekennzeichnete Produkt den Bestimmungen der anzuwendenden CE-Richtlinien entspricht. Der Ursprungsort des Produktes, der Maschine oder Anlage kann jedoch weit weg und auf einem anderen Kontinent liegen.

6.     Wer muss eine CE-Kennzeichnung anbringen?

Verantwortlich für das ordnungsgemäße Durchführen des Verfahrens zur Konformitätsbewertung mit allen dazu gehörenden Pflichten wie Ermitteln von Risiken oder Erstellen einer Betriebsanleitung bis zur CE-Kennzeichnung ist der Hersteller. Befindet sich der Hersteller nicht in Europa, erfolgt dies durch einen Bevollmächtigten des Herstellers oder durch den Importeur. Importeur ist derjenige, der das Produkt innerhalb der EU in den Verkehr bringt.

Der Hersteller kann die Verantwortung nicht ohne Weiteres an eine dritte externe Person oder Stelle abgegeben/delegieren. Auch wenn es bei prüfpflichtigen Produktgruppen notwendig ist, eine neutrale Prüfstelle (sogenannte Benannte Stelle) am Verfahren zu beteiligen, bedeutet dies keine Verlagerung von Verantwortlichkeiten, sondern der Hersteller bleibt in voller Eigenverantwortung.

7.     Wann muss man eine CE-Kennzeichnung anbringen?

Die CE-Kennzeichnung muss man grundsätzlich VOR dem ersten Inverkehrbringen eines Produktes anbringen. Dies gilt für alle Produkte, die in den Anwendungsbereich einer der CE-Richtlinien fallen. Beispiele sind die Druckgeräterichtlinie, die Niederspannungsrichtlinie, die Richtlinie zur elektromagnetischen Verträglichkeit von Elektro- und Elektronikprodukten (EMV-Richtlinie) oder die Richtlinie über persönliche Schutzausrüstungen.

Gleichzeitig gilt, dass die CE-Kennzeichnung erst NACH dem Abschluss des Konformitätsbewertungsverfahrens angebracht werden darf. Damit soll gewährleistet sein, dass das Produkt oder die Maschine alle Vorgaben der zutreffenden Richtlinien erfüllt. Als Ausnahme kann gelten, wenn das CE-Logo untrennbar mit dem Produkt verbunden ist, weil man es z.B. durch einen Präge- oder Gussprozess direkt auf eine Maschine oder eine Komponente aufgebracht hat.

Es ist NICHT möglich bzw. zulässig, ein Produkt zunächst auf den Markt zu bringen und seine Markfähigkeit zu testen und bei erfolgreicher Markteinführung anschließend ggf. ein Konformitätsbewertungsverfahren inklusive Vergabe einer CE-Kennzeichnung nachzuschieben.

8.     Wo muss die CE-Kennzeichnung angebracht sein?

Das CE-Logo wird in der Regel auf dem Produkt selbst angebracht, alternativ auf einem daran befestigten Schild. Wenn dies nicht möglich ist, z.B. bei Kleinteilen oder bei Sprengstoffen, kann das CE-Logo sich auch auf der Verpackung oder den begleitenden Dokumenten befinden.

Bei größeren Produkten, Maschinen oder Anlagen darf das CE-Logo nicht „irgendwo“ beliebig angebracht sein, sondern es sollte sich in unmittelbarer Nähe der Angaben zum Hersteller oder dessen Bevollmächtigten befinden. Oft gehört das CE-Kennzeichen daher zum Typenschild.

9.     Was ist hinsichtlich der Form des CE-Logos vorgeschrieben?

Es genügt nicht, lediglich die beiden Buchstaben C und E in einer beliebigen Formatierung anzubringen. Das CE-Logo ist ein Bildzeichen mit festem Format, d. h. mit festgesetzten Proportionen, die auch bei Vergrößerung oder Verkleinerung exakt eingehalten werden müssen. Dieses offizielle CE-Symbol (s. Abbildung) kann jeder Hersteller auf den Internetseiten der EU zum CE-Logo herunterladen.

CE-Zeichen

Bildquelle: http://ec.europa.eu/enterprise/faq/ce-mark.htm

ACHTUNG: Falls Sie die Buchstabenfolge CE in einer Textverarbeitung einsetzen, prüfen Sie unbedingt, ob die von Ihnen verwendete Schriftart das CE-Logo korrekt wiedergibt! Denn einige Schriftarten stellen den Mittelstrich des E etwas verlängert dar, so dass er auf einer Linie mit dem oberen und unteren Ende des E liegt. Dieses fehlerhafte Zeichen wird mit „Chinese Export“ in Verbindung gebracht.

Grafik: Korrekte und falsche CE-Kennzeichnung

Gefälschte CE-Zeichen sind manchmal daran zu erkennen, dass der Mittelstrich des Buchstabens E zu lang ausfällt oder die Buchstaben zu eng stehen.
Offizielles CE-Zeichen und Fälschungen

10.  Was gilt noch für die Art und Weise der Anbringung des CE-Kennzeichens?

Über die Verwendung des offiziellen CE-Symbols hinaus sind folgende Vorgaben zu beachten:

  • Für das CE-Logo gilt eine Mindesthöhe von 5 mm, um eine ausreichende Lesbarkeit sicherzustellen.
  • Eine Größenbeschränkung des CE-Logos nach oben gibt es nicht.
  • Es sind im Prinzip alle Farben erlaubt, solange die Erkennbarkeit/Lesbarkeit gegeben ist.
  • Die Kennzeichnung muss dauerhaft angebracht sein.
  • Auch wenn mehrere EG-Richtlinien für ein Produkt zutreffen und jeweils eine CE-Kennzeichnung vorsehen, darf man nur ein einziges CE-Logo anbringen.
  • Das Anbringen der CE-Kennzeichnung kann auch außerhalb der Europäischen Union in einem Drittland erfolgen.

Tipp: Auf der oben genannten Seite finden Sie das CE-Symbol in verschiedenen Datei- und Druckformaten wie GIF, JPG, AI (Adobe Illustrator), TIFF, SVG (vektorbasierte Grafik), EPS, CDR (Corel) oder WMF (Windows Meta File).

Alle relevanten Fakten zur CE-Kennzeichnung finden Sie hier.

126 Antworten auf „CE-FAQ: 10 häufige Fragen zur CE-Kennzeichnung“

Sehr geehrtes WEKA Team,

wir haben aktuell den Fall dass wir bei einem Kunden in der EU mehrere baugleiche Schaltschränke ausliefern. Diese haben dann unterschiedliche Seriennummern, jedoch ist auf dem Typenschild jedes Schrankes immer die gleiche Zeichnungsnummer vermerkt, da sie ja an sich baugleich sind und unsere Konstruktionsabteilung jetzt nicht unterschiedliche Projekte dafür anlegen möchte.
Meine Frage ist nun ob es zulässig ist nun ob dies so CE Konform ist?

Vielen Dank und mit freundlichen Grüßen,
Max Götz

Sehr geehrter Herr Götz,

die Problematik ist im Leitfaden zur MRL wie folgt im Rahmen der Konformitätserklärung beschrieben:
Grundsätzlich gilt bei der Kennzeichnung:
㤠250 Kennzeichnung der Maschinen
− Baureihen- oder Typbezeichnung
Die Baureihen- oder Typbezeichnung umfasst Name, Code oder Nummer, die der Hersteller dem betreffenden Modell der Maschine zugeordnet hat, welches dem entsprechenden Konformitätsbewertungsverfahren unterzogen wurde. Die Bezeichnung der Baureihe bzw. des Typs enthält häufig ein Markenzeichen.
− gegebenenfalls Seriennummer
Die Seriennummer dient zur Identifizierung einer einzelnen Maschine, die zu einer bestimmten Baureihe oder einem Typ gehört. Die Maschinenrichtlinie schreibt nicht vor, dass eine Maschine eine Seriennummer aufweisen muss, ist jedoch vom Hersteller eine Seriennummer vergeben worden, ist sie im Anschluss an die Baureihen- oder Typbezeichnung anzugeben.“

D.h. die Seriennummer ist nicht verpflichtend auf dem Typenschild anzugeben.

„§ 383 Inhalt der EG-Konformitätserklärung
Grundsätzlich ist die Seriennummer der Maschine anzugeben, auf die sich die EG-Konformitätserklärung bezieht. Bei in Großserie produzierten Maschinen kann eine einzige EG-Konformitätserklärung erstellt werden, die einen bestimmten Bereich der hergestellten Maschinen abdeckt. In diesem Fall muss zu erkennen sein, dass die Konformitätserklärung für eine einzelne Maschine gilt, beispielsweise durch einen auf der Maschine anzubringenden Verweis auf eine bestimmte Kennnummer, einen Code oder ein Produktlos. Hierzu ist der durch die Erklärung abgedeckte Bereich zu spezifizieren, und für jeden neuen Bereich muss eine neue EG-Konformitätserklärung ausgestellt werden. Auf jeden Fall sind die erforderlichen Angaben für die Identifizierung vorzulegen, damit die Verbindung zwischen den einzelnen Maschinen und der für die jeweilige Maschine geltenden EG-Konformitätserklärung hergestellt werden kann.“

Beste Grüße

Stephan Grauer

Hallo Zusammen,
in unsere KE werden zwecks herstellung der Konformitätsvermutung, die im Amtsblatt gelisteten Stanadards genannt.
Nun ist ja mittlerweile recht häufig der Fall, dass es bereits neuere Stände der Normen gibt, die allerdings nicht im Amtsblatt gelistet sind.
Es gibt nun Länder, wie die Türkei, die trotzdem die neuesten Standards hier gelistet haben wollen. Dies steht dann aber im Konflikt mit der Konformitätsvermutung. Wie sollte mann damit umgehen?
Kann man diese zusätzlich in der KE listen oder besser als separate Herstellererklärung, ergänzung zur KE? Grundsätzlich nur die neuesten in der KE anzugeben, wäre meines Erachtens der Falsche weg.

Sehr geehrter Leser,

dass ist in der Tat eine berechtigte Frage.
Der Blue Guide 2022 befasst sich im Kapitel „4.1.2.5. Überarbeitung harmonisierter Normen“ zwar explizit mit der Frage der Überarbeitung von Normen.
Der Fall, dass eine neue Fassung aber – wie derzeit leider üblich – erst sehr spät den Weg ins Amtsblatt findet, ist dort allerdings nicht erwähnt.

Grundsätzlich aber gilt: Die Anwendung der Normen ist freiwillig – Sie können also statt der alten, harmonisierten Norm auch die neue, aktuellere Norm anwenden.
Dann aber eben ohne den Vorteil der Konformitätsvermutung.

Und grundsätzlich können Sie auch die neue Norm in der Erklärung nennen:
„5. alle Harmonisierungsrechtsvorschriften, mit denen Konformität hergestellt wurde unter präziser, vollständiger und eindeutiger Angabe der Referenznormen oder anderer normativer Dokumente (z. B. nationale technische Normen und Spezifikationen); dies impliziert die Angabe der Version und/oder des Datums der einschlägigen Norm,“

Wenn Sie eine behördliche Meinung dazu einholen wollen, können Sie sich mit dieser Frage auch an die zuständige Marktaufsichtsbehörde wenden.

Beste Grüße

Stephan Grauer

Guten Tag liebes WEKA Team,
ich entdeckte auf einem kleinen Propan/Butan-Camping-Gaskocher ein CE-Plagiat und den Aufdruck ‚Made for Germany‘ und darunter die Adresse des deutschen Importeurs.
Da meines Wissens beides nicht zulässige und für den Verbraucher irreführende Bezeichnungen sind, da 1. offenbar keine Konformität besteht und 2. das Herstellungsland nicht klar ersichtlich ist (z.B. „Made in PRC“, oder „Made in China“) kann ich den Aufdruck nur als „China Export Made for Germany“ interpretieren.
Gäbe es rechtliche Konsequenzen für den deutschen Importeur und den deutschen Händler, der das Gerät in Verkehr bringt?

Sehr geehrter Herr Larrson,

die CE-Vorschriften sehen Sanktionen für Wirtschaftsakteure vor, die das CE-Kennzeichen zu Unrecht anbringen oder Produkte falsch kennzeichnen.

Wenn Sie ein solches Produkt melden wollen, können Sie das über die Seiten der zuständigen Marktaufsichtsbehörden tun:
https://webgate.ec.europa.eu/icsms/public/consumer.jsp?locale=de

Diese prüfen die Fälle und ergreifen bei Bedarf entsprechende Korrekturmaßnahmen.

Beste Grüße

Stephan Grauer

Wenn man ein CE gekennzeichnetes Produkt in ein Land exportiert, das keine CE Kennzeichnung fordert, muss dann das CE Symbol von der Kennzeichnung entfernt werden?
Wenn nicht, genügt bzw. ist ein Hinweis erforderlich, dass das CE Symbol nur in der EU gilt?

Sehr geehrter Herr Handt,

grundsätzlich ist es möglich, dass auf einem Produkt mehrere Kennzeichnungen angebracht werden.

Die Maschinenrichtlinie 2006/42/EG regelt z.B. in Art. 16 Abs. 3:
„Auf Maschinen dürfen keine Kennzeichnungen, Zeichen oder Aufschriften angebracht werden, die möglicherweise von Dritten hinsichtlich ihrer Bedeutung oder Gestalt oder in beiderlei Hinsicht mit der CE-Kennzeichnung verwechselt werden können. Jede andere Kennzeichnung darf auf Maschinen angebracht werden, wenn sie die Sichtbarkeit, Lesbarkeit und Bedeutung der CE-Kennzeichnung nicht beeinträchtigt.“

Ähnliche Regelungen werden auch die anderen Zulassungsregime vorsehen, so dass die CE-Kennzeichnung durchaus auch auf Produkten angebracht bleiben darf, wenn diese in Drittstaaten in Verkehr gebracht werden.

Beste Grüße

Stephan Grauer

Guten Tag, wir sind Hersteller von Geräten für die Pharma.

Bisher haben wir für jedes Gerät ein eigene CE Konformitätserklärung erstellt, dies natürlich in verschiedenen Sprachen etc… ganz Klassisch, wir hatten auch nie Probleme.
Jetzt gerade arbeiten wir daran, alle Dokumente bezüglich CI auf Vordermann zu bringen, dabei habe ich mir überlegt, ob es wohl möglich ist, quasi eine CE Konformitätserklärung zu erstellen, auf welcher alle unsere Geräte aufgeführt sind. Quasi eine „Sammel CE Konformitätserklärung“, also ein Deckblatt, ganz typisch mit Adresse etc. und auf einer zweiten Seite eine Matrix, mit allen Geräten und den berücksichtigten Normen, Richtlinien und Standards (wir haben praktisch durchgehend die gleiche Kombinationen für alle Geräte)…
Ich habe nirgends gelesen, dass dies nicht erlaubt ist. Was ist Ihre Meinung dazu?

PS. Dürfen wir überhaupt eine CE Erklärung welche z.B, im Jahr 2019 ausgestellt wurde nochmals überarbeiten, natürlich nur bezüglich Design und nicht dem Inhalt.

Sehr geehrter Herr Lochmann,

laut dem Blue Guide 2022 (4.4. EU-Konformitätserklärung) gilt eine Konformitätserklärung „für jedes einzelne Produkt, auch wenn es in Serie hergestellt wird. In der Praxis kann dieselbe Fassung der EU-Konformitätserklärung für viele einzelne Produkte gelten, die in Serie hergestellt werden. Sobald sich jedoch eines der Bestandteile der EU-Konformitätserklärung ändert, muss die Fassung der EU-Konformitätserklärung für Produkte, die nach dieser Änderung in Verkehr gebracht werden, aktualisiert werden.“

D.h. bei gleichen Produkten müssen können Sie eine Fassung für mehrere Produkte der gleichen Serie verwenden.

Nicht aber für unterschiedliche Produkte aus unterschiedlichen Serien. Oder gar für alle Geräte, die Sie herstellen.

Eine nachträgliche Anpassung von Erklärungen ist nicht vorgesehen. Warum sollte das denn gemacht werden?

Bei Serienprodukten können Sie aber die aktuelle KE durchaus an Ihr CI anpassen. Aber dann auch mit aktuellem Datum.

Beste Grüße

Stephan Grauer

Sehr geehrte Damen und Herren,

wir produzieren ein Steuergerät für einen bekannten Automobilhersteller. Das Steuergerät ist CE RED und EMV getestet. Da initial nur das Fahrzeug in Verkehr gebracht wird ist das Gerät selbst nicht mit einer CE Markierung versehen (Homologation Gesamtfahrzeug deckt das Steuergerät ab) .
Benötigt selbiges Steuergerät als Ersatzteil ein CE Kennzeichen? Die Lieferung erfolgt nur an den Hersteller des Fahrzeugs, nicht an den freien Markt.

Beste Grüße
T.Heuer

Sehr geehrter Herr Heuer,

diese Frage können wir im Rahmen eines Kommentars leider nicht beantworten.
Die EMV-Richtlinie kennt für den Bereich der Betriebsmittel von Kraftfahrzeugen und auch für Ersatzteile in der Tat Ausnahmen (Sh. Leitfaden EMV Kapitel 1.4.3 Anlagen, die anderen einschlägigen Unionsvorschriften unterliegen).
Inwieweit Ihr Produkt allerdings darunter fällt und was das für Auswirkungen hat, kann ich nicht beantworten.

Beste Grüße

Stephan Grauer

Guten Tag,

es wird immer davon gesprochen, dass eine CE Zertifizierung vor in Verkehr bringen des Produkts erfolgen muss. Wie sieht es für denn Fall aus, dass eine Eigenkonstruktion, die keine CE-Zertifizierung hat nicht an sich vermarktet bzw. verkauft wird, sondern eine Dienstleistung verkauft wird bei dessen Erfüllung man sein eigens konstruiertes Produkt benutzt.

Zum besseren Verständnis hier ein einfachstes Beispiel: Ich biete die Dienstleistung an Laub zu entfernen und benutze dabei einen Besen, den ich selber erzeugt habe inkl. aller Einzelteile. Der Besen an sich wurde nicht verkauft, nur eine Dienstleistung bei dem er benutzt wird.

Ist hierfür ebenalls eine CE Zertifizierung notwendig?

Sehr geehrter Herr Malaschewski,

vielen Dank für den Kommentar.
Produkte, die als Eigenkonstruktion für den Eigengebrauch vorgesehen sind, sind nicht generell von der CE-Kennzeichnung befreit.
Es gibt CE-Vorschriften, die neben dem Inverkehrbringen auch die so genannte Inbetriebnahme regeln!
Dazu gehört zum Beispiel die aktuelle Maschinenrichtlinie 2006/42/EG und auch die zukünftige Maschinenverordnung 2023/1230.

Der Blue Guide schreibt dazu in Kapitel 2.6. Inbetriebnahme oder Benutzung (und Einbau):
„Die Inbetriebnahme erfolgt bei der erstmaligen Benutzung eines Produkts für den beabsichtigten Zweck durch den Endnutzer im Gebiet der Union. Der Begriff der Inbetriebnahme wird etwa in Bezug auf Aufzüge, Maschinen, Funkanlagen, Messgeräte, Medizinprodukte, In-vitro-Diagnostika oder Produkte, die unter die EMV- oder die ATEX- Richtlinie fallen, zusätzlich zum Inverkehrbringen verwendet.“

Insofern müssen Sie auch bei Produkten für den Eigengebrauch prüfen, ob diese in den Anwendungsbereich einer CE-Vorschrift fallen und ob eine CE-Kennzeichnung vorgeschrieben ist. Bei einem einfachen Besen wahrscheinlich nicht, bei einem selbstgebauten Laubbläser dagegen schon!

Beste Grüße

Stephan Grauer

Sehr geehrter Leser,

die 4-stellige Nummer hinter einem CE-Zeichen ist die Kennnummer einer benannten Stelle, die am Konformitätsbewertungsverfahren beteiligt war.
Einzelheiten dazu können Sie im Blue Guide 2022 nachlesen, dort im Kapitel „4.5.1.5. Anbringung der CE-Kennzeichnung gemeinsam mit der notifizierten Stelle“.

Beste Grüße

Stephan Grauer

Hallo,
wir kaufen eine Rückschlagpatrone bei einem Schweizer Hersteller zu und verbauen diese in ein Gehäuse um somit ein funktionierendes Rückschlagventil zu bekommen. Dies wird dann wiederrum an verschiedene Kunden (überwiegend schweizer Kaffeemaschinenhersteller) weiterverkauft.
Ventileigenschaften: Nennweite: DN6; Volumen <0,1L; Druck max. 16bar; Medien: ungefährliche, wässrige Lösungen und Dampf.

Frage 1: Brauch ich vom Lieferant eine Konforitätsbescheinigung?
Frage 2: lt. Druckgeräterichlinie fallen die fertigen Rückschlagventile unter keine Kategorie. Muss ich dann wiederrum für den Kunden eine Konformitätsbescheinigung ausstellen?

Vielen Dank im Voraus.

Sehr geehrte Damen und Herren,

das ist von der Art der Fragestellung kein Kommentar zu Beitrag, sondern eine konkrete Supportanfrage.
Wenn Sie möchten, können Sie diese gerne im Bereich https://www.weka-manager-ce.de/individuelle-beratung/ stellen.

Dann müssen wir aber zu konkreten Beantwortung in der Regel einen externen Berater anfragen, was mit Kosten für die Beantwortung verbunden ist.

Beste Grüße

Stephan Grauer

Guten Tag WEKA Team,
ich würde gerne eine Frage stellen, zu der ich in den Richtlinien leider keine Antwort gefunden habe. „Muss das Datum in der Konformitätserklärung dem Herstellungsdatum auf der Maschine entsprechen?“ Wir haben folgende Problematik. Ein Hersteller liefert uns CE-pflichtige Maschinen. Die Konformitätserklärungen werden in der Regel einige Monate vor dem Herstellungsdatum auf der CE-Kennzeichnung ausgestellt. Auf Nachfrage erhielten wir die Antwort, dass die Konformitätserklärung für alle Produkte (dieser bestimmten Teilenummer) gilt, egal wann sie gefertigt werden. Der Hersteller folgt dem folgenden internen Prozess:
1) Eine neue Maschine wird unter Berücksichtigung von internen und externen Normen, Richtlinien, etc entwickelt
2) Die Konformitätserklärung wird erstellt, nachdem die Konstruktionsunterlagen der Maschine, der Prototyp und die Bedienungsanleitung validiert worden sind
3) Die Maschine wird nach den Konstruktionsunterlagen hergestellt
4) Sollten sich beim Herstellungsprozess oder der Qualitätskontrolle Probleme ergeben, fängt der Prozess wieder mit Schritt 1 an.
Die Maschinen werden also immer erst nach Ausstellung der Konformitätserklärung gefertigt. 

Laut Aussage des Herstellers ist es nicht notwendig, für jede Maschine eine neue Konformitätserklärung auszustellen, solange es keine Änderungen in den Richtlinien oder der Konstruktionszeichnung gegeben hat. Der Hersteller hat uns mehrere Beispiele von Konformitätserklärungen anderer Hersteller gezeigt, die auch alle im Voraus erstellt worden sind (teilweise gleich für einen kompletten Seriennummernkreis (1-99999) bzw für ein anderes Produkt werden seit 2015 die Maschinen mit einer Konformitätserklärung von 2015 verschickt, da sich weder Änderungen im Design der Maschine noch der angewandten Normen ergeben haben).
Sind diese Aussagen korrekt? Darf eine Konformitätserklärung akzeptiert werden, die vor dem Herstellungsdatum ausgestellt worden ist? Bezieht sich die Konformitätserklärung auf das Design einer Maschine oder auf den Herstellungsprozess?

Vielen Dank für Ihre Antwort.

Freundliche Grüße
Nina Bussius

Sehr geehrte Frau Bussius,

für den Zeitpunkt der Ausstellung einer Konformitätserklärung gilt folgendes:

Blue Guide 2022, 4.4. EU-Konformitätserklärung:
“ 8. Datum der Ausstellung der Konformitätserklärung; Unterschrift und Funktion oder eine gleichwertige Kennzeichnung des Bevollmächtigten; dies kann jedes Datum nach Abschluss der Konformitätsbewertung sein.“

Leitfaden MRL, § 383 Inhalt der EG-Konformitätserklärung
„Da die EG-Konformitätserklärung vor dem Inverkehrbringen oder der Inbetriebnahme der Maschine ausgestellt werden muss – siehe § 103: Anmerkungen zu Artikel 5 Absatz 1 –, darf das in der EG-Konformitätserklärung angegebene Datum nicht nach dem Datum des Inverkehrbringens der Maschine liegen oder bei für den Eigengebrauch durch den Hersteller bestimmten Maschinen darf das Datum nicht nach dem Datum der Inbetriebnahme der Maschine liegen.“

D.h. also, dass Datum muss nach Abschluss des Konformitätsbewertungsverfahrens liegen, aber vor Inverkehrbringung.
An eine konkrete „Fertigung“ des Produktes ist das Datum aber nicht gebunden.

Denn: § 395 Konformitätsbewertung mit interner Fertigungskontrolle bei der Herstellung von Maschinen
“ Nach Anhang VIII Nummer 3 ist der Hersteller verpflichtet, durch geeignete Maßnahmen dafür zu sorgen, dass der Herstellungsprozess die Übereinstimmung der hergestellten
Maschinen mit den technischen Unterlagen sicherstellt und die hergestellten Maschinen die für sie anwendbaren grundlegenden Sicherheits- und Gesundheitsschutzanforderungen erfüllen – siehe § 392: Anmerkungen zu Anhang VII Teil A Nummer 1 Buchstabe b. Hierbei handelt es sich um die „internen Fertigungskontrollen“, die im Titel von Anhang VIII aufgeführt sind.“

Auch auf die Frage nach der Seriennummer hilft der Leitfaden weiter: § 383 Inhalt der EG-Konformitätserklärung
„Grundsätzlich ist die Seriennummer der Maschine anzugeben, auf die sich die EG-Konformitätserklärung bezieht. Bei in Großserie produzierten Maschinen kann eine einzige EG-Konformitätserklärung erstellt werden, die einen bestimmten Bereich der hergestellten Maschinen abdeckt. In diesem Fall muss zu erkennen sein, dass die Konformitätserklärung für eine einzelne Maschine gilt, beispielsweise durch einen auf der Maschine anzubringenden Verweis auf eine bestimmte Kennnummer, einen Code oder ein Produktlos. Hierzu ist der durch die Erklärung abgedeckte Bereich zu spezifizieren, und für jeden neuen Bereich muss eine neue EG-Konformitätserklärung ausgestellt werden. Auf jeden Fall sind die erforderlichen Angaben für die Identifizierung vorzulegen, damit die Verbindung zwischen den einzelnen Maschinen und der für die jeweilige Maschine geltenden EG-Konformitätserklärung hergestellt werden kann.“

Beste Grüße

Stephan Grauer

Ein Kunde besitzt eine CE-Zertifizierte Maschine, die eigentlich keinen Maschinenschutz (Zaun) benötigt. Dieser spezielle Kunde hat dennoch einen zusätzlichen, CE-Zertifizierten Maschinenschutz in Form eines Zauns gefordert und bekommen. Wenn dieser Kunde nun eine baugleiche neue Maschine erhalten soll (die alte wird entfernt), kann der Maschinenschutz der alten Maschine dann demontiert und an der neuen Maschine montiert werden, ohne das der Maschinenschutz die CE-Zertifizierung verliert?

Sprich – muss der baugleich an anderer Stelle erneut installierte Maschinenschutz eine neue CE-Zertifizierung erhalten (zugehörige Maschine baugleich, aber andere Seriennummer) oder bleibt die Zertifizierung bestehen?

Sehr geehrter Herr Timmer,

Sie müssen hier aufpassen beim Begriff “ CE-Zertifizierung“. Die CE-Kennzeichnung ist keine freiwillige Zertifizierung.

Wenn z.B. eine Maschine sicher ist und alle Anforderungen der Maschinenrichtlinie (und ggfs. weiterer CE-Vorschriften wie EMV) erfüllt, dann bekommt Sie vom Hersteller eine CE-Kennzeichnung.
Hat die Maschine eine CE-Kennzeichnung, dann sind auch keine weiteren Anforderungen wie ein zusätzlicher Zaun nötig.

Der Zaun allein kann zwar als Sicherheitsbauteil in Verkehr gebracht worden sein, sh. Leitfaden MRL § 411:
Die Frage, unter welchen Bedingungen Sicherheitszäune als gesondert in Verkehr gebracht angesehen werden können, ändert nichts an dem Grundprinzip der Maschinenrichtlinie, dass alle Maschinen vor dem Inverkehrbringen mit sämtlichen Schutzeinrichtungen zu versehen sind. Außerdem ist es immer die Verantwortung des Maschinenherstellers, dass ausschließlich Maschinen in Verkehr gebracht werden, die die maßgeblichen Anforderungen der Maschinenrichtlinie 2006/42/EG erfüllen, sowie dass die EG-Konformitätserklärung beigefügt und die CE-Kennzeichnung an der Maschine angebracht wird.

Dort sind auch 3 Szenarien aufgeführt, die Ihnen bei der Beantwortung Ihrer Frage weiterhelfen können.

Beste Grüße

Stephan Grauer

Guten Tag, ich hätte folgende Frage.
Ich möchte von ein und den selben Händler in Deutschland Alu-Profile, LED Strips und Trafos beziehen und daraus 24 Volt Beleuchtungen in verschiedenen Formen zum verkauf anbieten.
Alle Teile (ausser die Alu Profile) besitzen ein CE Kennzeichen und werden so auch als Kombi vom Händler angeboten. Die Lampen werden von mir zusammenbebaut und die LED Strips entsprechen verlötet. Nun würde ich gerne diese unter eigenen Namen verkaufen wollen. Werde ich dadurch automatisch zum Hersteller und muss ich dazu eine eigene CE-Konformitätserklärung erwerben und anbringen oder bzw. müssen diese mit einem CE Zeichen gekennzeichnet zum verkauf angeboten werden.

Vielen Dank vorab für Ihre Rückmeldung und Unterstützung hierzu.

Sehr geehrter Leser,

diese Anfrage lässt sich in zwei Teile untergliedern:
1. Ich möchte von ein und demselben Händler in Deutschland Alu-Profile, LED Strips und Trafos beziehen und daraus 24 Volt Beleuchtungen in verschiedenen Formen zum Verkauf anbieten. Alle Teile (außer die Alu Profile) besitzen ein CE Kennzeichen und werden so auch als Kombi vom Händler angeboten. Die Lampen werden von mir zusammenbebaut und die LED Strips entsprechen verlötet.“

Hier gilt die Aussage des Blue Guides (Kapitel 2.1) zum Thema Kombination von Produkten:
Eine Kombination aus Produkten und Teilen, die einzeln jeweils den anzuwendenden Rechtsvorschriften entsprechen, stellt nicht immer ein Endprodukt dar, das als Ganzes einer bestimmten Harmonisierungsrechtsvorschrift der Union entsprechen muss. In einigen Fällen wird jedoch eine Kombination aus verschiedenen Produkten und Teilen, die von ein und derselben Person entworfen oder zusammengebaut worden sind, als Enderzeugnis angesehen, das der Vorschrift genügen muss. Die Verantwortung des Herstellers dieser Kombination umfasst insbesondere die Auswahl geeigneter Produkte für die Kombination, ihren Zusammenbau in Übereinstimmung mit den Bestimmungen der betreffenden Rechtsvorschriften sowie die Erfüllung der Anforderungen der Rechtsvorschriften hinsichtlich Montage, EU-Konformitätserklärung und CE-Kennzeichnung. Die Tatsache, dass Bestandteile oder Teile CE-gekennzeichnet sind, garantiert nicht automatisch, dass das Enderzeugnis ebenfalls diesen Vorschriften entspricht. Die Hersteller müssen Bestandteile und Teile so auswählen, dass das Enderzeugnis selbst die Anforderungen erfüllt. Die Hersteller müssen von Fall zu Fall überprüfen, ob eine Kombination von Produkten und Teilen als ein Endprodukt im Zusammenhang mit dem Anwendungsbereich der entsprechen Rechtsvorschrift anzusehen ist.
Werden zwei oder mehr Endprodukte in derselben Verpackung angeboten, die kein einziges Endprodukt darstellen, sondern zusammen verwendet werden sollen, muss der Hersteller, der die Kombination vermarktet, auf die Risiken der in der Verpackung enthaltenen Produkte eingehen, wenn diese zusammen verwendet werden.

Hier muss also der konkrete Einzelfall genau geprüft werden. Das ist nicht immer ganz leicht. Deswegen ist es auch ein Thema bei unserem diesjährigen CE-Update für Praktiker am 5.9.20223: http://www.weka.de/ps/ce-update

2. Nun würde ich gerne diese unter eigenem Namen verkaufen wollen. Werde ich dadurch automatisch zum Hersteller und muss ich dazu eine eigene CE-Konformitätserklärung erwerben und anbringen oder bzw. müssen diese mit einem CE Zeichen gekennzeichnet zum Verkauf angeboten werden.

Die erste Einschätzung stimmt: Wer Produkte unter dem eigenen Namen verkauft, gilt automatisch als Hersteller im Sinne der CE-Vorschriften. Sh. Blue Guide 3.1:
„Als Hersteller wird jede natürliche oder juristische Person bezeichnet, die ein Produkt herstellt bzw. entwickeln oder herstellen lässt und dieses Produkt unter ihrem eigenen Namen oder ihrer eigenen Marke vermarktet.“

„In diesem Zusammenhang wird der Wirtschaftsakteur, der das Produkt unter seinem Namen oder seiner Handelsmarke in Verkehr bringt, für die Zwecke der Harmonisierungsrechtsvorschriften der Union automatisch zum Hersteller. Er übernimmt daher die volle Verantwortung für die Konformitätsbewertung (Entwurf und Produktion) des Produkts, auch wenn diese tatsächlich von einem anderen durchgeführt wurde. Darüber hinaus muss er im Besitz aller Unterlagen (z. B. der technischen Unterlagen einschließlich aller einschlägigen Prüfberichte) und Bescheinigungen sein, die erforderlich sind, um die Konformität des Produkts nachzuweisen; diese Nachweise müssen jedoch nicht auf seinen Namen lauten. In solchen Fällen muss klar sein, dass mit den Unterlagen und Bescheinigungen die Konformität des jeweiligen in Verkehr gebrachten Produkts nachgewiesen wird.“

Eine eigene Konformitätserklärung muss ein so genannter Quasi-Hersteller also ausstellen, aber ansonsten kann er auf die Unterlagen des tatsächlichen Herstellers zurückgreifen – sollten das aber mit diesem auch entsprechend vertraglich regeln!

Beste Grüße

Stephan Grauer

Sehr geehrte Damen und Herren,

wir haben bei uns im Unternehmen eine Maschine(Roboterzelle) selbst Hergestellt und wollen diese auch nur intern nutzen.
Diese ist nach Geltendem Stand der Technick konstruiert und gebaut. Somit sicher.
Inwieweit ist eine CE-Prüfung durch externe Partner nötig, oder kann das Intern und nach welchen kriterien erfolgen? Vor der Übergabe an die Serienfertigung.

MfG

Sehr geehrter Herr Müller,

vielen Dank für diesen Kommentar.

„Wir haben bei uns im Unternehmen eine Maschine (Roboterzelle) selbst hergestellt und wollen diese auch nur intern nutzen.“

Da macht die Maschinenrichtlinie grundsätzlich keinen Unterschied: Egal, ob Sie eine Maschine in Verkehr bringen oder selbst in Betrieb nehmen: Die Anforderungen sind die gleichen und in Artikel 5 Abs. 1 geregelt:
„Artikel 5 Inverkehrbringen und Inbetriebnahme
(1)Der Hersteller oder sein Bevollmächtigter muss vor dem Inverkehrbringen und/oder der Inbetriebnahme einer Maschine
a. sicherstellen, dass die Maschine die in Anhang I aufgeführten, für sie geltenden grundlegenden Sicherheits- und Gesundheitsschutzanforderungen erfüllt;
b. sicherstellen, dass die in Anhang VII Teil A genannten technischen Unterlagen verfügbar sind;
c. insbesondere die erforderlichen Informationen, wie die Betriebsanleitung, zur Verfügung stellen;
d. die zutreffenden Konformitätsbewertungsverfahren gemäß Artikel 12 durchführen;
e. die EG-Konformitätserklärung gemäß Anhang II Teil 1 Abschnitt A ausstellen und sicherstellen, dass sie der Maschine beiliegt;
f. die CE-Kennzeichnung gemäß Artikel 16 anbringen.“

„Diese ist nach geltendem Stand der Technik konstruiert und gebaut. Somit sicher.“
Das weisen Sie nach, in dem Sie die Einhaltung von Anhang I dokumentieren und eine Risikobeurteilung durchführen.

„Inwieweit ist eine CE-Prüfung durch externe Partner nötig, oder kann das Intern und nach welchen Kriterien erfolgen?“
In den meisten Fällen sind für die Konformitätsbewertung nach MRL keine externen (notifizierte) Stellen nötig. Wenn Sie Modul A (Interne Fertigungskontrolle) anwenden, dann können Sie das selbst durchführen.

„Vor der Übergabe an die Serienfertigung.“
Da weiß ich nicht genau, was gemeint ist. Evtl. geht es hier um Anhang VIII Nr. 3:
„Der Hersteller muss alle erforderlichen Maßnahmen ergreifen, damit durch den Herstellungsprozess gewährleistet ist, dass die hergestellten Maschinen mit den in Anhang VII Teil A genannten technischen Unterlagen übereinstimmen und die Anforderungen dieser Richtlinie erfüllen.“

Beste Grüße

Stephan Grauer

Sehr geehrte Damen und Herren,
ich habe folgende Frage: Ich möchte gerne selbst erstellte Wanduhren aus Holz anbieten. Die Uhren bestehen neben dem Hauptwerkstoff „Holz“ nur noch aus einem Uhrwerk mit Batteriebetrieb, welches eine CE-Kennzeichnung hat. Da das Werk mit dem Holz verbunden wird und dann die fertige Uhr darstellt, wird hieraus dann ein neues kennzeichnungspflichtiges Produkt, oder reicht die Kennzeichnung des Uhrwerkes aus?
Vielen Dank und viele Grüße

Sehr geehrter Leser,

zu solchen Fallkonstellationen sagt der Blue Guide 2022 folgendes:
„Eine Kombination aus Produkten und Teilen, die einzeln jeweils den anzuwendenden Rechtsvorschriften entsprechen, stellt nicht immer ein Endprodukt dar, das als Ganzes einer bestimmten Harmonisierungsrechtsvorschrift der Union entsprechen muss. In einigen Fällen wird jedoch eine Kombination aus verschiedenen Produkten und Teilen, die von ein und derselben Person entworfen oder zusammengebaut worden sind, als Enderzeugnis angesehen, das der Vorschrift genügen muss. Die Verantwortung des Herstellers dieser Kombination umfasst insbesondere die Auswahl geeigneter Produkte für die Kombination, ihren Zusammenbau in Übereinstimmung mit den Bestimmungen der betreffenden Rechtsvorschriften sowie die Erfüllung der Anforderungen der Rechtsvorschriften hinsichtlich Montage, EU-Konformitätserklärung und CE-Kennzeichnung. Die Tatsache, dass Bestandteile oder Teile CE-gekennzeichnet sind, garantiert nicht automatisch, dass das Enderzeugnis ebenfalls diesen Vorschriften entspricht. Die Hersteller müssen Bestandteile und Teile so auswählen, dass das Enderzeugnis selbst die Anforderungen erfüllt. Die Hersteller müssen von Fall zu Fall überprüfen, ob eine Kombination von Produkten und Teilen als ein Endprodukt im Zusammenhang mit dem Anwendungsbereich der entsprechen Rechtsvorschrift anzusehen ist.“

Es ist also immer eine Einzelfallentscheidung.
Nach einer Aussage der BAuA ist der Anwendungsbereich für Maschinen sogar soweit gefasst, dass mechanische Uhren darunter fallen würden.
https://www.baua.de/DE/Themen/Arbeitsgestaltung/Maschinen-und-Betriebssicherheit/Maschinen/FAQ/02/02-12FAQ.html

Allerdings sind für solche Produkte kaum wesentliche Anforderungen relevant, so dass vor allem die Einhaltung der Anforderungen an die Grundsätze für die Integration der Sicherheit, an die Kennzeichnung der Maschine und an die Betriebsanleitung zu beachten sind.
Bitte prüfen Sie auch, was in der Konformitätserklärung des zugekauften Uhrwerkes steht.

Beste Grüße

Stephan Grauer

ich habe eine Frage zu mehrfacher CE-Kennzeichnung. Mir ist bekannt, dass man, sobald mehrere CE-Richtlinien auf ein Produkt zutreffen, nur ein CE-Zeichen anbringen darf. Jedoch finde ich die entsprechenden Stelen/Passagen weder in der Verordnung 765/2008 noch im Produktsicherheitsgesetz. Wo genau steht dieses denn oder ist es so verklausuliert, dass es nur zwischen den Zeilen steht?
Vielen Dank

Sehr geehrte Frau Henzl,

das geht meines Wissens auf den einzelnen Harmonisierungsrechtsvorschriften nicht direkt hervor.
Es ist aber im Blue Guide 2022 erläutert:

Kapitel 2.7. Gleichzeitige Anwendung von Harmonisierungsrechtsvorschriften der Union und
4.4. EU-Konformitätserklärung
„Gelten für ein Produkt mehrere Harmonisierungsrechtsvorschriften der Union, so muss der Hersteller oder sein Bevollmächtigter eine einzige Konformitätserklärung in Bezug auf alle einschlägigen Rechtsvorschriften der Union vorlegen. Um den Verwaltungsaufwand für Wirtschaftsakteure zu verringern und ihre Anpassung aufgrund einer Änderung einer der geltenden Rechtsvorschriften der Union zu erleichtern, kann diese einzige EU-Konformitätserklärung eine Akte sein, die aus den einschlägigen einzelnen Konformitätserklärungen besteht.“

In Kapitel 2.10 steht außerdem noch:
„Im Allgemeinen sagt die CE-Kennzeichnung aus, dass Produkte, die mindestens einer der diese Kennzeichnung vorschreibenden Harmonisierungsrechtsvorschriften der Union unterliegen, die Bestimmungen aller dieser Rechtsvorschriften erfüllen. Gestattet es aber einer oder mehrere dieser Rechtsakte dem Hersteller, während einer Übergangszeit selbst zu wählen, welche Bestimmungen er anwenden will, dann bedeutet die CE-Kennzeichnung nur, dass das Produkt mit den Rechtsvorschriften konform ist, die der Hersteller angewendet hat. Während einer Übergangszeit geht aus der CE-Kennzeichnung folglich nicht unbedingt hervor, dass das Produkt allen anzuwendenden Rechtsvorschriften entspricht, die ihre Anbringung vorsehen. Alle vom Hersteller angewandten Harmonisierungsrechtsvorschriften der Union müssen in der EU-Konformitätserklärung angegeben sein.“

Letztlich heißt das: Das CE-Zeichen sagt nur aus, dass ein Produkt in den Anwendungsbereich mindestens einer CE-Vorschrift fällt.
Auf welche CE-Vorschriften genau sich das CE-Zeichen bezieht, geht erst aus der Konformitätserklärung hervor.

Beste Grüße

Stephan Grauer

Guten Tag,
ich wollte eine kleine Lampe herstellen, die ein paar Leuchteffekte macht und von einem (evtl. von mir beigelegt?) externen 5V USB-Netzteil betrieben werden kann.
Die Lampe besteht im Inneren aus einem Einplatinencomputer, der selbst ein CE-Zeichen besitzt und einem LED-Streifen, auch mit CE-Zeichen.
Diese beiden Teile würde ich zusammenstecken bzw. löten und hätte vor das als Einzelstücke bzw. Kleinstserie z.B. auf einer Selbstgemacht-Plattform zu verkaufen.
Wenn ich mir die Bedingungen für das CE-Zeichen alle durchlese und befolge (z.B. Bleifreies Lot in meinem Fall) darf ich dann „einfach“ ein CE-Zeichen selbst erstellen oder wird das komplizierter (und damit unrentabel)?

Sehr geehrter Herr Schnöckl,

vielen Dank für die Anfrage.
Grundsätzlich gibt es viele CE-Vorschriften, bei denen der Hersteller ohne die Einschaltung von notifizierten Stellen die CE-Kennzeichnung selbst durchführen kann.
(Modul A – Interne Fertigungskontrolle). Das ist z.B. bei Niederspannungsrichtlinie, EMV-Richtlinie, RoHS-Richtlinie und auch bei Ökodesign möglich.

Dieses Modul setzt aber auch voraus, dass Sie die Anforderungen des jeweiligen Konformitätsbewertungsverfahrens kennen und umsetzen: Risikobeurteilung durchführen, Betriebsanleitung erstellen, Konformitätserklärung erstellen, Technische Unterlagen erstellen.

Wenn Sie also die Bedingungen für das CE-Zeichen alle durchlesen und befolgen, dann ist das durchaus möglich – wie gesagt abhängig davon, unter welche Vorschriften das Produkt letztlich fällt.

Beste Grüße

Stephan Grauer

Wir wurden von unserem Hersteller in China gefragt, ob wir unsere CO-Lizenz gemeinsam mit ihm aktualisieren wollen, da sie von TÜV Rheinland informiert wurden, dass das Hauptzertifikat aufgrund der Konformitätsvermutung im Amtsblatt für EN 60335-1:2012+A11:2014+A13:2017+A1:2019+A14:2019+A2:2019 am 21.06.2023 enden würde und daher das Produkt nach EN 60335-1:2012+A11:2014+A13:2017+A1:2019+A14:2019+A2:2019+A15:2021 zertifiziert sein muss. Nun findet aber noch der Teil 2 der Norm Anwendung (EN 60335-2-30:2009+Cor.:2010 + A11:2012+A1:2020+A12:2020 ) und in diesem 2. Teil ist ja die EN 60335-1:2012+A11:2014+A13:2017+A1:2019+A14:2019+A2:2019 als Hauptnorm aufgeführt. Wir denken nun, dass wir nicht aktualisieren müssen, da ja der Teil 2 noch gemäß CEN/CENELEC eine Übergangsfrist bis 20.06.2025 hat und somit auch der Teil 1 gültig sein muss. Wir meinen eine Aktualisierung wäre nur dann nötig, wenn das Produkt nur mit EN 60335-1:2012+A11:2014+A13:2017+A1:2019+A14:2019+A2:2019 ohne einen Teil 2 zertifiziert wäre, was aber bei uns nicht der Fall ist. Liegen wir da richtig?

Sehr geehrter Herr Stavrou,

grundsätzlich ist die Anwendung von Normen ja freiwillig. Wenn aber harmonisierte Normen angewandt werden, dann natürlich meistens mit dem Ziel, eine Konformitätsvermutung zu erreichen. Dabei gilt aber, dass ohnehin jede Norm die Konformitätsvermutung für die wesentlichen Anforderungen auslösen kann, die auch explizit in der Norm angegeben sind und relevant sind.
Bei der EN 60335-1 kommt auch noch hinzu, dass diese Norm unter zwei Richtlinien gelistet ist – was zur Verwirrung beitragen kann:
Maschinenrichtlinie:
Übersicht Maschinenrichtlinie
Übersicht Maschinenrichtlinie
Niederspannung:
Übersicht Niederspannungsrichtlinie
Schon hier gibt es unterschiedliche Daten, wann die Konformitätsvermutung endet…
Für die EN 60335-2-30 findet sich folgender Eintrag:
Die 60335-2-30 in der Niederspannungsrichtlinie
Für Rückfragen stehe ich gerne zur Verfügung.

Mit freundlichen Grüßen

Stephan Grauer

Wir importieren regelmässig Elektronik-Produkte aus Ländern außerhalb der EU.
Im Regelfall ist die Kennzeichnung auf dem CE-Label klar geregelt :
Hersteller : postalische Adresse Hersteller im Drittland
Einführer : Unsere postalische Adresse in Deutschland

Nun gibt es aber auch Hersteller die über europäische Niederlassungen (oder verbundene Unternehmen) verfügen.
Ist dann eine Kennzeichnungs-Konstellation wie unten beschrieben möglich (natürlich mit Einverständnis des Herstellers) ?
Hersteller : postalische Adresse Hersteller im Drittland
Einführer : postalische Adresse europäische Niederlassung des Herstellers
Die „Einfuhr/Verzollung in den freien Verkehr“ wird dabei aber weiterhin durch uns durchgeführt.

Sehr geehrter Leser,

die Regelungen zu den Wirtschaftsakteuren finden sich im Blue Guide und in den Leitlinien zu Artikel 4 der neuen Marktüberwachungsverordnung.
https://www.weka-manager-ce.de/produktsicherheit/leitlinien-artikel-4-neue-marktueberwachungsverordnung/

Ob der von Ihnen geschilderte Fall abbildbar ist, hängt meines Erachtens davon ab, welche Vereinbarungen mit der europäische Niederlassung des Herstellers getroffen wurden.
Es muss m.E. geregelt sein, dass die europäische Niederlassung des Herstellers im Außenverhältnis für alle Pflichten als Einführer verantwortlich ist.
Wie man das am besten umsetzt, sollten Sie mit der dortigen Rechtsabteilung und ggfs. mit den zuständigen Marktaufsichtsbehörden klären.

Beste Grüße

Stephan Grauer

Liebe CE-Redaktion,

ich habe folgende Frage: Wenn ein Bestandteil einer Baugruppe unter eine EU Richtlinie fällt und das CE-Zeichen trägt und auch tatsächlich Richtlinienkonform ist, fällt die übergeordnete Baugruppe ebenfalls unter die die EU-Richtlinie und bedarf daher ebenfalls eine eigene Konformitätserklärung. Richtig?
Also bspw. Die Baugruppe ist eine Box zur Erkennung einer Position und hat eine mechanische Verbindung zur „Außenwelt“. Drinnen befindet sich ein Sensor eines Drittherstellers der geprüft wurde und der EMV und ROHS unterliegt. Dann muss ich als Hersteller der Box eine Konformitätserklärung nach EMV und ROHS ausstellen, oder ist dies dann nicht mehr nötig?

Sehr geehrter Herr Lotzen,

vielen Dank für Ihre Frage.
Leider gibt es darauf keine einfache Antwort. Im Blue Guide 2022 heißt es dazu in Kapitel 2.1. „Erfasste Erzeugnisse“:
„Eine Kombination aus Produkten und Teilen, die einzeln jeweils den anzuwendenden Rechtsvorschriften entsprechen, stellt nicht immer ein Endprodukt dar, das als Ganzes einer bestimmten Harmonisierungsrechtsvorschrift der Union entsprechen muss. In einigen Fällen wird jedoch eine Kombination aus verschiedenen Produkten und Teilen, die von ein und derselben Person entworfen oder zusammengebaut worden sind, als Enderzeugnis angesehen, das der Vorschrift genügen muss. Die Verantwortung des Herstellers dieser Kombination umfasst insbesondere die Auswahl geeigneter Produkte für die Kombination, ihren Zusammenbau in Übereinstimmung mit den Bestimmungen der betreffenden Rechtsvorschriften sowie die Erfüllung der Anforderungen der Rechtsvorschriften hinsichtlich Montage, EU-Konformitätserklärung und CE-Kennzeichnung. Die Tatsache, dass Bestandteile oder Teile CE-gekennzeichnet sind, garantiert nicht automatisch, dass das Enderzeugnis ebenfalls diesen Vorschriften entspricht. Die Hersteller müssen Bestandteile und Teile so auswählen, dass das Enderzeugnis selbst die Anforderungen erfüllt. Die Hersteller müssen von Fall zu Fall überprüfen, ob eine Kombination von Produkten und Teilen als ein Endprodukt im Zusammenhang mit dem Anwendungsbereich der entsprechen Rechtsvorschrift anzusehen ist.“

Es kommt also auf den Einzelfall an. Wobei es aber z.B. im Falle von RoHS in den allermeisten Fällen so sein wird, dass ein Endprodukt, das aus mehreren Teilen zusammengebaut wurde, die Vorgaben den RoHS-Richtlinie einhält, wenn das auch schon die einzelnen Teile tun.

Wir planen übrigens im Rahmen unseres „CE-Update für Praktiker 2023“ im Mai 2023 dieses Thema aufzugreifen. Denn es ist auch bei anderen Kunden immer wieder eine Prüfung und Einordnung, die schwierig ist.

Beste Grüße

Stephan Grauer

Sehr geehrte Damen und Herren,

Im DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS (EU) 2019/436 DER KOMMISSION steht eindeutig beschrieben, dass Typ A-Normen allein nicht für eine Konformitätsvermutung ausreichen. Nur wenn Tpy B- oder C-Normen verwendet werden, wird eine Konformität vermutet. Allerdings gilt dieser Durchführungsbeschluss nur für die Maschinenrichtlinie. Wird das bei der Niederspannungsrichtlinie und bei der EMV-Richtlinie auch verlangt oder reicht da eine A-Norm? Falls Sie eine Antwort haben, würde es mich freuen, wenn Sie mir sagen könnten, in welchen Text der EU das eindeutig steht.

Zudem habe ich auch eine Frage zur Verwendung von harmonisierten Normen. Kann man die Normen auch verwenden, wenn Sie laut Anwendungsbereich nur für den Hausgebrauch gültig sind aber das Produkt nur für gewerbliche Zwecke gebaut und nur an Gewerbetreibende mit kommerzielle Absichten verkauft wird?
(z.B.: Großküchenanlange für Restaurants [Bedienung der Küche ausschließlich Fachkräfte und keine Kunden])

Sind solche Paarungen laut der Ausgangssituation zulässig?
Normpaarung:

DIN EN 60335-1 (für hausgebrauch und für gewerblich)
DIN EN 60335-2-24 (nur für hausgebrauch und ähnliche Zwecke)

DIN EN 55014-1 (nur für hausgebrauch und ähnliche Zwecke)
DIN EN 55014-2 (nur für hausgebrauch und ähnliche Zwecke)

Ich finde leider auch keine Alternativen.

Ich hoffe, dass Sie mir helfen können

Mit freundlichen Grüßen

Christoph May

Sehr geehrter Herr May,

den Passus im DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS kann ich so leider nicht finden.

Grundsätzlich ist die Konformitätsvermutung ein komplexes Thema. Sehr gut erläutert im neuen Blue Guide 2022, Kapitel 4.1.2.

Dort geht auch hervor, dass sich die Konformitätsvermutung immer nur auf die wesentlichen Anforderungen einer CE-Vorschrift erstrecken kann, die die Norm auch abdecken will.

Mit einer Norm werden Sie deshalb nie die Konformitätsvermutung einer ganzen CE-Vorschrift herleiten können.

Die Unterteilung in A-, B- und C-Normen gibt es so nur in der MRL. Da die EN ISO 12100 nicht auf konkrete wesentliche Anforderungen, sondern auf das Verfahren der Risikobeurteilung abzielt, kann sie alleine auch in der Tat nie eine Konformitätsvermutung auslösen.

Bei anderen Vorschriften gibt es die Unterteilung in A-, B- und C-Normen nicht, aber es gibt z.B. allgemeine und spezielle Normteile.

Ansonsten gilt zu Normen noch, sh. Blue Guide 2022:
Die Anwendung von Normen ist an sich freiwillig.
Normen sind technische Spezifikationen und daher nützlich und wirksam bei der Förderung und Verbreitung bewährter technischer Praktiken und technischer Lösungen.

D.h. sie können Normen auch dort anwenden, wo der Anwendungsbereich nicht hundertprozentig passt, aber eben trotzdem sinnvolle Lösungen bietet.
Wenn es eine Norm gibt, die auf einen Anwendungsbereich genauer zugeschnitten ist, dann sollten Sie aber begründen können, warum Sie sich für die weniger passende Norm und deren Lösung entschieden haben.

Beste Grüße

Stephan Grauer

Hallo,

ich habe eine Frage bezüglich dem Punkt 6 im Artikel.
Ist es möglich, die CE-Kennzeichnung und damit auch sämtliche Themen wie Risikobeurteilung, Sicherheitseinrichungen etc., zu übertragen?

Also wenn z.B. der Käufer einer Sondermaschine diese in seiner eigenen Fertigung nutzen will und explizit fordert, dass die Maschine ohne CE-Kennzeichnung geliefert wird, da er das Thema selber behandeln will.
Dies wird dann auch im Kaufvertrag so festgehalten.

Vielen Dank!

Sehr geehrter Herr Weiss,

ich kann an dieser Stelle keine Rechtsberatung leisten. Gerne kann ich aber kurz zusammenstellen, was der Blue Guide 2022 zu diesem Thema „Hersteller“ grundsätzlich sagt:

Im Rahmen der CE-Vorschriften gilt laut Blue Guide 2022, 3.1:

„Als Hersteller wird jede natürliche oder juristische Person bezeichnet, die für die Entwicklung oder die Herstellung eines Produktes zuständig ist und dieses Produkt unter ihrem eigenen Namen oder ihrer eigenen Marke vermarktet. …
Der Hersteller kann das Produkt selbst entwickeln und herstellen. Er kann es aber auch entwickeln, herstellen, zusammenbauen, verpacken, verarbeiten oder etikettieren lassen, um es unter seinem Namen oder seiner Marke in Verkehr zu bringen, wodurch er selbst als Hersteller fungiert. Bei der Vergabe von Arbeiten an Subunternehmer muss der Hersteller die Oberaufsicht über das Produkt behalten und sicherstellen, dass er alle notwendigen Informationen erhält, die für die Erfüllung seiner Verpflichtungen entsprechend dem einschlägigen Harmonisierungsrechtsakt der Union notwendig sind.

Wird also ein Produkt einem Hersteller für weitere Arbeitsschritte, z. B. Montage, Verpackung, Verarbeitung oder Etikettierung, überlassen, muss dieser beim Inverkehrbringen die alleinige und unmittelbare Verantwortung für die Konformität seines Produkts mit den anzuwendenden Rechtsvorschriften tragen und dazu auch in der Lage sein.

Der Hersteller muss den Entwurf und den Bau des Produkts verstehen, damit er die Verantwortung dafür tragen kann, dass das Produkt alle Bestimmungen der einschlägigen Harmonisierungsrechtsvorschriften der Union erfüllt. Dies trifft zu, wenn der Hersteller das Produkt entwickelt, herstellt, verpackt und etikettiert, aber auch, wenn einer oder alle dieser Arbeitsschritte von einem Subunternehmer ausgeführt werden. Der Hersteller muss über die sachdienlichen Informationen zum Nachweis der Übereinstimmung des Produkts verfügen.
…“

Der Leitfaden zur Maschinenrichtlinie führt in § 79 noch aus:
„An dem Prozess der Konstruktion und Herstellung einer Maschine oder unvollständigen Maschine können mehrere Einzelpersonen oder Unternehmen beteiligt sein. In diesem Fall muss allerdings einer der Beteiligten als Hersteller die Verantwortung für die Übereinstimmung der Maschine oder unvollständigen Maschine mit der Richtlinie übernehmen“

In § 81 folgt aber auch der Hinweis:
„Es ist zu beachten, dass die im zweiten Satz der Begriffsbestimmung in Artikel 2 Buchstabe i festgelegte Bestimmung von einem Hersteller in der EU oder einem Hersteller außerhalb der EU, der das Inverkehrbringen einer Maschine in der EU veranlasst, nicht geltend gemacht werden kann, um die Pflichten gemäß der Maschinenrichtlinie zu umgehen.“

Insofern sollten Sie vor diesem Hintergrund sorgfältig prüfen, welche Vereinbarungen Sie wie mit Ihrem Kunden treffen können und dürfen.

Beste Grüße

Stephan Grauer

Bitte korrigieren Sie mich: Wenn ein chinesischer Hersteller ein elektronisches Bauteil explizit „ohne CE“ anbietet. Darf dieses ohne weiteres im Endprodukt in der EU verbaut und in Verkehr gebracht werden. Da letztlich der Inverkehrbringer das CE Logo (DoC) anbringt bzw. die Konformität bestätigt. Wobei dieser eine entsprechende EMV Überprüfung (ggfs. Niederspg. Prüfung) durchführen muss.
Mir stellt sich in der beschriebenen Konstellation jedoch die Frage, auf welcher Basis der Inverkehrbringer die RoHS3 (welche Bestandteil einer CE Erklärung ist) des elektronischen Bauteils gewährleisten kann, wenn dieser vom Lieferanten aus China keine CE Erklärung/RoHS3 Bestätigung erhält?

Mir fällt einzig eine kostspielige Röntgenfluoreszenzanalyse (RFA) ein?

PS: Gibt es zu „Konfliktmineralien (Kongo)“ ebenfalls solch ein Forum bzw. eine Ansprechperson?

MfG
DDD

Sehr geehrter Leser,

grundsätzlich gelten die CE-Vorschriften für Endprodukte entsprechend dem Geltungsbereich der einzelnen Harmonisierungsrechtsvorschriften der Union. So der Blue Guide 2022 in Kapitel 2.1. Dort heißt es weiter: Allerdings wird der Begriff „Produkt“ in den verschiedenen Harmonisierungsrechtsvorschriften der Union unterschiedlich verwendet … Sofern es keine spezifischeren Bestimmungen gibt, gelten die Harmonisierungsrechtsvorschriften der Union für die in ihrem Anwendungsbereich definierten Produkte, unabhängig davon, ob sie gebrauchsfertig oder zum Einbau bestimmt geliefert werden.
Ausnahmen davon sind in Kapitel 2.3 aufgeführt.
Wenn also das Produkt, das Sie meinen, in den Anwendungsbereich einer CE-Vorschrift fällt und es entsprechend keine Ausnahmen in diesen Vorschriften gibt, dann muss aus meiner Sicht schon beim Import auch eine CE-Kennzeichnung vorhanden sein.

Beste Grüße, Ihre CE-Redaktion
Stephan Grauer

Ich habe folgende Frage,

Haben PKW Anhänger eine CE Kennzeichung und wenn ja, auf welche Richtlinie bezieht sich das?

Vielen Dank im Voraus

Sehr geehrter Herr Ofer,

vielen Dank für Ihre Anfrage.

Bezüglich der Maschinenrichtlinie verweisen die §§ 37 und 54 auf die Richtlinie 2007/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. September 2007 zur Schaffung eines Rahmens für die Genehmigung von Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeuganhängern sowie von Systemen, Bauteilen und selbstständigen technischen Einheiten für diese Fahrzeuge (ABl. L 263 vom 9.10.2007).

D.h. Anhänger sind von der Maschinenrichtlinie in der Regel ausgenommen, nur die auf Straßenfahrzeugen oder -anhängern montierten Maschinen wie beispielsweise Ladekräne, Hubladebühnen, auf Fahrzeugen oder Anhängern montierte Kompressoren, auf Fahrzeugen montierte Verdichtungssysteme, auf Fahrzeugen montierte Betonmischer, Absetzkipper, Motorwinden, Kipperaufbauten und auf Fahrzeugen oder Anhängern montierte Hubarbeitsbühnen unterliegen der Maschinenrichtlinie.

Für solche Aufbauten wird also eine CE-Kennzeichnung nach MRL benötigt, nicht aber für den Anhänger selbst.

Beste Grüße

Stephan Grauer

Guten Tag,
Hörgeräte sind Medizinprodukte und damit Kennzeichnungspflichtig. Es gibt an Hörgeräten in dem Teil der im Ohr steck eine kleine Schutzeinrichtung (einen Filter – im Prinzip ein kleines Auffangsieb) das auswechselbar ist, wird dort nur eingesteckt. Die Träger können die selbst zu Hause tun, dazu gibt es bei einem Filterset immer ein kleines frisches Werkzeug mit dazu. Es hat keine sonstige Funktion, und ist nicht steril.
Müssen die Nachkaufsets der Filter CE gekennzeichnet sein? Wo kann ich die gesetzliche Grundlage dafür finden?

Vielen Dank, es ist nicht so ganz einfach sich durch das Thema zu finden 🙂

Sehr geehrter Herr Kaulfuß,

leider gehören Medizinprodukte zu dem Bereich der CE-Kennzeichnung, den wir nicht behandeln.

Allgemein sagt der Blue Guide zum Thema Ersatzteile:
„Die Harmonisierungsrechtsvorschriften der Union gelten für Endprodukte. Allerdings wird der Begriff „Produkt“ in den verschiedenen Harmonisierungsrechtsvorschriften der Union unterschiedlich verwendet. Die unter die Rechtsvorschriften fallenden Gegenstände werden beispielsweise als Produkte, Ausrüstungen, Apparate, Geräte, Einrichtungen, Instrumente, Stoffe, Vorrichtungen, Ausrüstungsteile oder Ausrüstungsteile mit Sicherheitsfunktion, Einheiten, Elemente, Zubehörteile, Systeme oder unvollständige Maschinen bezeichnet. Daher können im Sinne einer spezifischen Harmonisierungsrechtsvorschrift Ausrüstungsteile, Ersatzteile oder Baugruppen als Endprodukte angesehen werden, wobei ihre Endnutzung darin besteht, in ein Enderzeugnis eingebaut oder zu seiner Herstellung verwendet zu werden. Es liegt in der Verantwortung des Herstellers zu überprüfen, ob sein Produkt in den Geltungsbereich einer bestimmten EU-Harmonisierungsrechtsvorschrift fällt (42) (43).
Fußnote 43: Außerhalb des Geltungsbereichs der einschlägigen Harmonisierungsrechtsvorschriften der Union fallende Ersatzteile oder Teile, die getrennt als Produkte, die für den Verbraucher bestimmt sind und in andere Produkte eingebaut werden sollen, bereitgestellt und in Verkehr gebracht werden, etwa Ersatzteile oder Bauteile, die zur Wartung oder Reparatur bestimmt sind, müssen dennoch den allgemeinen Sicherheitsanforderungen der RaPS entsprechen.“

Wie dort deutlich wird, muss Ihre Frage auf Basis der Medizinprodukte-Vorschriften analysiert und beantwortet werden. Evtl. können die Marktaufsichtsbehörden Ihnen dazu Auskunft geben oder Prüflabore für Medizinprodukte.

Mit freundlichen Grüßen,

Ihre CE-Redaktion, Stephan Grauer

Guten Tag – eine Tolle Hilfe hier.

Ich beschäftige mich etwas mit CE Zertifizierungen für Steckdosen, Kabeln und ähnlichen Produkten.

Gibt es hierfür eine ungefähre Abschätzung von Kosten & Zeit die es benötigt um die CE Zertifizierung / Kennzeichnung zu bekommen? Ich weiß, dass es natürlich je nach Komplexität abhängt, bei größeren Maschinen oder Produktionslinien in die Monate geht, bei kleineren schneller geht.

Eine grobe Schätzung wäre sehr hilfreich.

Vielen Dank,
Joscha

Sehr geehrter Herr Radeck,

vielen Dank für Ihre Anfrage.

Das sehen Sie grundsätzlich richtig: Die Kosten und die Zeit für eine CE-Kennzeichnung hängen zu einem großen Teil an der Komplexität des Produktes.
Außerdem gibt es natürlich viel, was sich bei verschiedenen CE-Projekten wiederholt oder zumindest fast gleich ist.
Deshalb macht es auch einen Unterschied, ob ein Produkt das erste oder das hundertste ist, für dass Sie den CE-Prozess durchführen.

Insofern ist eine Schätzung leider nicht seriös möglich, ohne diese Rahmenbedingungen zu kennen und auch bewerten zu können.

Dazu müsste ein kostenpflichtiges Beratungsgespräch geführt werden, bei dem die relevanten Rahmenbedingungen ermittelt werden.

Beste Grüße, Ihre CE-Redaktion

Stephan Grauer

Hallo,

ich würde gerne aus der China ein Produkt importieren und im eigenen Namen (Handelsmarke) verkaufen. Ist es möglich die CE Konformitätserklärung (mit meiner Marke) direkt in China zu machen? Muss in der Konformitätserklärung der chinesischer Hersteller auch angegeben werden. Sollte ja nicht sein, da ich ja quasi dann als Hersteller fungiere.

Wenn sich die Adresse meines Unternehmens ändert, muss die CE Konformitätserklärung dann neu gestellt werden, bzw. kann ich es dann selber erstellen?

Würde mich auf eine Antwort sehr freuen.

MfG
Safak

Sehr geehrter Herr Safak,

grundsätzlich fassen Sie in Ihrer Frage das Konzept des Quasi-Herstellers schon sehr richtig zusammen.

Auch der Blue Guide sagt in Kapitel 3.1.HERSTELLER:
„Diesbezüglich wird der Wirtschaftsakteur, der das Produkt unter seinem Namen oder seiner Handelsmarke in Verkehr bringt, für die Zwecke der Harmonisierungsrechtsvorschriften der Union automatisch zum Hersteller. Er trägt somit die gesamte Verantwortung für die Konformitätsbewertung (Entwurf und Herstellung) des Produkts, selbst wenn diese tatsächlich von anderer Seite durchgeführt wurden. Darüber hinaus muss er im Besitz aller Unterlagen und Bescheinigungen sein, die erforderlich sind, um die Konformität des Produkts nachzuweisen; diese Nachweise müssen jedoch nicht auf seinen Namen lauten.“

Sie erhalten von mir außerdem noch den Beitrag „Quasi-Hersteller“, der Ihre Fragen beantworten dürfte. Sie im Kommentar alle zu beantworten, würde den Rahmen sprengen.

Beste Grüße, Ihre CE-Redaktion
Stephan Grauer

Sehr geehrte Damen und Herren,

besteht eine offizielle Anforderung für das CE Zertifikat, dass Vor- und Nachanme der verantwortlichen Person seitens des Notified Bodies im Zertifikat angegeben wird? Muss eine Kontaktperson (zusätzlich zu allgemeinen E-Mail-Adresse und Telefonnummer) bestimmt und dokumentiert werden?

Ich danke Ihnen schon jetzt für Ihre Antwort!

Mit besten Grüßen,
Dennis Eiken

Sehr geehrter Herr Eiken,

mit einem „CE- Zertifikat“ meinen Sie wahrscheinlich die „Konformitätserklärung“.

Dafür ist standardmäßig vorgesehen:
„6. Namen und Kennnummer der notifizierten Stelle, wenn diese am Konformitätsbewertungsverfahren beteiligt war, und ggf. Kennung der entsprechenden Bescheinigung.“
(Sh. Blue Guide 2016 Kapitel 4.4.EU-KONFORMITÄTSERKLÄRUNG)

Das ist dann auch in den Einzelrichtlinien entsprechend ausgestaltet, z.B. MRL Anhang II:
„5. gegebenenfalls Name, Anschrift und Kennnummer der benannten Stelle, die das in Anhang IX genannte EG-Baumusterprüfverfahren durchgeführt hat, sowie die Nummer der EG-Baumusterprüfbescheinigung;
6. gegebenenfalls Name, Anschrift und Kennnummer der benannten Stelle, die das in Anhang X genannte umfassende Qualitätssicherungssystem genehmigt hat;“

Hintergrund ist der, dass die entsprechenden benannte Stelle in der Nando-Datenbank überprüft werden kann:
„Name, Anschrift und vierstellige Kennnummer der notifizierten Stelle, die anzugeben sind, können in der NANDO-Datenbank überprüft werden“ Leitfaden MRL § 383.

Eine Anforderung, dass Vor- und Nachname der verantwortlichen Person seitens des Notified Bodies im Zertifikat angegeben werden muss, gibt es also in der Regel nicht.

Beim Thema „Muss eine Kontaktperson (zusätzlich zu allgemeinen E-Mail-Adresse und Telefonnummer) bestimmt und dokumentiert werden?“ gibt es eine Besonderheit in der Maschinenrichtlinie.
Hier muss benannt werden:
„2. Name und Anschrift der Person, die bevollmächtigt ist, die technischen Unterlagen zusammenzustellen; diese Person muss in der Gemeinschaft ansässig sein;“

Dazu aber der Leitfaden zur MRL § 383:
„Alle Maschinenhersteller müssen Name und Anschrift der Person angeben, die zur Zusammenstellung der technischen Unterlagen bevollmächtigt ist. Diese Person ist eine natürliche oder juristische Person, die in der EU ansässig ist und als Antwort auf ein begründetes Verlangen der Marküberwachungsbehörden eines der Mitgliedstaaten vom Hersteller mit der Zusammenstellung und Bereitstellung der relevanten Teile der technischen Unterlagen beauftragt wurde …“
Hier ist auch eine juristische Person möglich, d.h.
„Bei Herstellern, die in der EU ansässig sind, kann es sich bei der zur Zusammenstellung der technischen Unterlagen bevollmächtigten Person um den Hersteller selbst, … handeln …“
Das sollte aber als Passus in der Konformitätserklärung auch angeführt werden.

Beste Grüße, Ihre CE-Redaktion
Stephan Grauer

Sehr geehrte Damen und Herren,

wir sind Hersteller von Bauprodukten und ich hätte eine Frage zur Jahresziffer bei der CE-Kennzeichnung. Lt. BauPVo gibt die Jahreszahl das Jahr an, in welchem das Produkt zum ersten mal auf den Markt kam. Speziell geht es um Produkte die durch eine ETA bewertet wurden. Muss sich die Jahreszahl ändern, wenn z.B.: sich die Leistung (Datum der ETA ändert) oder Leistungserklärung ändert?

Danke!

Sehr geehrter Herr Schauer,

vielen Dank für Ihre Anfrage.
Leider ist das Thema „Bauproduktenverordnung“ keine Kernkompetenz von uns. Auch dort gibt es zwar eine CE-Kennzeichnung, aber das Verfahren ist ganz anders aufgebaut als z.B. das nach Maschinenrichtlinie oder EMV-Richtlinie.
Insofern kann ich Sie nur auf Informationen von anderen Spezialisten zu diesem Thema verweisen, z.B. auf das Deutsche Institut für Bautechnik (DIBt).
https://www.dibt.de/de/service/faqs/bauproduktenverordnung-und-marktueberwachung

Beste Grüße und viel Erfolg, Ihre CE-Redaktion

Stephan Grauer

Sehr geehrte Damen und Herren,
in unserer Firma sind wir gerade dran ein Sofa zu entwickeln, wo wir optional eine Möbelsteckdosenleiste mitgeben.
Nun meine Frage: muss diese für die Schweiz eine CE Zertifizierung haben?
Ich lese immer dass es angeblich nicht zwingend notwendig ist.
Danke im Vorhinein!
LG, Christopher

Sehr geehrter Herr Aschauer,

die Schweiz ist kein Mitglied der EU – also gelten die CE-Vorschriften erstmal nicht.

Allerdings sind die CE-Vorschriften über so genannten MRAs auch in der Schweiz gültig. Bezüglich der Kennzeichnung aber meines Wissens mit der Besonderheit, dass „die CE-Kennzeichnung wird in der Schweiz grundsätzlich nicht verlangt. Sieht die sektorspezifische Gesetzgebung in der Schweiz eine Konformitätskennzeichnung vor, kann das CE-Kennzeichen aber alternativ zum Schweizer Konformitätszeichen angebracht werden.“

Ein Sofa als reines Möbelstück fällt meines Wissens unter keine CE-Vorschrift. Bei Steckdosenleisten ist das u.U. aber der Fall. Wie es bei einer Kombi der beiden Produkte aussieht, kann ich nicht beurteilen.

Für Rückfragen stehe ich gerne zur Verfügung.

Mit freundlichen Grüßen, Ihre CE-Redaktion

Stephan Grauer

Sehr geehrte Damen und Herren!
Ich hab ein Schiff (Baujahr 1994) in Spanien gekauft, das ich jetzt wieder verkaufen möchte. Leider habe ich beim Kauf nicht auf die CE Zertifizierung geachtet, wird aber jetzt gefordert.
Wie gehe ich vor, wenn ich ein CE Zertifikat brauche? Muss ich dieses beim Hersteller anfordern?
Vielen Dank vorab!
LG,
Roman Russ

Sehr geehrter Herr Russ,

vielen Dank für Ihre Anfrage. Leider gehört die CE-Kennzeichnung für Schiffe oder Sportboote nicht zu unseren Kernkompetenzen und wir haben in diesem Bereich auch keine Berater zur Hand.

Insofern muss ich Sie also dazu an andere Stellen verweisen.

Trotzdem ein gutes neues Jahr und viel Erfolg!

Mit freundlichen Grüßen

Stephan Grauer

Sehr geehrte Damen und Herren,

Wir Verkaufen unsere Geräte nicht die werden nur Vermietet. Konformitätserklärung liegt mit allen nötigen schritten bei, Maschinen erfüllen alle Regeln und Richtlinien.

Meine Frage ist jetzt benötigt das Gerät dann auch unbedingt ein CE Kennzeichnung in form eines Aufklebers oder ähnlich oder reicht die Konformitätserklärung in den Unterlagen in Papierform.

MfG

Helot Torres

Sehr geehrter Herr Torres,

vielen Dank für Ihren Kommentar.

Grundsätzlich gilt die Maschinenrichtlinie auch dann, wenn das erstmalige Inverkehrbringen in Form einer Vermietung erfolgt.

Sh. § 74 Leitfaden MRL:
„Häufig (aber nicht ausschließlich) geht mit dem Inverkehrbringen das Eigentum an der Maschine gegen Bezahlung (beispielsweise Verkauf oder Mietkauf) vom Hersteller auf den Händler oder Benutzer über.
In anderen Fällen kann das Inverkehrbringen andere vertragliche Formen annehmen (beispielsweise Leasing oder Vermietung).
In derartigen Fällen wird das Recht auf die Nutzung der Maschinen gegen Zahlung gewährt, ohne dass damit ein Eigentumsübergang verbunden ist.
Die Maschinenrichtlinie gilt für derartige Maschinen, wenn diese erstmals Gegenstand eines Leasing- oder Mietvertrags in der EU sind.
Die Maschinenrichtlinie gilt nicht, wenn für gebrauchte Maschinen, die nach der Maschinenrichtlinie erstmals in Verkehr gebracht wurden, in der Folge in der EU ein Leasing- oder Mietvertrag geschlossen wird.
Miete oder Leasing von Gebrauchtmaschinen unterliegen möglicherweise einzelstaatlichen Rechtsvorschriften.“

Aus Ihrem Kommentar geht leider nicht hervor, ob die Maschine von Ihnen hergestellt wurde und erstmalig in Verkehr gebracht wird oder ob Sie gebrauchte Maschinen vermieten.

Eine andere Frage dagegen ist die nach der CE-Kennzeichnung.
Ja. Jede Maschine braucht eine CE-Kennzeichnung. Die Anforderungen dafür finden sich u.a. in Anhang I und Anhang III MRL. Sh. Leitfaden MRL § 387 und § 250.
„Abgesehen von der CE-Kennzeichnung und der ATEX-Kennzeichnung wird in Nummer 1.7.3 keine besondere Form für die Kennzeichnung auf der Maschine festgelegt, sofern sie erkennbar, leserlich und dauerhaft angebracht ist. Die Kennzeichnung muss also an einer von außen sichtbaren Stelle an der Maschine angebracht werden und darf nicht hinter oder unter Maschinenteilen versteckt sein. Die verwendeten Lettern müssen unter Berücksichtigung der Maschinengröße ausreichend groß dimensioniert sein, sodass sie leicht ablesbar sind. Das verwendete Kennzeichnungsverfahren muss so gestaltet sein, dass die Kennzeichnung während der Lebensdauer der Maschine nicht verschwindet, wobei die vorhersehbaren Nutzungsbedingungen zu berücksichtigen sind. Wird die Kennzeichnung auf einem Schild angebracht, muss dieses dauerhaft mit der Maschine verbunden sein, vorzugsweise durch Schweißen, Vernieten oder Kleben.“

Hat die Maschine keine CE-Kennzeichnung, so kann das leider in der Regel nicht einfach durch den Betreiber „nachgeholt“ werden. Anbei kurzer Fachbeitrag dazu, was zu überlegen ist, wenn eine Maschine kein CE-Kennzeichen hat, obwohl sie eines bräuchte.
Wenn ansonsten bei Maschine alles passt und sogar eine Konformitätserklärung vorliegt, lässt sich aber im Dialog mit der Marktaufsicht bzw. mit den Arbeitsschutzbehörden bestimmt eine gute Lösung finden.

Für Rückfragen stehe ich gerne zur Verfügung.

Mit freundlichen Grüßen, Ihre CE-Redaktion

Stephan Grauer

Ich habe eine Frage bezüglich des Firmennamens auf der CE Konformitätserklärung. Die Ware, welche wir aus China beziehen, hat bereits eine CE Konformitätserklärung, ausgestellt auf den chinesischen Firmennamen. Da wir die Ware vertreiben werden, wurden wir als „neuer Hersteller“ dazu aufgefordert eine eigene CE Konformitätserklärung vorzuweisen, die auf uns ausgestellt ist. Gibt es hierbei eine Möglichkeit dies zu umgehen oder möglichst schnell abzuwickeln? Vielen Dank und beste Grüße

Sehr geehrte Damen und Herren,

welche Aufgaben Sie im Hinblick auf die CE-Vorschriften haben, wenn Sie eine Produkt aus China in der EU vertreiben, hängt maßgeblich davon ab, was für eine Art „Wirtschaftsakteur“ Sie sind.

Grundlegende Infos zu diesem Thema finden Sie in diesem Beitrag:
https://www.weka-manager-ce.de/produktsicherheit/leitlinien-artikel-4-neue-marktueberwachungsverordnung/

Insbesondere sollten Sie klären, ob der chinesische Hersteller einen Bevollmächtigten in der EU hat. Oder ob Sie nur als „Einführer“, also Importeur auftreten. Oder ob Sie als „Quasi-Hersteller“ fungieren, weil Sie z.B. das Produkt unter Ihrem eigenen Label vertreiben.

Wenn Sie geklärt haben, welche Wirtschaftsakteurs-Rolle Sie haben, dann lassen sich auch die von Ihnen gestellten Fragen beantworten.

Beste Grüße, Ihre CE-Redaktion
Stephan Grauer

Ich habe ein Frage hinsichtlich der Veränderung eines Produktes.

Folgender Sachverhalt: eine Lichterkette mit bestehenden CE-Kennzeichen wird in ein anderes Produkt eingebracht. Hier eingegossen in Epoxidharz und es entsteht dadurch eine Lampe.

Muss für diese Veränderung eine neue CE-Kennzeichnung vorhanden sein? Oder reicht die bestehende auf der Lichterkette?

Sehr geehrte Frau Rosenow,

danke für Ihre Anfrage.

In diesem Fall werden zwei Produkte, Lichterkette und Epoxidharz, zum neuen Produkt Lampe verbunden.

Die Lichterkette weist eine CE-Kennzeichnung auf, mutmaßlich aus Niederspannungrichtlinie 2014/35/EU, ggf. EMV-Richtlinie 2014/30/EU und RoHS-Richtlinie 2011/65/EU. Kann aber auch ganz anders sein, z. B. dann, wenn die Lichterkette eine Funkanlage eingebaut hat. Dann käme die CE-Kennzeichnung aus der Funkanlagen-Richtlinie 2014/53/EU und RoHS-Richtlinie 2011/65/EU.

Das Epoxidharz hat keine CE-Kennzeichnung, weil es keine EU-Rechtsvorschrift mit Pflicht zur CE-Kennzeichnung gibt, von deren Anwendungsbereich Epoxidharz erfasst werden würde.

Derartige Fallkonstellationen werden vom Blue Guide beschrieben (Leitfaden für die Umsetzung der Produktvorschriften der EU 2016).
Download: https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?uri=CELEX%3A52016XC0726%2802%29

Die maßgeblichen Informationen stehen auf S. 16.

„Eine Kombination aus Produkten und Teilen, die einzeln jeweils den anzuwendenden Rechtsvorschriften entsprechen, stellt nicht immer ein Endprodukt dar, das als Ganzes einer bestimmten Harmonisierungsrechtsvorschrift der Union entsprechen muss.“

Bedeutet übersetzt: Für die Lampe (=Endprodukt) muss nicht zwingend eine CE-Kennzeichnung vergeben werden, obwohl ein Teil, die Lichterkette nämlich, eine CE-Kennzeichnung aufweist, der zweite Teil, das Epoxidharz nämlich, allerdings nicht.

„In einigen Fällen wird jedoch eine Kombination aus verschiedenen Produkten und Teilen, die von ein und derselben Person entworfen oder zusammengebaut worden sind, als Endprodukt angesehen, das der Vorschrift genügen muss.“

Bedeutet übersetzt: Der Hersteller der Lampe als Kombination aus Lichterkette und Epoxidharz hat weder das eine noch das andere entworfen. Er „baut“ diese aber zusammen zum Endprodukt Lampe.

1. „Die Verantwortung des Herstellers dieser Kombination umfasst insbesondere die Auswahl geeigneter Produkte für die Kombination, ihren Zusammenbau in Übereinstimmung mit den Bestimmungen der betreffenden Rechtsvorschriften sowie die Erfüllung der Anforderungen der Rechtsvorschriften hinsichtlich Montage, EU-Konformitätserklärung und CE-Kennzeichnung.

2. Die Tatsache, dass Bestandteile oder Teile CE-gekennzeichnet sind, garantiert nicht automatisch, dass das Endprodukt ebenfalls diesen Vorschriften entspricht.

3. Die Hersteller müssen Bestandteile und Teile so auswählen, dass das Endprodukt selbst die Anforderungen erfüllt.

4. Die Hersteller müssen von Fall zu Fall überprüfen, ob eine Kombination von Produkten und Teilen als ein Endprodukt im Zusammenhang mit dem Anwendungsbereich der entsprechen Rechtsvorschrift anzusehen ist.“

Bedeutet übersetzt: Der 4. Satz weist auf die Einzelfallentscheidung hin. Pauschal lässt sich die Frage nach der CE-Kennzeichnung der Lampe als Kombination aus CE-gekennzeichneter Lichterkette und nicht CE-gekennzeichnetem Epoxidharz nicht beantworten – aus der Ferne ohnehin nicht.

Lösungsansatz: Das Epoxidharz ist mutmaßlich für die Funktion der Lichterkette nicht erforderlich. Allerdings könnte es die Sicherheit der Lichterkette beim Eingießen in dasselbe beeinträchtigen mit der Folge, dass Sicherheit hergestellt werden muss. In welche Form auch immer. Je nachdem, wie groß die Eingriffe wären, um die Sicherheit zu realisieren, die wohl auf die Umsetzung der elektrischen Sicherheit gem. Niederspannungsrichtlinie 2014/35/EU Anhang I hinauslaufen würde, würde die CE-Kennzeichnung für die Lampe erforderlich werden. Ob dem so ist, muss die Risikobeurteilung ergeben.

Wird hingegen eine Lichterkette gewählt, die explizit für das Eingießen in Epoxidharz vorgesehen und die entsprechend funktional und sicherheitstechnisch ausgelegt ist, müsste die Lampe nicht der CE-Kennzeichnung unterworfen werden, sofern das Eingießen in Epoxidharz so vorgenommen wird, dass es die Lichterkette nicht beeinträchtigt und das Eingießen entsprechend der Vorgaben des Lichterkettenherstellers erfolgt. Darauf zielen die Sätze 1 bis 3 ab.

Schlussendlich kommt es darauf an, ob zusätzlich zum Eingießen noch Ergänzungen stattfinden, z. B. das Anbauen einer elektrischen Versorgungsleitung, einen Ständer etc. Auch diese können dazu führen, dass eine CE-Kennzeichnung für Lampe erforderlich wird.

Last not least: Sollte für die Lampe eine CE-Kennzeichnung erforderlich werden, könnte die RoHS-Richtlinie problematisch werden. Diese umfasst nämlich auch Flammhemmer, die meines Wissens auch in Epoxidharz enthalten sei können. In diesem Fall müsste das erlaube Gewichts% eingehalten werden.

Fazit: Was zutrifft und umgesetzt werden muss, muss der Hersteller fallweise entscheiden und in jedem Fall verantworten.

Mit freundlichen Grüßen, Ihre CE-Redaktion

Sehr geehrter Herr Grauer,

eine Frage zum Thema CE. Kann eine Maschine, welche nicht CE-konform ist, ein CE-konformes Produkt herstellen, wenn das Produkt alle notwendigen Voraussetzung der eigenen Norm nach hierfür erfüllt? Bzw. wenn sich im Nachhinein herausstellt, dass eine Maschine nicht CE-konform ist, verlieren dann die damit hergestellten Produkte Ihre CE-Konformität?

Vielen Dank und mit freundlichen Grüßen

Matthias Schmidt

Sehr geehrter Herr Schmidt,

vielen Dank für diese Frage. Ob die Maschine, mit der ein Endprodukt produziert wird, eine CE-Kennzeichnung hat oder nicht, hat für die CE-Konformität des Endproduktes in der Regel keine Bedeutung.
Auch ein nachträglicher Verlust der CE-Kennzeichnung des Endproduktes aus diesem Grund ist deshalb nicht vorgesehen.

Beispiel: So können auch in den USA oder in China CE-konforme Produkte hergestellt werden, auch wenn die dortigen Produktionsmaschinen selbst keine CE-Kennzeichnung haben. Entscheiden ist, dass das Endprodukt die wesentlichen Anforderungen der relevanten CE-Vorschriften erfüllt.

Beste Grüße

Ihre CE-Redaktion, Stephan Grauer

Sehr geehrte Damen und Herren,
wir haben desöfteren den Fall, das Kunden durch einen eigenen Gutachter die Sicherheit bei Anlagen anders bewerten.
Hier werden dann z.B. Maßnahmen zur Explosionsentkopplung (ATEX Anlagen) nicht gewünscht. Können wir trotzdem die Anlagen CE erklären und dabei Teilbereichen von Richtlinien aussschließen ( Z.B. Teile der DIN EN 14491)? Oder müssen wir in diesem Fall die Erstellung der Anlagen CE ablehnen, da unsere Risikobetrachtung zu einem anderen Ergebnis gekommen ist?
Mit freundlichen Grüßen,
Markus Eckert

Sehr geehrter Herr Eckert,

vielen Dank für Ihren Kommentar. Grundsätzlich sagt der Blue Guide in Kapitel 3.1 zur Herstellerverantwortung:
„Der Hersteller hat die letztendliche Verantwortung für die Konformität seines Produkts mit den anzuwendenden Harmonisierungsrechtsvorschriften der Union, da er entweder das Produkt selbst entworfen und hergestellt hat oder das Produkt unter seinem Namen oder seiner Marke auf den Markt gelangt. …
Der Hersteller ist für die Entwicklung und die Herstellung des Produkts entsprechend den in den einschlägigen Harmonisierungsrechtsvorschriften der Union festgelegten wesentlichen oder sonstigen rechtlichen Anforderungen und für die Durchführung der Konformitätsbewertung nach dem oder den in den Harmonisierungsrechtsvorschriften der Union vorgeschriebenen Verfahren verantwortlich.“

Einzelne wesentliche Anforderungen aus den CE-Vorschriften oder Teile von Vorschriften können dabei nicht auf Vereinbarung mit dem Kunden hin ausgeschlossen werden.
Anders kann der Fall bei der Anwendung von Normen liegen. Denn die Anwendung von Normen ist freiwillig und wenn die Sicherheit durch andere Verfahren als der aus der Norm gleichwertig erreicht werden kann, ist das u.U. zulässig.

Den konkreten Fall kann ich aber leider nicht beurteilen, da hierfür auch nicht genügend Informationen vorliegen.

Beste Grüße

Ihre CE-Redaktion, Stephan Grauer

Hallo
Ich hätte eine weitere Frage:
Wenn im Unternehmen ein Bauteil (keine beweglichen Teile – ein starres Bauteil) hergestellt und intern verwendet wird, ist dieses dann auf CE-Konformität zu prüfen?
Am besten mit Begründung/Beleg.
Danke und beste Grüße

Sehr geehrter Herr Kolde,

vielen Dank für diesen Kommentar.
Eine Pflicht zur CE-Kennzeichnung gilt in der Regel nur für Produkte, die in den Anwendungsbereich einer Harmonisierungsrechtsvorschrift (CE-Vorschrift) fällt und wenn diese eine CE-Kennzeichnung vorschreibt.
Dabei ist immer der Anwendungsbereich der CE-Vorschriften zu prüfen. Das ist manchmal gar nicht so einfach. So gilt die Maschinenrichtlinie z.B. für Maschinen im engeren Sinne. Die sind in Art. 2 Satz 2 MRL definiert als:
„eine mit einem anderen Antriebssystem als der unmittelbar eingesetzten menschlichen oder tierischen Kraft ausgestattete oder dafür vorgesehene Gesamtheit miteinander verbundener Teile oder Vorrichtungen, von denen mindestens eines bzw. eine beweglich ist und die für eine bestimmte Anwendung zusammengefügt sind; …“
Hier ist also die Beweglichkeit ein ganz entscheidender Faktor.

Der Leitfaden zu MRL sagt in § 34:
„Produkte ohne bewegliche Teile gelten nicht als Maschinen.“

Aber Obacht: Die Maschinenrichtlinie findet auch noch Anwendung auf andere Produktgruppen, sh. Art. 1 Abs. 1 MRL: Dort gelistet sind z.B. Ketten, Seile und Gurte, aber auch „Lastaufnahmemittel“.
Hier die es nicht nötig, dass ein Teil beweglich ist.

Sie müssen also genau prüfen, ob Ihr Bauteil in den Anwendungsbereich der MRL oder einer anderen CE-Vorschrift fällt.

Aber auch, wenn keine CE-Vorschrift anwendbar ist, ist es nicht im rechtsfreien Raum. Vielmehr greifen dann die Regelungen des Produktsicherheitsgesetzes § 3 Abs. 2: Das Produkt darf „nur auf dem Markt bereitgestellt werden, wenn es bei bestimmungsgemäßer oder vorhersehbarer Verwendung die Sicherheit und Gesundheit von Personen nicht gefährdet.“

D.h. eine CE-Konformitätsbewertung ist dann nicht durchzuführen, sehr wohl aber eine Risikobeurteilung.

Beste Grüße, Ihre CE-Redaktion
Stephan Grauer

Sehr geehrte Damen und Herren,

wie sieht die aktuelle Rechtslage bzgl der Kennzeichnungspflicht aus.

Produkt wird aus China importiert , Hersteller hat einen EC rep in Deutschland, der zugleich Importeur ist.

In der Gebrauchsanweisung, sowie auf der Verpackung stehen die Adressen des Herstellers aus China sowie die Adresse des Imoprteurs.

Muss die Adresse/ Kontaktdaten des EC-Rep ebenfalls mit in die Gebrauchsanweisung UND/ODER (?) auf die Verpackung? Wenn ja, genügt es, dass die Adresse in der Gebrauchsanweisung angegeben ist, oder MUSS diese auch auf die Verpackung?

Ist es zugelassen so zu schreiben „Importeur&EC Rep: Firma GmbH…“

Vielen Dank!
Mit freudlichen Grüßen,
Veronika Fischer

Sehr geehrte Frau Fischer,

vielen Dank für diesen Kommentar.

Die Harmonisierungsrechtsvorschriften (CE-Vorschriften) kennen verschiedene Arten von Wirtschaftsakteuren:
„In den Harmonisierungsrechtsvorschriften der Union werden als „Wirtschaftsakteure“ Hersteller, Bevollmächtigter, Einführer und Händler definiert.“ (Blue Guide 2016, Kapitel 3).
Durch die Marktüberwachungsverordnung 2019/1020 ist noch der Fulfilment-Dienstleister hinzugekommen.

Grundsätzlich kann man sich nicht in der Rolle von zwei Akteuren gleichzeitig befinden. Deshalb sollte zunächst geklärt werden, ob der Akteur Bevollmächtigter oder Einführer ist.
Wann ist man Bevollmächtigter? Dazu der Blue Guide in Kapitel 3.2:
„Benennt der Hersteller einen Bevollmächtigten, so muss dessen Mandat es dem Bevollmächtigten mindestens ermöglichen, folgende Aufgaben auszuführen:
— die EU-Konformitätserklärung und die technischen Unterlagen für die nationalen Aufsichtsbehörden zur Verfügung zu halten und auf Verlangen mit diesen zu kooperieren;
— auf begründetes Verlangen einer zuständigen nationalen Behörde dieser sämtliche für den Nachweis der Konformität eines Produkts erforderlichen Informationen und Unterlagen zur Verfügung zu stellen;
— auf Verlangen der zuständigen nationalen Behörden mit diesen bei allen Maßnahmen zur Abwendung der Gefahren zu kooperieren, die mit Produkten verbunden sind, die zu ihrem Aufgabenbereich gehören.“

Wo genau die Anschrift des Wirtschaftsakteurs mit drauf sein muss, kann von CE-Vorschrift zu CE-Vorschrift etwas variieren.
Bei Maschinen ist es gemäß der Maschinenrichtlinie z.B. vorgeschrieben, dass der Name und die Anschrift des Hersteller und ggfs . der Bevollmächtigte auf der Maschine und in der Konformitätserklärung angebracht sind.

Leider geht aus der Frage nicht hervor, um welche Art Produkt und welche CE-Vorschriften genau es sich handelt.

Allgemeine Informationen finden Sie im Blue Guide 2016 und in der „BEKANNTMACHUNG DER KOMMISSION Leitlinien für Wirtschaftsakteure und Marktüberwachungsbehörden zur praktischen Umsetzung von Artikel 4 der Verordnung (EU) 2019/1020 über Marktüberwachung und die Konformität von Produkten“.

Beste Grüße

Ihre CE-Redaktion, Stephan Grauer

Wenn ein Produkt bei 2 unterschiedlichen Zertifizierungsstellen geprüft wird
(unterschiedliche Richtlinien) müssen dann auch beide Zertifizierungsstellen unter dem CE Zeichen mit ihrer entsprechenden 4 stelligen Nummer genannt werden ?

Sehr geehrter Herr Hubmeier,

vielen Dank für diesen Kommentar. Die Problematik ist bekannt und im Blue Guide 2016 wie folgt beschrieben:

„4.5.1.5.Anbringung der CE-Kennzeichnung gemeinsam mit der notifizierten Stelle
Falls eine notifizierte Stelle gemäß den anzuwendenden Harmonisierungsrechtsvorschriften der Union im Verlauf der Produktionsüberwachung eingeschaltet wird, muss die Kennnummer der notifizierten Stelle hinter der CE- Kennzeichnung stehen. Der Hersteller oder sein Bevollmächtigter bringt die Kennnummer unter der Verantwortung der notifizierten Stelle an, wenn dies in den Rechtsvorschriften vorgeschrieben ist.

Je nachdem, welche Konformitätsbewertungsverfahren angewandt werden, kann eine notifizierte Stelle während der Produktionsphase eingeschaltet sein. Nur wenn die notifizierte Stelle während der Produktionsphase eingeschaltet ist, steht ihre Kennnummer hinter der CE-Kennzeichnung. Die Kennnummer einer notifizierten Stelle, die an der Konformitätsbewertung in der Entwurfsphase gemäß Modul B beteiligt ist, steht daher nie hinter der CE-Kennzeichnung. Mitunter, d. h., wenn mehr als ein Harmonisierungsrechtsakt gilt, werden während der Produktionsphase mehrere notifizierte Stellen eingeschaltet. In diesen Fällen folgen hinter der CE-Kennzeichnung mehrere Kennnummern.“

Beste Grüße

Ihre CE-Redaktion, Stephan Grauer

Liebes WEKA-Team,
ich habe eine Frage bzgl. der Anbringung des CE Zeichens auf/an einem Holzpuppenhaus. Wenn ich richtig informiert bin, dann reicht bei Spielzeug das Anbringen des CE Zeichens auch auf einem Etikett oder Begleitzettel. Ist es auch in Ordnung, wenn es sich hierbei um ein Klebeetikett handelt, das problemlos/rückstandsfrei entfernt werden kann, oder sollte dann lieber ein Anhänger angebracht werden?
Und eine weitere Frage stellt sich mir. Ich habe die Herstellung des Hauses innerhalb Deutschland bei einem Holzfertiger in Auftrag gegeben und kaufe es sozusagen zu. Somit bin ich Quasihersteller und kann/darf/muss das CE Kennzeichen auch mit meinem Namen anbringen. Richtig?
Vielen Dank im Voraus und herzliche Grüße,
Michaela Baumeister

Sehr geehrte Frau Baumeister,

vielen Dank für Ihren Kommentar.

Zur Anbringung des CE Zeichens:
Hier ist die Spielzeugrichtlinie in der Tat relativ großzügig. Gem. Artikel Artikel 17 Spielzeugrichtlinie gilt:
„(1) Die CE-Kennzeichnung ist deutlich sichtbar, lesbar und dauerhaft auf dem Spielzeug, einem daran befestigten Etikett oder der Verpackung anzubringen.“

Allerdings steht hier eben auch, das die Anbringung „dauerhaft“ sein muss. Der Blue Guide 2016 sagt dazu in 4.5.1.4.Grundsätze für die Anbringung der CE-Kennzeichnung:
„Die Kennzeichnung muss ferner dauerhaft sein, sodass sie unter normalen Umständen nicht entfernt werden kann, ohne Spuren zu hinterlassen (in einigen Produktnormen ist z. B. ein Abriebtest mit Wasser und Lösungsbenzin vorgesehen).
Dies bedeutet jedoch nicht, dass die CE-Kennzeichnung Bestandteil des Produkts sein muss.“

Wenn Sie Zweifel haben, ob Ihre Art der Anbringung den Vorschriften entspricht, dann sollten Sie sich mit dem konkreten Beispiel am besten an die zuständige Marktaufsichtsbehörde wenden.

Zum Thema Hersteller:
Sie müssen als Hersteller nicht zwangsläufig die Ware selber produzieren. Hersteller ist gemäß Artikel 3 Nr. Spielzeugrichtlinie: “ jede natürliche oder juristische Person, die ein Spielzeug herstellt bzw. entwickeln oder herstellen lässt und
dieses Spielzeug unter ihrem eigenen Namen oder ihrer eigenen Marke vermarktet“

Wichtig ist dabei aber immer, dass Sie alle relevanten Unterlagen vom Ihrem Produzenten erhalten, damit Sie Ihre Technischen Unterlagen gemäß Artikel 21 zusammenstellen können.

Beste Grüße

Stephan Grauer

Liebes WEKA-Team,

ich habe eine Frage: Wenn ein Produkt z.B. sowohl der Maschinenrichtlinie als auch der ATEX-Richtlinie unterliegt, es sich aber um eine unvollständige Maschine handelt, ist dann trotzdem das CE-Zeichen auf dem Typenschild abzubilden, wenn auch nur eine der beiden Richtlinien (in diesem Fall die ATEX-RL) eine CE-Kennzeichnung gestattet? Ich bin der Meinung, dass dadurch doch suggeriert würde, dass das Produkt beide Richtlinienanforderungen erfüllt, obwohl das nicht zutrifft.

Herzlichen Dank für Ihre Antwort vorab!

Sehr geehrter Herr Ederer,

vielen Dank für diese Frage, die zum Glück inzwischen im Leitfaden zur MRL umfassend beantwortet wird:
㤠106 CE-Kennzeichnung nach anderen EU-Rechtsvorschriften
Artikel 5 Absatz 4 bezieht sich auf die in Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe f angesprochene Pflicht: Die Anbringung der CE-Kennzeichnung. Artikel 5 Absatz 4 erinnert daran, dass auch andere EU-Rechtsvorschriften (Verordnungen oder Richtlinien), die die Anbringung der CE-Kennzeichnung vorsehen, auf Maschinen oder unvollständige Maschinen anwendbar sein können.
(Nach der Maschinenrichtlinie dürfen unvollständige Maschinen nicht mit einer CE-Kennzeichnung versehen werden. Unvollständige Maschinen können aber nach anderen einschlägigen EU-Rechtsvorschriften (beispielsweise der ATEX-Richtlinie) mit einer CE-Kennzeichnung versehen werden – siehe § 251: Anmerkungen zu Anhang I Nummer 1.7.3 – dritter Gedankenstrich). In diesem Fall muss der Hersteller sicherstellen, dass er seine Pflichten entsprechend sämtlicher auf sein Produkt anwendbaren EU-Rechtsvorschriften erfüllt hat, bevor die CE-Kennzeichnung angebracht wird – siehe § 89 bis § 92: Anmerkungen zu Artikel 3.
Neben der CE-Kennzeichnung der Maschine als Nachweis der Konformität mit den einschlägigen Richtlinien und Verordnungen der EU, die die CE-Kennzeichnung vorschreiben, können nach Rechtsvorschriften der EU noch weitere Anbringungen und Kennzeichnungen erforderlich sein.“

Wichtig dabei für das Verständnis ist: Die CE-Kennzeichnung sagt im Grunde nur aus, dass mindestens eine CE-Vorschrift greift und dass alle einschlägigen CE-Vorschriften eingehalten wurden.

Welche das genau sind, das geht erst aus der Konformitätserklärung eindeutig hervor. Bzw. in Ihrem Fall aus einer „Einbau- und Konformitätserklärung“.
Wenn Sie es Ihnen lieber ist, können Sie aber die Erklärungen auch einzeln erstellen und dann zu einer Akte zusammenfassen, sh. Blue Guide Kapitel 4.4:
„Gelten für ein Produkt mehrere Harmonisierungsrechtsvorschriften der Union, so muss der Hersteller oder sein Bevollmächtigter eine einzige Konformitätserklärung in Bezug auf alle einschlägigen Rechtsvorschriften der Union vorlegen. Um den Verwaltungsaufwand für Wirtschaftsakteure zu verringern und ihre Anpassung aufgrund einer Änderung einer der geltenden Rechtsvorschriften der Union zu erleichtern, kann diese einzige EU-Konformitätserklärung eine Akte sein, die aus den einschlägigen einzelnen Konformitätserklärungen besteht.“

Beste Grüße

Ihr WEKA-Team

Liebes WEKA Team

bei dem Verkauf von Spielzeug in Deutschland ist eine CE-Kennzeichnung nötig. Ich habe von dem Hersteller in China den Testbericht für das Spielzeug erhalten. Nun wurde bei dem Test nur eine bestimmte Farbe (weiß) getestet. Da ich das Spielzeug gerne in verschiedenen Farben verkaufen würde (schwarz, grau, rot…) stellt sich mir die Frage ob ich jede einzelne Farbe des gleichen Produkts testen muss. Nach dem Blue-Guide (Kapital 2.1) handelt es sich um ein neues Produkt soweit es eine erheblich Veränderung gibt. Eine erhebliche Veränderung würde ich hier nicht sehen, die Verwendung ist die selbe. Können Sie mir hierbei weiterhelfen?

Vielen Dank und viele Grüße,
Jonathan Schwab

Sehr geehrter Herr Schwab,

vielen Dank für Ihren Kommentar. Leider zählt die Spielzeugrichtlinie nicht zu den CE-Vorschriften, die bei unseren Produkten im Fokus stehen. Insofern fehlt mir hier leider die Expertise, um Ihre Frage angemessen zu beantworten.

Mein Tipp: Wenden Sie sich mit Ihrer Frage an die für Sie zuständige Marktaufsichtsbehörde (die können Sie z.B. hier ermitteln: https://webgate.ec.europa.eu/icsms/public/authoritySearch.jsp?locale=de) und an Berater wie https://www.wirmachenspielzeug.de/.

Beste Grüße

Ihr WEKA Team

Sehr geehrte Redaktion,
ein Kunde hat ohne unseres Wissens Maschinen von uns baulich verändert und das von uns angeschweißte Typenschild mit CE-Zertifizierung umgesetzt.
Wie können wir daruf reagieren.

Sehr geehrter Herr Grosse-Allermann,

grundsätzlich ist nicht ungewöhnlich, dass die Betreiber von Maschinen diese Maschinen irgendwann modifizieren oder verändern. Ihre Konformitätserklärung als Hersteller bezieht sich ja nur auf einen ganz konkreten Zeitpunkt, nämlich die Inverkehrbringung der Maschine.

Die Maschinenrichtlinie sieht das auch vor, wie auch aus dem Leitfaden hervorgeht, z.B. § § 140:

Die Bestimmungen der Richtlinie 2009/104/EG sind auf Maschinen anwendbar, die am Arbeitsplatz benutzt werden. Der Arbeitgeber hat während der Lebensdauer der Maschine die erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen, um sicherzustellen, dass die in Betrieb befindliche Maschine durch entsprechende Wartung in einem Zustand gehalten wird, dass sie die Bestimmungen erfüllt, die zum Zeitpunkt des erstmaligen Überlassens im Unternehmen bzw. Betrieb anwendbar waren. Dies bedeutet nicht, dass die Maschine in einem „neuwertigen“ Zustand gehalten werden muss, da sie einem Verschleiß unterliegt. Es sind aber die erforderlichen Wartungsarbeiten durchzuführen, um sicherzustellen, dass sie weiterhin die anwendbaren Anforderungen an Sicherheit und Gesundheitsschutz erfüllt. Dazu muss der Arbeitgeber die Betriebsanleitung des Herstellers berücksichtigen – siehe § 272: Anmerkungen zu Anhang I Nummer 1.7.4.2 Buchstabe r.
Eine Maschine, die den Bestimmungen der Maschinenrichtlinie unterlag, als sie erstmals bereitgestellt wurde, muss also in einem Zustand gehalten werden, in dem sie die grundlegenden Sicherheits- und Gesundheitsschutzanforderungen der Maschinenrichtlinie erfüllt, die zur Anwendung kamen, als die Maschine erstmalig in Verkehr gebracht oder in Betrieb genommen wurde.
Dies gilt auch dann, wenn Maschinen vom Benutzer während ihrer Lebensdauer verändert werden, sofern die Veränderungen nicht so wesentlich sind, dass die veränderte Maschine als neue Maschine zu betrachten und einer neuen Konformitätsbewertung gemäß der Maschinenrichtlinie zu unterziehen ist – siehe § 72: Anmerkungen zu Artikel 2 Buchstabe h.

Bei einer wesentlichen Veränderung wird der Betreiber sogar in aller Regel zum Hersteller einer neuen Maschine und muss die Konformitätsbewertung erneut durchführen. Siehe dazu auch § 82:
§ 82 Vor der erstmaligen Inbetriebnahme veränderte Maschinen
In einigen Fällen werden Maschinen an einen Einführer oder Händler verkauft, der diese dann auf Wunsch eines Kunden vor der erstmaligen Inbetriebnahme der Maschine verändert. Wurden die Änderungen vom Hersteller vorgesehen oder mit ihm vereinbart und sind sie durch die Risikobeurteilung des Herstellers, die technischen Unterlagen und die EG-Konformitätserklärung abgedeckt, bleibt die ursprüngliche CE-Kennzeichnung des Herstellers gültig. Wenn es sich andererseits um eine wesentliche Änderung handelt (beispielsweise eine Funktionsänderung und/oder Leistungsänderung der Maschine), die vom Hersteller weder vorgesehen noch genehmigt wurde, wird die ursprüngliche CE-Kennzeichnung des Herstellers ungültig und muss erneuert werden – siehe § 72: Anmerkungen zu Artikel 2 Buchstabe h. Derjenige, der die Änderung durchführt, gilt dann als Hersteller und muss die in Artikel 5 Absatz 1 aufgeführten Pflichten erfüllen.

Für Rückfragen stehe ich gerne zur Verfügung.

Beste Grüße

Stephan Grauer

Sehr geehrtes WEKA-Team,
bin gerade als Betreiber dabei, bei einer Maschine (BJ. 2012) dem Konformitätsverfahren zu unterziehen/ nachzuholen…
Wird somit das Baujahr von 2012 -> 2021?
LG

Sehr geehrter Leser,

vielen Dank für diese sehr typische Frage. Grundsätzlich bezieht sich eine CE-Kennzeichnung immer auf den Zeitpunkt der Inverkehrbringung oder Inbetriebnahme eines Produkts. Mit der Konformitätserklärung bescheinigt der Hersteller, dass sein Produkt zu diesem Zeitpunkt konform zu den einschlägigen CE-Vorschriften war.

Danach ist dann nicht mehr der Hersteller, sondern z.B. der Betreiber einer Maschine im Sinne des Arbeitsschutzrechts für das Produkt zuständig.

Ein weiteres Konformitätsverfahren für in Verkehr gebrachte Bestandsprodukte kennen die CE-Vorschriften nicht. Somit lässt sich auch das Baujahr im Nachhinein nicht mehr verändern.

Auch kann eine „vergessene“ CE-Kennzeichnung nicht einfach nachgeholt werden.

Davon gibt es nur eine Ausnahme: Die wesentliche Veränderung von Produkten. Siehe dazu z.B.: http://www.weka-manager-ce.de/weka-manager-ce-praxis/wesentliche-veraenderung-aufgaben

Oder wie es der Blue Guide 2016, Kapitel 2.1 grundsätzlich sagt:
„Ein Produkt, an dem erhebliche Veränderungen oder Überarbeitungen vorgenommen wurden, um die ursprüngliche Leistung, Verwendung oder Bauart zu verändern, kann als neues Produkt angesehen werden. Die Person, die die Veränderungen vornimmt, wird dann zum Hersteller mit den entsprechenden Verpflichtungen.“

Da es sich in diesem Umfeld um Einzelfallbetrachtungen handelt, sollten Sie eventuell einen geeigneten Berater hinzuziehen, um den Sachverhalt richtig einzuschätzen. Der kann auch Tipps geben, was bei Produkten zu tun ist, die kein CE-Zeichen haben, obwohl sie eigentlich eines brauchen würden …

Für Rückfragen stehe ich gerne zur Verfügung.

Beste Grüße

Stephan Grauer

Sehr geehrte CE-Redaktion,

wir möchten elektronisches Spielzeug für Kinder aus China nach Deutschland importieren. Der chn. Hersteller zeigte uns eine CE-Konformitätserklärung, auf der nicht alle relevanten EU Richtlinien aufgeführt wurden.
Unsere Bitte das Produkt auf alle relevanten EU Richtlinien zu prüfen, lehnte er ab. Dies müssten wir auf eigene Kosten durchführen.
Können wir zur bestehenden unvollständigen CE-Konformitätserklärung des Herstellers eine Art Ergänzung beifügen, die die fehlenden EU Richtlinien abdeckt, oder sollten wir alles nochmal prüfen lassen von z.B. TÜV in Shanghai und eine neue CE- Konformitätserklärung ausstellen lassen?

Vielen Dank im voraus
Torsten Bow

Sehr geehrter Herr Bow,

vielen Dank für Ihre Anfrage. Die CE-Vorschriften kennen verschiedene Arten von Wirtschaftsakteuren, die unterschiedliche Aufgaben und Pflichten haben.
So wird z.B. zwischen dem Hersteller und dem Einführer unterschieden. Das gilt auch bei der Spielzeugrichtlinie:

Artikel 4 Pflichten der Hersteller
(1) Die Hersteller gewährleisten, wenn sie ihre Spielzeuge in Verkehr bringen, dass diese gemäß den Anforderungen nach Artikel 10 und Anhang II entworfen und hergestellt wurden.
(2) Die Hersteller erstellen die gemäß Artikel 21 erforderlichen technischen Unterlagen und führen das gemäß Artikel 19 anzuwendende Konformitätsbewertungsverfahren durch oder lassen es durchführen.
Wurde mit diesem Verfahren nachgewiesen, dass das Spielzeug den geltenden Anforderungen entspricht, stellen die Hersteller die in Artikel 15 genannte EG-Konformitätserklärung aus und bringen die CE-Kennzeichnung gemäß Artikel 17 Absatz 1 an.
….

Artikel 6 Pflichten der Einführer
(1) Einführer bringen nur konformes Spielzeug in der Gemeinschaft in Verkehr.
(2) Bevor sie ein Spielzeug in Verkehr bringen, stellen die Einführer sicher, dass das betreffende Konformitätsbewertungsverfahren vom Hersteller durchgeführt wurde.
Sie gewährleisten, dass der Hersteller die technischen Unterlagen erstellt hat, dass das Spielzeug mit der erforderlichen Konformitätskennzeichnung versehen ist, dass ihm die erforderlichen Unterlagen beigefügt sind und dass der Hersteller die Anforderungen von Artikel 4 Absätze 5 und 6 erfüllt hat.
Ist ein Einführer der Auffassung oder hat er Grund zu der Annahme, dass ein Spielzeug nicht mit den Anforderungen nach Artikel 10 und Anhang II übereinstimmt, darf er dieses Spielzeug nicht in Verkehr bringen, bevor die Konformität des Spielzeugs hergestellt ist. Wenn mit dem Produkt ein Risiko verbunden ist, unterrichtet der Einführer den Hersteller und die Marktüberwachungsbehörden hiervon.
….

Die Durchführung der Konformitätsbewertung ist also die Pflicht des Herstellers. Es ist nicht vorgesehen, dass ein Einführer hier „ergänzend“ tätig wird und Teile übernimmt, die der Hersteller nicht durchgeführt hat.

Insofern sind Ihnen da als Einführer die Hände gebunden, wenn der Hersteller sich weigert, seinen Pflichten nachzukommen.

Wenn Sie am Ende schreiben: „… oder sollten wir alles nochmal prüfen lassen von z.B. TÜV in Shanghai und eine neue CE- Konformitätserklärung ausstellen lassen?“ dann ist das u.U. eine Alternative. Sie wären dann nicht mehr in der Rolle des Einführers, sondern würden die Rolle des Herstellers übernehmen – allerdings mit allen Pflichten und Verantwortlichkeiten! Ob das gewollt ist, sollten Sie eingehend prüfen, da die Rolle eines solchen so genannten „Quasi-Herstellers“ schwierig sein kann, wenn die Beziehung zum faktischen Hersteller nicht einwandfrei geregelt ist. Ich lasse Ihnen dazu aber noch einen Fachbeitrag zukommen, in dem Sie sich über die Rolle des Quasi-Herstellers informieren können.

Für Rückfragen stehe ich gerne zur Verfügung.

Mit freundlichen Grüßen

Stephan Grauer

Sehr geehrte CE-Redaktion,

wenn die Kennzeichnung einmal erfolgt ist, bleibt sie dann für immer bestehen, solange sich das Produkt nicht verändert, oder muss sie irgendwann erneuert werden?

Vielen Dank schon einmal und freundliche Grüße
F. Waldorf

Sehr geehrte Frau Waldorf,

das haben Sie in Ihrer Anfrage schon sehr richtig beschrieben. Der Blue Guide (Leitfaden für die Umsetzung der Produktvorschriften der EU 2016) sagt dazu in Kapitel 2.1:
„Die Harmonisierungsrechtsvorschriften der Union gelten für alle Produkte, die in Verkehr gebracht (oder in Betrieb genommen) werden sollen. … Sobald sie an den Endbenutzer übergehen, gelten sie nicht mehr als neue Produkte, und die Harmonisierungsrechtsvorschriften der Union finden keine Anwendung mehr. Der Endbenutzer gehört nicht zu den Wirtschaftsakteuren, denen in den Harmonisierungsrechtsvorschriften der Union Verantwortlichkeiten übertragen werden, d. h., der Betrieb oder die Verwendung des Produkts durch den Endbenutzer unterliegen nicht den Harmonisierungsrechtsvorschriften der Union. Sie könnten jedoch anderen Regelungen unterliegen, insbesondere auf nationaler Ebene.“

Das heißt, maßgeblicher Zeitpunkt für die CE-Kennzeichnung ist der Zeitpunkt der Inverkehrbringung oder der Inbetriebnahme.

Eine Ausnahme gibt es aber – wie Sie richtig erkannt haben: Wenn ein Produkt verändert wird, kann es sein dass die Veränderung so „wesentlich“ ist, dass es dann als neues Produkt anzusehen ist.
Auch das ist in Kapitel 2.1 des Blue Guides erläutert.

Ein wichtiger Hinweis noch: Die CE-Kennzeichnung gilt immer für die Inverkehrbringung pro Produkt. Wenn Sie also ein Serienprodukt haben, dann bringen Sie trotzdem immer wieder einzelne Produkte in Verkehr. Ändern sich Vorschriften oder Normen, dann kann sich das unter Umständen auch auf die Konformität der noch nicht in Verkehr gebrachten Produkte der Serie auswirken und Sie müssen sie einer neuen Bewertung unterziehen.

Beste Grüße

Stephan Grauer

Sehr geehrter Herr Reiter,

vielen Dank für Ihre Nachfrage. Aktuell ist kein Ausbau des WEKA Manager CE im Hinblick auf eine UKCA-Kennzeichnung geplant.

Leider wurde mit dem Brexit die Abkehr Großbritanniens vom EU-Binnenmarkt beschlossen. Die CE-Kennzeichnung ist zwar bei vielen Produkten noch bis Ende 2021 ausreichend, aber auch das steht u.a. schon unter einem Vorbehalt: Nämlich nur solange, wie sich die Vorschriften in der EU und in UK noch gleichen. Sobald sich in den britischen Vorschriften etwas ändert, wir es schon schwieriger.

Und leider sind die Regelungen darauf angelegt, dass beide Systeme immer mehr auseinanderdriften. Das kann bei den Richtlinien und Verordnungen ebenso passieren wie bei Normen. Und genau das macht es für eine Software dann problematisch. Wir müssten nicht nur die britischen Regelungen in die Software integrieren und immer im Auge behalten, sondern Änderungen dann auch zeitnah in die Software einbauen. Und dabei in Kauf nehmen, dass es immer mehr Fälle von solchen Abweichungen geben wird.

Letztlich ist UK durch den Brexit CE-technisch zu einem Drittland wie die USA, Russland oder China geworden. Hersteller müssen sich genau überlegen, ob sie diesen Markt bedienen wollen, die notwendigen Regelungen und Marktzugangsvoraussetzungen permanent im Auge behalten und das entsprechend in die Produktkosten einpreisen.

Ich bin selbst gespannt, ob sich das auf Dauer rechnen wird – für Hersteller und UK gleichermaßen. Insofern bleibt abzuwarten, wie sich das in Zukunft weiterentwickeln wird. Ob ein Auseinandertriften der Regelungen billigend in Kauf genommen wird oder ob vielleicht irgendwann mit Verfahren wie Mutual Recognition Agreements gearbeitet wird.

Beste Grüße

Stephan Grauer

Sehr geehrter Herr Grauer,

meine Frage bezieht sich auf die Anbringung der Nummer der Benannten Stelle zur CE Kennzeichnung auf in-vitro-diagnostischen Medizinprodukten. Gibt es unter der neuen IVDR die Verpflichtung, die Nummer der Benannten Stelle rechts folgend der CE Markierung anzubringen? Oder besteht die Möglichkeit auch unterhalb der CE Kennzeichnung die Nummer der BS anzubringen?
Vielen Dank und mit freundlichen Grüße
Anne Kummerow

Sehr geehrte Leserin,

leider kann ich keine abschließende Antwort auf die Frage geben.
Aber auch die neue IVDR verweist im Hinblick auf die CE-Kennzeichnung auf die Verordnung 765/2008.

Mithin ist also auch hier der Blue Guide 2016 eine gute Quelle, um solche Fragen zu klären. Dort findet sich in Kapitel 4.5.1.5 der Hinweis:

D.h. normalerweise ist vorgesehen, dass die Kennnummer hinter der CE-Kennzeichnung steht.
Ob und in wie weit hiervon Ausnahmen möglich sind, können Sie u.U. mit der zuständigen Marktaufsichtsbehörde klären.
Für Rückfragen stehe ich gerne zur Verfügung.

Beste Grüße

Stephan Grauer

Bei der Beschaffung einer Anlage von außerhalb der EU stellt uns der Hersteller eine CE-Konformitätserklärung zur Verfügung. Bei der Prüfung der eingebauten Teile (z.B. Sensoren) stellt sich heraus, dass diese nicht CE-konform sind. Ist das möglich? Bei Nachbestellung dieser Teile bei einem anderem Lieferanten muss die bestätigt werden und die Verantwortung übernommen werden.
Ich frage mich: kann die Anlage CE-konform sein, wenn es die Einzelteile teilweise nicht sind? Wie ist dann mit den Einzelteilen umzugehen?

Lieber Leser,

in der Fragestellung kommen einige Prinzipien rund um die CE-Kennzeichnung zusammen. Ich versuche, diese einmal etwas zu entwirren:

1. Bei der Beschaffung einer Anlage von außerhalb der EU stellt uns der Hersteller eine CE-Konformitätserklärung zur Verfügung. Bei der Prüfung der eingebauten Teile (z.B. Sensoren) stellt sich heraus, dass diese nicht CE-konform sind. Ist das möglich?
Ja, leider ist das möglich. Die meisten CE-Konformitätsbewertungsverfahren sehen nicht zwingend vor, dass der Hersteller eine dritte Stelle (d.h. ein Prüflabor) einschalten muss. Der Hersteller erklärt also seine Konformität ganz alleine. Da können leider Fehler passieren – unbewusst oder aber auch absichtlich. Hier hilft nur ein Lieferantenmanagement mit entsprechender Kontrolle und Auswahl der Lieferanten.

2. Bei Nachbestellung dieser Teile bei einem anderem Lieferanten muss die bestätigt werden und die Verantwortung übernommen werden.
Diesen Teil der Frage verstehe ich nicht ganz. Vielleicht helfen hier aber ein paar Worte zum Thema „Hersteller“: Der Blue Guide (Kap. 3.1) sagt:
„Als Hersteller wird jede natürliche oder juristische Person bezeichnet, die für die Entwicklung oder die Herstellung eines Produktes zuständig ist und dieses Produkt unter ihrem eigenen Namen oder ihrer eigenen Marke vermarktet. Diese Definition enthält zwei kumulative Bedingungen: Die Person muss das Produkt herstellen (oder herstellen lassen) und unter ihrem eigenen Namen oder ihrer eigenen Marke vermarkten. Wird das Produkt also unter dem Namen oder der Marke einer anderen Person vermarktet, so wird diese als Hersteller betrachtet.“

Bei einer „Nachbestellung“ kommt es also u.U. darauf an, ob ein fertiges Produkt eingekauft wird, das der Lieferant in eigener Verantwortung produziert hat, oder ob eine Subunternehmer nur einen genau definierten Auftrag fertigt. Dann ist u.U. der Auftraggeber als Hersteller anzusehen (Blue Guide, Kap. 3.1): „Der Hersteller kann das Produkt selbst entwickeln und herstellen. Er kann es aber auch entwickeln, herstellen, zusammenbauen, verpacken, verarbeiten oder etikettieren lassen, um es unter seinem Namen oder seiner Marke in Verkehr zu bringen, wodurch er selbst als Hersteller fungiert. Bei der Vergabe von Arbeiten an Subunternehmer muss der Hersteller die Oberaufsicht über das Produkt behalten und sicherstellen, dass er alle notwendigen Informationen erhält, die für die Erfüllung seiner Verpflichtungen entsprechend dem einschlägigen Harmonisierungsrechtsakt der Union notwendig sind.“

3. Ich frage mich: kann die Anlage CE-konform sein, wenn es die Einzelteile teilweise nicht sind? Wie ist dann mit den Einzelteilen umzugehen?
Das kommt darauf an. Es stellt sich zunächst die Frage, warum ein Einzelteil nicht CE-Konform ist. Wenn es nicht RoHS-konform ist, dann ist das auch in einer Anlage u.U. schwer zu heilen. Wenn es nicht konform ist, weil es EMV-Grenzwerte nicht einhält, so kann es durch z.B. durch den Einsatz von Filtern in der Anlage durchaus konform sein. Die Maschinenrichtlinie kennt sogar einen besonderen Fall: Hier werden in Anlagen oftmals auch so genannten unvollständige Maschinen verbaut. Diese Teilmaschinen sind nicht explizit nicht CE-konform, haben deswegen auch nur eine Einbauerklärung. Dann muss der Integrator dafür sorgen, dass die Sicherheit im Rahmen der Gesamtanlage hergestellt wird.

Für Rückfragen stehe ich gerne zur Verfügung.

Mit freundlichen Grüßen

Stephan Grauer

Sehr geehrter Herr Grauer,

vielen Dank für diese schnelle und ausführliche Antwort, mit dem beigefügten Dokument konnte ich einen großen Teil meiner Fragen beantwort ist. Jetzt bleibt die Farge, wenn ich als „Quasi-Hersteller“ mit den selben rechtlichen Pflichten wie der eigentliche Hersteller auftrete, habe ich dann auch das Recht jederzeit die CE-Dokumentation und alle zugehörigen Dokumente einzusehen und vor allem über CE-relevante Änderungen an / in dem Produkt informiert zu werden? Oder muss ich gar eine Freigabe für Änderungen erteilen?

vielen Dank für Ihre Zeit.

Mit freundlichen Grüßen,
John Kock

Sehr geehrter Herr Kock,

Es freut mich, dass Ihnen unsere Antwort und der Fachbeitrag weitergeholfen haben. Das Problem als Quasi-Hersteller ist, dass Sie zwar dieselben Pflichten wie ein Hersteller haben, nicht automatisch aber automatisch dieselben Rechte. Da müssen Sie am besten vertragliche Vereinbarungen mit dem faktischen Hersteller treffen. Das empfiehlt auch der Leitfaden zur MRL in § 79:
„In einigen Fällen kann der Hersteller die Maschine selbst konstruieren und fertigen. In anderen Fällen kann die Konstruktion oder die Fertigung der Maschine ganz oder teilweise durch andere Personen (Lieferanten oder Unterauftragnehmer) erfolgen.
Allerdings. derjenige, der die rechtliche Verantwortung für die Konformität der Maschine oder der unvollständigen Maschine im Hinblick auf das Inverkehrbringen unter seinem eigenen Namen oder Warenzeichen übernimmt, muss für eine ausreichende Kontrolle der Tätigkeit seiner Lieferanten und Unterauftragnehmer sorgen und über ausreichende Informationen verfügen, damit er alle seine in Artikel 5 der Richtlinie festgelegten Pflichten erfüllen kann – siehe § 105: Anmerkungen zu Artikel 5 Absatz 3.“

Und im Schaubild bei § 81 steht:
„Unternehmen, unter dessen Namen Maschine vermarktet wird, hat Herstellerpflichten (normalerweise Vereinbarung mit „Original-Hersteller“ für Zugang zu Technischen Unterlagen durch MÜBen*). *) Marktüberwachungsbehörden“
Ein Unternehmen, unter dessen Namen Maschine vermarktet wird, hat Herstellerpflichten .

Sie sollten also Ihre Verträge mit dem „Original-Hersteller“ Genau prüfen und gegebenenfalls nachbesser. Was genau Sie vereinbaren können, hängt natürlich auch von Ihrer Verhandlungsposition ab.

Für Rückfragen stehe ich gerne zur Verfügung.

Mit freundlichen Grüßen

Stephan Grauer

Sehr geehrte CE-Redaktion,

meine Frage bezieht sich auf das anbringen des CE-Zeichens unter Punkt 8.
Darf der Firmenname auf dem Hauptlabel eines Produktes von dem Herstellernamen auf dem CE-Label abweichen? Wer tritt in diesem Fall als Hersteller auf? Ist dies weiterhin die Firma deren Name neben dem CE-Zeichen aufgeführt ist?

Vielen Dank

Sehr geehrter Leser,

die CE-Vorschriften kennen verschiedene Arten von Wirtschaftsakteuren: Hersteller, Bevollmächtigter, Einführer und Händler.

Als Hersteller wird jede natürliche oder juristische Person bezeichnet, die ein Produkt herstellt bzw. entwickeln oder herstellen lässt und dieses Produkt unter ihrem eigenen Namen oder ihrer eigenen Marke vermarktet.
So definiert es der Blue Guide 2016.

Daraus wird deutlich, dass es neben dem rein faktischen Hersteller, also dem, der ein Produkt herstellt, auch noch einen so genannten „Quasi-Hersteller“ geben kann. Nämlich den, der ein hergestelltes Produkt unter seinem eigenen Namen oder seiner eigenen Marke vermarktet. Das deutsche ProdSG definiert das wie folgt: Hersteller ist jeder, der geschäftsmäßig seinen Namen, seine Marke oder ein anderes unterscheidungskräftiges Kennzeichen an einem Produkt anbringt und sich dadurch als Hersteller ausgibt. (§ 2 Nr. 14 a) ProdSG)

D.h. Sie dürfen sehr wohl ein neues Hauptlabel mit Ihrem Namen auf dem Produkt anbringen. Aber Obacht: Dann sind Sie als Quasi-Hersteller in der Pflicht. Und haben die gleichen Pflichten wie der eigentliche Hersteller. Sowohl im Sinne des öffentlichen Rechts (z.B. gegenüber der Marktaufsicht) als auch in Fragen der Haftung. Nehmen Sie diese Pflichten sehr ernst, wenn Sie Quasi-Hersteller sind. Lassen Sie sich fachkundig beraten, wenn es Ihnen an CE-Know-how fehlt.

In unserem Werk „Maschinenrichtlinie“ haben wir einen ausführlichen Beitrag zum Thema Quasi-Hersteller verfasst. Ich lassen Ihnen den per Mail mal zukommen und würde mich freuen, wenn dass für Sie ein guter Grund wäre, sich das ganze Werk zu kaufen.

Mit freundlichen Grüßen

Stephan Grauer

Darf man FFP2-Masken mit CE-Zertifizierung nachträglich auf der gegenüberliegenden Seite des CE-Zeichens mit einem individuellen Motiv bzw. Firmenlogo bedrucken oder einen Aufkleber anbringen ohne das die CE-Zertifizierung erlischt?

Sehr geehrter Herr Kochrian,

leider ist das nicht unser Spezialgebiet.

Generell gilt: Die sogenannten FFP2-Masken fallen in den Anwendungsbereich der Verordnung (EU) 2016/425 vom 9. März 2016 über persönliche Schutzausrüstungen und müssen die Anforderungen des Anhangs II dieser Verordnung erfüllen (sh. dazu auch https://www.baua.de/DE/Themen/Arbeitsgestaltung-im-Betrieb/Coronavirus/FAQ/27-FAQ_node.html)

Die PSA-Verordnung sieht dabei für bestimmte Produkte eine Baumusterprüfung durch eine benannte Stelle vor. Welche das ist, kann jeweils an den vier Ziffern neben dem CE-Zeichen erkannt werden (hier der Link, unter dem die benannte Stelle recherchiert werden kann: https://ec.europa.eu/growth/tools-databases/nando/index.cfm?fuseaction=notifiedbody.main)

Grundsätzlich ist der Hersteller verpflichtet, die notifizierte Stelle, der die technischen Unterlagen zur EU-Baumusterprüfbescheinigung vorliegen, über alle Änderungen an dem zugelassenen Baumuster und über alle Änderungen der technischen Unterlagen zu unterrichten, die die Übereinstimmung der PSA mit den geltenden grundlegenden Gesundheitsschutz- und Sicherheitsanforderungen oder den Bedingungen für die Gültigkeit der Bescheinigung beeinträchtigen könnten.

Ob Ihr Vorhaben eine solche Änderung ist, kann ich leider nicht beurteilen. Das sollten Sie mit dem Hersteller klären bzw. das kann Ihnen u.U. die benannte Stelle, die die Baumusterprüfung vorgenommen hat, erläutern.

Beste Grüße

Stephan Grauer

Was ist die Folge, wenn von einem Unternehmen eine cekennzeichnungspflichtige Ware ohne CE Kennzeichnung in Verkehr gebracht wurde und der Erwerber (Konsument) das zunächst nicht bemerkt, später aber die fehlende CE KEnnzeichung reklamiert. Welche Möglichkeiten hat der Konsument, wenn der Händler bestreitet, dass die CE Kennzeichnung verpflichtend anzubringen gewesen wäre und er nur eine Preisminderung anbietet?

Sehr geehrter Herr Dr. Danhauser,

leider ist es an dieser Stelle nicht möglich und zulässig, eine umfassend Rechtsberatung für einen konkreten Einzelfall durchzuführen.

Anbei ein Auszug aus dem Fachbeitrag „Mängel bei der CE-Kennzeichnung – wer haftet wie?“ (Anke Thiedemann/Dr. Wolfram W. Pichler) aus unserem Werk „Maschinenrichtlinie“:
„Fehlende CE-Kennzeichnung trotz Kennzeichnungspflicht

Da ein Sachmangel zweifelsfrei vorliegt, wenn eine „vereinbarte“ Beschaffenheit nicht vorliegt, empfiehlt es sich in der Praxis, möglichst genau zu regeln, was man will, z.B. das Beiliegen einer Betriebsanleitung in der Amtssprache des Empfängerlands sowie – sofern anwendbar – das Vorliegen einer CE-Kennzeichnung auf dem Produkt sowie die Einhaltung aller die CE-Kennzeichnungspflicht betreffenden Rechtsvorschriften. Denn dann erübrigt sich eine Diskussion über die auslegungsfähigen Fragen einer vertraglich vorausgesetzten oder üblichen Verwendung.

Fraglich ist hingegen, ob ein Sachmangel auch dann vorliegt, wenn die Parteien nicht vereinbaren, dass das Produkt mit einer CE-Kennzeichnung versehen ist. Es geht hierbei allein um den Fall, dass ein Produkt eine erforderliche CE-Kennzeichnung nicht trägt, jedoch im Übrigen so beschaffen ist, wie es üblich ist. Mit anderen Worten geht es lediglich um das Fehlen eines Aufklebers, der nach den relevanten Vorschriften vorhanden sein müsste.

Noch nicht Gegenstand höchstrichterlicher Rechtsprechung

Die gewährleistungsrechtliche Bewertung dieser Konstellation war im Gegensatz zur umgekehrten Bewertung – ein Gerät trägt eine CE-Kennzeichnung, entspricht aber nicht hierfür erforderlichen technischen Anforderungen – soweit ersichtlich noch nicht Gegenstand höchstrichterlicher Rechtsprechung.
In der Literatur (Niebling, DB 1996, 80 ff.) wird vertreten, dass bei einem qualitativ einwandfreien Produkt ein Sachmangel allein in der fehlenden Kennzeichnung nicht vorliegt, da nur das erstmalige Inverkehrbringen und Inbetriebnehmen straf- und bußgeldbewehrt ist. Allein in wirtschaftlicher Hinsicht könne hieraus ein Nachteil erwachsen, der jedoch nicht gewährleistungsrechtlich relevant sein dürfte. Dieser Auffassung ist auch das Amtsgericht Frankfurt a.M., Az. 31 C 635/11, MRP 2012, 21, gefolgt.
Das Oberlandesgericht Hamburg, Az. 9 U 13/12, hat festgestellt, dass ein Mangel der Kaufsache vorliegt, wenn ein als Verpackung verwendeter Stoffelch den Sicherheitsbestimmungen gemäß den seinerzeit geltenden Europäischen Normen (EN) nicht entsprach und/oder keine ordnungsgemäße CE-Kennzeichnung aufwies. In diesem Fall war das Vorhandensein einer CE-Kennzeichnung jedoch ausdrücklich vereinbart worden, sodass sich aus dieser Entscheidung keine Rückschlüsse auf die gewährleistungsrechtliche Beurteilung bei Fehlen einer solchen Vereinbarung ziehen lassen.
Das OLG Düsseldorf, Az. I 23 U 47/12, hat die Frage des Vorliegens eines Sachmangels bei fehlender CE-Kennzeichnung offengelassen, da ein solcher Mangel jedenfalls nach § 377 f. HGB unverzüglich hätte gerügt werden müssen und diese unter Kaufleuten erforderliche Mängelrüge in diesem Fall jedenfalls verspätet war.

„Gewöhnliche Verwendung“ nach § 434 BGB

Eine Sache eignet sich nach dem Wortlaut des § 434 BGB für die „gewöhnliche Verwendung“, wenn sie eine Beschaffenheit aufweist, die bei Sachen gleicher Art üblich und die der Käufer nach der Art der Sache erwarten kann. Es ist bei der Bestimmung der üblichen Verwendung innerhalb der maßgeblichen Verkehrskreise sowie auf die objektiv berechtigte Erwartung des jeweiligen Käufers abzustellen.
Vergleichsmaßstab ist die übliche Beschaffenheit bei Sachen gleicher Art. Es spricht nach Ansicht der Verfasserin viel dafür, dass bei Fehlen einer CE-Kennzeichnung dem Produkt die Eignung zur gewöhnlichen Verwendung fehlt und somit ein Sachmangel gemäß § 434 BGB vorliegt, da ein Produkt ohne CE-Kennzeichnung nicht weiterverkauft werden kann bzw. die freie Veräußerbarkeit hierdurch stark eingeschränkt wird.

Nicht unumstritten

Denn gemäß § 3 ProdSG ist die CE-Kennzeichnung zwingend anzubringen, bevor ein kennzeichnungspflichtiges Produkt auf dem Markt bereitgestellt wird, und diese Produkteigenschaft wird von den Kunden typischerweise auch erwartet. Dies ist jedoch nicht unumstritten, da die CE-Kennzeichnung teilweise auch als reines, lediglich an die Überwachungsbehörden gerichtetes Zeichen angesehen wird und dem Käufer häufig auch nähere Rechtskenntnisse betreffend die CE-Kennzeichnung abgesprochen werden.
Das Landgericht Mönchengladbach hat mit Urteil vom 17.06.2015, Az. 4 S 141/14, entschieden, dass ein Bauprodukt, für das die CE-Kennzeichnung trotz Kennzeichnungspflicht nicht vorhanden ist, mangelhaft ist, und zwar unabhängig davon, ob das Produkt die Voraussetzungen für eine entsprechende Kennzeichnung erfüllt oder nicht, da spätestens bei einer Weiterveräußerung Schwierigkeiten auftreten könnten.
Es fehle daher an einer freien Weiterveräußerbarkeit. Nach Ansicht der Verfasserin ist die Bejahung eines Sachmangels durch das Landgericht Mönchengladbach richtig, jedoch hat das Landgericht Mönchengladbach diesen Mangel fälschlicherweise als fehlende „vereinbarte“ Beschaffenheit eingeordnet. Richtigerweise dürfte es an der Eignung zur „gewöhnlichen“ Verwendung fehlen. Dieser Unterschied ist jedoch rein dogmatisch und hat auf die weitere rechtliche Behandlung keine Auswirkung.“

Ich hoffe, dass hilft Ihnen auch für Ihren Fall etwas weiter.

Beste Grüße

Stephan Grauer

Sehr geehrte Damen und Herren,

mein Arbeitgeber setzt zur Erleichterung der Mitarbeiter ein selbst konstruiertes und gefertigtes elektrisches Gerät ein. Dies wird nicht verkauft und nur intern von geschultem Personal eingesetzt. Ist dieses Gerät CE Kennzeichnungspflichtig?

Beste Grüße
Leon Stoja

Sehr geehrter Herr Stojan,

vielen Dank für Ihre Frage. Leider ist die Antwort darauf nicht ganz so einfach. Einen kurzen Überblick dazu finden Sie hier:
https://www.weka.de/produktsicherheit/ce-or-not-ce-brennpunkt-eigenverwendung/

Um die Frage aber abschließend zu klären, muss genau geschaut werden:
– Wer ist der Hersteller des Produktes?
– Welche CE-Vorschriften sind darauf anwendbar?
– Fordern diese CE-Vorschriften auch eine CE-Kennzeichnung, wenn das Produkt nur für den Eigenbedarf hergestellt wird?
– Sind die materiellen Anforderungen (Stichwort: Sicherheit) der CE-Vorschriften erfüllt?
– Kann sichergestellt werden, dass das Produkt auch tatsächlich nur im eigenen Unternehmen verwendet wird? Oder ist u.U. einmal ein Verkauf, eine Abgabe etc. geplant?

Fazit: Es gibt durchaus Fälle, bei denen die formellen CE-Vorschriften nicht greifen (es muss also keine Konformitätserklärung erstellt werden und es bedarf auch keiner CE-Kennzeichnung).
Aber Achtung: Auch in diesen Fällen müssen die wesentlichen Anforderungen der einschlägigen CE-Vorschriften eingehalten werden.

Beste Grüße
Stephan Grauer

Die CE-Kennzeichnung gibt es seit 1985.
Was ist mit Gerätschaften die vor dem Datum in Betrieb gegangen sind. Gibt es eine nachträgliche Kennzeichnungspflicht?

Sehr geehrter Herr Klug,

vielen Dank für Ihre Frage. Die CE-Vorschriften stellen immer auf das Datum des Inverkehrbringens oder der Inbetriebnahme ab.
Zu diesem Zeitpunkt muss ein Produkt konform mit den einschlägigen CE-Vorschriften sein.
Wurde es vor dem Anwendungszeitpunkt einer CE-Vorschrift in Verkehr gebracht, dann gilt entweder die Vorgängervorschrift oder – falls es noch gar keine CE-Vorschrift gab – eben tatsächlich keine CE-Vorschrift.

Für die Maschinenrichtlinie gibt z.B.
„Den vorgehenden Ausführungen entsprechend findet das Regelwerk der Maschinenrichtlinie zeitlich keine Anwendung auf Sachverhalte, die sich vor der Umsetzung der Maschinenrichtlinie ereignet haben. Für die Maschinenrichtlinie 2006/42/EG fällt insoweit der maßgebliche Stichtag auf den 29.12.2009. Maschinen und unvollständige Maschinen, die im Zeitraum vom 31.12.1992 bis 29.12.2009 in Verkehr gebracht bzw. in Betrieb genommen wurden, fallen in den zeitlichen Geltungsbereich der Maschinenrichtlinien 89/392/EWG a.F. bzw. 98/37/EG a.F. und müssen/mussten aus maschinenrechtlicher Sicht grundsätzlich lediglich die darin aufgestellten Anforderungen erfüllen. Maschinen und unvollständige Maschinen, die vor dem 31.12.1992 in Verkehr gebracht oder in Betrieb genommen wurden und auch in der Zwischenzeit keine wesentlichen Veränderungen erfahren haben, müssen/mussten grundsätzlich nur die zum seinerzeit maßgeblichen Zeitpunkt gültigen allgemeinen produktsicherheitsrechtlichen (nationalen) Vorschriften einhalten, z.B. die Regelungen des TechArbmG a.F. bzw. des GSG a.F.“
Schator, Europäisches Maschinenrecht, Rn. 297 (https://shop.weka.de/europaeisches-maschinenrecht)

D.h. eine nachträgliche Kennzeichnungspflicht gibt es nicht.

Ausnahmen:
– Ein Produkt wird wesentlich verändert – dann gilt es als neues Produkt und muss einen neuen CE-Prozess durchlaufen.
– Ein nicht gekennzeichnetes Produkt wird jetzt erstmals in die EU eingeführt.

Also aufpassen, wenn Sie solche nicht gekennzeichneten Produkte umbauen oder gebrauchte Produkte aus Drittstaaten importieren.

Außerdem beachten: Einen „Bestandsschutz“ für nicht gekennzeichnete Produkte gibt es nicht. Der Betreiber muss immer die aktuellen Arbeitsschutzvorschriften beachten und gegebenenfalls auch ältere Produkte sicherheitstechnisch nachrüsten.

Beste Grüße

Ihr CE-Team

Sehr geehrte Damen und Herren,
wir sind Hersteller von Industrie-Funkfernsteueranlagen (Sender und Empfänger).
Normalerweise fertigen wir das Endgerät komplett (inkl. CE usw.) an und vertreiben diese über unseren Vertrieb an die Händler/Lieferanten von z. B. großen Baumaschinen/Kräne.
Fall: Nun stellen wir die Einzelkomponenten für einen Eigenbau (Gehäuse, Platinen/Funkmodule, Kleinteile usw.) dem Kunden zur Verfügung, damit dieser seine Funkfernsteuerungsanlage in Eigenfertigung bauen kann.
Frage1: Muss auf jeder einzelnen Platine das CE-Zeichen aufgebracht sein?
Frage 2: Wer steht als „Hersteller“ auf dem späteren fertigen Produkt (hier nur die Funkfernsteuerungsanlage als Teil der kompletten Bauanlage). Wer bringt dann das CE-Zeichen als Verantwortlicher an?
– > Ist hier von unserer Seite nur ein Declaration of Conformity (DoC) notwendig in dem wir bescheinigen, dass die Platinen alle entsprechenden Normen einhalten?

Sehr geehrter Herr Maurer,

vielen Dank für diese Frage. Sie ist nicht ganz einfach zu beantworten:

Frage1: Muss auf jeder einzelnen Platine das CE-Zeichen aufgebracht sein?
Das kommt darauf an, ob das jeweilige Produkt unter eine CE-Vorschrift fällt.
Da kommt zum einen die RED in Betracht:
Artikel 2 (1) RED:
Für die Zwecke dieser Richtlinie bezeichnet der Ausdruck
1. „Funkanlage“ ein elektrisches oder elektronisches Erzeugnis, das zum Zweck der Funkkommunikation und/oder der Funkortung bestimmungsgemäß Funkwellen ausstrahlt und/oder empfängt, oder ein elektrisches oder elektronisches Erzeugnis, das Zubehör, etwa eine Antenne, benötigt, damit es zum Zweck der Funkkommunikation und/oder der Funkortung bestimmungsgemäß Funkwellen ausstrahlen und/oder empfangen kann;

Unter Umständen fallen also bestimmte Bauteile auch schon unter die Funkanlagenrichtlinie. Oder aber, es gelten dafür andere CE-Vorschriften wie RoHS oder die EMV-Richtlinie.
Bei Platinen ist es mitunter auch eine Spezialfrage von RoHS, ob diese Platinen in den Anwendungsbereich fallen oder nicht.
Sh. Übersicht RoHS: https://www.bmk.gv.at/…Gerateliste_RoHS_2020.pdf

Unter Umständen ist aber auch gar keine CE-Vorschrift einschlägig (z.B. Gehäuse?) und Sie müssen hier CE-seitig nichts beachten.

Frage 2: Wer steht als „Hersteller“ auf dem späteren fertigen Produkt (hier nur die Funkfernsteuerungsanlage als Teil der kompletten Bauanlage). Wer bringt dann das CE-Zeichen als Verantwortlicher an?
– > Ist hier von unserer Seite nur ein Declaration of Conformity (DoC) notwendig in dem wir bescheinigen, dass die Platinen alle entsprechenden Normen einhalten?

Das wird in dieser Konstellation derjenige sein, der aus Ihren und ggfs. anderen Teilen ein fertiges Produkt herstellt. Der gilt dann auch als Hersteller und ist für die CE-Kennzeichnung verantwortlich.
Sie müssen für Ihre Teile die oben (Frage 1) genannten Pflichten ermitteln und erfüllen.

Wichtig: Um diese Fragen ganz konkret beantworten zu können, muss man das jeweilige Produkt im Einzelfall betrachten und beurteilen. Das ist mir leider nicht möglich, so dass ich nur allgemeine Hinweise geben kann.

Beste Grüße
Stephan Grauer

Sehr geehrte Damen und Herren,

wir würden gerne Stromkabel aus China in Europa vertreiben. Auf CE angesprochen, antwortet der Hersteller, dies sei nicht nötig, da bereits ein VDE Zertifikat vorliegen würde. Ist diese Aussage richtig oder ist ein CE Zertifikat zusätzlich noch nötigt.
Vielen Danke für Ihre Hilfe, Andreas Wey

Sehr geehrter Herr Wey,

vielen Dank für Ihre Frage.

Ob für Produkte eine CE-Kennzeichnung nötig ist oder nicht, richtet sich danach, ob das Produkt in den Anwendungsbereich einer CE-Vorschrift fällt oder nicht.

Bei einem Stromkabel könnten das z.B. die Niederspannungsrichtlinie, die EMV-Richtlinie oder die RoHS-Richtlinie sein.

Siehe z.B. Leitfaden LVD „ANHANG VII BEISPIELE FÜR PRODUKTE, DIE IN DEN ANWENDUNGSBEREICH / NICHT IN DEN ANWENDUNGSBEREICH DER LVD FALLEN“

Ob ein VDE Zertifikat vorliegt oder nicht, ist für die Frage der CE-Kennzeichnung nicht von Bedeutung.

Die CE-Kennzeichnung ist auch kein Zertifikat, sondern mit der CE-Kennzeichnung erklärt der Hersteller, dass er die für sein Produkt relevanten CE-Vorschriften eingehalten hat.
Sie gilt selbstverständlich auch für Produkte aus China, die in Europa vertreiben werden sollen.

Beste Grüße

Stephan Grauer

Sehr geehrter Herr Grauer,

ist eine Aufputzsteckdose für normale Schutkzkontaktstecker (250 V / 16 A) CE-Kennzeichnungspflichtig?
Nach Niederspannungsrichtlinie an sich nicht, da ja die zutreffende IEC-Norm (60884-1) bzw. Ländernorm 0620-1 / -2 nicht harmonisiert sind und Haushaltssteckvorrichtungen ja generell von der Niederspannungsrichtlinie ausgenommen sind.
Es käme also nur die RoHS-Richtlinie in Frage.
Da stellt sich dann aber die Frage, ob diese zutrifft. An sich ist diese Aufputzsteckdose ja nicht verwendungsfertig (muss erst angeschlossen werden), im Gegensatz z.B. zu einem Reiseadapter.
Kommt es hier drauf an, ob das Produkt letztlich im freien Markt (Großhändler, Baumärkte, etc.) für Endanwender erhältlich ist, oder ob es von Weiterverarbeiterer bezogen wird, welche die Steckdose als Komponente nutzen?

Wie ist „Komponente“ bzw. „Bauteil“ konkret definiert? Ebenso betrifft dies ja auch Schuko-Stecker (simpler Stecker ohne Leitung), die im Baumarkt erhältlich sind. Wären diese dann CE-Kennzeichungspflichtig?

Vorab herzlichen Dank für Ihre Antwort.

Sehr geehrter Herr Schulz,

Steckdosen 230 V für den Hausgebrauch sind aus dem Anwendungsbereich der Niederspannungsrichtlinie ausgeschlossen.
Sh. dazu Leitfaden zur Niederspannungsrichtlinie vom November 2016, Seite 79.
Dagegen fallen folgende Produkte unter die RoHS-Richtlinie:

– Steckdose, Steckdosenleiste (als Teil, ohne Kabel) als Bauteil
– Steckdose, Steckdosenleiste mit Kabel (ohne Zusatzfunktion) zum Verbinden von EEG an Steckdose oder von EEG untereinander

Siehe: EAG-Geräteliste 2020 RoHS Bezug (PDF, 436 KB) des österreichischen Bundesministerium für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie (BMK), Seite 28.
https://www.bmk.gv.at/dam/jcr:4a2a41b1-c20c-4c72-8451-fae0298b3a13/EAG_Gerateliste_RoHS_2020.pdf

Und Achtung: Einige Arten elektrischer Betriebsmittel, die in den Geltungsbereich der Niederspannungsrichtlinie fallen, sind dazu bestimmt, dauerhaft in Bauwerke eingebaut zu werden. Daher müssen diese Betriebsmittel ebenfalls den in der Bauprodukteverordnung (EU) Nr. 305/2011 enthaltenen Pflichten entsprechen.

Siehe dazu Leitfaden zur Niederspannungsrichtlinie vom November 2016, Seite 88.

Beste Grüße

Stephan Grauer

Sehr geehrter Herr Czesch,

die Antwort auf Ihre Frage findet sich – bezüglich der CE-Kennzeichnung – im Blue Guide (Leitfaden für die Umsetzung der Produktvorschriften der EU 2016), Kapitel 2.4:
„Die Harmonisierungsrechtsvorschriften der Union gelten, sobald ein Produkt auf dem Unionsmarkt erstmalig bereitgestellt (oder in Betrieb genommen) wird.
Sie kommen demnach auch für aus einem Drittland importierte gebrauchte Produkte und Produkte aus zweiter Hand zur Anwendung, auch für Produkte, die aus der Vorbereitung zur Wiederverwendung von Elektro- und Elektronikabfällen hervorgehen, wenn diese erstmalig auf den Unionsmarkt gelangen, nicht jedoch für derartige Produkte, die sich bereits auf dem Markt befinden.
Dies betrifft auch aus einem Drittland importierte gebrauchte Produkte und Produkte aus zweiter Hand, die hergestellt worden waren, bevor die Harmonisierungsrechtsvorschriften der Union in Kraft traten.

Das Grundprinzip der EU-Produktvorschriften besagt, dass Produkte ungeachtet ihres Ursprungs den geltenden Harmonisierungsrechtsvorschriften der Union entsprechen müssen, wenn sie auf dem Unionsmarkt bereitgestellt werden.
Dies gilt sowohl für in der EU hergestellte Produkte als auch für Produkte aus Drittländern.“

Wenn die Autoradios unter eine CE-Richtlinie fallen, brauchen sie also auch ein CE-Kennzeichnung, wenn sie in China hergestellt werden.

Ob es für den Automobilbereich und die e-Kennzeichnung abweichende Regelungen gibt, kann ich Ihnen leider nicht beantworten, da das außerhalb der CE-Vorschriften liegt.

Mit freundlichen Grüßen

Stephan Grauer

Guten Morgen,
ich habe folgende Frage:
Ist es verpflichtend die CE-Erklärung z.B. über eine Download-Page dauerhaft zur Verfügung zu stellen oder reicht es aus diese auf Anfrage rauszugeben?

Vielen Dank und besten Gruß
Sebastian Mahr

Guten Tag, Herr Mahr,
Stand August 2020 gibt es keine Verpflichtung bzw. Empfehlung, die Konformitätserklärung auf der eigenen oder einer behördlichen Website zur Verfügung zu stellen. Weder im Blue Guide 2016, noch im Beschluss 768/2008/EG oder in der Verordnung (EU) 2019/1020, und auch nicht in den 25 Harmonisierungsrechtsvorschriften, die eine Konformitätserklärung bzw. Leistungserklärung fordern.
Grundsätzlich gilt: Der Hersteller muss, sofern sein Produkt von einer oder mehreren Harmonisierungsrechtsvorschriften erfasst wird, die eine Konformitätserklärung fordern, diese ausstellen und bei sich aufbewahren. Ob er die Konformitätserklärung dann noch dem jeweiligen Produkt beilegen muss oder nicht, ist in diesen Harmonisierungsrechtsvorschriften geregelt.
(Die Maschinenrichtlinie 2006/42/EG z.B. fordert die Beigabe einer Kopie der Original-Konformitätserklärung und Aufbewahrung der Original-Konformitätserklärung für mind. 10 Jahre als Bestandteil der Technischen Unterlagen für Maschinen. Die Niederspannungsrichtlinie 2014/35/EU hingegen fordert lediglich das Ausstellen einer Konformitätserklärung und deren Aufbewahrung für mind. 10 Jahre, nicht aber die Beigabe zum Produkt. Nach Funkanlagenichtlinie 2014/53/EU muss entweder eine Konformitätserklärung der Funkanlage beigegeben und beim Hersteller aufbewahrt werden oder es kann eine vereinfachte Konformitätserklärung der Funkanlage beugegeben werden, wobei diese dann einen Link auf die Website des Herstellers enthalte muss, wo die vollständige KE heruntergeladen werden kann.)
Auf Anforderung einer Marktaufsichtsbehörde muss der Hersteller dann die Konformitätserklärung an die Marktaufsichtsbehörde herausgeben.

Mit freundlichen Grüßen
CE-Redaktion

Sehr geehrte CE-Redaktion,

gibt es auch eine vorgeschriebene Mindestschriftgröße für die Zahl, die nach dem CE-Zeichen kommt? Muss diese immer gleich groß sein, wie das CE-Zeichen selbst oder darf auch eine kleinere Schriftgröße gewählt werden?

Herzliche Grüße
Doris

Sehr geehrte Leserin,

vielen Dank für Ihre Anfrage.

Im Blue Guide habe ich dazu nichts spezielles finden können, aber der Leitfaden zur Funkanlagenrichtlinie z.B. schreibt:

„If a notified body was involved in the conformity assessment procedure according to Annex IV only then, according to Article 20.3 of the RED, the CE marking has to be followed by the identification number of the notified body in the same height as the CE marking.28 This identification number of the notified body shall be affixed by the notified body itself, or under its instructions by the manufacturer or his authorised representative. This identification number consists of four digits.

28 So when the height of the CE Marking is less than 5 mm, as provided for in Article 19 (2) of the RED, the height of the identification number of the notified body will be also less than 5 mm.”

D.h. zumindest für die Funkanlagenrichtlinie heißt das: Die Kennnummer der benannten Stelle muss gleich groß geschrieben sein wie das CE-Zeichen.

Beste Grüße

Stephan Grauer

Liebe CE-Redaktion,

ich habe folgende Frage:
Wenn sich durch Brexit und Co. das CE-Kennzeichen ändert auf dem Produkt, muss dies bei einer Behörde in Deutschland angegeben bzw. bekanntgegeben werden, wenn man nur Händler und nicht Hersteller ist?
Vielen Dank für eine Antwort.

Beste Grüße
Katharina

Sehr geehrte Katharina,
vielen Dank für Ihre Anfrage. Wie genau das Thema CE-Kennzeichnung und Brexit weitergeht, ist noch offen.
Seit dem 31.1.2020 gilt eine Übergangsfrist bis Ende 2020. Bis dahin bleibt alles erst mal wie bisher.
Was genau dann sein wird, hängt von den Verhandlungen zwischen der EU und Großbritannien ab.
Da ist der Ausgang aber noch völlig ungewiss.

Siehe auch: https://www.wuerzburg.ihk.de/brexit.html

An der CE-Kennzeichnung im Rahmen des Binnenmarktes der EU wird sich nichts ändern. Eine Frage wird sicherlich sein, welchen Vorschriften die Produkte genügen müssen, die ab 2021 aus der EU nach Großbritannien exportiert werden. Möglich, dass diese eine besondere Kennzeichnung benötigen, z.B. UKCA (https://www.gov.uk/guidance/prepare-to-use-the-ukca-mark-after-brexit ) benötigen – aber das ist wie gesagt noch völlig offen. Produkte, die von Großbritannien in die EU kommen, werden wahrscheinlich weiter ein CE-Zeichen benötigen – außer in den Verhandlungen bis 2021 wird eine andere Lösung erarbeitet.

Wie Sie sehen, gibt es aktuell noch keine Antwort auf Ihre Frage.

Beste Grüße

Ihre CE-Redaktion

Ich habe folgende Frage.
Ich habe einen bestimmten Artikel importiert. Hierfür gibt es in DE auch das CE Zeichen und die Konformitätserklärung.
Nun ist es so das der Hersteller wohl für den USA Markt diese Artikel nur mi dem FCC Zeichen versieht. Mein Händler aus China hat mir statt mit CE Zeichen nun die mit FCC Zeichen geschickt. Diese wurden natürlich vom Zoll beanstandet. Aber die Modell Nummer ist auf der FCC und auf der CE Konformitätserklärung gleich. Diese ist auch auf dem Produkt selber eingestanzt. Ist es möglich in diesem Fall das CE Zeichen mit Hilfe von Aufklebern nachzurüsten. Es ist das selbe Produkt. Der Hersteller hat schlicht und einfach mal behauptet es handele sich hierbei um Fälschungen, was überhaupt nicht stimmt. Da jeder Artikel eine Serien Nummer hat welche sogar gültig ist.

Wenn ich dem Zoll oder ggfls. später dem Gericht die Konformitätserklärung zu dem Produkt ( gleiche Modellnummer ) vorlege und die Aufkleber nachrüste, ist sowas zulässig ?

Sehr geehrter Nutzer,

vielen Dank für diese Nachricht.
Dabei handelt es sich aber nicht um einen Kommentar zu diesem Fachbeitrag, sondern um eine ganz konkrete Beratungsanfrage für einen Einzelfall, die ein CE-Experte bearbeiten muss.
Gerne können Sie sich über unser Formular zur individuelle Beratung unter https://www.weka-manager-ce.de/individuelle-beratung/ mit konkreten Angaben zu diesem Fall an uns wenden.

Mit freundlichen Grüßen, Ihre CE-Redaktion

Eine Frage zu „Die Kennzeichnung muss dauerhaft angebracht sein.“

=> Reicht es somit nicht aus Aufkleber auf das Produkt zu kleben?

Sehr geehrter Herr Fichte,

vielen Dank für Ihre Frage. Der Blue Guide sagt dazu in Kapitel 4.5.1.4.Grundsätze für die Anbringung der CE-Kennzeichnung:
„Die CE-Kennzeichnung kann verschieden gestaltet sein (z. B. farblich, in fester Form/als Prägung), solange sie sichtbar und leserlich angebracht wird und die Proportionen eingehalten werden. Die Kennzeichnung muss ferner dauerhaft sein, sodass sie unter normalen Umständen nicht entfernt werden kann, ohne Spuren zu hinterlassen (in einigen Produktnormen ist z. B. ein Abriebtest mit Wasser und Lösungsbenzin vorgesehen). Dies bedeutet jedoch nicht, dass die CE-Kennzeichnung Bestandteil des Produkts sein muss.“

Der Leitfaden zur MRL in § 250 Kennzeichnung der Maschinen:
„Abgesehen von der CE-Kennzeichnung und der ATEX-Kennzeichnung wird in Nummer 1.7.3 keine besondere Form für die Kennzeichnung auf der Maschine festgelegt, sofern sie erkennbar, leserlich und dauerhaft angebracht ist.
Die Kennzeichnung muss also an einer von außen sichtbaren Stelle an der Maschine angebracht werden und darf nicht hinter oder unter Maschinenteilen versteckt sein.
Die verwendeten Lettern müssen unter Berücksichtigung der Maschinengröße ausreichend groß dimensioniert sein, sodass sie leicht ablesbar sind.
Das verwendete Kennzeichnungsverfahren muss so gestaltet sein, dass die Kennzeichnung während der Lebensdauer der Maschine nicht verschwindet, wobei die vorhersehbaren Nutzungsbedingungen zu berücksichtigen sind.
Wird die Kennzeichnung auf einem Schild angebracht, muss dieses dauerhaft mit der Maschine verbunden sein, vorzugsweise durch Schweißen, Vernieten oder Kleben.“

Ein (guter) Aufkleber kann also je nach Art des Produkts reichen, bei Verwendung im Freien oder in schwieriger Umgebung ist das aber u.U. nicht ausreichend.

Beste Grüße

Stephan Grauer

Schreiben Sie einen Kommentar

Ihre E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert

Die Website speichert die von Ihnen gemachten Angaben sowie die IP-Adresse und einen Zeitstempel. Diese Daten können Sie jederzeit löschen lassen. Es gelten die Datenschutzbestimmungen der WEKA MEDIA GmbH & Co. KG, denen Sie hiermit ausdrücklich zustimmen.