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Produktsicherheit

Leitlinien zu Artikel 4 der neuen Marktüberwachungsverordnung

Am 16.07.2021 ist die neue Marktüberwachungsverordnung 2019/1020 in Kraft getreten, über die wir bereits berichtet hatten.
Nun hat die EU-Kommission im Amtsblatt der EU vom 23.3.2021 (C 100/1)  erste Leitlinien zum wichtigen Artikel 4 der Marktüberwachungsverordnung veröffentlicht.

Sie betreffen die Umsetzung einer der zentralen Bestimmungen der Verordnung: Artikel 4, der die „Aufgaben der Wirtschaftsakteure hinsichtlich Produkten, die bestimmten Harmonisierungsrechtsvorschriften der Union unterliegen“ regelt. Im Wesentlichen schreibt Artikel 4 vor, dass bestimmte Produkte nur dann auf dem EU-Markt in Verkehr gebracht werden dürfen, wenn es einen in der EU niedergelassenen Wirtschaftsakteur gibt, der den Behörden auf Verlangen Informationen – das sind vor allem die Konformitätserklärung und die technischen Unterlagen – übermitteln oder bestimmte Maßnahmen ergreifen kann.

Wer kann Wirtschaftsakteur sein?

Wirtschaftsakteure können dabei sein:

  • ein in der EU niedergelassener Hersteller,
  • ein (per definitionem in der EU niedergelassener) Einführer, wenn der Hersteller keine Niederlassung in der EU hat,
  • ein (per definitionem in der EU niedergelassener) Bevollmächtigter, der vom Hersteller schriftlich beauftragt wurde, die in Artikel 4 Absatz 3 festgelegten Aufgaben im Namen des Herstellers wahrzunehmen,
  • ein in der EU niedergelassener Fulfilment-Dienstleister, sofern es keinen in der EU niedergelassenen Hersteller, Einführer oder Bevollmächtigten gibt.

Leitlinien zur Umsetzung von Artikel 4

In den Leitlinien wird erläutert, wie Wirtschaftsakteure Artikel 4 umsetzen sollten. Dazu beschreibt Abschnitt 2 den Anwendungsbereich und erklärt, welcher Wirtschaftsakteur als Wirtschaftsakteur gemäß Artikel 4 für ein bestimmtes Produkt handeln sollte.

Abschnitt 3 präzisiert die Aufgaben des Wirtschaftsakteurs gemäß Artikel 4.

Der Abschnitt 4 enthält weitere Einzelheiten zur praktischen Anwendung von Artikel 4, abhängig davon, wer als Wirtschaftsakteur gemäß Artikel 4 handelt.

Darüber hinaus erläutert Abschnitt 5, wie Marktüberwachungsbehörden und Grenzbehörden die Vorgaben von Artikel 4, dessen Ziel es ist, ihre Arbeit zu erleichtern, in der Praxis einsetzen können.

Ziel dieser Leitlinien ist es, Wirtschaftsakteure und Behörden in ihrer Arbeit zu unterstützen und eine einheitliche Umsetzung von Artikel 4 zu erleichtern.

Mehr zur Marktüberwachungsverordnung und der Rolle der einzelnen Wirtschaftsakteure im CE-Prozess erfahren Sie hier sowie in unseren Produkten rund um die CE-Kennzeichnung.

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