Eine Maschine benötigt eine eindeutige und vollständige Kennzeichnung. Daher trägt sie das sogenannte Typenschild, den „Ausweis“ eines technischen Produktes. Auch wenn die Maschinenrichtlinie den Begriff Typenschild nicht explizit nennt, gibt ihm spätestens das Produktsicherheitsgesetz eine Rechtsgrundlage. Demnach soll die CE-Kennzeichnung sichtbar, lesbar und dauerhaft auf dem Produkt oder seinem Typenschild angebracht sein.
Wozu benötigt eine Maschine ein Typenschild?
Ein Typenschild an einer Maschine dient dem Zweck einer eindeutigen Kennzeichnung. Mit dem Typenschild wird ein Produkt, eine Maschine oder eine Anlage eindeutig identifiziert und kann einem Hersteller oder Importeur zugeordnet werden.
Typenschild einer Dopppelschleifmaschine
Ein Typenschild informiert den Käufer, Anwender, Benutzer etc. über Hersteller, Baujahr und CE-Konformität und liefert wichtige technische Angaben wie etwa Leistungsdaten und Sicherheitshinweise. Alle Produkte und Maschinen, die unter die Maschinenrichtlinie (2006/42/EG) fallen, müssen über eine Kennzeichnung mit einem Typenschild verfügen. Wenn notwendige Angaben auf einem Typenschild fehlen, kann dies ein Anlass dafür werden, dass die Marktüberwachungsbehörden eingreifen.
Welche Angaben muss ein Typenschild enthalten?
Als Mindestanforderungen (gemäß Nummer Anhang I Nummer 1.7.3 MRL) an die Informationen auf einem Typenschild gelten:
- die Bezeichnung der Maschine
- der Firmenname und die vollständige Anschrift des Herstellers oder ggf. dessen Bevollmächtigten in der Europäischen Gemeinschaft
- die CE-Kennzeichnung/das CE-Symbol
- die Bezeichnung der Baureihe oder des Typs, ggf. die Seriennummer (Beachten Sie: Eine Seriennummer ist nicht verpflichtend. Wurde sie jedoch vergeben, gehört sie aufs Typenschild.)
- die wichtigsten technischen Daten entsprechend der angewendeten Normen
- das Baujahr; es gilt das Jahr, in dem der Herstellungsprozess abgeschlossen wurde
Diese Informationen werden nach Möglichkeit in Kurzform dargestellt, d. h. unter Verwendung von Symbolen, Zeichen und Abkürzungen. Das wichtigste dieser Embleme, das CE-Zeichen, muss explizit erkennbar, deutlich lesbar und dauerhaft angebracht sein.
Platzierung des CE-Kennzeichens
Das CE-Symbol sollte bei Maschinen nicht an beliebiger Stelle angebracht werden, sondern möglichst in direkter Nähe zu den Angaben zum Hersteller. Daher gehört die CE-Kennzeichnung in aller Regel aufs Typenschild. In Ausnahmefällen, wenn dies produkttechnisch nicht möglich ist, kann ein CE-Kennzeichen auch auf der Verpackung und in den begleitenden Dokumenten gezeigt werden. Auch das Produktsicherheitsgesetz sieht vor, dass – sofern nicht eine europäische Harmonisierungsrechtsvorschrift etwas anderes vorsieht – die CE-Kennzeichnung auf dem Produkt oder seinem Typenschild anzubringen ist.
Nur ein CE-Kennzeichen pro Maschine
An jeder Maschine darf übrigens nur jeweils einige einzige CE-Kennzeichnung angebracht werden. Dies gilt auch für den Fall, dass mehrere EG-Richtlinien für ein Produkt eine CE-Kennzeichnung vorsehen.
Hinweis: Normalerweise sollte man das CE-Zeichen erst nach Abschluss des Konformitätsbewertungsverfahrens anbringen, also am Ende der Produktionsphase. Befindet sich die CE-Kennzeichnung auf dem Typenschild, das man erst nach der abschließenden Inspektion der Maschine anbringt, lässt sich dieser Grundsatz leicht einhalten. Es kann jedoch Fälle geben, bei denen die CE-Kennzeichnung – etwa, wenn Sie Präge- oder Gießvorgänge entsteht – ein untrennbarer Bestandteil des Produkts oder einer seiner Komponenten ist. In diesen Fällen kann man das CE-Zeichen ausnahmsweise auch in früheren Stadien der Produktion anbringen. In diesem Sinne äußert sich auch der als „Blue Guide“ bekannte Leitfaden für die Umsetzung der Produktvorschriften der EU 2022. Diesen und viele weitere Hinweise zu Typenschild und CE-Kennzeichnung finden Sie in den Modulen zum Thema Produktsicherheit im Rahmen des WEKA Business Portals.
Muster eines Typenschilds mit entsprechenden Aufschriften
Welche weiteren Angaben kommen auf ein Typenschild?
Zu den oben genannten Mindestangaben können je nach den Besonderheiten der Maschine weitere Informationen hinzukommen. Bei Elektrogeräten und Elektrowerkzeugen sind dies z. B. Angaben zur Spannung und Frequenz, Leistung, Stromaufnahme, IP-Schutzart, Schutzklasse, Nenndrehzahl o. ä., bei einem Heizkessel ist die Gasart angegeben usw.
Auch Symbole zu Sicherheitshinweisen werden oft auf dem Typenschild angebracht, etwa zur Verwendung von persönlicher Schutzausrüstung. Bei bestimmten technischen Produktgruppen schreiben die jeweiligen Produktnormen zum Teil recht dezidiert vor, welche Informationen und Angaben ein Typenschild enthalten muss.
Übrigens: Oft sieht man auf Typenschildern auch ein Firmenlogo des Herstellers. Gesetzlich oder durch Normen gefordert ist das Anbringen eines solchen Logos jedoch nicht.
Wie muss ein Typenschild technisch beschaffen sein?
Typenschilder sollten den Arbeitsumgebungen der jeweiligen Maschine angemessen sein, also widerstandsfähig gegen die mechanischen und chemischen Belastungen beim Einsatz. Auch den zu erwartenden Einflüssen von Licht, Hitze, Kälte, Witterung usw. muss ein Typenschild standhalten. Materialien und Ausführung sollten so beschaffen sein, dass alle Angaben bei üblichen Betriebsbedingungen dauerhaft lesbar bleiben. Typenschilder werden daher oft aus eloxiertem Aluminium oder Edelstahl, manchmal auch aus Kunststoff hergestellt.
Die jeweiligen Informationen werden eingeprägt, eingeätzt, eingraviert oder aufgedruckt. Hier gilt es, die geeigneten Materialien und Methoden passend zur Maschine auszuwählen. Geprägte Typenschilder haben den Vorteil, dass sie auch bei Verschmutzungen eher lesbar bleiben. Eloxierte Typenschilder sind kratz- und schlagfest und auch für raue Einsatzbedingungen geeignet.
Form und Oberflächenbeschaffenheit (matt oder glänzend) von Typenschildern sind frei wählbar. Die Maschinenrichtlinie selbst äußert sich nicht explizit zur Gestaltung von Typenschildern. In der Aufzugsrichtlinie (2014/33/EU) ist die Rede von einem „mit dem Bauteil fest verbundenen Typenschild“. Dadurch kommt zum Ausdruck, dass ein Typenschild nicht – wie etwa ein Aufkleber – einfach ablösbar und austauschbar sein darf.
Muss ein Typenschild übersetzt werden?
Oft taucht die Frage auf, ob die Angaben auf einem Typenschild in die jeweilige Amtssprache des Kunden übersetzt werden müssen. Dies ist für das Typenschild selbst nicht der Fall. Gleichwohl gilt die Forderung an die Übersetzung in die Sprache des Empfänger- bzw. Verwenderlandes jedoch nach wie vor für alle Warn- und Sicherheitshinweise, die auf der Maschine angebracht werden!
Benötigt eine in Eigenbau hergestellte Maschine auch ein Typenschild?
Eine Maschine benötigt auch dann ein Typenschild bzw. ein neues Typenschild,
- wenn die Maschine in Eigenbau und für den eigenen Bedarf hergestellt wurde und ausschließlich im eigenen Betrieb von den eigenen Beschäftigten genutzt wird, oder
- wenn die Maschine so umgebaut, auf- oder umgerüstet wurde, dass dies als „wesentliche Änderung“ zu bewerten ist, und der Betreiber der Maschine somit zum (neuen) Inverkehrbringer wurde.
Diese beiden Fälle entbinden nicht von den Pflichten laut Maschinenrichtlinie. Denn selbstverständlich müssen nicht nur die Standard-Modelle aus den Herstellerkatalogen die für den jeweiligen Maschinentyp geltenden grundlegenden Sicherheits- und Gesundheitsschutzanforderungen erfüllen. Auch Eigenbau-Maschinen, Sondermaschinen oder Maschinen nach technischen Änderungen müssen sicher sein. Daher muss auch in den beiden oben genannten Fällen für die Maschine ein Konformitätsverfahren durchgeführt, eine EU-Konformitätserklärung erstellt und ein Typenschild erstellt werden.
Insbesondere nach einem Umbau, einer Aufrüstung oder anderen technischen Veränderungen muss gewährleistet sein, dass die Angaben auf dem Typenschild korrekt sind. Das heißt, die Herstellerangaben, die Leistungsdaten, ggf. die Sicherheitshinweise usw. müssen dem aktuellen Zustand der Maschine entsprechen und nicht die „historische“ Situation einer früheren, möglicherweise viele Jahre zurückliegenden Erstinbetriebnahme widerspiegeln.
Wann kommt das digitale Typenschild für Maschinen in der Produktion 4.0?
Im Zuge von Digitalisierung, Virtualisierung und Einsatz künstlicher Intelligenz, bei der Maschinen und Produktionsanlagen – bzw. ihre digitalen Zwillinge – immer autonomer agieren, ist absehbar, dass auch Typenschilder von der allumfassenden Vernetzung erfasst werden. Experten der Internationalen Elektrotechnischen Kommission (IEC) arbeiten bereits an Normungsaufträgen zu digitalen Typenschildern. Eine eindeutige Identifizierung dieses „elektronischen Maschinenausweises“ könnte z. B. über einen weltweit geltenden URI (Uniform Ressource Identifier) erfolgen, so dass die wesentlichen Produktkennzeichnungen einer Maschine
- stets über das Internet gefunden werden können bzw.
- über mobile Endgeräte wie Smartphone oder Tablet ortsunabhängig abrufbar sind.
Ein solches digitales Typenschild 4.0 erlaubt es, weit mehr Informationen zu übertragen als sein „haptisches“ Ebenbild aus Edelstahl oder Aluminium. Konsequent weitergedacht werden digitale Typenschilder es erlauben, global auf dynamische Maschineninformationen zuzugreifen. Daraus ergeben sich neue Chancen über den gesamten Lebenszyklus einer Maschine – nicht nur für die Produktion, sondern auch für die Wartung, für Prüfungen, für die Ersatzteillogistik oder im Hinblick auf die Fälschungssicherheit und Bekämpfung von Wirtschaftskriminalität.
Das digitale Typenschild als erster Schritt auf dem Weg zum digitalen Maschinenzwilling
Übrigens: Im WEKA Manager CE geht es keineswegs nur um die Konformitätsbeurteilung gemäß der Maschinenrichtlinie. Die Software leitet Sie auch durch den Prozess einer CE-Kennzeichnung im Hinblick auf die Anforderungen der EMV- und der Niederspannungsrichtlinie. Dabei können Sie sie unter anderem nutzen, um formal korrekte Typenschilder und Konformitätserklärungen im Handumdrehen zu erstellen. |
Hier finden Sie alle relevanten Fakten zur Maschinenrichtlinie.
47 Antworten auf „Rechtssichere Typenschilder von Maschinen? Die Antworten auf 7 häufige Fragen“
Guten Tag
Bei unseren Geräten wird eine Serienummer vergeben. Sie schreiben wenn eine solche vergeben wird gehört sie auf das Typenschild. Gibt es dazu eine klare Anforderung oder ist es auch zulässig die Serienummer an einem anderen Ort auf dem Gerät anzubringen? Bei einem OEM-Gerät möchte unser Lieferant die Serienummer bereits vergeben und ins Gehäuse eingravieren.
Guten Tag Herr Signer,
Ob eine Seriennummer vergeben werden muss und wo diese ggf. zu platzieren ist, ergibt sich aus den Rechtsvorschriften, von deren Anwendungsbereich das betreffende Produkt erfasst wird.
So enthält z. B. EN 1493 Fahrzeughebebühnen im Abschnitt 7.4. Fabrikschild die Anforderung, dass u. a. die Seriennummer auf einem Fabrikschild abgedruckt wird und dieses an der Fahrzeughebebühne angebracht werden muss. Diese Forderung lässt sich aber nicht pauschal auf andere Produkte übertragen, sodass die die Rechtsvorschriften die erste Informationsquelle sind, von deren Anwendungsbereich das betreffende Produkt erfasst wird.
Der allgemeine Grundsatz lautete, dass Informationen, z. B. die Seriennummer, erkennbar, leserlich und dauerhaft am Produkt angebracht werden müssen. Sind diese Kriterien erfüllt und fordert eine Rechtsvorschrift nichts anderes, spricht nichts gegen das Eingravieren in das Gehäuse. Gleichwohl ist es üblich, dass Informationen wie die Seriennummer auf einen Produktlabel gemeinsam mit anderen Informationen, z. B. weiteren Produkt- und den Herstellerinformationen, abgedruckt wird.
Mit freundlichen Grüßen,
Ihre CE-Redaktion
Hallo,
gibt es eine Vorschrift, mit welcher Schriftgröße die Informationen auf dem Typenschild ausgeführt werden müssen?
Wir haben eine Reklamation eines UL-Prüfers für eine unsere Anlagen vorliegen, der die Größe der Bezeichnungen (z.B. Typ, Schaltplannummer) bemängelt.
Wir konnten hierzu bisher nichts finden.
Guten Tag,
ob Rechtsvorschriften, Normen oder Standards etc. Angaben zur Schriftgröße enthalten, muss in den Rechtsvorschriften, Normen oder Standards etc. recherchiert werden, von deren Anwendungsbereich das betreffende Produkt erfasst wird.
Der Grundsatz lautet, dass die Informationen leserlich sein müssen.
Mit freundlichen Grüßen,
Ihre CE-Redaktion
Sehr geehrte Redaktion,
wir haben eine von uns hergestellte Maschine aus dem Jahr 1998 modernisiert. Die Anlage ist geblieben, bekam aber neue Kühlung und komplett neue Schaltanlage inklusive Steuerung. Die ursprüngliche Anlage hat CE-Kennzeichnung. Eine Gefahrenanalyse wurde natürlich durchgeführt und eine Einbauerklärung erstellt. Schaltschränke verfügen natürlich über die Kennzeichnung mit Herstellungsjahr, aktuellen Auftragsnummer etc. Aber ohne CE.
Müssen wir auf den neuen Schaltschränken auch eine CE-Kennzeichnung anbringen? Oder genügt es, dass an der Hauptanlage CE-Kennzeichnung immer noch angebracht ist?
Sehr geehrte Leserin,
aufgrund der vorliegenden Informationen lässt sich die gestellte Frage seriös nicht beantworten.
So ist z.B. nicht bekannt, aus welchen Komponenten sich die „Anlage“ zusammensetzt oder ob mit „Anlage“ die Maschine gemeint ist, die geändert wurde.
Sollte es sich um eine „Anlage“ im Sinne einer Gesamtheit von Maschinen gem. M-RL Art. 2 vierter Spiegelstrich handeln, bei der die geänderte Maschine ein Bestandteil ist, wäre zu prüfen, ob sich die Veränderung der Maschine auf die Gesamtheit auswirkt. Falls ja, müsste geprüft werden, ob die komplette Gesamtheit betroffen ist oder nur ein Teil.
Beste Grüße
Ihre CE-Redaktion
Guten Tag,
wie viele CE Kennzeichnungen und wie vile Typenschilder dürfen in folgendem Fall angebracht werden?
Wir bauen sowohl die Hauptanlage und kennzeichnen mit Typenschild auch das CE.
Am zugehörigen Schaltschrank, der i.d.R. im separaten Schaltraum steht, Kennzeichnen wir ebenfalls mit Typenschild und CE.
Optionales Zubehör, welches an der Hauptanlage mit einem Stecker anzuschließen ist, Kennzeichnen wir ebenfalls mit einem Typenschild und der CE. Alle 3 Teile erhalten eine eigene eindeutige Seriennummer.
Durch einem neuem Manager soll nun nur noch die Hauptanlage ein Typenschild mit CE erhalten.
Schaltschrank und Zubehör erhalten dann die gleiche Seriennummer und haben keine eigene Identifikation mehr, außer über eine Typenbezeichnung.
Guten Tag Herr Lehne,
sorry, die Antwort kommt mit Verspätung.
Produkte, die in Verkehr gebracht werden sollen, müssen Verkehrsfähig sein. Verkehrsfähig sind sie dann, wenn alle regulatorischen Anforderungen aus CE- und anderen Rechtsvorschriften erfüllt wurden, von deren Anwendungsbereich diese Produkte erfasst werden.
Sämtliche CE-Rechtsvorschriften, u. a. auch die M-RL / M-VO, fordern, dass die Hersteller auf ihren Produkten eine Hersteller- und Produktidentifikation anbringen müssen. Unterbleibt diese, dürfen die Produkte nicht in Verkehr gebracht werden.
Allein vor diesem Hintergrund scheint es nicht möglich, dass Zubehör, dass wie die Bezeichnung in sich trägt, unabhängig von der Maschine in Verkehr gebracht wird, nicht kein Typenschild haben kann, weil es ein eigenständiges Produkt ist.
Beim Schaltschrank stellt sich die Situation etwas anders dar: Dieser ist mutmaßlich speziell für die betreffende Maschine konzipiert worden und wird als Bestandteil der Maschine, und nicht unabhängig von ihr, mit der Maschine in Verkehr gebracht. Unabhängig davon muss er am elektrischen Anschluss eine Plakette mit den einschlägigen elektrischen Kennwerten haben.
Mit freundlichen Grüßen, Ihre CE-Redaktion
Hallo.
Wir habe eine unvollständige Maschine welche durch den Hersteller bereits ein Typenschild mit CE-Kennzeichnung erhalten hat, komplettiert. Wir sind nun Hersteller der gesamten Maschine. Muss auf das Typenschild der gesamten Maschine das CE-Kennzeichnen drauf? Muss das Typenschild der unvollständigen Maschine entfernt werden?
Sehr geehrter Leser,
grundsätzlich können – wie in Ihrem Fall beschreiben – auch unvollständige Maschinen eine CE-Kennzeichnung haben. Das ist im Leitfaden zur MRL in § 250 Kennzeichnung der Maschinen beschrieben:
„Obwohl in der Richtlinie keine Kennzeichnungen auf unvollständigen Maschinen spezifiziert, werden, wäre es gute Praxis, unvollständige Maschinen mit hinreichenden Informationen zu kennzeichnen, die eine eindeutige Zuordnung zu der jeweiligen Montageanleitung und zur Einbauerklärung ermöglichen. Unterliegen unvollständige Maschinen anderen Rechtsvorschriften (z. B. der ATEX-Richtlinie oder der Niederspannungsrichtlinie), müssen sie nach den Anforderungen dieser Rechtsvorschriften gekennzeichnet werden. Abgesehen von der CE-Kennzeichnung und der ATEX-Kennzeichnung wird in Nummer 1.7.3 keine besondere Form für die Kennzeichnung auf der Maschine festgelegt, sofern sie erkennbar, leserlich und dauerhaft angebracht ist.“
Trotzdem müssen Sie als Hersteller ein eigenes Typenschild und einer eigene CE-Kennzeichnung auf der dann fertigen Maschine anbringen.
Dabei ist es sicher sinnvoll darauf zu achten, dass der Endnutzer nicht durch die zwei Typenschilder verwirrt wird und eindeutig zuordnen kann, welches Typenschild den Hersteller des Gesamtprodukts nennt.
Wenn die Gesamtmaschine ein eigenes Gehäuse hat und die unvollständige Maschine dahinter verborgen bleibt, sollte das in der Regel kein Problem sein.
Wenn das nicht der Fall ist, sollten Sie mit dem Hersteller der unvollständigen Maschine eine Lösung suchen oder im Zweifel auch die zuständige Marktaufsichtsbehörde konsultieren.
Beste Grüße
Stephan Grauer
Hallo,
darf ich auf einem Typenschild den Namen des Herstellers und die Modellbezeichnung durch eine Eigenmarke und eine eigene Eigenbezeichnung ersetzen und dabei trotzdem auf die CE-Konformitätserklärung des Herstellers unter dessen Typenbezeichnung Bezug nehmen?
Sehr geehrter Leser,
die CE-Vorschriften haben eine klare Regelung zum Herstellerbegriff, sh. Blue Guide 2022 Kapitel 3.1:
„Als Hersteller wird jede natürliche oder juristische Person bezeichnet, die ein Produkt herstellt bzw. entwickeln oder herstellen lässt und dieses Produkt unter ihrem eigenen Namen oder ihrer eigenen Marke vermarktet.“
Sie müssen also, wenn Sie ein Produkt als Eigenmarke in Verkehr bringen, die volle Herstellerverantwortung übernehmen. Und auch ein eigenes Typenschild anbringen und eine Konformitätserklärung ausstellen.
Allerdings gilt auch laut Blue Guide 2022:
„In diesem Zusammenhang wird der Wirtschaftsakteur, der das Produkt unter seinem Namen oder seiner Handelsmarke in Verkehr bringt, für die Zwecke der Harmonisierungsrechtsvorschriften der Union automatisch zum Hersteller. Er übernimmt daher die volle Verantwortung für die Konformitätsbewertung (Entwurf und Produktion) des Produkts, auch wenn diese tatsächlich von einem anderen durchgeführt wurde. Darüber hinaus muss er im Besitz aller Unterlagen (z. B. der technischen Unterlagen einschließlich aller einschlägigen Prüfberichte) und Bescheinigungen sein, die erforderlich sind, um die Konformität des Produkts nachzuweisen; diese Nachweise müssen jedoch nicht auf seinen Namen lauten. In solchen Fällen muss klar sein, dass mit den Unterlagen und Bescheinigungen die Konformität des jeweiligen in Verkehr gebrachten Produkts nachgewiesen wird.“
Das heißt auf Ebene der technischen Unterlagen können Sie dann durchaus die Nachweise des Originalherstellers übernehmen und diese müssen nicht auf Ihren Namen lauten.
Beste Grüße
Stephan Grauer
Guten Tag
Gibt es Normen oder Richtlinien wie die Bezeichnung der Baureihe oder des Typs aufgebaut sein muss, welche ja auf dem Typenschild vorhanden sein muss?
Sehr geehrter Leser,
Antwort auf die Frage finden Sie im Leitfaden zur Maschinenrichtlinie in § 250 Kennzeichnung der Maschinen:
„− Bezeichnung der Maschine
Der Begriff „Bezeichnung der Maschine“ bezieht sich auf den gebräuchlichen Namen der Maschinenkategorie, zu der das betreffende Maschinenmodell zählt. (Der Begriff hat eine ähnliche Bedeutung wie die Begriffe „allgemeine Bezeichnung und Funktion“, die in Anhang II im Zusammenhang mit der EG-Konformitätserklärung verwendet werden). Soweit möglich, sollte der zur Bezeichnung der betreffenden Maschinenkategorie in den harmonisierten Normen verwendete Begriff verwendet werden. Die gleichen Angaben müssen auch in der EG-Konformitätserklärung aufgeführt werden – siehe § 383: Anmerkungen zu Anhang II Teil 1 Abschnitt A.
Falls es nicht praktikabel ist, in die Kennzeichnung eine Bezeichnung der Maschine im Klartext aufzunehmen, beispielsweise bei sehr kleinen Maschinen, kann die Bezeichnung in Codeform aufgeführt werden, sofern in der mit der Maschine mitgelieferten Betriebsanleitung – siehe § 259: Anmerkungen zu Nummer 1.7.4.2 Buchstabe b und in der EG-Konformitätserklärung der Maschine dieser Code erläutert und die Bezeichnung in Klartext angegeben wird – siehe § 383: Anmerkungen zu Anhang II Teil 1 Abschnitt A.
Die vom Hersteller gewählte Bezeichnung der Maschine darf nicht als Grundlage für die Entscheidung verstanden werden, ob bestimmte grundlegende Sicherheits- und Gesundheitsschutzanforderungen oder Konformitätsbewertungsverfahren anwendbar sind oder nicht; diese müssen gesondert ermittelt werden.
− CE-Kennzeichnung (siehe Anhang III)
Die Anforderungen für die CE-Kennzeichnung sind in Artikel 16 und Anhang III festgelegt. Laut Anhang III muss die CE-Kennzeichnung in unmittelbarer Nähe der Angabe des Na-mens des Herstellers oder seines Bevollmächtigten in der gleichen Technik angebracht werden – siehe § 141: Anmerkungen zu Artikel 16 und § 387: Anmerkungen zu An-hang III.
− Baureihen- oder Typbezeichnung
Die Baureihen- oder Typbezeichnung umfasst Name, Code oder Nummer, die der Hersteller dem betreffenden Modell der Maschine zugeordnet hat, welches dem entsprechen-den Konformitätsbewertungsverfahren unterzogen wurde. Die Bezeichnung der Baureihe bzw. des Typs enthält häufig ein Markenzeichen.“
Beste Grüße
Stephan Grauer
Guten Tag,
Wir haben für eine Gesamtanlage eine Konformitätserklärung erhalten, in der die eingebauten Komponenten (teilweise mit CE oder Einbauerklärung) aufgelistet sind (jeweils: Komponente – Model – Seriennummer). Außerdem werden diese als „Geräte“ bezeichnet. Dieser Art von Beschreibung ist nicht zulässig, oder? In der MRL 1.7.3 steht ja „Bezeichnung der Serie oder des Typs“ und nicht Bezeichnungen.
Danke im Voraus .
Sehr geehrter Leser,
vielen Dank für den Kommentar.
Grundsätzlich gibt es keine Vorschrift, die einen Hersteller verpflichtet, in der Konformitätserklärung (auch nicht bei einer Gesamtheit von Maschinen) die eingebauten Komponenten aufzulisten.
Die Pflicht, die Konformitätserklärungen zu sammeln und vorzuhalten besteht nur für die Technischen Unterlagen nach Anhang VII MRL:
„1. Die technischen Unterlagen umfassen:
…
− gegebenenfalls die Einbauerklärung für unvollständige Maschinen und die Montageanleitung für solche unvollständigen Maschinen,
− gegebenenfalls eine Kopie der EG-Konformitätserklärung für in die Maschine eingebaute andere Maschinen oder Produkte, …“
Zur Bezeichnung:
Da gibt es bei den unterschiedlichen CE-Vorschriften unterschiedliche Bezeichnungen. Die EMV-Richtlinie z.B. kennt durchaus „Geräte“.
Beste Grüße
Stephan Grauer
Sehr geehrte CE-Redaktion,
ist es richtig, dass Typenschilder für Exportprodukte i.d.R. auf deutsch (Herkunftsland) und englisch verfasst werden können? Warn- und Sicherheitshinweise in Amtssprache davon ausgenommen.
Besten Dank und beste Grüße
Susanne Brietzke
Sehr geehrte Frau Brietzke,
zur Sprache der Typenschilder auf Maschinen gibt es eine entsprechende Antwort im Leitfaden zur MRL in § 250 Kennzeichnung der Maschinen:
„Die sprachlichen Anforderungen in Nummer 1.7.1 gelten nicht für die in Nummer 1.7.3 Absatz 1 geforderten Angaben. Diese Angaben sollten jedoch in einer der EU-Amtssprachen angegeben werden.“
In 1.7.3 Absatz 1 sind gelistet:
− Firmenname und vollständige Anschrift des Herstellers und gegebenenfalls seines Bevollmächtigten,
− Bezeichnung der Maschine,
− CE-Kennzeichnung (siehe Anhang III),
− Baureihen- oder Typbezeichnung,
− gegebenenfalls Seriennummer,
− Baujahr, d. h. das Jahr, in dem der Herstellungsprozess abgeschlossen wurde.
So jedenfalls für Maschinen, die auf dem europäischen Binnenmarkt bereitgestellt werden.
Beste Grüße
Stephan Grauer
Hallo,
gibt es eine Vorgabe, in welchem Format das Baujahr angegeben werden muss?
Wäre z.B. auch die Angabe 230831 (für den 31.08.2023) zulässig?
Mit freundlichen Grüßen
Christine Richter
Sehr geehrte Frau Richter,
eine nähere Definition des Formats für das Baujahr ist weder in der Maschinenrichtlinie selbst noch im Leitfaden dazu zu finden.“Das Baujahr wird definiert als das Jahr, in dem der Herstellungsprozess abgeschlossen wurde“ heißt es dort nur.
Da es auch nur um das Jahr geht, wird es ausreichen, die vierstellige Jahreszahl anzugeben. „230831“ für den 31.08.2023 halte ich dagegen für eher problematisch, da dort keine vierstellige Jahreszahl ersichtlich ist.
Anderseits sagt der Leitfaden zur ATEX-Richtlinie, § 146:
„Alle Produkte müssen mit dem eingetragenen Handelsnamen (oder der eingetragenen Handelsmarke) und der Anschrift des Herstellers, der Bezeichnung der Serie oder Bauart, der Seriennummer (soweit vorhanden) und dem Baujahr gekennzeichnet sein. Das Baujahr und die Seriennummer können kombiniert oder in einem gebräuchlichen codierten Format dargestellt werden, wobei der Aufbau des Codes in den Begleitunterlagen zu dem Produkt erklärt werden muss.“
Letztlich kann Ihnen diese Frage aber nur die zuständige Marktaufsichtsbehörde beantworten, an die Sie sich auch mit solchen Fragestellungen werden können.
Beste Grüße
Stephan Grauer
Hallo,
eine Frage zum Typenschild: wir verbauen zwei Messgeräte mit CE-Kennzeichnung etc. in ein Gehäuse, sodass das Gerät mit all seinen Komponenten lediglich eine Hülle erhält. Ist für dieses neue „Produkt“ ebenfalls ein Typenschild von uns erforderlich oder können wir auf das Typenschild des Geräteherstellers verweisen?
Viele Grüße
B. Hochbrückner
Sehr geehrter Herr Hochbrückner,
wer ein Produkt unter dem eigenen Namen oder der eigenen Marke vertreiben, gilt in der Regel immer auch als Hersteller.
Bei Verbraucherprodukten, gilt dann nach ProdSG § 6 immer die Pflicht „den Namen und die Kontaktanschrift des Herstellers oder, sofern dieser nicht im Europäischen Wirtschaftsraum ansässig ist, den Namen und die Kontaktanschrift des Bevollmächtigten oder des Einführers anzubringen“.
Ob das Produkt ansonsten als Kombinationsprodukt auch noch eine eigene, neue CE-Kennzeichnung benötigt, ist von unterschiedlichen Faktoren abhängig.
Der Blue Guide sagt dazu in Kapitel 2.1:
„Eine Kombination aus Produkten und Teilen, die einzeln jeweils den anzuwendenden Rechtsvorschriften entsprechen, stellt nicht immer ein Endprodukt dar, das als Ganzes einer bestimmten Harmonisierungsrechtsvorschrift der Union entsprechen muss. In einigen Fällen wird jedoch eine Kombination aus verschiedenen Produkten und Teilen, die von ein und derselben Person entworfen oder zusammengebaut worden sind, als Enderzeugnis angesehen, das der Vorschrift genügen muss. Die Verantwortung des Herstellers dieser Kombination umfasst insbesondere die Auswahl geeigneter Produkte für die Kombination, ihren Zusammenbau in Übereinstimmung mit den Bestimmungen der betreffenden Rechtsvorschriften sowie die Erfüllung der Anforderungen der Rechtsvorschriften hinsichtlich Montage, EU-Konformitätserklärung und CE-Kennzeichnung. Die Tatsache, dass Bestandteile oder Teile CE-gekennzeichnet sind, garantiert nicht automatisch, dass das Enderzeugnis ebenfalls diesen Vorschriften entspricht. Die Hersteller müssen Bestandteile und Teile so auswählen, dass das Enderzeugnis selbst die Anforderungen erfüllt. Die Hersteller müssen von Fall zu Fall überprüfen, ob eine Kombination von Produkten und Teilen als ein Endprodukt im Zusammenhang mit dem Anwendungsbereich der entsprechen Rechtsvorschrift anzusehen ist.“
Die Frage ist im Einzelfall nicht immer leicht zu beantworten. Insofern kann ich Sie dazu auch auf unser CE-Update für Praktiker im Dezember verweisen:
https://www.weka.de/ps/ce-update
Dort wird am Vormittag die Frage behandelt: Kombinationsprodukte: Führt eine Kombination von Produkten und Teilen immer zu einem Endprodukt?
Beste Grüße
Stephan Grauer
Sehr geehrter Herr Hochbrückner,
wer ein Produkt unter dem eigenen Namen oder der eigenen Marke vertreiben, gilt in der Regel immer auch als Hersteller.
Bei Verbraucherprodukten, gilt dann nach ProdSG § 6 immer die Pflicht „den Namen und die Kontaktanschrift des Herstellers oder, sofern dieser nicht im Europäischen Wirtschaftsraum ansässig ist, den Namen und die Kontaktanschrift des Bevollmächtigten oder des Einführers anzubringen“.
Ob das Produkt ansonsten als Kombinationsprodukt auch noch eine eigene, neue CE-Kennzeichnung benötigt, ist von unterschiedlichen Faktoren abhängig.
Der Blue Guide sagt dazu in Kapitel 2.1:
„Eine Kombination aus Produkten und Teilen, die einzeln jeweils den anzuwendenden Rechtsvorschriften entsprechen, stellt nicht immer ein Endprodukt dar, das als Ganzes einer bestimmten Harmonisierungsrechtsvorschrift der Union entsprechen muss. In einigen Fällen wird jedoch eine Kombination aus verschiedenen Produkten und Teilen, die von ein und derselben Person entworfen oder zusammengebaut worden sind, als Enderzeugnis angesehen, das der Vorschrift genügen muss. Die Verantwortung des Herstellers dieser Kombination umfasst insbesondere die Auswahl geeigneter Produkte für die Kombination, ihren Zusammenbau in Übereinstimmung mit den Bestimmungen der betreffenden Rechtsvorschriften sowie die Erfüllung der Anforderungen der Rechtsvorschriften hinsichtlich Montage, EU-Konformitätserklärung und CE-Kennzeichnung. Die Tatsache, dass Bestandteile oder Teile CE-gekennzeichnet sind, garantiert nicht automatisch, dass das Enderzeugnis ebenfalls diesen Vorschriften entspricht. Die Hersteller müssen Bestandteile und Teile so auswählen, dass das Enderzeugnis selbst die Anforderungen erfüllt. Die Hersteller müssen von Fall zu Fall überprüfen, ob eine Kombination von Produkten und Teilen als ein Endprodukt im Zusammenhang mit dem Anwendungsbereich der entsprechen Rechtsvorschrift anzusehen ist.“
Die Frage ist im Einzelfall nicht immer leicht zu beantworten. Insofern kann ich Sie dazu auch auf unser CE-Update für Praktiker im Dezember verweisen: https://www.weka.de/ps/ce-update
Dort wird am Vormittag die Frage behandelt: Kombinationsprodukte: Führt eine Kombination von Produkten und Teilen immer zu einem Endprodukt?
Beste Grüße
Stephan Grauer
Wo sind typenschilder bei Zahnbüsten?
Sehr geehrter Leser,
ob eine Zahnbürste eine CE-Kennzeichnung benötigt, hängt davon ab, ob sie unter eine CE-Vorschrift fällt. Bei elektrischen Zahnbürsten mit WLAN-Verbindung ist das aber z.B. auf jeden Fall so.
Unabhängig davon regeln die CE-Vorschriften, dass das CE-Zeichen und die Hersteller-Anschrift eigentlich auf das Produkt gehören.
Es gibt jedoch in der Regel Ausnahmen:
„Wenn diese generelle Regel nicht befolgt werden kann, dürfen sie jedoch ausnahmsweise an anderer Stelle als auf dem Produkt angebracht werden. Gerechtfertigt ist diese Vorgehensweise beispielsweise, wenn die Anbringung auf dem Produkt unter zumutbaren technischen oder wirtschaftlichen Bedingungen — ausgenommen ästhetische Gründe — nicht möglich ist. Die entsprechende Einstufung ist vom Hersteller vorzunehmen. Die entsprechende Einstufung ist vom Hersteller je nach Größe oder Eigenschaft des Produkts vorzunehmen. Einige Produkte, wie beispielsweise Hörgeräte, Sensoren o. Ä., sind zu klein, als dass diese Angaben auf ihnen angebracht werden könnten. In diesen Fällen gilt als Rangfolge, dass die Angaben zunächst möglichst auf der Verpackung angebracht werden sollten, als zweite Möglichkeit auf einem Begleitdokument wie der Gebrauchsanweisung, außer wenn die einschlägigen Harmonisierungsrechtsvorschriften der Union vorschreiben, dass sie sowohl auf der Verpackung anzubringen als auch in den Begleitdokumenten anzugeben sind.“
Sh. Blue Guide 2022, 4.2.2.1. Die Verpflichtung der Hersteller zur Angabe von Namen und Anschrift
Wenn der Hersteller unsicher ist, ob er von dieser Ausnahme erfasst ist, sollte er bei der zuständigen Marktaufsichtsbehörde nachfragen.
Beste Grüße
Stephan Grauer
Sehr geehrte CE-Redaktion
Muss das Typenschild bei einem Druckbehälter auf dem zylindrischen Teil oder kann dieser auch auf dem Deckel angebracht werden?
Besten Dank!
Leonardo Bertonazzi
Sehr geehrter Herr Bertonazzi,
die Druckbehälterrichtlinie 2014/29/EU regelt in Art. 16
„(1) Die CE-Kennzeichnung sowie die in Anhang III Nummer 1 bezeichneten Angaben sind gut sichtbar, leserlich und dauerhaft auf dem Behälter oder seiner Datenplakette anzubringen.“
Wo genau die Datenplakette (=Typenschild) angebracht werden muss, geht aus der Richtlinie selbst nicht hervor.
Hier können Sie sich u.U. einmal an den Richtlinienvertreter beim ZLS wenden: https://www.zls-muenchen.bayern.de/marktueberwachung/richtlinienvertreter/index.htm.
Die zentrale Stelle der Marktaufsicht wäre mein erster Ansprechpartner bei einer solchen Frage.
Beste Grüße
Stephan Grauer
Meine Frage ist ob die Adresse auf dem Typeschild in the EU sein muss oder auch ausserhalb der EU sein darf.
Sehr geehrter Herr Ricke,
die Frage gibt mir die Gelegenheit, auf den neuen Blue Guide 2022 hinzuweisen.
https://www.weka-manager-ce.de/ce-kennzeichnung/blue-guide-2022-veroeffentlicht/
Dieser „Leitfaden für die Umsetzung der Produktvorschriften“ beantwortet die Frage im neuen Kapitel 4.2.2.4.
Dort werden verschiedene Szenarien durchgespielt. Die Quintessenz ist aber: Eine Adresse auf dem Produkt muss auf jeden Fall eine Adresse innerhalb der EU sein.
Entweder die des Herstellers, der Einführers, des Bevollmächtigten oder die des Fulfillment-Dienstleisters.
Beste Grüße, Ihre CE-Redaktion
Stephan Grauer
Hallo zusammen,
ich würde gerne wissen warum die IP Schutzart nicht immer auf einem Typenschild angegeben ist und wie ich herausfinden kann, um welche IP Schutzart es sich handelt. Vielen Dank im voraus.
Mit freundlichen Grüßen
Florian Hilt
Sehr geehrter Herr Hilt,
welche Angaben auf den Typenschildern zu machen sind, speist sich aus verschiedenen Quellen. Teilweise legen die CE-Vorschriften fest, was dort draufstehen muss.
Es gibt aber auch Vorgaben, die aus Normen kommen und nur dann relevant sind, wenn die Norm auch angewandt wurde.
Die Schutzarten durch Gehäuse (IP-Code) sind z.B. in der EN 60529 geregelt und manche Normen verweisen dann darauf.
Wenn Sie mehr zum Thema Typenschild lernen möchten, kann ich Ihnen auch das diesjährige CE-Update für Praktiker 2022 empfehlen.
Eine Thema dort: Das Typenschild: Welche Inhalte und welche Form (analog, elektronisch)?
https://www.weka.de/ps/ce-update
Wenn die IP-Schutzklasse nicht auf dem Typenschild steht, dann vielleicht in der Anleitung. Ansonsten müssten Sie beim Hersteller nachfragen.
Beste Grüße, Ihre CE-Redaktion
Stephan Grauer
Hallo CE-Redaktion,
wir haben einen gebrauchten Druckbehälter demontiert und dabei ist das Typenschild zerkratzt worden und jetzt nicht mehr lesbar. Wir haben ein Foto vom noch intakten Typenschild. Ist es erlaubt ein neues Typenschild, mit dem gleichen Wortlaut des alten Typenschilds anfertigen zu lassen und anzubringen? Beim Hersteller können wir kein neues anfordern, weil es diesen nicht mehr gibt. Der Behälter selbst ist in einwandfreiem Zustand.
Vielen Dank vorab für die Antwort
Christoph Strassmayer
Sehr geehrter Herr Strassmayer,
Das ist eigentlich eine Frage für einen Rechtsanwalt.
Grund: Mutmaßlich handelt es sich bei dem Typenschild um eine Urkunde, die der Hersteller des Druckbehälters seinerzeit ausgestellt hat.
So hat ein Gericht das Fabrikschild, das gem. Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO) § 59 Fabrikschilder, sonstige Schilder, Fahrzeug-Identifizierungsnummer, auf jedem Fahrzeug angebracht werden muss, als Urkunde bezeichnet. Und die Fälschung bzw. den Austausch desselben als Urkundenfälschung eingestuft.
Wenn das Fabrikschild mit Typenschild gleichgesetzt wird, dass der Hersteller des Druckbehälters auf diesem anbringen musste, würde im Fälschen bzw. Austauschen des Typenschild ebenfalls eine Urkundenfälschung zu vermuten sein.
Rechtsgrundlage für die verpflichtende Anbringung eines Typenschilds mit entsprechenden Inhalten sind entweder die Druckbehälter-Richtlinie 2014/29/EU oder Druckgeräte-Richtlinie 2014/68/EU. Mangels weiterer Informationen zum Druckbehälter kann hierzu keine Aussage getroffen werden, was aber die Antwort nicht beeinträchtigt.
Da der Hersteller nicht mehr greifbar ist, und sich aus der Betriebssicherheitsverordnung für den Arbeitgeber eine Informationspflicht aus § 6 Abs. 2 ergibt „Der Arbeitgeber hat ferner durch geeignete Maßnahmen dafür zu sorgen, dass Beschäftigte bei der Verwendung der Arbeitsmittel die nach § 12 erhaltenen Informationen sowie Kennzeichnungen und Gefahrenhinweise beachten“, sollte das Typenschild (=Kennzeichnung) wieder angebracht werden.
Eine Urkundenfälschung liegt m. E. dann nicht vor, wenn das Typenschild auf Basis der Fotografie korrekt reproduziert werden kann. Dabei sollten keine Informationen hinzugefügt, weggelassen oder geändert werden, damit sich der Arbeitgeber nicht dem Vorwurf der Urkundenfälschung aussetzt.
Ausführung und Anbringung des Typenschilds sollte auf dieselbe Art erfolgen wie das ursprüngliche Typenschild.
Das zerkratzte Typenschild und die Fotografie aufbewahren, um ggf. den Nachweis zu führen, dass es sich lediglich um den Ersatz des Original-Typenschildes handelt.
Mit freundlichen Grüßen,
Ihre CE-Redaktion
Hallo,
darf ein Produkt neben dem Typenschild mit CE-Kennzeichnung ein zweites Typenschild mit UKCA Kennzeichnung und verantwortlichem Importeur für den Britischen Markt haben oder ist generell nur ein Typenschild zulässig?
Sehr geehrter Herr Möller,
vielen Dank für den Kommentar. Der Blue Guide sagt dazu in Kapitel „4.5.1.7.CE-Kennzeichnung und andere Zeichen“:
„Die Anbringung zusätzlicher Kennzeichnungen (wie eines geschützten Warenzeichens eines Herstellers oder sonstiger privater/nationaler Kennzeichnungen) ist statthaft, sofern sie zu keiner Verwechslung mit der CE-Kennzeichnung führen. Eine solche Verwechslung bezieht sich auf die Bedeutung oder Gestalt der CE-Kennzeichnung.“
Es ist also möglich, dass die Informationen, die die CE-Vorschriften vorgeben, und die Informationen aus den UKCA-Regelungen auf einem Typenschild stehen.
Beste Grüße, Ihre CE-Redaktion
Stephan Grauer
Hallo CE-Redaktion,
wir haben eine Gesamtanlage mit mehreren Einzelkomponenten die ein Komplettsystem (Gesamtanlage) ergeben. Ich habe auf jedem Anlagenteil ein Einzeltypenschild ohne CE Zeichen. Wie sollte das Gesamttypenschild der Anlage aussehen und bezeichnet werden, auf das auch das CE-Zeichen vermerkt wird?
Vielen Dank für ihre Antwort
M.f.G. D. Berger
Sehr geehrter Herr Berger,
vielen Dank für diesen Kommentar. Der Leitfaden zur MRL führt dazu in § 38 Gesamtheiten von Maschinen aus:
„Der Hersteller der Gesamtheit von Maschinen muss:
…
− eine gesonderte Kennzeichnung (beispielsweise ein gesondertes Schild) an der Gesamtheit der Maschinen anbringen, welche die nach Nummer 1.7.3 und gegebenenfalls nach Nummer 3.6.2, 4.3.3 und 6.5 in Anhang I vorgeschriebenen Informationen einschließlich der CE-Kennzeichnung enthält;“
Ergänzend dazu auch der Erwägungsgrund 22:
„Die CE-Kennzeichnung muss gleichberechtigt neben der Angabe des Herstellers stehen und deshalb mittels der gleichen Technik angebracht werden wie diese. Um eventuell auf Bauteilen vorhandene CE-Kennzeichnungen von der CE-Kennzeichnung der Maschine zu unterscheiden, muss Letztere neben dem Namen dessen angebracht werden, der für die Maschine verantwortlich ist, d. h. neben dem Namen des Herstellers oder seines Bevollmächtigten.“
Gemäß Kapitel 1.7.3 des Anhang I umfassen die Informationen auf dem Typenschild auch die Bezeichnung der Maschine (bzw. der in diesem Fall der Gesamtheit von Maschinen).
Beste Grüße
Ihre CE-Redaktion, Stephan Grauer
Hallo,
Ich habe einen Kaffeeröster der auch in die Maschinenrichtlinien fällt, es ist ein Typenschild am Röster mit CE und allen sonstigen Daten sichtbar am Gerät angebracht.
Nun wurde mir gesagt, dass der Brenner, welches ja ein Bauteil der Maschine ist, auch ein Typenschild benötigt. Es stehen aber alle relevanten Informationen zum Brenner und den darin verbauten sicherheitskomponenten in der Bedienungsanleitung.
Muss da wirklich auch ein Typenschild auf den Brenner?
Beste Grüße
Sehr geehrter Herr Ehlers,
vielen Dank für Ihren Kommentar.
Grundsätzlich ist in Kapitel 1.7.3. des Anhang I MRL die Kennzeichnung der Maschinen geregelt.
Dort heißte es aber auch „… müssen mindestens folgende Angaben …“ angebracht sein.
D.h. je nach dem, um welchen Maschinentyp es sich handelt können noch weitere Angaben nötig sein. Weitere Angaben können sich auch aus Normen oder anderen CE-Vorschriften ergeben.
Ich kann das für Ihr Produkt aus der Ferne nicht beurteilen, aber u.U. ist hier an die Verordnung (EU) 2016/426 für Gasgeräte zu denken. Dort sind z.B. in Anhang IV weitergehende Aufschriften für das Gerät oder die Datenplakette aufgeführt.
Im Zweifel kann Ihnen hier auch die Marktaufsichtsbehörde sicherlich mit Rat und Tat zur Seite stehen.
Für Rückfragen stehe ich gerne zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Ihre CE-Redaktion, Stephan Grauer
Sehr geehrte Redaktion,
nachdem wir eine Revision an einer Schaltanlage durchgeführt haben möchten wir ein neues Typenschild mit den geänderten Parametern anbringen. Müssen wir die Daten des ursprünglichen Herstellers vermerken oder dürfen wir ausschließlich unsere Firmendaten aufdrucken?
Beste Grüße
Klaus Bergmann
Sehr geehrter Herr Bergmann,
vielen Dank für Ihre Anfrage. Daraus wird nicht ganz klar, was Sie unter einer „Revision“ verstehen. Wenn Sie damit meinen, dass das Produkt wesentlich verändert wurde, dann gelten Sie bezüglich der CE-Vorschriften auch als Hersteller und das Produkt wird als neues Produkt im Sinne der CE-Vorschriften betrachtet.
Siehe dazu Blue Guide
„Ein Produkt, an dem nach seiner Inbetriebnahme erhebliche Veränderungen oder Überarbeitungen mit dem Ziel der Modifizierung seiner ursprünglichen Leistung, Verwendung oder Bauart vorgenommen worden sind, die sich wesentlich auf die Einhaltung der Harmonisierungsrechtsvorschriften der Union auswirken, ist als neues Produkt anzusehen. Dies ist von Fall zu Fall und insbesondere vor dem Hintergrund des Ziels der Rechtsvorschriften und der Art der Produkte im Anwendungsbereich der betreffenden Rechtsvorschrift zu entscheiden. … folglich muss überprüft werden, ob das modifizierte Produkt die geltenden wesentlichen Anforderungen einhält, und muss derjenige, der die Veränderungen vornimmt, dieselben Anforderungen erfüllen wie der eigentliche Hersteller, beispielsweise technische Unterlagen erarbeiten, die EU-Konformitätserklärung ausstellen und die CE-Kennzeichnung am Produkt anbringen.“
Die Entscheidung, ob eine solche Modifizierung vorliegt, ist wie gesagt immer eine Einzelfallbetrachtung. Ist dem aber so, dann müssen Sie als Hersteller nicht nur ein neues Typenschild anbringen, sondern auch eine neue CE-Kennzeichnung sowie alle anderen Herstellerpflichten (z.B. Konformitätserklärung) erfüllen.
Für Rückfragen stehe ich gerne zur Verfügung.
Beste Grüße
Ihre CE-Redaktion
Hallo!
Müssen Typenschilder an Maschinen mit Baujahr vor 2009 gut lesbar und sichtbar nach Aussen umgesetzt werden, insofern diese ursprünglich z.B. innen im Schaltschrank angebracht waren? (Maschine ist ansonsten im Originalzuistand)
Sehr geehrter Leser,
vielen Dank für diese Frage, die ich aber leider mit den vorliegenden Informationen nicht abschließend beantworten kann.
Grundsätzlich ist die Kennzeichnung der Maschine in der MRL 2006/42/EG im Anhang I, 1.7.3 geregelt. Da sich Ihre Frage auf ältere Maschinen bezieht, müsste man für die Beantwortung wohl die alte MRL RL 98/37/EG heranziehen. Dort ist die Kennzeichnung an derselben Stelle geregelt:
„1.7.3 Kennzeichnung
Auf jeder Maschine müssen deutlich lesbar und unverwischbar die folgenden Mindesthinweise angebracht sein:
– Name und Anschrift des Herstellers,
– CE‐Kennzeichnung (siehe Anhang III),
– Bezeichnung der Serie oder des Typs,
– gegebenenfalls Seriennummer,
– Baujahr.“
Im Gegensatz zur neuen MRL 2006/42/EG fehlt hier noch der Zusatz „erkennbar“. Denn in der aktuellen Fassung heißt es:
„1.7.3 Kennzeichnung der Maschinen
Auf jeder Maschine müssen mindestens folgende Angaben erkennbar, deutlich lesbar und dauerhaft angebracht sein: ….“
Der Leitfaden zur MRL 2006/42/EG sagt dazu in §250:
„… Die Kennzeichnung muss also an einer von außen sichtbaren Stelle an der Maschine angebracht werden und darf nicht hinter oder unter Maschinenteilen versteckt sein. …“
Insofern kann ich nicht beurteilen, ob das Anbringen „innen im Schaltschrank“ noch konform zur alten MRL war.
Was ich auch nicht weiß, ist der Beweggrund, der Sie jetzt veranlasst, das Typenschild umzusetzen.
Im Zweifel müssten Sie das mit der zuständigen Marktaufsichtsbehörde abklären, die Ihnen hinsichtlich der produktsicherheitsrechtlichen Anforderungen eine verbindliche Auskunft geben kann.
Mit freundlichen Grüßen
Stephan Grauer
Hallo,
wir haben in unseren Maschinen mehrere Gleichstrommotoren die im Normalfall nie gleichzeitig unter Volllast laufen. Jeder Motor hat eine Leistungsaufnahme von max. 120 Watt. Bei 50 Motoren hätten wir also theoretisch eine (Nenn) Leistung von 6 KW. In der Praxis liegen wir jedoch im Bereich 2KW. Im Hauptschaltschrank sichern wir mit 20A ab.
Unserer Frage ist nun, welchen Strom bzw. Leistungswert wir auf dem Typenschild eintragen müssen.
Den theoretisch maximalen Wert oder den in der Praxis typischen Wert, oder den abgesicherten Wert.
Sehr geehrter Leser,
für die Angaben auf dem Typenschild gibt es mehrere Quellen. Da sind zum einen die CE-Vorschriften wie die Maschinenrichtlinie, die allgemeine Anforderungen regeln (z.B. Name und Anschrift des Herstellers sh. Anhang I 1.7.3). Teilweise gibt es spezielle Anforderungen für bestimmte Maschinengattungen (z.B. Nennleistung für mobile Maschinen in Anhang I 3.6.2).
Dazu kommen dann aber noch Anforderungen aus einschlägigen Normen. Leider kann ich hier nicht sagen, was genau für Normen in Ihrem Fall zur Anwendung kommen (könnten). Eine gute Quelle könnte aber die EN 60204-1 sein.
Leider sind aber auch die Angaben in den Normen nicht immer ganz zufriedenstellend, weil dort auch nicht alle Einzelfälle wie der Ihre ganz konkret behandelt werden. Insofern kann es hilfreich sein, sich mit so einer Fragestellung direkt an die Marktaufsichtsbehörde zu wenden – oder an einen kompetenten CE-Berater.
Für Rückfragen stehe ich gerne zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Stephan Grauer
Hallo
gebe ich auf dem Typenschild die Postleitzahl des Herstellwerkes, des Hauptsitzes oder beispielsweise das Postfach an.
Hallo Herr Bauer,
auch hier sind die Vorgaben im Anhang I der Maschinenrichtlinie zu finden:
„1.7.3 Kennzeichnung der Maschinen
Auf jeder Maschine müssen mindestens folgende Angaben erkennbar, deutlich lesbar und dauerhaft angebracht sein:
− Firmenname und vollständige Anschrift des Herstellers und gegebenenfalls seines Bevollmächtigten, …“
Der Leitfaden führt dazu in § 250 aus:
„Der Begriff „vollständige Anschrift“ bezeichnet eine Postanschrift, die als Empfangsanschrift des Herstellers für Briefsendungen ausreicht. Der Name des Landes oder der Stadt alleine reicht nicht aus. Eine Pflicht zur Angabe der E-Mail-Adresse oder der Website des Herstellers besteht nicht, diese Angaben können jedoch zweckmäßigerweise mit aufgeführt werden.“
Ansonsten gilt das, was im Blue Guide dazu steht. Siehe dort Kapitel 3.1.
Z.B. dass nur eine Anschrift und nicht mehre auf das Produkt gehören und dass normalerweise eine Anschrift aus Straße und Hausnummer oder Postfach und Nummer sowie der Postleitzahl und dem Ort besteht; dies ist jedoch nicht in allen Ländern der Fall.
Ein Hintergrund dieser Vorschrift im Rahmen des Produktsicherheitsrechts ist schlicht und ergreifend, dass die Marktaufsicht den Hersteller einfach rückverfolgen kann und dann auch ohne große Recherche eine passende Anschrift hat.
In 4.2.2.1 wird noch ergänzt:
„In der Anschrift muss eine zentrale Stelle angegeben sein, unter der der Hersteller kontaktiert werden kann, insbesondere von den Marktüberwachungsbehörden. Der Hersteller ist rechtlich verpflichtet, auf dem Produkt eine solche zentrale Stelle anzugeben. Je Produkt ist nur eine zentrale Stelle zulässig. Dies ist nicht notwendigerweise die Anschrift, an der der Hersteller tatsächlich seinen Sitz hat. Dies kann beispielsweise die Anschrift eines Bevollmächtigten oder des Kundendienstes sein.“
Beste Grüße
Stephan Grauer