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Risikoanalyse

Erhöhte Gefährdung: Maschinen und Anlagen im Probebetrieb

Maschinen und Anlagen müssen nach ihrer Herstellung und vor ihrem Einsatz im betrieblichen Alltag auf Funktionsfähigkeit, ordnungsgemäßen Betrieb sowie die Anforderungen an Sicherheit, Qualität usw. getestet werden. Dieser sogenannte Probetrieb oder Probelauf findet zum einen vonseiten des Herstellers statt, zum anderen im Unternehmen des Betreibers der Maschine. Dabei sind die unterschiedlichen Verantwortlichkeiten und Pflichten zu beachten. Haftungsrechtlich entscheidend ist der Punkt der Übergabe der Maschine.

Eine neue Maschine oder Anlage kann oft nicht einfach gebaut und dann eingeschaltet werden. Gerade bei Sondermaschinen oder speziell nach Kundenwunsch gefertigten Anlagen wird im Anschluss an die Montage oder Aufstellung ein Probebetrieb oder eine sogenannte Endprüfungsphase notwendig.

Höhere Unfall- und Gesundheitsrisiken im Probebetrieb

Während eines Testlaufs oder Probebetriebs bestehen in den meisten Fällen deutliche erhöhte Risiken für Unfälle oder gesundheitliche Beeinträchtigungen. Die besonderen Gefährdungen können mehrere Ursachen haben:

  • Unterschiedliche Personengruppen von Hersteller, Montagefirma, Betreiber usw. arbeiten gleichzeitig.
  • Die Bediener sind mit der Maschine oder Anlage noch nicht vertraut.
  • Es sind noch nicht alle Zuführungen und Leitungen angeschlossen.
  • Es laufen noch nicht alle Funktionen der Maschine oder Anlage so wie vorgesehen.
  • Es sind noch nicht sämtliche Sicherheitseinrichtungen wirksam. Einige Schutzmaßnahmen können erst im Normalbetrieb wirken, z.B. erfolgt das Kennzeichnen erforderlicher Sicherheitsabstände erst am endgültigen Aufstellungsort.
  • Es müssen noch betriebs- oder standortspezifische Einstellungen und Feinjustierungen vorgenommen werden und die Maschine dazu geöffnet oder Sicherheitseinrichtungen entfernt werden.
  • Die Gefahr eines unerwarteten Anlaufs ist groß.
  • Das Auftreten von Emissionen wie Abgase oder Lärm usw. kann noch nicht eingeschätzt werden.

Wichtige Unterscheidung: Inverkehrbringen und Inbetriebnehmen

Hinweise zum Probebetrieb von Maschinen finden sich im Kapitel B 2.3 „Erprobung vor erstmaliger Inbetriebnahme“ der Leitlinien zur Betriebssicherheitsverordnung. Diese wurden vom Länderausschuss für Arbeitsschutz und Sicherheitstechnik veröffentlicht. Diese Leitlinien unterscheiden zwischen

  • Erprobung einer Maschine vor dem Inverkehrbringen und der
  • Erprobung einer Maschine nach dem Inverkehrbringen und vor der Inbetriebnahme.

Laut Maschinenrichtlinie gilt als Inverkehrbringen die

„entgeltliche oder unentgeltliche erstmalige Bereitstellung einer Maschine (…) im Hinblick auf ihren Vertrieb oder ihre Benutzung“.

Inverkehrbringer ist daher in aller Regel der Hersteller der Maschine.

Probebetrieb vor dem Inverkehrbringen

Jede Prüfung, jeder Testlauf, jeder Probetrieb etc. einer Maschine vor dem Inverkehrbringen fällt unter die Verantwortung des Herstellers. Diese Zeiten gelten im Arbeitsschutzrecht noch nicht als Betrieb einer überwachungsbedürftigen Anlage, sondern zählen noch zum Herstellungsprozess. Dies ändert sich schlagartig, wenn die Maschine an den Käufer/Betreiber übergeben wurde. Die Leitlinien empfehlen ausdrücklich, diesen Übergang vom Hersteller auf den Betreiber, der auch die Haftungsrisiken betrifft, vertraglich klar zu regeln. Unabhängig davon ist der Hersteller angehalten, mögliche Risiken und Gefährdungen durch den Probebetrieb bereits während der Konstruktion zu berücksichtigen.

Probebetrieb nach dem Inverkehrbringen

Die Sicherheit eines Probelaufs einer Maschine nach dem Inverkehrbringen und vor der Inbetriebnahme ist aus juristischer Sicht ein anderer Sachverhalt. Als Inbetriebnahme gilt das erstmalige Verwenden einer Maschine durch den Endbenutzer. Hier steht der Betreiber der Maschine in der Verantwortung, also in der Regel das Unternehmen, welches die Maschine oder Anlage erworben und in dessen Gebäude oder Gelände die Maschine aufgestellt bzw. installiert wurde. Die Sicherheitsverantwortlichen müssen dann zuvor eine Gefährdungsbeurteilung durchführen und daraus Schutzmaßnahmen für die Bediener der Maschine festlegen. Das kann z.B. die Pflicht zum Tragen eines Gehörschutzes sein oder das Verbot, Schmuck zu tragen. Solche Ge- und Verbote gelten selbstverständlich auch bereits bei einem Probelauf. Die Sicherheitsverantwortlichen müssen beim Festlegen von Schutzmaßnahmen auch die Angaben des Herstellers in der Bedienungs- oder Betriebsanleitung beachten.

Beim Testlauf einer Maschine ist besondere Vorsicht geboten

Probebetrieb einer Maschine

Bildquelle: thinkstock

Der Probelauf ist nicht dazu da, mögliche Risiken beim Betrieb der Maschine zu ermitteln. Das ist die Sache des Herstellers mit der Risikobeurteilung im Rahmen des Verfahrens zur Konformitätsbewertung. Gleichwohl können sich aber unter den konkreten Bedingungen vor Ort sicherheits- oder qualitätsrelevante Aspekte ergeben, die vom Hersteller in dieser Form nicht im Voraus erkannt wurden. Es könnte sich z.B. erst beim Probelauf der Maschine im Betrieb zeigen, dass maschinenbedingte Vibrationen die Präzision eines empfindlichen Messgeräts in einem benachbarten Raum beeinträchtigen.

Welche Rechtsgrundlagen gelten für den Probebetrieb von Maschinen?

Im berufsgenossenschaftlichen Regelwerk finden sich keine speziellen Vorschriften zum Betrieb einer Maschine in einer Probephase. Selbstverständlich gelten für jeden Probelauf – ob vor oder nach Inbetriebnahme – das Arbeitsschutzgesetz, die Betriebssicherheitsverordnung und die Vorschriften zur Unfallverhütung. Das bedeutet, dass die Sicherheitsverantwortlichen für Schutzmaßnahmen sorgen müssen und z.B. Aufenthaltsverbote für Unbeteiligte aussprechen oder das Tragen von Schutzausrüstung vorschreiben. Es ist unbedingt empfehlenswert, für solche Probelauf-Situationen im Voraus ein Sicherheitskonzept zu erarbeiten und darin Verantwortungen und Kompetenzen zu klären.

Hier finden Sie alle relevanten Informationen zur Risikobeurteilung.

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