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Konformitätserklärung

Verkettete Maschinen: Konformitätserklärung und CE-Kennzeichnung

Produktionsprozesse sind selten dauerhaft statisch. Maschinen und Anlagen in einem produzierenden Unternehmen sind in vielen Fällen immer wieder Änderungen unterworfen. Neue Produkte oder Produktanforderungen erfordern häufig Anpassungen und Erweiterungen. Oft werden mehrere Maschinen miteinander verknüpft, man spricht dann von verketteten Anlagen. Entscheidend ist, dass für eine „Gesamtheit von Maschinen“ eine eigene Konformitätsbewertung und CE-Kennzeichnung notwendig wird. Doch was sind die Kriterien?

Eine verkettete Maschine (oder Anlage) ist eine Maschine, die aus mehreren Einzelmaschinen besteht. In der Industrie häufige Beispiele für eine solche „Gesamtheit von Maschinen“ sind

  • Anlagen zur Getränkeabfüllung
  • Fertigungsstraßen und andere Fertigungssysteme
  • Maschinenanlagen in der Metallbearbeitung
  • Montageanlagen mit Industrierobotern
  • Papiermaschinen

Unter sicherheitstechnischen Aspekten wird ein solches komplexes System sinnvollerweise als Einheit betrachtet. Doch im Betrieb besteht oft Unsicherheit, wie es im Falle einer solchen Verbindung von Maschinen hinsichtlich der CE-Kennzeichnung aussieht und inwiefern die Konformitätsverfahren der Einzelmaschinen ausreichen.

Maschinenrichtlinie: „Gesamtheit von Maschinen“

Die deutsche Sprache und das deutsche Recht fassen den Begriff „Maschine“ recht weit. Auch eine Maschinenanlage, eine komplexe Anlage oder eine sogenannte verkettete Anlage gelten als Maschine im Sinne der Maschinenrichtlinie. Für eine Maschine jedoch sind ein Konformitätsverfahren und eine CE-Kennzeichnung verpflichtend. Für Betriebe, welche Einzelmaschinen zu einer größeren Einheit zusammenstellen, ist es daher entscheidend, ob durch diese Maschinen-Verkettung zu einer neuen Maschine im Sinne einer „Gesamtheit von Maschinen“ kommt oder nicht.

Zu klären ist daher die Frage, ob mehrere miteinander verbundene Maschinen eine „Gesamtheit von Maschinen“ im Sinne der Maschinenrichtlinie 2006/42/EG bilden und damit diverse Pflichten auslösen. Die Definition einer „Gesamtheit von Maschinen“ aus § 2 der Maschinenrichtlinie hilft hier nur bedingt weiter: „die, damit sie zusammenwirken, so angeordnet sind und betätigt werden, dass sie als Gesamtheit funktionieren.“

Ein Interpretationspapier des BMAS will für Aufklärung sorgen. Es stellt u.a. klar:

  1. Auch eine „Gesamtheit von Maschinen“ ist eine Maschine im Sinne der Maschinenrichtlinie.
  2. Entscheidend ist, wann unvollständige oder zusammenwirkende Maschinen als Gesamtheit zu sehen sind.

Entscheidend: produktionstechnischer und sicherheitstechnischer Zusammenhang

Kriterien zur Beantwortung der Frage aus Punkt 2 sind.

  • ob ein produktionstechnischer Zusammenhang besteht, z.B. durch eine zusammenhängende Aufstellung als geschlossene Einheit oder durch eine gemeinsame Steuerung, und
  • ob ein sicherheitstechnischer Zusammenhang besteht, z.B. indem ein Ereignis in einer Maschine zu einer Gefährdung bei einem anderen Teil der Maschine / Anlage führt.

Maßgeblich für einen produktionstechnischen Zusammenhang sind die funktionale Verknüpfung in einem räumlichen Zusammenhang und das Bestehen übergeordneter Befehlseinrichtungen.

Zum sicherheitstechnischen Zusammenhang findet sich in Anhang I Nummer 1.2.4.4 der MRL folgende wichtige Bestimmung zur „Gesamtheit von Maschinen“: „Sind Maschinen oder Maschinenteile dazu bestimmt zusammenzuwirken, so müssen sie so konstruiert und gebaut sein, dass die Einrichtungen zum Stillsetzen, einschließlich der NOT-HALT-Befehlsgeräte, nicht nur die Maschine selbst stillsetzen können, sondern auch alle damit verbundenen Einrichtungen, wenn von deren weiterem Betrieb eine Gefahr ausgehen kann.

Achtung Herstellerpflichten

Wenn sowohl ein produktionstechnischer wie ein sicherheitstechnischer Zusammenhang besteht, handelt es sich laut dem Interpretationspapier um eine Gesamtheit von Maschinen. Das hat zur Folge, dass diese Gesamtheit von Maschinen unter die Maschinenrichtlinie fällt und eine Konformitätsbewertung mit Gefahrenanalyse und CE-Kennzeichnung nötig werden. Die Konformität mit den Anforderungen der Maschinenrichtlinie muss für die gesamte Anlage sichergestellt werden.

Der Hersteller bzw. der die Gesamtheit der Maschinen aufstellende Betrieb muss sich in diesem Fall u.a. folgende Fragen stellen:

  • Entstehen durch die Verknüpfung/Verkettung der Einzelmaschinen neue Risiken und Gefährdungen?
  • Wurden insbesondere die Schnittstellen, z.B. die Übergabeprozedere von Werkstücken, sorgfältig auf neue Gefährdungen geprüft?
  • Bestehen Unfallgefahren durch Tätigkeiten der Störungsbeseitigung bei laufender Anlage?
  • Bestehen Gefährdungen beim Starten unübersichtlicher Anlagen?
  • Werden neue oder zusätzliche Schutzmaßnahmen und Sicherheitsvorkehrungen notwendig?
  • Ist bei räumlich ausgreifenden Anlagen die Anzahl der Not-Aus-Vorrichtungen ausreichend oder müssen weitere Not-Aus-Schalter installiert werden?
  • Müssen neue Einweisungen/Sicherheitsschulungen für die Beschäftigten/das Bedienpersonal organisiert werden?

Die Entscheidung muss den Einzelfall betrachten. Nicht immer bilden verbundene Maschinen auch eine Gesamtheit. Ein Kälteaggregat an einer verfahrenstechnischen Anlage z.B. hat eine ganz eigene Funktion zu erfüllen, der produktionstechnische Zusammenhang ist hier auch bei räumlicher Nähe nicht direkt gegeben. Es gibt also durchaus Fälle, wo zwar jede Einzelmaschine die Anforderungen der Maschinenrichtlinie inkl. CE-Kennzeichnung erfüllen muss, jedoch kein Konformitätsverfahren mit CE-Kennzeichnung für die gesamte Anlage nötig wird.

Download-Hinweis: Interpretationspapier zum Thema „Gesamtheit von Maschinen“

Ausführlicher zu diesem wichtigen Thema beraten Sie die Fachautoren des Werks „Maschinenrichtlinie“. Hier geht es u.a. um das Klären der Voraussetzungen zum Betreiben verbundener Maschinen und die Frage, worauf unbedingt zu achten ist, wenn verkettete Maschinen eingesetzt werden.

Alle relevanten Fakten zur Konformitätserklärung finden Sie hier.

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