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Betriebsanleitung

Fehlende deutsche Bedienungsanleitung wird zur Steilvorlage für Mitbewerber

Ein Produkt ohne eine deutschsprachige Betriebsanleitung zu verkaufen, stellt einen Wettbewerbsverstoß dar. Das kann teuer werden und das auch ohne, dass die Marktaufsicht eingreift. Es genügt ein aufmerksamer Mitbewerber, der auf Unterlassung klagt. So das Fazit aus einem Urteil des Landgerichts Essen.

Im März 2020 stand in Essen ein Onlinehändler vor Gericht. Verhandelt wurde eine wettbewerbsrechtliche Abmahnung, die mit einem Verstoß gegen das Produktsicherheitsgesetz begründet wurde.

Der Fall: Gaswarnmelder ohne deutschsprachige Gebrauchsanleitung

Der beklagte Unternehmer vertreibt online technische Produkte aus den Bereichen Sicherheitstechnik und Brandprävention. Ein anderer Anbieter hatte über die Handelsplattform des Beklagten einen Gaswarnmelder für Kohlenmonoxid bestellt. Als dieses Gerät im März 2019 geliefert wurde, stellte der Mitbewerber beim Auspacken fest, dass

  • er keine deutschsprachige Gebrauchsanweisung finden konnte,
  • sämtlicher Text auf der Produktverpackung auf Englisch verfasst war,
  • weder auf der Verpackung noch auf dem Gerät selbst sicherheitsrelevante Informationen in deutscher Sprache zu sehen waren.

Kurz darauf erfolgte die Abmahnung durch den Kläger, begründet mit einem wettbewerbsrechtlichen Unterlassungsanspruch in Verbindung mit § 3 Abs. 4 des Produktsicherheitsgesetzes.

„Sind bei der Verwendung, Ergänzung oder Instandhaltung eines Produkts bestimmte Regeln zu beachten, um den Schutz von Sicherheit und Gesundheit zu gewährleisten, ist bei der Bereitstellung auf dem Markt hierfür eine Gebrauchsanleitung in deutscher Sprache mitzuliefern, …“ (ProdSG, § 3 Abs. 4 )

Da der Beklagte jedoch weder die geforderte Unterlassungserklärung abgab noch bereit war, die Abmahnkosten zu zahlen, landete der Fall vor Gericht. Vor dem Landgericht Essen machte der Kläger geltend, dass der Verstoß gegen das ProdSG aufgrund der Sicherheitsrelevanz des angebotenen Produkts besonders gravierend sei. Er unterstellte dem Beklagten zudem Vorsatz und machte einen Anspruch auf Auskunft und Schadensersatz geltend.

Das beklagte Unternehmen führte dagegen an, dass eine Betriebsanleitung gar nicht notwendig sei, weil das betroffene Gerät gar nicht über Einstellungsmöglichkeiten verfüge und es somit selbsterklärend verwendbar sei. Der Online-Händler vermutete außerdem eine „Racheabmahnung“ des Klägers, offenbar hatte es sich nicht um die erste juristische Auseinandersetzung zwischen den beiden Parteien gehandelt.

Das Urteil: Auskunftspflicht und Schadensersatz – Ordnungsgeld bis 250.000 € droht

Das LG Essen folgte der Argumentation des Klägers und gab der Klage statt. Das Gericht erkannte im Tatbestand „keine deutschsprachige Anleitung zum gelieferten Produkt“ einen Verstoß gegen das ProdSG und bejahte einen Unterlassungsanspruch (Urteil vom 11.3.2020/Az. 44 O 40/19). Auch ein per E-Mail versandter Link zu einer deutschsprachigen Bedienungsanleitung war nach Auffassung der Richter nicht ausreichend, denn dieses Dokument hatte sich auf ein anderes Gerät des gleichen Herstellers bezogen.

Dem beklagten Unternehmen wird ein Ordnungsgeld von bis zu 250.000 € angedroht, wenn es elektronische Sicherheitstechnik, insbesondere Gaswarnmelder,

  • ohne Gebrauchsanleitung in deutscher Sprache oder
  • ohne kontrolliert zu haben, dass die Sicherheitsinformationen sowie Gebrauchsanleitung in deutscher Sprache beigefügt sind,

auf den Markt bringt.

Das beklagte Unternehmen muss laut dem Urteil zudem nicht nur die Abmahnkosten tragen, sondern wird dem klagenden Konkurrenten gegenüber auskunfts- und schadensersatzpflichtig.

Fazit: Ohne deutsche Betriebsanleitung kann es teuer werden

Das Urteil hätte ganz ähnlich ausfallen können, wenn es nicht um ein Kohlenmonoxid-Detektor, sondern um ein Elektrogerät oder eine Maschine gehandelt hätte. Jeder, der solche Produkte in Deutschland auf den Markt bringt, sollte sich bewusst sein:

  • Eine Gebrauchsanweisung auf Englisch (oder einer beliebigen anderen Sprache außer Deutsch) beizulegen, entspricht nicht den Anforderungen des ProdSG.
  • Eine per Internetlink aufrufbare Bedienungsanleitung oder Gebrauchsanweisung in deutscher Sprache muss sich exakt auf das betreffende Produkt beziehen.

Bei aller Globalisierung und Vernetzung und Nutzung internationaler Online-Marktplätze wird es auch weiterhin dabei bleiben, dass bei einem in Deutschland vertriebenen Produkt eine deutschsprachige Gebrauchsanleitung vorhanden sein muss, um Sicherheit und Gesundheit bei der Benutzung zu gewährleisten.

Achtung: Bei Maschinen muss sogar ein gedrucktes Exemplar der Betriebsleitung beiliegen. Der Leitfaden zur Maschinenrichtlinie schreibt dazu:

㤠255 Die Form der Betriebsanleitung

Die Form der Betriebsanleitung wird in Nummer 1.7.4 nicht festgelegt. Der allgemeine Konsens lautet, dass sämtliche Anleitungen, die für Sicherheit und Gesundheitsschutz relevant sind, in Papierform mitgeliefert werden müssen, da nicht davon ausgegangen werden kann, dass der Benutzer Zugang zu einem Lesegerät für das Lesen einer in elektronischer Form oder auf einer Website zur Verfügung gestellten Betriebsanleitung hat.“

Es bleibt abzuwarten, ob bei der demnächst anstehenden Revision der MRL diese Regelung anders gefasst wird.

Zweifaches Risiko: Die Marktaufsichtsbehörden und aufmerksame Wettbewerber

Brisant ist am geschilderten Fall aus Sicht von Herstellern, Inverkehrbringern und Händlern – auch aus dem Maschinenbau –, dass hier ein Urteil zum Produktsicherheitsrecht ausgesprochen wurde, ohne dass die Marktaufsicht involviert war. Weder wurde das „Vergehen“ durch eine Marktaufsichtsbehörde festgestellt noch gab es irgendwelche Produktwarnungen oder Rückrufaktionen. Es handelte sich um eine rein wettbewerbsrechtliche Klage und gleichwohl wurden Urteil und Unterlassungsanspruch mit dem ProdSG – in Verbindung mit dem Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) – begründet.

Ein Produkt ohne deutschsprachige Betriebsanleitung zu verkaufen bzw. zu liefern, stellt aus Sicht der Richter einen Wettbewerbsverstoß dar. Jedes konkurrierende Unternehmen kann diesen Mangel als Steilvorlage für eine Klage auf Unterlassung nutzen. In diesem Fall hatte der Testkauf den Wettbewerber lediglich 29,99 € gekostet. Aber auch bei teureren Produkten, Geräten oder Maschinen besteht das Risiko, dass konkurrierende Marktteilnehmer kleine Auffälligkeiten und Abweichungen von den Vorgaben aus Maschinenrichtlinie und Produktsicherheitsrecht sehr genau beobachten. Und mit dem Streitwert steigen auch die Abmahnkosten.

Abmahnrisiken auch bei Maschinen

Im Fall von Maschinen fordert auch die Maschinenrichtlinie in Anhang I, Kap. 1.7.4 im Prinzip das Gleiche wie das ProdSG. Die Betriebsanleitung einer Maschine muss zum einen in einer der (derzeit 24) Amtssprachen der EU abgefasst sein und zum anderen in der Sprache des Verwenderlandes, d.h. dem Land, in das die Maschine geliefert wird bzw. wo sie eingesetzt werden soll. Wer hier Übersetzungskosten sparen will oder beim Bereitstellen von Anleitungen im Internet nicht ganz exakt vorgeht, muss auf unangenehme Überraschungen gefasst sein. Denn jedem Mitbewerber, der solche Versäumnis erkennt, könnte es in den Fingern jucken, die Nummer seines Anwalts wählen.

Alle relevanten Informationen zur Betriebsanleitung finden Sie hier.

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