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Risikoanalyse

Inhärent sichere Konstruktion als erste Stufe der Risikominderung

Ein wesentliches Element einer Risikominderung nach DIN EN ISO 12100 ist die sogenannte inhärent sichere Konstruktion. Inhärent sichere konstruktive Lösungen zu entwickeln, ist eine zentrale Herausforderung für jeden Konstrukteur.

Der Duden umschreibt die Eigenschaft inhärent mit „einer Sache innewohnend“. Merkmale einer inhärent sicheren Konstruktion sind damit Eigenschaften einer Maschine, die von innen heraus, gewissermaßen „von selbst“ wirksam sind. Sie kommen ohne nachträglich zu installierende Schutzkomponenten oder Vorgaben für den Maschinenbediener aus. In dieser Weise ist die inhärente Sicherheit einer Maschine auch in der Normung definiert.

Was ist eine inhärent sichere Konstruktion?

Laut der EN ISO 12100, der zentralen Sicherheitsgrundnorm für Maschinen, fällt eine Schutzmaßnahme, die entweder Gefährdungen beseitigt oder die mit den Gefährdungen verbundenen Risiken vermindert unter die Definition einer inhärent sicheren Konstruktion, wenn sie ohne Anwendung von trennenden oder nicht trennenden Schutzeinrichtungen die Konstruktions- oder Betriebseigenschaften der Maschine verändert.

Oberstes Gebot bei der Risikominderung: Inhärente Sicherheit einer Maschine

Inhärent sichere Konstruktion und Risikominderung
Inhärente Sicherheit einer Maschine (Quelle: Thinkstock)

Inhärente Sicherheit vor technischen Schutzmaßnahmen

Die konstruktiven bzw. durch Planung und Entwicklung fest in einer Maschine implementierten Merkmale und Lösungen pro Sicherheit und Unfallschutz bilden gemäß der Grundnorm bzw. Normenreihe EN ISO 12100 „Sicherheit von Maschinen“ die erste von drei Stufen zur Risikominderung:

  1. Inhärente Sicherheit
  2. Technische Schutzmaßnahmen und -einrichtungen
  3. Benutzerinformation (Erläutern von Restrisiken in der Betriebsanleitung, Kennzeichnung usw.)

Eine inhärent sichere Konstruktion ist „der erste und wichtigste Schritt im Prozess der Risikominderung„. So legt es die DIN EN ISO 12100 in Abschnitt 6.2.1 fest. Konkret bedeutet das: Maßnahmen zur inhärenten Sicherheit haben den Vorrang vor anderen Schutzmaßnahmen wie z.B. trennenden Schutzeinrichtungen, wie Lichtschranken oder Zweihandschaltungen, Sicherheitskennzeichnungen und Warnhinweisen. Für diese Priorität sprechen gute Gründe wie folgt:

  • Bei dem Vorgehen zu einer inhärent sicheren Konstruktion geht es darum, potenzielle Gefährdung bereits an der Quelle zu eliminieren und damit gar nicht erst entstehen zu lassen. Dies ist ein grundlegend anderer Ansatz, als ein Risiko zunächst in Kauf zu nehmen und es später über technische oder auf den Maschinenbediener bezogene Schutzmaßnahmen in den Griff zu bekommen.
  • Inhärent sichere Konstruktionsmerkmale können nicht (oder nur mit sehr großem Aufwand) umgangen, ausgetrickst, abmontiert oder anderweitig von einem Maschinenbediener außer Kraft gesetzt werden. Es fehlt die Möglichkeit zum Manipulieren einer Schutzfunktion.
  • Inhärent sichere konstruktive Lösungen haben in der Regel Bestand über die gesamte Lebensdauer eines Produkts.
  • Es besteht keine Gefahr, inhärent sichere Konstruktionsmaßnahmen zu „vergessen“, wie es z.B. bei Tragegeboten für eine bestimmte Schutzkleidung der Fall ist.
  • Elemente einer inhärent sicheren Konstruktion können nicht – wie die Bedienungsanleitung/Betriebsanleitung einer Maschine oder die Betriebsanweisung zu einer gefahrenträchtigen Tätigkeit – „verlegt“ oder „überlesen“ werden.

Fazit

Die inhärente technische Sicherheit einer Maschine soll einen Schutz vor Unfällen und Verletzungen gewährleisten, der auch – da konstruktiv implementiert – bei einer Nachlässigkeit, Unaufmerksamkeit, Fehlbedienung usw. der Maschinenbediener besteht.

Führen die Maßnahmen zur inhärenten Sicherheit zum Erfolg und werden die Gefährdungen beseitigt, so kann meist auf technische oder ergänzende Schutzmaßnahmen verzichtet werden. Trotz aller Anstrengungen kann es jedoch sein, dass Gefährdungen bestehen bleiben, die sich durch eine inhärent sichere Konstruktion nicht beseitigen lassen. Dann kommt es in der nächsten Stufe des Risikominderungsprozesses darauf an, geeignete technische Schutzvorkehrungen und Sicherheitsbauteile zu entwickeln, die die Gefährdung beseitigen oder zumindest deutlich vermindern.

Last, not least ist der Hersteller in der Pflicht, den Maschinenbetreiber bzw. -bediener in der Benutzerinformation über bestehende Restrisiken zu informieren. Eine noch so ausführliche und sorgfältige Betriebsanleitung oder technische Handbücher, Sicherheitskennzeichnungen, Warnhinweise usw. dürfen jedoch niemals als Argument gelten, auf mögliche Maßnahmen einer inhärent sicheren Konstruktion oder technische oder ergänzende Schutzmaßnahmen zu verzichten.


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