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Betriebsanleitung

Die Bedeutung der Betriebsanleitung gemäß der neuen Betriebssicherheitsverordnung

Ein neues Kapitel im Werk „CE-Kennzeichnung nach Maschinenrichtlinie“ befasst sich mit der Frage, welche Auswirkungen die neue Betriebssicherheitsverordnung auf die Technische Dokumentation mit sich bringt. Der Autor nennt wichtige Gründe, warum sich Technik-Redakteure mit der neuen BetrSichV beschäftigen sollten. Der folgende Beitrag fasst die wichtigsten Punkte zusammen.

Die neue Betriebssicherheitsverordnung hatte eigentlich bereits zu Jahresbeginn in Kraft treten sollen. Doch aufgrund einer langen Liste mit Änderungsempfehlungen aus dem Bundesrat hat sich das Prozedere verzögert. Die „Verordnung zur Neuregelung der Anforderungen an den Arbeitsschutz bei der Verwendung von Arbeitsmitteln und Gefahrstoffen“ hat die alte Verordnung von 2002 abgelöst.

Die Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) richtet sich in erster Linie an den Arbeitgeber. Dieser ist für Schutz und Sicherheit seiner Beschäftigten verantwortlich. Er muss u.a. dafür sorgen, dass in seinem Betrieb nur Arbeitsmittel verwendet werden, die als sicher gelten. Unter Arbeitsmittel fallen alle Werkzeuge, Geräte, Maschinen und Anlagen. Das heißt, ein Schraubenzieher ist ebenso ein Arbeitsmittel wie eine Motorsäge, ein Gabelstapler oder eine Müllpresse.

Die Betriebsanleitung des Herstellers wird zum Arbeitsmaterial des Betreibers

Diese Pflichten des Arbeitgebers bestehen zusätzlich und unabhängig von den Pflichten des Herstellers einer Maschine oder eines anderen Arbeitsmittels. Bereits der Hersteller muss eine Maschine so konstruieren, dass sie den Sicherheits- und Gesundheitsanforderungen gemäß Maschinenrichtlinie und den zuständigen Normen entspricht. Nicht vermeidbare Restrisiken muss er durch eine Risikobeurteilung ermitteln und in der Betriebsanleitung nennen.

Der Betriebsanleitung kommt damit eine Schnittstellenfunktion zwischen Hersteller und Betreiber zu. Denn die Betriebsanleitung dient dem späteren Betreiber der Maschine als Grundlage für deren sicheren Einsatz gemäß dem vorgesehenen Zweck und den vorgesehenen Einsatzbedingungen. Die folgende Übersicht stellt schematisch die rechtlichen Zusammenhänge von Hersteller und Betreiber gegenüber.

Verhältnis zwischen Hersteller und Betreiber

Verhältnis zwischen Hersteller und Betreiber
Bildquelle: CE-Kennzeichnung nach Maschinenrichtlinie, Autor: Dipl.-Ing. Wolfram Pichler

Eine entscheidende Rolle dabei spielen die Technischen Redakteure. Denn sie sind nicht nur für die regelkonforme Technische Dokumentation zuständig, zu der auch die Betriebsanleitung gehört. Sie müssen auch dafür sorgen, dass die Betriebsanleitung für den Betreiber und die Bediener einer Maschine verständlich ist.

Auch für Druckmaschinen gilt: Betrieb und Wartung nur gemäß den Herstellerangaben in der Betriebsanleitung

Auch für Druckmaschinen gilt: Betrieb und Wartung nur gemäß den Herstellerangaben in der Betriebsanleitung
Bildquelle: Thinkstock

Deshalb hat die Verantwortung des Technischen Redakteurs zugenommen

Autor Wolfram Pichler nennt in seinem neuen Beitrag „Die Rolle von Anleitungen in der Betriebssicherheitsverordnung“ im Werk „CE-Kennzeichnung nach Maschinenrichtlinie“ mehrere Gründe, warum Technische Redakteure sich mit der neuen BetrSichV befassen sollten:

Zielgruppe Maschinenbetreiber

Zusätzlich zu Laien und Fachkräften kommt nach der neuen BetrSichV der Betreiber der Maschine als Zielgruppe für Sicherheitsinstruktionen in Betracht. Denn dieser nutzt die Betriebsanleitung, um anhand der darin genannten Sicherheitshinweise und Warnungen seine Betriebsanweisungen zu erstellen. Betriebsanweisungen sind knappe Anweisungen in Schriftform, mit denen ein Arbeitgeber seinen Beschäftigten über den sicheren Umgang mit einer Maschine oder einem Gefahrstoff informiert. Sie erhalten Hinweise zu den Gefährdungen, zu Schutzmaßnahmen und Verhaltensregeln, zum Verhalten bei Störfällen, zur Ersten Hilfe usw. Für den Technischen Redakteur bedeutet dies, dass er beim Abfassen der Betriebsanleitung vorausschauend auch die möglichen Risiken beim Einsatz der Maschine an einem konkreten Arbeitsplatz berücksichtigen muss.

Verschärftes Haftungsrisiko

Dadurch, dass sich der Betreiber gemäß der neuen BetrSichV auf die Betriebsanleitung verlassen darf, verschärft sich die Haftungsfrage für den Hersteller. Für den Technischen Redakteur bringt dies ein noch höheres Maß an Verantwortung mit sich. Dies betrifft alle sicherheitsrelevanten Aspekte zu Betrieb oder Wartung einer Maschine, die in der Technischen Dokumentation genannt sind.

Stärker gewichtete Ergonomie

In der neuen BetrSichV sind ergonomische Aspekte an Arbeitsplätzen aufgewertet worden. Für den Technischen Redakteur bedeutet dies, dass er (gemeinsam mit dem Konstrukteur) mehr als bisher in der Risikobeurteilung die Vollständigkeit der Risikolösungen hinsichtlich ergonomischer Prinzipien im Auge haben muss.

Bestimmungsgemäße Verwendung

Wenn der Arbeitgeber (oder eine Fachkraft für Arbeitssicherheit in dessen Auftrag) bei einer Gefährdungsbeurteilung feststellt, dass eine Maschine in seinem Betrieb ausschließlich bestimmungsgemäß und wie in der Betriebsanleitung beschrieben, verwendet wird, sind nach § 7 Abs. 1 Nr. 2 der neuen BetrSichV keine weiteren Maßnahmen (nach §§ 8 und 9) erforderlich. Für den Technischen Redakteur hat dies zur Folge, dass die Aussagen zur bestimmungsgemäßen Verwendung einer Maschine einer besonders sorgfältigen Formulierung bedürfen.

Alle relevanten Fakten zur Betriebsanleitung finden Sie hier.

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