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Betriebsanleitung

Anforderungen an Warn- und Anzeigeeinrichtungen von Maschinen

Warn- und Alarmierungseinrichtungen sind längst Teil unseres Alltags. Vom morgendlichen Wecker über die Ampeln auf dem Weg zur Arbeit bis zum Tatütata des vorbeirasenden Krankenwagens sind wir von Lichtzeichen, Symbolen und Tönen umgeben, die uns aufmerksam machen und vor Gefahren warnen wollen. Je nach Branche und Arbeitsplatz ist dies auch im Beruf der Fall. Der rückwärtsfahrende Gabelstapler tutet, an der Steuerungseinheit einer Anlage blinkt es oder unser Arbeitsplatzrechner piept beim Booten verdächtig oft.

Warnsignale schützen Personen und Sachwerte

Warneinrichtungen für und an Maschinen sind weder ein Nice-To-Have noch Elemente, deren Installation dem Betreiber einer Maschine überlassen bleibt. Sie sind neben dem Typenschild, Warnhinweisen und CE-Zeichen unverzichtbarer Bestandteil einer Maschine. Die Maschinenrichtlinie 2006/42/EG schreibt die Verantwortung dafür verpflichtend dem Hersteller zu. Im Abschnitt „Warneinrichtungen“ heißt es: „Wenn Sicherheit und Gesundheit der gefährdeten Personen durch Funktionsstörungen einer Maschine, deren Betrieb nicht überwacht wird, beeinträchtigt werden können, muss die Maschine mit einer entsprechenden akustischen oder optischen Warnvorrichtung versehen sein.“ (MRL 1.7.1.2.).

Warn- und Alarmierungseinrichtungen an einer Maschine werden daher für den Hersteller immer dann verpflichtend notwendig, wenn Sicherheit und Gesundheit der Maschinenbediener oder weiterer Personen bedroht sind. Aus Sicht des Maschinenbetreibers schützen Sie nicht nur vor Verletzungen und Arbeitsunfällen der Mitarbeiter, sondern auch vor vermeidbaren Störungen, Maschinenstillständen und Produktionsausfällen und damit vor wirtschaftlichen Verlusten.

Damit Warneinrichtungen von Menschen wahrgenommen werden, müssen Sie (mindestens) einen von drei Sinnen ansprechen. Warn- und Alarmsysteme funktionieren daher als

  • optische Signalgeber, z.B. durch Signallampen, Ampeln, Blinklichter, Nebelschlussleuchten usw..
  • akustische Signalgeber wie Sirenen, Klingeln, Hupen, Alarmglocken usw. oder (seltener)
  • taktile Signalgeber, etwa Druckelemente, vibrierende Lenkräder, tastbare Bodenbeläge o.Ä.

Auch Warnsysteme mit einer Kombinationen optischer und akustischer Warneinrichtungen sind möglich. Die Signaleinrichtungen mit Warnfunktion können zudem mit Bedienelementen, Stellteilen oder Anzeigeeinrichtungen einer Maschine oder Anlage kombiniert sein, etwa als Leuchtdrucktaster oder im Alarmfall blinkendes oder piependes Element eines Displays.

Warneinrichtungen sind kein Ersatz für Schutzeinrichtungen

Wichtig zum Verständnis des Einsatzes von Warneinrichtungen sind zwei Punkte:

1) Warneinrichtungen bieten keinen Schutz wie etwa eine Lichtschranke, eine Zweihandschaltung oder die Einkapselung einer Maschine. Der Nutzen einer Signal- und Warneinrichtung besteht darin, den Maschinenbediener über gefährliche Situationen und Zuständen zu informieren, z.B.

  • zum Anlaufen einer Maschine, etwa wenn eine Förderanlage von der Stelle, an der sie eingeschaltet wird, nicht über die komplette Lauflänge eingesehen werden kann
  • über Wartungsbedarf, z.B. als Ölkontrollleuchte
  • über Funktionsstörungen, z.B. in einer elektronischen Steuerung
  • über den Zustand von Geräten, etwa beim Erreichen kritischer Prozesse und Situationen wie Überhitzung, Überdrehzahl o.Ä.
  • vor Restrisiken und gefährlichen Arbeitsbereichen, z.B. wenn bei bestimmten Tätigkeiten Schutzmaßnahmen eingeschränkt werden müssen.

2) Warneinrichtungen sind das Mittel letzter Wahl. Sie dürfen kein Ersatz sein für andere Maßnahmen, die eine Gefährdung sicher entschärfen würden. Ein Hersteller darf eine Warneinrichtung nicht als alleinige Maßnahme vorsehen bei Gefahren, die konstruktiv zu beheben wären. Wo z.B. eine trennende Schutzeinrichtung sinnvoll, technisch möglich und zumutbar ist, darf diese nicht zugunsten eines Warnlichts eingespart werden.

Diese Anforderungen sollten Warneinrichtungen erfüllen

Warneinrichtungen müssen eindeutig sein. Sie müssen von anderen am Arbeitsplatz verwendeten Signalen deutlich unterscheidbar sein. Das betrifft z.B. die Verwendung von Farben, gilt aber auch für akustische Signale, mehr dazu in der EN 61310-1 „Sicherheit von Maschinen – Anzeigen, Kennzeichen und Bedienen – Teil 1: Anforderungen an sichtbare, hörbare und tastbare Signale“. Warneinrichtungen dürfen auch nicht mit anderen Warneinrichtungen an einem Arbeitsplatz bzw. in einer Arbeitsstätte zu verwechseln sein, z.B. mit der Sicherheitsbeleuchtung eines Fluchtweges.

Warneinrichtungen müssen konsistent sein zu weiteren Sicherheitskennzeichnung, Signalisation, Warnschildern, Sicherheitsmarkierungen usw. So sind z.B. verschiedene Piktogramme für die gleiche Gefährdung zu vermeiden. Das Gebot der Konsistenz erstreckt sich auch auf die Sicherheitshinweise in der Betriebsanleitung. Insbesondere bei komplexen Maschinen und Anlagen ist unbedingt auf ein einheitliches Konzept für alle Elemente der Kennzeichnung und Warnung zu achten.

Warnsignale müssen verständlich sein. Die verwendeten Symbole und Piktogramme sollten den gängigen Normen und Empfehlungen entsprechen. Sprachsignale wie etwa Aufschriften auf einer blinkenden Leiste oder Warnmeldungen eines Touchscreens sollten in einer Sprache verfasst sein, die vom Maschinenbediener verstanden wird.

Warnsignale müssen erkennbar sein und zwar unter den konkreten Arbeitsbedingungen vor Ort. Für optische Signale erfordert dies eine Anbringung im Sichtfeld des Maschinenbedieners mit direktem Blickkontakt. Auch sind die signalgebenden Elemente vor Verschmutzung, Verstaubung, Beschädigungen und Witterungseinflüssen zu schützen bzw. regelmäßig zu reinigen. Akustische Signale bedürfen zur Erkennbarkeit nicht nur einer angemessenen Lautstärke, ohne gehörschädigend zu sein, sondern auch einem Signal in einem anderen Frequenzbereich als die Maschinen- und Arbeitsgeräusche selbst.

Warnsignale müssen leicht wahrnehmbar sein. Das bedeutet u.a., dass eine Überflutung durch allzu viele Reize an einer Maschine vermieden werden sollte.

Stellt sich in der Gefährdungsbeurteilung des Maschinenbetreibers bzw. der von diesem beauftragten Arbeitsschutzakteure vor Ort heraus, dass an einer Maschine Mitarbeiter mit Einschränkungen im Hören oder Sehen eingesetzt werden, ist das Zwei-Sinne-Prinzip anzuwenden. Das heißt, dass z.B. taktile Warneinrichtungen für sehbehinderte Mitarbeiter ergänzt werden müssen oder ein Warnton durch ein zusätzliches Blinklicht erweitert werden sollte usw.

Dazu kommen die Anforderungen an den korrekten Betrieb. Warneinrichtungen müssen

  • so eingestellt und justiert sein, dass sie frühzeitig ansprechen, d.h. bevor eine Gefährdung eintritt, aber ohne allzu häufig falsche Alarme auszulösen.
  • zuverlässig funktionieren, denn häufige Fehlalarmierungen führen zu Gewöhnungseffekten und damit zum Ignorieren der Warnung bei den Maschinenbedienern.
  • mit einer Testmöglichkeit versehen sein, so dass ihre Funktionsbereitschaft jederzeit geprüft werden kann. Systeme mit einer Selbstdiagnose der Signalgeräte in Form einer integrierten Funktionsüberprüfung können dies vereinfachen.
  • in der Betriebsanleitung der Maschine erklärt werden, auch, wie sie zu überprüfen und ggf. zu warten sind.
  • nach Umbauten, Erweiterungen, Aufrüstungen usw. einer Maschine überprüft und ggf. an die neuen Bedingungen angepasst werden.

Weitere Hintergrundinformationen zu Warn- und Anzeigeeinrichtungen von Maschinen inklusive eine Liste der anwendbaren Normen und Spezifikationen finden Sie in einem neuen Kommentar zur Maschinenrichtlinie im WEKA-Business-Portal.

Alle relevanten Fakten zur Betriebsanleitung finden Sie hier.

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