Die Vermutungswirkung gilt nur für diejenigen Richtlinienanforderungen, die von harmonisierten Normen abgedeckt werden, deren Titel im Amtsblatt der EU veröffentlicht wurden. Dies führt dann zur Umkehr der Beweislast. Der Staat muss ggf. die Konformität widerlegen bzw. die Nicht-Konformität beweisen.
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Harmonisierte Normen im EU-Amtsblatt bedeuten Vermutungswirkung.