vermutungswirkung-harmonisierte-normen

Harmonisierte Normen im EU-Amtsblatt bedeuten Vermutungswirkung.

Wird eine harmonisierte Norm im offiziellen Amtsblatt der EU veröffentlicht, löst dies eine Konformitätsvermutung aus.

Die Vermutungswirkung gilt nur für diejenigen Richtlinienanforderungen, die von harmonisierten Normen abgedeckt werden, deren Titel im Amtsblatt der EU veröffentlicht wurden. Dies führt dann zur Umkehr der Beweislast. Der Staat muss ggf. die Konformität widerlegen bzw. die Nicht-Konformität beweisen.

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