In Ihren Kampagnen zur Prävention von Arbeitsunfällen warnen die Berufsgenossenschaften immer wieder vor den Gefahren durch manipulierte Schutzeinrichtungen von Maschinen und Anlagen. Doch das Thema betrifft nicht nur die Arbeitschützer und Bediener einer Maschine im Unternehmen des Betreibers. Die Verantwortung, Manipulationsanreize zu senken, beginnt bei Konstruktion und Herstellung einer Maschine.
Zur Manipulation von Schutzeinrichtungen wurde schon viel geschrieben und diskutiert. Oft wird dabei die Zahl von 37 Prozent genannt. Ein derart großer Anteil aller Schutzeinrichtungen an Maschinen in deutschen Betrieben und Unternehmen sei vorübergehend oder ständig manipuliert.
Darum ist Manipulation von Schutzeinrichtungen ein Dauerthema der Maschinensicherheit
Diese immer wieder genannten 37 Prozent gehen auf eine Studie der Berufsgenossenschaften aus dem Jahr 2006 zurück. Aktuellere Zahlen zur Maschinenmanipulation liegen nicht vor. Doch die Unfallstatistiken der DGUV (Dachverband der Berufsgenossenschaften) und der BAuA (Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin) zeigen, dass Unfälle an Maschinen auch zehn Jahre nach der Studie nicht selten sind. Die jüngsten Zahlen der DGUV zum Arbeitsunfallgeschehen nennen 43.791 meldepflichtige Arbeitsunfälle beim Bedienen einer Maschine für das Jahr 2015, davon 22 mit tödlichem Ausgang. Wie viele dieser Unfälle auf eigenmächtig veränderte Schutzeinrichtungen zurückzuführen sind, wird in der Statistik nicht erfasst. Doch wer die veröffentlichten Unfallberichte der Berufsgenossenschaften verfolgt, stößt immer wieder auf Beispiele, wo Mitarbeiter schwer oder gar tödlich verletzt wurden, weil Schutzfunktionen außer Kraft gesetzt wurden.
Das Manipulieren von Schutzeinrichtungen kann viele Formen annehmen
Mitarbeiter können sehr kreativ sein. Diese normalerweise wünschenswerte Eigenschaft kann zum Verhängnis werden, wenn es um Schutzfunktionen von Maschinen und Anlagen geht. Bei einer manipulierten Schutzeinrichtungen geht es in aller Regel nicht darum, dass der „Täter“ die betroffene Schutzfunktion grundsätzlich ablehnt. Als Argument für eigenmächtige Veränderungen werden meist Gründe genannt, die mit Bequemlichkeit und (vermeintlich) schnelleren Arbeitsabläufen zu tun haben wie: schnelleres Beseitigen von Störungen, Vermeiden von Maschinenstillständen, Beschleunigung von Prozessen, einfachere Reinigungsmöglichkeiten u.a.
Die Beispiele für manipulierte, d.h. in einer unzulässigen Art und Weise veränderten oder unwirksam gemachten Sicherheitstechnologien sind äußerst vielfältig. Schutzeinrichtungen werden u.a. außer Kraft gesetzt, umgangen oder ausgetrickst durch:
- Demontieren von trennenden Schutzeinrichtungen wie Schutzgittern und Schutztüren
- Überbrücken von Positionsschaltern
- Verwenden von Ersatzbetätigern
- Abmontieren von Schaltern
- Austricksen von Zweihandschaltungen mithilfe einer zweiten Person
- Eingriff in Steuerungsprozesse, etwa durch elektrische Überbrückungen in Schaltschränken oder mit einem Schlüsselschalter
- Übersteigen von Umzäunungen
- Umlenken von Lichtschranken durch Reflektoren
Beispiel: Loses Schaltelement mit Kabelbinder an Sicherheitsschalter gebunden
Quelle: weka-business-portal.de, Kommentare zur Maschinenrichtlinie, Autor: Jürgen Bialek
Wichtig zu wissen: Eine Manipulation im weiteren Sinne muss sich nicht zwingend auf ein technisches Hantieren an der Schutzeinrichtung selbst beschränken. Auch wer z.B. über ein Schutzgitter klettert oder von einer Leiter aus eine trennende Schutzeinrichtung überwindet, umgeht damit eine Schutzfunktion.
Das müssen Konstrukteure und Hersteller von Maschinen beachten
Wo ein Maschinenbediener durch ein Manipulieren einer Schutzeinrichtung keine Vorteile sieht, fehlt auch die Motivation, in die betreffende Schutzfunktionen einzugreifen. In der Verantwortung des Herstellers einer Maschine liegt es daher,
- ein Manipulieren durch technische Maßnahmen weitestmöglich zu verhindern oder zu erschweren.
- den Manipulationsanreiz zu minimieren, d.h. jeden Vorteil oder vermeintlichen Nutzen eines Manipulierens von vorneherein auszuschließen.
Dies kann je nach Maschinentyp und Schutzfunktion auf verschiedene Art und Weise umgesetzt werden. Die Schutzeinrichtung sollte so gestaltet und installiert werden,
- dass sie vom Maschinenbediener nicht als störend oder ergonomisch ungünstig empfunden wird und die Arbeit so wenig wie möglich behindert.
- dass sie nicht die Sicht auf wichtige Arbeitsprozesse verhindert und nirgendwo „im Weg“ ist.
- dass sie möglichst wenig auffällt.
- dass sie mögliche Fehlanwendungen weitestmöglich voraussieht und unterbindet.
- dass sie nicht übermäßig häufig oder auf eine umständliche Art und Weise zu entfernen ist.
- dass sie keine störenden Geräusche erzeugt, z.B. aufgrund von Vibrationen der laufenden Maschine klappert, brummt, sirrt usw.
- dass sie nicht mit einfachen Mitteln und geringem Aufwand zu umgehen oder zu entfernen ist.
- dass sie möglichst nicht versehentlich ausgelöst wird.
Grafik: Typische Anreize zum Manipulieren der Schutzfunktionen von Maschinen
So lassen sich Manipulationsanreize minimieren
Eine Vielzahl von Normen befasst sich mit Schutzeinrichtungen von Maschinen, z.B. die EN ISO 14119. Technisch umgesetzt werden die Anforderungen an eine Minimierung von Manipulationsanreizen z.B., indem
- Sicherheitsschalter verdeckt und/oder schwer zugänglich eingebaut werden, z.B. so, dass zum Betätigen des Schalters erst weitere Schritte nötig werden, wie etwa eine Einhausung abzumontieren o.Ä.
- Elemente der Schutzeinrichtung wie Betätiger oder Verriegelungseinrichtungen unlösbar oder schwerer entfernbarer befestigt werden, etwa durch Nieten statt Schrauben.
- berührungslos wirkende Schutzeinrichtungen wie Sicherheitsschalter mit Transponderfunktion verwendet werden.
- eine Maschine ein Manipulieren selbstständig erkennt und sich abschaltet.
- Wartezeiten, z.B. für das Öffnen von Schutztüren, sicherheitsgerecht und gleichzeitig bedienerfreundlich gewählt werden, d.h., nicht länger als notwendig.
- Möglichkeiten zur Störungsbeseitigung so geschickt gestaltet werden, dass ein Manipulieren keinen Nutzen brächte.
Beim Einrichten einer Maschine oder bei Wartungsarbeiten kann es notwendig werden, dass bestimmte Schutzfunktion außer Kraft gesetzt werden müssen. Aus der technischen Dokumentation sollte klar hervorgehen, unter welchen Umständen, bei welchen Betriebsarten welche Schutzfunktion auf welche Weise außer Funktion sein darf und welche weiteren Schutzmaßnahmen dann zum Tragen kommen wie z.B. Lockout-Tagout-Systeme.
Der Maschinenhersteller steht darüber hinaus in der Pflicht, durch Feedback von Betreibern, Maschinenbedienern, Kundendienst usw. bekannt gewordene Fälle von Manipulationen auszuwerten, um seine Schutzeinrichtungen sicherheits- und praxisgerecht zu optimieren.
Auch der Maschinenbetreiber bleibt in der Pflicht
„Der Arbeitgeber hat dafür zu sorgen, dass vorhandene Schutzeinrichtungen (…) verwendet werden, dass erforderliche Schutz- oder Sicherheitseinrichtungen funktionsfähig sind und nicht auf einfache Weise manipuliert oder umgangen werden.“ Dies fordert die Betriebssicherheitsverordnung in § 6(2). Das heißt, dass unabhängig von allen Anstrengungen des Maschinenherstellers zum Unterbinden von Manipulationsanreizen auch eine Verantwortung des Maschinenbetreibers und Arbeitgebers besteht. Dieser ist verpflichtet
- seine Mitarbeiter zu allen Risiken und Gefährdungen an und durch eine Maschine in einer Sicherheitsunterweisung zu informieren, dazu gehören auch die Schutzfunktionen und Schutzeinrichtungen.
- jedwedes Manipulieren einer Sicherheitseinrichtung oder Schutzfunktion zu untersagen.
- Manipulationsfälle keinesfalls zu dulden, sondern ihnen nachzugehen.
- das korrekte Funktionieren von Schutzeinrichtungen regelmäßig zu kontrollieren.
- im Voraus Anweisungen zu erstellen zum Vorgehen bei Störungen.
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