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Maschinenrichtlinie

Inbetriebnehmen oder Inbetriebsetzen? Warum Sie genau hinschauen sollten

Hat ein Hersteller eine Maschine konstruiert und gefertigt, liefert er sie dem Kunden, der sie in Betrieb nimmt. So weit so gut. Doch was genau bedeutet eigentlich „in Betrieb nehmen“ und was unterscheidet eine Inbetriebnahme von einer Inbetriebsetzung? Lesen Sie im Folgenden, was die Regelwerke und Richtlinien dazu sagen und was dies für das Übergabeprozedere von Maschinenhersteller auf Maschinenbetreiber bedeutet.

Der Begriff Inbetriebnahme wird im technischen Umfeld häufig verwendet. Oft geht es dabei um Maschinen und Produktionsanlagen. Aber auch bei Gebäuden oder Infrastruktureinrichtungen spricht man davon, dass sie in Betrieb genommen werden. Das kann ein neues Logistikzentrum sein oder eine neue Bahnstrecke. In jedem Fall geht es darum, dass etwas hergestellt oder errichtet wurde und nun in irgendeiner Weise aktiviert wird.

Speziell bei Maschinen und Anlagen gibt es jedoch eine Fülle von weiteren Umschreibungen dieses Vorgangs: in Betrieb nehmen, in Betrieb setzen, in Gang setzen, anfahren, den Probebetrieb aufnehmen, warmstarten usw. Diese Begriffe werden oft mehr oder weniger als Synonyme verwendet. Im gleichen Kontext ist z.B. von Inbetriebnahme und Inbetriebsetzung die Rede. Diese sprachliche Unschärfe kann jedoch zu Missverständnissen führen, z.B. wenn einmal das Anfahren einer Maschine beim Betreiber und einmal ein Probelauf beim Hersteller gemeint sind.

So definiert es die Maschinenrichtlinie

Hilfreich bei solchen Unklarheiten ist oft, festzustellen, welche Begriffe in welchen Rechtstexten auf welche Weise definiert sind. In diesem Themenfeld sind die Fundstellen jedoch rar. Die Maschinenrichtline definiert ein „in Betrieb nehmen“ wie folgt: „Inbetriebnahme ist die erstmalige bestimmungsgemäße Verwendung einer von dieser Richtlinie erfassten Maschine in der Gemeinschaft“ (Maschinenrichtlinie, Artikel 2(k)). Der Begriff „Inbetriebsetzen“ kommt dagegen weder als Verb noch substantiviert in der Maschinenrichtlinie vor.

Ein Ingangsetzen wird von der Maschinenrichtlinie zwar nicht definiert, aber mehrfach erwähnt, z.B. darf ein Ingangsetzen einer Maschine „nur durch absichtliches Betätigen einer hierfür vorgesehenen Befehlseinrichtung möglich sein.“ Bei den meisten Erwähnungen geht es um Sicherheitsaspekte wie beim Ingangsetzen von beweglichen Teilen oder beim Ingangsetzen von gefährlichen Maschinenfunktionen. Gemäß diesem Sprachgebrauch bezieht sich eine Inbetriebnahme eher auf die Maschine an sich oder eine komplette Anlage, während ein Ingangsetzen auch Teilfunktionen einer Maschine oder Anlage betreffen kann.

Hinweis: Es bedarf nicht immer eines Inverkehrbringens, damit die Maschinenrichtlinie greift. Auch ein Betrieb, der eine ausschließlich für den eigenen Gebrauch im eigenen Unternehmen vorgesehene Maschine konstruiert, muss die Vorgaben der Maschinenrichtlinie erfüllen. Denn die Richtlinie greift spätestens bei der erstmaligen Inbetriebnahme und auch ohne dass es eines Inverkehrbringens i. S. v. Exportieren/Importieren oder auf dem Markt Anbietens bedarf.

Warum es sinnvoll sein kann, Inbetriebsetzung und Inbetriebnahme zu unterscheiden

Der Weg einer Maschine vom Abschluss der Fertigung bis zum Routinebetrieb beim Käufer umfasst oft mehrere Stationen. Das Prozedere zwischen dem Anziehen der letzten Schraube im herstellenden Unternehmen und dem reibungslosen Dauerbetrieb kann recht komplex werden. Bei einem Elektrogerät ist durch simples Einschalten schnell festzustellen, dass es „läuft“: Bei einer größeren Maschine oder Anlage können jedoch viele Schritte notwendig sein, bis alles einwandfrei funktioniert wie vorgesehen, z.B.:

  • weitestmögliche Herstellung des betriebsbereiten Zustands
  • Transport vom Hersteller zum Kunden/Betreiber
  • Aufbau und Montage im Betrieb des Betreibers
  • Einbau in übergeordnete Produktionsanlagen und Einpassen in die Umgebung vor Ort
  • Anpassen und Anschließen an vorhandene Infrastruktur wie Fördertechnik, Zuleitungen, Rohre, Öffnungen usw.
  • Versorgen mit Energie und Anschließen von Gas, Wasser, Druckluft etc.
  • Prüfen des Funktionierens von Sicherungseinrichtungen wie Not-Halt-Funktionen, Seilzugschalter usw.
  • Einbinden in IT-Systeme und übergeordnete Steuerungen/Überwachungen, ggf. auch Anpassungen an innerbetriebliche Sicherheitssysteme z.B. spezifische Lockout-Tagout-Systeme des Betreibers
  • Test einzelner Funktionen und Aggregate, Prüfen von technischen Vorgaben, Kennwerten, Leistungsdaten usw.
  • Anfahren der gesamten Anlage und Probelauf
  • Einstellen, Justieren, Kalibrieren von Komponenten und Betriebsparametern
  • Abgleich der Beobachtungen und Erkenntnisse mit Lastenheft und Pflichtenheft
 Inbetriebnehmen eines Roboters

Prüfung eines Industrieroboters vor Inbetriebnahme (Quelle:Thinkstock)

Achten Sie darauf, dass von vorneherein geklärt und abgesprochen ist, welche Akteure von Hersteller oder Betreiber für welche Aufgaben zuständig sind. Was ist Teil Ihrer Qualitätssicherung als Hersteller, was übernimmt der künftige Maschinenbetreiber und wofür müssen womöglich externe Dienstleister eingebunden werden?

Die Verantwortung des Herstellers endet nicht am eigenen Werkstor

Wichtig zum Verständnis der Verantwortlichkeiten ist: Als Inbetriebnahme gelten laut Betriebssicherheitsverordnung Tätigkeiten im Unternehmen des Betreibers. Der Unternehmer, der eine Maschine oder Anlage betreibt, muss den sicheren Betrieb verantworten. Dies entbindet den Hersteller jedoch nicht von seiner eigenen Verantwortung in Sachen Maschinensicherheit.

Auch für einen Probelauf in Betriebsgebäuden oder auf dem Firmengelände des künftigen Betreibers vor der Übergaben an diesen ist der Hersteller der Maschine verantwortlich oder zumindest mitverantwortlich. Es kann z.B. sein, dass erst durch einen Probelauf und die dadurch gewonnen Erkenntnisse zu erforderlichen Feineinstellungen die Anforderungen an Sicherheit und Gesundheitsschutz laut Maschinenrichtlinie in vollem Umfang eingehalten werden können.

Um hier etwas mehr Klarheit und letztlich auch Rechtssicherheit zu gewinnen, unterscheiden manche Herstellerunternehmen das Inbetriebsetzen vom Inbetriebnehmen. Unter Inbetriebsetzen werden dann alle Tätigkeiten und Maßnahmen verstanden, die eine fertig montierte Maschine oder Anlage zum Zustand der Betriebsbereitschaft und Funktionsfähigkeit führen. Auch Vorarbeiten für den späteren Betrieb wie Feinjustieren, Überprüfen und Optimieren würde demnach noch zum Inbetriebsetzen gehören. Inbetriebnahme meint dagegen den Übergang von einer „außer Betrieb“ befindlichen Maschine oder Anlage zu einer im Betriebszustand befindlichen Maschine. Sei es, weil die Maschine bislang noch nie betrieben wurde (Erstinbetriebnahme) oder weil sie nach einem früheren Betrieb stillgelegt wurde (Wiederinbetriebnahme nach Ruhezustand).

Beim Organisieren von Probeläufen und Übergabe Sicherheitsaspekte nicht vergessen

In der Praxis sind solche Unterscheidungen nicht immer einfach zu treffen. Und Begriffsdefinitionen dienen nicht dazu, sich einer Verantwortung oder Zuständigkeit zu entledigen. Es ist daher empfehlenswert, die Schritte, Abläufe und Schnittstellen zwischen Montage und Inbetriebnahme im Voraus zu klären und gemeinsam festzulegen:

  • Welche Personen dürfen sich im unmittelbaren Bereich während einer Inbetriebsetzung/Inbetriebnahme aufhalten?
  • Welche besonderen Schutzmaßnahmen sind während eines Probelaufs und bei Einstellungsarbeiten notwendig?
  • Welche Mitarbeiter des Herstellers haben welche Aufgaben und welche Kompetenzen?
  • Welche Mitarbeiter des Betreibers sind wofür zuständig?
  • Welche Person leitet den Probebetrieb?
  • Wer dokumentiert auf welche Weise die einzelnen Schritte der Inbetriebsetzung/Inbetriebnahme inkl. Funktionstests?

Wichtig für ein hohes Sicherheitsniveau für alle Beteiligten in dieser Phase ist eine enge Zusammenarbeit der Monteure des Herstellers mit der Fachkraft für Arbeitssicherheit des Kunden/Betreibers. Klären Sie vorab, welche Sicherheitsmaßnahmen festgelegt werden müssen, z.B.

  • Zugangsbeschränkungen und vorübergehende Absperrungen während Montage und Probelauf
  • Tragegebot für Gehörschutz und andere PSA bei bestimmten Vorgängen
  • Kennzeichnung und Beschilderung der Arbeitsumgebung
  • Sicherheitsunterweisung für alle an der Inbetriebnahme beteiligten Mitarbeiter
  • Organisation der Ersten Hilfe
  • Einweisen der künftigen Maschinenbediener

Wichtig ist, eindeutig zu definieren, wann eine Maschine oder Anlage dem Betreiber übergeben wird. Empfehlenswert und hilfreich ist, dieses zu dokumentieren, z.B. mithilfe eines Abnahme- und Übergabeprotokolls.

Alle relevanten Fakten zur Maschinenrichtlinie finden Sie hier.

2 Antworten auf „Inbetriebnehmen oder Inbetriebsetzen? Warum Sie genau hinschauen sollten“

Hallo,
ich entnehme den Ausfphrungen, dass der Begriff Inbetriebsetzen, das heißt, die bei großen Anlagen erforderlichen Arbeiten nach Abschluss der Montage bis Ende Probebetrieb nicht wirklich definiert ist und nicht durch besondere Artikel in den einschlägigen Regelwerken geklärt sind.

Ist der Lieferant eines komplexen Systems, z.B. eine neue Feuerung an einem Großdampferzeuger, nicht regelmäßig verpflichtet, eine Inbetriebsetzungsdokumentation, i.e. Ausführungsplan, Terminplan, IBS und Test Anweisungen, Testprotokolle eyc vor Beginn der Arbeiten zu liefern? Wäre dieses, auch wenn nicht explizit im Liefer- und Leistungsverzeichnis gefordert, nicht aus den allgemeingültigen Richtlinien und Verordnungen ableitbar? Die Maschinenrichtlinie müsste doch auch diese Phase der Produkterstellung abdecken.

Für Ihre Einschätzung meinen Dank.

MfG
Hans Lemmen

Sehr geehrter Herr Lemmen,

bei dieser Thematik darf man nicht vergessen, dass die Maschinenrichtlinie vorrangig öffentlich-rechtliches Produktsicherheitsrecht regelt. Wenn die Maschinenrichtlinie also die „Inbetriebnahme“ regelt, dann geht es vor allem darum, einen Zeitpunkt festzulegen, zu dem der Hersteller die wesentlichen Anforderungen der Maschinenrichtlinie erfüllt haben muss.

Allerdings wird im Leitfaden zur Maschinenrichtlinie in § 86 Die Begriffsbestimmung der „Inbetriebnahme“ deutlich, dass die „Inbetriebnahme“ eben nicht nur ein fixer Zeitpunkt ist, sondern – gerade bei größeren Anlagen – ein längerer Prozess sein kann. Wie dieser Prozess allerdings zwischen Hersteller und Betreiber konkret auszugestalten ist, dann will und kann die Maschinenrichtlinie nicht regeln. Das muss über vertragliche Regelungen zwischen diesen Parteien erfolgen.

Unsere Expertin Elisabeth Wirthmüller hat es in einem Fachbeitrag zu diesem Thema wie folgt zusammengefasst:

„Verträge mit Lieferanten und Kunden professionell ausarbeiten
Eine professionelle, zweckdienliche Vertragsgestaltung mit den Lieferanten und mit dem Kunden ist die rechtliche und praktische Grundlage für eine erfolgreiche Inbetriebnahme.
• Analysieren Sie bisherige Erfahrungen bei der Vertragsgestaltung zur Inbetriebnahme und lassen Sie die Ergebnisse in die neue Vertragsgestaltung einfließen.
• Definieren Sie exakt und vollständig, wie die werkvertragliche Abnahme aussehen und ablaufen soll.
• Bedingen Sie sich die Lieferung der Risikobeurteilung von Ihren Zulieferern vertraglich aus. Die Risikobeurteilungen Ihrer Zulieferer dienen Ihnen zur Qualitätssicherung und unterstützen Ihren Kunden bei der Herstellung der Betriebssicherheit im Sinne des Arbeitsschutzes für den Fall, dass Sie die Risikobeurteilung für das Gesamtgewerk an Ihren Kunden liefern müssen.
• Vereinbaren Sie mit Ihrem Kunden Zwischenabnahmen (z.B. für Nebenanlagen, die vor der Inbetriebnahme der Gesamtanlage in Betrieb genommen werden müssen), zu denen Sie auch fakturieren können.
• Definieren Sie exakt und vollständig, was Sie gewährleisten und garantieren.“

Beste Grüße, Ihre CE-Redaktion
Stephan Grauer

Sehr geehrter Herr Lemmen,

bei dieser Thematik darf man nicht vergessen, dass die Maschinenrichtlinie vorrangig öffentlich-rechtliches Produktsicherheitsrecht regelt. Wenn die Maschinenrichtlinie also die „Inbetriebnahme“ regelt, dann geht es vor allem darum, einen Zeitpunkt festzulegen, zu dem der Hersteller die wesentlichen Anforderungen der Maschinenrichtlinie erfüllt haben muss.

Allerdings wird im Leitfaden zur Maschinenrichtlinie in § 86 Die Begriffsbestimmung der „Inbetriebnahme“ deutlich, dass die „Inbetriebnahme“ eben nicht nur ein fixer Zeitpunkt ist, sondern – gerade bei größeren Anlagen – ein längerer Prozess sein kann. Wie dieser Prozess allerdings zwischen Hersteller und Betreiber konkret auszugestalten ist, dann will und kann die Maschinenrichtlinie nicht regeln. Das muss über vertragliche Regelungen zwischen diesen Parteien erfolgen.

Unsere Expertin Elisabeth Wirthmüller hat es in einem Fachbeitrag zu diesem Thema wie folgt zusammengefasst:

„Verträge mit Lieferanten und Kunden professionell ausarbeiten
Eine professionelle, zweckdienliche Vertragsgestaltung mit den Lieferanten und mit dem Kunden ist die rechtliche und praktische Grundlage für eine erfolgreiche Inbetriebnahme.
• Analysieren Sie bisherige Erfahrungen bei der Vertragsgestaltung zur Inbetriebnahme und lassen Sie die Ergebnisse in die neue Vertragsgestaltung einfließen.
• Definieren Sie exakt und vollständig, wie die werkvertragliche Abnahme aussehen und ablaufen soll.
• Bedingen Sie sich die Lieferung der Risikobeurteilung von Ihren Zulieferern vertraglich aus. Die Risikobeurteilungen Ihrer Zulieferer dienen Ihnen zur Qualitätssicherung und unterstützen Ihren Kunden bei der Herstellung der Betriebssicherheit im Sinne des Arbeitsschutzes für den Fall, dass Sie die Risikobeurteilung für das Gesamtgewerk an Ihren Kunden liefern müssen.
• Vereinbaren Sie mit Ihrem Kunden Zwischenabnahmen (z.B. für Nebenanlagen, die vor der Inbetriebnahme der Gesamtanlage in Betrieb genommen werden müssen), zu denen Sie auch fakturieren können.
• Definieren Sie exakt und vollständig, was Sie gewährleisten und garantieren.“

Beste Grüße

Stephan Grauer

Guten Morgen sehr geehrte Damen und Herren,
ich bin Prozessingenieur und habe gerade die Aufgaben eine Glas Beschichtungsanlage im Ausland übernommen .
nun bin ich am vorbereiten der einzellen Schritte vom Beginn aus ( Medien `Tests) bis die Übergabe der Maschine mit FAT Tests und Dokumentation.
ich möchte Sie gerne bitte mir paar Tipps zu geben damit das ganze erfolgreich abgeschlossen wird.
Danke im Voraus.

Sehr geehrter Nutzer,

vielen Dank für Ihre Nachricht.

Gerade wenn es um die Anforderungen der Maschinenrichtlinie und die Sicherheit von Maschinen geht, kann ich Ihnen unser Fachinformationsprodukt „Maschinenrichtlinie“ empfehlen.

Ansonsten stehe ich für weitere Rückfragen gerne zur Verfügung.

Mit freundlichen Grüßen

Stephan Grauer

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