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Druckgeräteverordnung als 14. ProdSV veröffentlicht


Am 18. Mai 2015 wurde die neue 14. Verordnung zum Produktsicherheitsgesetz als sogenannte Druckgeräteverordnung im Bundesgesetzblatt veröffentlicht. Damit ist die Druckgeräterichtlinie 2014/68/EU in nationales Recht umgesetzt. Einige Vorschriften sind seit dem 1. Juni 2015, andere ab dem 19. Juli 2016 anzuwenden. Hintergrund der Überarbeitung der Druckgeräteverordnung ist eine notwendig gewordene Angleichung an die CLP-Verordnung zur Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Chemikalien.

Mit Druckgeräten sind nicht etwa Geräte zum Drucken gemeint wie Laser- oder Tintenstrahldrucker, sondern unter Druck stehende Geräte. Typische Druckgeräte in Industrie, Handwerk und Gewerbe sind Dampfkessel oder andere Behälter oder z.B. Kompressoren. Aber auch Feuerlöscher und unter Druck stehende Baugruppen wie etwa Rohrleitungen samt den dazu gehörenden Ausrüstungskomponenten wie Manometer, Ventile, Druckregler usw. gelten als Druckgeräte im Sinne der Druckgeräterichtlinie. Der Anwendungsbereich der Druckgeräterichtlinie umfasst die Auslegung, Fertigung und Konformitätsbewertung von Druckgeräten mit einem maximal zulässigen Druck von mehr als 0,5 bar.

Die neue Druckgeräteverordnung kann sich u.a. auf die Einstufung von Druckgeräten gemäß der darin verwendeten Flüssigkeiten auswirken. Diese muss seit Juni 2015 nicht mehr nach der Richtlinie 67/548/EG, sondern nur nach der Verordnung 1272/2008/EG vorgenommen werden, der sogenannten CLP-Verordnung.

CLP-Verordnung

CLP steht für Regulation on Classification, Labelling and Packaging of Substances and Mixtures. Diese Verordnung will die europäischen Rechtsvorschriften zur Arbeitssicherheit und zum Umgang mit Gefahrstoffen in Übereinstimmung mit dem GHS-System bringen (Global Harmonisiertes System zur Einstufung und Kennzeichnung von Chemikalien).

Die Einteilung der in einem Druckgerät enthaltenen Fluide in „gefährlich“ oder „nicht gefährlich“ ist mit ausschlaggebend für die Kategorisierung des Druckgeräts und die sich daran anschließende Festlegung des anzuwendenden Konformitätsbewertungsverfahrens.

Auch unter Druck stehende Rohrleitungen fallen unter die 14. ProdSV

unter Druck stehende Rohrleitungen fallen unter die Druckgeräteverordnung
Bildquelle: Thinkstock

Zeitrahmen

Zu unterscheiden sind die Zeitpunkte, an denen die neuen Vorgaben verpflichtend anzuwenden sind:

  • seit dem 1. Juni 2015: die Vorschriften zur Einstufung von Druckgeräten (§ 12 der neuen Druckgeräteverordnung)
  • ab dem 19. Juli 2016: alle weiteren Bestimmungen der neuen Druckgeräteverordnung

Grundsätzliche Bestimmungen

Wie das Bundesministerium für Arbeit und Soziales meldet, enthält der Beschluss Nr. 768/2008/EG eine Reihe von grundsätzlichen Bestimmungen und Musterartikeln, die nun auch in die Richtlinie 2014/68/EU übernommen wurden. Dazu gehören im Wesentlichen:

  • horizontale Begriffsbestimmungen
  • Verpflichtungen der Wirtschaftsakteure
  • Anforderungen an die Rückverfolgbarkeit von Produkten
  • Bestimmungen zu harmonisierten Normen
  • Bestimmungen zur Konformitätsbewertung
  • Bestimmungen zur Notifizierung von Konformitätsbewertungsstellen
  • Bestimmungen zur CE-Kennzeichnung
  • Bestimmungen zum Ausschussverfahren

Die Druckgeräteverordnung ist dem Produktsicherheitsgesetz zu- bzw. untergeordnet. Ein Hersteller darf nur dann und nur solche Druckgeräte hierzulande in Verkehr bringen, wenn

  • seine Druckgeräte das vorgesehene Verfahren zur Konformitätsbewertung durchlaufen haben.
  • seine Druckgeräte die grundlegenden Anforderungen an Sicherheit und Gesundheitsschutz der jeweiligen EG-Richtlinien erfüllen.
  • er seine Druckgeräte mit der CE-Kennzeichnung versehen hat.
  • er seinen Druckgeräten eine EG-Konformitätserklärung beifügt.
  • er jedes seiner Druckgeräte mit einer Betriebsanleitung in deutscher Sprache ausstattet.

Tipp

Die Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin (BAuA) hat bereits im Oktober 2014 ein „Normenverzeichnis Druckgeräte“ veröffentlicht. Diese Liste nennt nationale und europäische Normen sowie technische Spezifikationen mit Anforderungen an Produkte zur Gewährleistung von Sicherheit und Gesundheit. Wer seine Produkte, Geräte und Maschinen nach diesen Normen gestaltet, kann davon ausgehen, dass er die grundlegenden Anforderungen der jeweiligen EG-Richtlinien und der Einzelverordnungen zum Produktsicherheitsgesetz, in diesem Fall der Druckgeräteverordnung, erfüllt. Nachfolgend der Link zum Download der Normen gemäß Druckgeräteverordnung – 14. ProdSV:

Mitteilung der Kommission im Rahmen der Durchführung der Richtlinie 2014/68/EU des Europäischen Parlaments und des Rates zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Bereitstellung von Druckgeräten auf dem Markt (Veröffentlichung der Titel und der Bezugsnummern der harmonisierten Normen im Sinne der Harmonisierungsrechtsvorschriften der EU)Text von Bedeutung für den EWR. (europa.eu)

Weitere Erläuterungen zur 14. ProdSV finden Sie im Werk „Maschinenrichtlinie„.

Lesen Sie mehr zu diesem Thema im folgenden Fachbeitrag:

Sie finden die 14. ProdSV (Druckgeräteverordnung) im vollen Wortlaut mit Hinweisen zu allen Änderungen in der WEKA-Rechtsdatenbank.

Alle relevanten Fakten zur ATEX-, EMV- und Druckgeräterichtlinie finden Sie hier.

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