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Maschinenrichtlinie

Sicherheitsbauteil: der CE-Prozess und seine Grenzen

Sicherheitsfunktionen sind an Maschinen und Anlagen in aller Regel unverzichtbar. Bestimmte Bauteile dienen dem Schutz des Maschinenbedieners oder weiterer Personen, z.B. vor heißen Oberflächen, Strahlung oder rotierenden Messern. Unter bestimmten Umständen gelten Sicherheitsbauteile jedoch als Maschinen im Sinne der Maschinenrichtlinie. Dies hat für den Hersteller nicht unerhebliche Konsequenzen. Der folgende Beitrag stellt diese Kriterien und Grenzen von Sicherheitsbauteilen vor.

Sicherheitsbauteile von Maschinen sind nicht nur ein wichtiges Thema für die Arbeitssicherheit. Auch für den Hersteller einer Maschine kann es hochrelevant werden, ob ein Bauteil mit einer Sicherheitsfunktion als Sicherheitsbauteil im Sinne der Maschinenrichtlinie zu bewerten ist.

So wird ein Sicherheitsbauteil zur Maschine

Die Maschinenrichtlinie definiert in Artikel 2 (c), was sie unter „Sicherheitsbauteil“ versteht. Danach müssen die folgenden vier Kriterien zutreffen, damit ein Bauteil als Sicherheitsbauteil gilt:

  1. Das Bauteil dient zur Gewährleistung einer Sicherheitsfunktion.
  2. Das Bauteil wird gesondert in Verkehr gebracht.
  3. Der Ausfall und/oder eine Fehlfunktion des Bauteils gefährden die Sicherheit von Personen.
  4. Das Bauteil ist für das Funktionieren der Maschine nicht erforderlich oder kann durch für das Funktionieren der Maschine übliche Bauteile ersetzt werden.

Grafik: Sicherheitsbauteile von Maschinen

Die Maschinenrichtlinie (2006/42/EG) definiert Sicherheitsbauteile in Artikel 2 (c). Anhang V nennt einige Beispiele wie Schutzeinrichtungen für abnehmbare Gelenkwellen, Fahrerrückhaltesicherungen oder Absauganlagen.
Sicherheitsbauteile von Maschinen gemäß Artikel 2 (c) der Maschinenrichtlinie

In Kriterium 1 geht es um die Art und Weise, wie das Bauteil verwendet wird. Ein Sicherheitsbauteil dient einer Sicherheitsfunktion, d.h. dem Schutz des Maschinenpersonals oder anderer Personen vor gesundheitsschädlichen Einwirkungen der Maschine. Das können bewegliche Teile sein, aber auch heiße Oberflächen oder gefährliche Strahlung usw.. Diese Sicherheitsrelevanz kommt auch in Kriterium 3 zum Ausdruck.

Kriterium 2 schließt u.a. alle in irgendeiner Weise sicherheitsrelevanten Bauteile aus, die stets und ausschließlich fest mit einer Maschine verbunden sind und nur mit dieser gemeinsam geliefert werden. In Kriterium 4 geht es darum, dass ein Bauteil nicht als Sicherheitsbauteil gelten kann, wenn es für die eigentliche Funktion der Maschine unverzichtbar ist. Ein Not-Aus-Schalter an einer Presse dagegen oder ein Sicherheits-Lichtvorhang an einer Fräsmaschine sind für die Funktion der Presse bzw. der Fräse entbehrlich. Also könnten diese Bauteile als Sicherheitsbauteile gemäß Maschinenrichtlinie gelten.

Letzteres trifft aber immer nur dann zu, wenn alle 4 Kriterien gleichzeitig erfüllt sind, nur dann handelt es sich um ein Sicherheitsbauteil laut Maschinenrichtlinie. Dieses Sicherheitsbauteil ist dann in Sachen CE-Kennzeichnung wie eine Maschine zu behandeln. Das bedeutet, der Hersteller muss

  • ein Konformitätsbewertungsverfahren abschließen,
  • dieses Verfahren dokumentieren,
  • eine EG-Konformitätserklärung ausstellen und
  • eine CE-Kennzeichnung anbringen.

Beachten Sie, dass diese formaljuristischen Kriterien keine Aussage treffen über den Grad der Sicherheit, die Zuverlässigkeit oder die tatsächliche Eignung eines Sicherheitsbauteils für die jeweilige Maschine.

Anhang V der Maschinenrichtlinie listet (nicht erschöpfend) eine Reihe von Sicherheitsbauteilen auf. Genannt werden z.B. Schutzeinrichtungen zum Schutz von Personen vor beweglichen Teilen (Verkleidungen, Gehäuse), Personen-Rückhalteeinrichtungen für Sitze (Sicherheitsgurte) oder NOT-HALT-Systeme (Not-Aus-Schalter oder -Relais). Auch ein Licht-Vorhang oder ein Sicherheits-Verriegelungsschalter für Türen kann ein Sicherheitsbauteil sein.

Wann Sie kein Konformitätsbewertungsverfahren starten müssen

Doch bedeutet die Zugehörigkeit zur Liste in Anhang V keineswegs, dass Sie nun für z.B. die Verkleidung Ihrer Maschine grundsätzlich ein eigenes Verfahren zur Konformitätsbewertung durchführen müssten. Maßgeblich sind die oben genannten 4 Kriterien, die sämtlich zutreffen müssen. Und solange Sie die Verkleidung nicht separat in Verkehr bringen, etwa als eigenständigen Nachrüstsatz, gilt die Verkleidung auch nicht als Sicherheitsbauteil gemäß Kriterium 2 und damit nicht als Maschine im Sinne der Maschinenrichtlinie.

Relevant kann zudem Artikel 1 (2)a der Maschinenrichtlinie werden. Wenn – um bei obigem Bespiel zu bleiben -, die Verkleidung einer von Ihnen hergestellten Maschine Schaden genommen hat, wird der Betreiber der Maschine ggf. eine neue Verkleidung bei Ihnen bestellen. Man könnte nun meinen, es sei ein „gesondertes Inverkehrbringen“, wenn Sie daraufhin eine neue Verkleidung nachliefern. Zu einem solchen Fall, wo ein sicherheitsrelevantes Teil gewissermaßen als Ersatzteil nachbestellt wird, äußert sich die Maschinenrichtlinie wie folgt (s. Abb.)

Artikel 1 (2)a der Maschinenrichtlinie zu Sicherheitsbauteilen als Ersatzteile

Der CE-Prozess bei einem Sicherheitsbauteil: Definition und Grenzen
Quelle: Maschinenrichtlinie 2006/42/EG, Amtsblatt der Europäischen Union

Für als Ersatzteile bestimmte Bauteile ist demnach keine eigene CE-Kennzeichnung notwendig, zumindest keine CE-Kennzeichnung nach Maschinenrichtline. Für andere Sicherheitsbauteile als im Beispiel „Verkleidung“ könnte durchaus eine CE-Kennzeichnung nach einer anderen Richtlinie notwendig sein.

Anders läge der Fall im (zugegeben konstruierten) Beispiel, wenn Sie nicht der Hersteller der Maschine sind, sondern z.B. ein Hersteller von Sicherheitszäunen, Verkleidungen, Ersatz-Gehäusen usw. Wenn Sie einen Sicherheitszaun gesondert als Ganzes in Verkehr bringen, der vielleicht nicht mal auf eine spezielle Maschine ausgelegt ist, könnten die 4 oben genannten Kriterien zutreffen und Sie müssten das Verfahren zur Konformitätsbewertung starten.

Wichtig zu wissen ist zudem: Ein Sicherheitsbauteil kann nie als unvollständige Maschine angesehen werden. Die Definition der Maschinenrichtlinie schließt dies aus. EG-Konformitätserklärung und Bedienungsanleitung sind daher bei einem Sicherheitsbauteil nicht durch Einbauerklärung und Montageanleitung zu ersetzen. Auch erhält eine unvollständige Maschine keine CE-Kennzeichnung, wie sie für Sicherheitsbauteile vorgesehen ist.

Hinweis: Im Folgebeitrag „Risikobeurteilung am Beispiel eines Überrollschutzaufbaus (ROPS)“ stellen wir ein neues Kapitel des Werks „Risikobeurteilung für Maschinen“ vor. Darin zeigt der Autor am Beispiel eines Überrollschutzes für Erdbaumaschinen, wie Sie bei der Risikobeurteilung und Nachweisdokumentation eines Sicherheitsbauteils vorgehen.

Wer sich für die Hintergründe der Aufnahme von Sicherheitsbauteilen in den sachlichen Anwendungsbereich der Maschinenrichtlinie interessiert, dem sei die Lektüre des neuen Fachbuchs zum Europäischen Maschinenrecht empfohlen.

Alle relevanten Fakten zur Maschinenrichtlinie finden Sie hier.

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