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Maschinenrichtlinie

VCI-Leitfaden zur Maschinensicherheit neu gefasst

Der Verband der Chemischen Industrie e.V. hat im Juni 2021 den VCI-Leitfaden zur Maschinensicherheit in Anlagen der chemisch-pharmazeutischen Industrie neu herausgegeben. Die frühere Version von 2012 wurde inhaltlich und redaktionell überarbeitet und an den aktuellen Rechtsstand angepasst. Geblieben ist das Ziel, Anlagenbetreibern der Chemiebranche beim Anwenden und Interpretieren der Maschinenrichtlinie zu unterstützen.

Maschinen- und Anlagensicherheit in der Chemiebranche

Typisch für Betriebe der chemisch-pharmazeutisch Industrie ist, dass viele Maschinen nicht als unabhängige funktionelle Einheiten betrieben werden, sondern ihre Aufgaben in übergeordnete Prozesse und verfahrenstechnische Anlagen integriert sind. Wenn sich dann die brancheneigenen technischen und organisatorischen Standards von denen der Maschinenhersteller unterscheiden, kann es an den Schnittstellen beim Anwenden der Maschinenrichtlinie (2006/42/EG) zu Irritationen kommen. Insbesondere die Abgrenzung von verfahrenstechnischen Anlagen und einer „Gesamtheit von Maschinen“ führt oft zu Diskussionen. Denn der Betreiber muss die Anforderungen an die Maschinensicherheit in sein Gesamtkonzept der Anlagensicherheit integrieren. Der neue VCI-Leitfaden zur Maschinensicherheit will hier Orientierung bieten.

Die ersten Kapitel führen in die Thematik ein, nennen die Rechtsgrundlagen und erläutern kurz die aus dem Maschinen- und Produktsicherheitsrecht zentralen Begriffe wie Inverkehrbringen, Konformitätserklärung oder Eigenherstellung. Dazu kommt eine Definition für verfahrenstechnischen Anlagen, die als

  • Anlagen, in denen chemische Reaktionen ablaufen (z. B. chemische Prozessanlagen) oder
  • Anlagen, in denen physikalische Prozesse ablaufen (z. B. thermische Trennprozesse)

beschrieben werden. Diese Formulierung umfasst ein breites Spektrum an Maschinentypen, die in der Chemie- und Pharmaindustrie häufig eingesetzt werden, z. B. zum Rühren, Mischen, Homogenisieren, Granulieren oder Temperieren.

Branchentypisch ist, dass die technischen Einheiten meist über Rohrleitungen miteinander verbunden sind und die Prozessmaschinen überwiegend geschlossen arbeiten. Daher spielen die klassischen mechanischen Gefährdungen durch Maschinen oder ihre beweglichen Teile in den Sicherheitsbetrachtungen eine eher geringe Rolle. Im Fokus stehen dagegen die gefährlichen Eigenschaften der verwendeten Substanzen, etwa im Hinblick auf Toxizität, Druck, Zündfähigkeit und Explosionsgefährdungen.

Nicht jede verfahrenstechnische Anlage wird zur Gesamtheit von Maschinen

Einzelne (vollständige oder unvollständige) Maschinen können in einer Produktionsumgebung auf unterschiedliche Weisen miteinander agieren. Dann stellt sich die Frage, ob die jeweils zusammenwirkenden Maschinen als „Gesamtheit von Maschinen“ i. S. d. Maschinenrichtlinie gelten. In diesem Fall würden eine eigene Konformitätsbewertung und CE-Kennzeichnung notwendig. Der Leitfaden beruft sich bei dieser Betrachtung auf ein Interpretationspapier des BMAS von 2011, indem er eine „Gesamtheit von Maschinen“ postuliert, wenn zwei Bedingungen erfüllt sind:

  1. Es besteht ein produktionstechnischer Zusammenhang.
  2. Es besteht ein sicherheitstechnischer Zusammenhang.

Ersteres ist bei den Anlagen in chemisch-pharmazeutischen Betrieben meist eindeutig der Fall, die zweite Bedingungen muss jedoch im Einzelfall geprüft werden.

Keineswegs kann man jede verfahrenstechnische Anlage automatisch als Gesamtheit von Maschinen ansehen. In jedem Fall muss jedoch eindeutig geklärt und dokumentiert sein, ob sich die CE-Kennzeichnung und EG-Konformitätserklärung nach Maschinenrichtlinie auf eine bestimmte Maschine beziehen oder auf die gesamte verfahrenstechnische Anlage als Gesamtheit von Maschinen.

Hersteller- und Betreiberpflichten

Weitere Kapitel des VCI-Leitfadens zur Maschinensicherheit befassen sich mit den Anforderungen an die Maschinensicherheit bzw. die Pflichten des Betreibers in verschiedenen Situationen und auf unterschiedlichen Stufen im Lebenszyklus einer Maschine wie:

  • Beschaffen von Maschinen und unvollständigen Maschinen
  • Eigenkonstruktion/Fertigung von Maschinen für den Eigenbedarf
  • Eigenherstellung einer Gesamtheit von Maschinen
  • Betriebsanleitung, Konformitätserklärung und CE-Kennzeichnung bei der Eigenherstellung
  • Inbetriebnahme
  • Instandhaltung
  • Änderung und wesentliche Veränderung

Je nach Sachlage verschieben sich die Zuständigkeiten auf dem Weg zur Konformitätserklärung. Auf den Betreiber können somit Herstellerpflichten zukommen. Der Leitfaden erläutert aus Sicht eines chemisch-pharmazeutischen Betriebs, was jeweils zu beachten ist, um Maschinen sicher und rechtssicher in die eigenen Prozesse einzubinden.

Maschinensicherheit als Bestandteil der Anlagensicherheit

Ein weiteres Kapitel befasst sich mit dem elektro- und steuerungstechnischen Einbinden einer Maschine in eine verfahrenstechnische Anlage. Hier müssen bei der Risikoanalyse insbesondere mögliche Wechselwirkungen von Maschinen, technischen Einrichtungen und Sicherheitsfunktionen erfasst und bewertet werden. Der VCI-Leitfaden zur Maschinensicherheit nennt als Beispiel den Fall eines Rührwerks, bei dem eine Not-Halt-Funktion zum Risikofaktor werden kann. Denn dient die Rührfunktion der Kühlung – etwa eines exotherm (unter Wärmeentwicklung) reagierenden Stoffgemischs – würde ein Stopp des Rührwerks zur ungewollten Erhitzung und zu Schäden führen oder zur Brandgefahr. Eine ansonsten erforderliche und sinnvolle technische Sicherheitsfunktion einer Maschine kann somit nach bzw. infolge der Integration in einer übergeordnete Funktionseinheit eine andere sicherheitstechnische Relevanz erhalten. Im Beispiel Rührwerk darf der Not-Halt an einer Stelle einer Anlage nicht das Risiko an einer vor- oder nachgeschalteten Maschine erhöhen.

In solchen Fällen kann es aufgrund des übergeordneten Sicherheitskonzepts ausnahmsweise notwendig werden, dass der Betreiber in die sicherheitsrelevanten Maßnahmen des Maschinenherstellers eingreift. Die Autoren des Leitfadens weisen darauf hin, dass in einem solchen Fall der Betreiber der verfahrenstechnischen Anlage für geeignete und mindestens gleichwertige Ersatzmaßnahmen sorgen muss. So soll gewährleistet werden, dass die vom Maschinenhersteller beabsichtigte Risikominderung erreicht wird. Im Anhang des Leitfadens geben die Autoren beispielhaft Hinweise, wie die funktionale Sicherheit auf der Ebene der Maschinen wie der verfahrenstechnischen Anlage gewährleistet wird.

Im Übrigen weist der VCI-Leitfaden zur Maschinensicherheit explizit darauf hin, dass neben der Maschinenrichtlinie für Betriebe der chemisch-pharmazeutische Industrie in aller Regel weitere EU-Richtlinien relevant sind, typischerweise sind das:

  • ATEX-Produktrichtlinie (2014/34/EU)
  • Druckgeräterichtlinie (2014/68/EU)
  • Niederspannungsrichtlinie (2014/35)
  • EMV-Richtlinie (2014/30/EU)
  • Aufzugsrichtlinie (2014/33/EU)

Die jeweils speziellere Richtlinie muss dann zusätzlich oder anstelle der Maschinenrichtlinie angewandt werden.

Hier können Sie den aktuellen Leitfaden finden:

https://www.vci.de/services/leitfaeden/2012-12-20-leitfaden-zur-anwendung-der-maschinenrichtlinie-in-verfahrenstechnischen-anlagen-vci.jsp

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