Viele Maschinentypen sind entweder aus eigener Kraft mobil oder sie können von einem Einsatzort zum nächsten bewegt werden. In beiden Fällen können von dieser Beweglichkeit der Maschine (zusätzliche) Gefährdungen ausgehen. Mit diesen Gefährdungen befasst sich Teil 3 des Anhangs I der Maschinenrichtlinie 2006/42/EG. Ein Fachbeitrag im Werk „Maschinenrichtlinie“ erläutert, wie diese zusätzlichen Gefährdungen dokumentiert werden müssen.
Die europäische Maschinenrichtlinie (MRL) in ihrer ursprünglichen Fassung (1998) richtete sich in erster Linie an die „klassischen“ Maschinentypen wie Werkzeugmaschinen. Im Lauf der Zeit wurden verstärkt Gefährdungen in den Text aufgenommen, die durch speziellere Eigenheiten einer Maschine bedingt sind. Das betrifft z.B. Hebevorgänge einer Maschine oder die Beweglichkeit einer Maschine.
Beweglichkeit einer Maschine stärker gewichtet
In der aktuell geltenden Fassung der MRL ist den Gefährdungen durch Beweglichkeit ein eigener Abschnitt 3 mit fünf Seiten gewidmet. Die durch Hebevorgänge bedingten Gefährdungen behandelt der Abschnitt 4. Abschnitt 5 befasst sich mit den Anforderungen zur Sicherheit von Maschinen beim Einsatz unter Tage.
Bei den Maschinen, die in den Geltungsbereich der Maschinenrichtlinie (MRL) fallen, kann es sich um
- stationäre, d.h. an einem festen Ort aufgestellte Maschinen,
- ortsveränderlich einsetzbare,
- per Hand geführte oder
- bewegliche Maschinen handeln.
Für das Kriterium der Beweglichkeit ist nicht entscheidend,
- ob die Maschine über einen eigenen Antrieb verfügt oder nicht.
- ob der Maschinenbediener als Fahrer auf der Maschine sitzt oder ob er die Maschine durch eine Fernsteuerung bewegt.
Ortsfest und doch beweglich
Eine genauere Definition von „Beweglichkeit“ im Sinne der MRL liefert Anhang I Abschnitt 3.1.1. Demnach gilt als „Maschine, von der aufgrund ihrer Beweglichkeit Gefährdungen ausgehen“,
- wenn die Maschine „bei der Arbeit entweder beweglich sein muss oder kontinuierlich oder halbkontinuierlich zu aufeinander folgenden festen Arbeitsstellen verfahren werden muss“, oder
- wenn die Maschine „während der Arbeit nicht verfahren wird, aber mit Einrichtungen ausgestattet werden kann, mit denen sie sich leichter an eine andere Stelle bewegen lässt“.
Unter diese Definitionen zählen eine Vielzahl unterschiedlicher Maschinentypen, vom Rasenmäher bis zum Gabelstapler, von der Schneefräse bis zum Muldenkipper. Aufgrund des zweiten Punktes gehören dazu aber auch solche Maschinen, die ortsfest betrieben werden, aber bewegt werden können, um zwischen verschiedenen Einsatzorten zu wechseln. Das betrifft z.B. Mobilkrane oder fahrbare Hubarbeitsbühnen. Für all diese Maschinen gelten die in der MRL genannten zusätzlichen besonderen Anforderungen an den grundlegenden Sicherheits- und Gesundheitsschutz.
Mobiler Kran als bewegliche Maschine im Sinne der MRL
Gefährdungen durch Beweglichkeit
Bei der Herstellung und Konstruktion von Maschinen muss beim Aspekt der Gefährdungen durch Beweglichkeit unterschieden werden zwischen
a) Gefährdungen, deren Ursache in der Beweglichkeit der Maschine selbst liegen und
b) Gefährdungen durch bewegliche Teile der Maschine.
Wichtig zum Verständnis ist, dass für eine Maschine nicht allein durch das Kriterium ihrer Beweglichkeit zwingend angenommen werden muss, dass von ihr (aufgrund der Mobilität) Gefährdungen ausgehen.
Anhang I der MRL enthält neben dem Abschnitt 3 zur Beweglichkeit von Maschinen weitere Teile, die sich mit besonderen Gefährdungsformen befassen. Eine Maschine kann gleichzeitig das Kriterium der „Gefährdung durch Beweglichkeit“ wie auch z.B. das Kriterium „Gefährdung durch Hebevorgänge bedingt“ (Abschnitt 4) erfüllen. Dieser Fall trifft z.B. für eine mobile Hubarbeitsbühne zu.
Grafik: Bewegliche Maschinen
Grundlegende plus zusätzliche Sicherheitsanforderungen
Die sich aus diesen weiteren Gefährdungsformen Beweglichkeit oder Hebevorgang ergebenden Anforderungen an Sicherheit und Gesundheitsschutz treten zu den für Maschinen sämtlicher Kategorien geltenden grundlegenden Sicherheits- und Gesundheitsschutzanforderungen hinzu und ergänzen diese.
Zu den grundlegenden Anforderungen an den Hersteller einer Maschine gehören u.a.
- Durchführen eines Konformitätsbewertungsverfahren
- Vornehmen einer Risikobeurteilung
- Ermitteln, Dokumentieren und Umsetzen der Sicherheits- und Gesundheitsschutzanforderungen
- Erstellen der Technischen Dokumentation inkl. Betriebsanleitung
Zusätzliche Anforderungen aufgrund der Gefährdung durch Beweglichkeit umfassen u.a.
- eine gute Sicht am Fahrerplatz
- das Prüfen und Dokumentieren der Gefahren durch Überrollen der Umkippen (und ggf. Anbringung einer Rückhaltevorrichtung am Sitz)
- die Bedienbarkeit der Stellteile der Maschine durch den Fahrer
- das sicherheitsgerechte Funktionieren der Fernsteuerung
- das Prüfen und Dokumentieren der Gefahren durch herabfallende Gegenstande
- akustische und/oder optische Warnsignale bei Rückwärtsfahrten
- Anforderungen an die Sicherheitskennzeichnung, z.B. eine Warnung, sich der Maschine bei laufendem Betrieb zu nähern
- de Angabe von Vibrationsdaten (Schwingungswerten) in der Betriebsanleitung
Mehr zu diesen Anforderungen lesen Sie im Fachbeitrag „Zusätzliche Gefährdungen aufgrund der Beweglichkeit einer Maschine dokumentieren – das müssen Sie wissen“ im Werk „Maschinenrichtlinie“.
Alle relevanten Fakten zur Maschinenrichtlinie finden Sie hier.