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CE-Kennzeichnung

Aktuelles Urteil: „CE-geprüft“ als irreführende Werbung verboten

Nicht zum ersten Mal landete ein Thema vor Gericht, das jeden Hersteller einer Maschine oder vieler anderer Produkte betrifft: Die Werbung mit einem CE-Kennzeichen. Im aktuellen Fall ging es um einen Elektrowecker. Gestritten wurde um die Frage, inwiefern die Aussage „CE-geprüft“ zulässig ist. Das Oberlandesgericht gab der Klage eines Wettbewerbvereins recht, der über eine wettbewerbsrechtliche Abmahnung die Werbung mit „CE/TÜV/GS-geprüft“ beanstandet hatte.

Wettbewerbsverstöße kommen häufig vor. Dabei geht es auch um den Tatbestand der sogenannten irreführenden Werbung. Das kann eine Falschaussage sein, die unwahre Angaben zu einem Produkt macht oder eine andere zur Täuschung geeignete Aussage. Der Sachverhalt wird wird vom Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb geregelt. Maßgeblich ist primär nicht die objektive Richtigkeit einer Aussage, sondern ob eine Aussage so formuliert oder bildlich dargestellt ist, dass sie beim Empfänger, dem potenziellen Käufer, einen falschen (irreführenden) Eindruck erwecken kann. Die irreführende Werbung mit einem CE-Kennzeichen ist ein Sonderfall dieser Regelungen.

„CE-geprüfter Elektrowecker“ landet vor Gericht

Angeklagt war im aktuellen Fall ein Online-Händler, der im Internet u. a. Einrichtungsgegenstände anbietet, darunter ein elektrischer Wecker. In den Werbeaussagen zu diesem Produkt fand sich die Angabe „Inkl. Netzteil: CE/TÜV/GS-geprüft“.

Diese Aussage hatte ein Verein zur Bekämpfung des unlauteren Wettbewerbs als irreführende Werbung zunächst vor das Landgericht Wuppertal gebracht. In zweiter Instanz befasste sich das OLG Düsseldorf mit dem Fall und sprach Ende Februar das Urteil. Revision wurde nicht zugelassen.

Die Düsseldorfer Richter gaben der klagenden Wettbewerbszentrale recht. Der beklagte Online-Händler wurde dazu verurteilt, es zu unterlassen, mit dem Hinweis auf die CE-Kennzeichnung zu werben. Für jeden Fall der Zuwiderhandlung droht ein vom Gericht festzusetzendes Ordnungsgeld von bis zu 250.000 EUR, ersatzweise Ordnungshaft bis zu 6 Monaten. Das beklagte Unternehmen muss an den Kläger knapp 200 Euro zahlen plus die Kosten des Rechtsstreits (Aktenzeichen I- 15 U 58/15, Urteil vom 25. Februar 2016, OLG Düsseldorf).

Foto mit CE-Kennzeichen und GS-Kennzeichen, Vermeidung irreführender Werbung.

Bildquelle: WEKA MEDIA

Darum ist ein „CE-geprüft“ nicht zulässig

Die zentralen Aussagen des Gerichts entsprechen den auch bisher bereits in ähnlichen Fällen geäußerten Rechtsauffassungen. Diese lauten zusammengefasst wie folgt:

  • Das CE-Zeichen ist kein Prüfzeichen im eigentlichen Sinn. Das CE-Zeichen ist lediglich eine Herstellererklärung. Der Hersteller zeigt damit, dass er die Verantwortung für die Konformität seines Produkts mit sämtlichen für das Produkt zutreffenden europäischen Normenanforderungen an Sicherheit und Gesundheitsschutz übernimmt.
  • Das Anbringen der CE-Kennzeichnung ist gesetzlich verpflichtend. Das Vorhandensein des CE-Zeichens ist daher keine Irreführung, auch nicht unter dem Aspekt des „Werbens mit einer Selbstverständlichkeit“.
  • Jegliche weitere werbende Aussage über das Anbringen des CE-Zeichens hinaus ist jedoch nicht zulässig. Denn diese kann den Verbraucher täuschen, indem sie die Vorstellung suggeriert, das CE-Zeichen sei ein besonderes Qualitätsmerkmal.
  • Zu dieser Verbrauchertäuschung kommt es insbesondere deshalb, weil speziell das CE-Zeichen in der breiten Bevölkerung weitgehend unbekannt ist und daher leicht als ein tatsächliches Gütesiegel missverstanden werden kann.

Fazit: Das CE-Kennzeichen ist kein Prüfsiegel und kein Prüfzertifikat. Daher darf es in keiner Weise verwendet werden, die einen solchen Eindruck beim Verbraucher hervorrufen könnte. Denn die CE-Kennzeichnung ist nicht dafür vorgesehen, kommerziellen Interessen zu dienen und den Verkauf eines Produktes zu fördern.

Weitere Einzelheiten können Sie in der Rechtsprechungsdatenbank des Landes Nordrhein-Westfalen nachlesen.

Rechtsfallen der CE-Kennzeichnung

Es gibt noch weitere Rechtsfallen im Zusammenhang mit der CE-Kennzeichnung. Einige Produkte dürfen z. B. kein CE-Kennzeichen tragen. In anderen Fällen bringen Hersteller gut gemeint mehrere CE-Zeichen an, weil ihr Produkt den Sicherheits- und Gesundheitsschutzanforderungen aus mehreren harmonisierten EU-Richtlinien entspricht. Auch diese mehrfache Kennzeichnung ist nicht erlaubt. Zudem kann die Konformitätserklärung in der falschen Sprache abgefasst sein. Lesen Sie mehr zu diesen und anderen Rechtsfallen im Fachbeitrag „CE-Kennzeichnung – 12 Fehler, die Sie vermeiden können“.

Tiefergehende Informationen, z.B. zu den Unterschieden von CE-Zeichen und Prüfsiegeln i. e. S. wie dem GS-Zeichen finden Sie ausführlich dargestellt im Werk „Maschinenrichtlinie„.

Alle relevanten Fakten zur CE-Kennzeichnung finden Sie hier.

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