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Risikoanalyse

BGH-Urteil bestätigt Grundsätze des Produkthaftungsrechts

Produkthaftung ist ein sehr komplexes Rechtsgebiet. Für jeden Hersteller ist das Thema enorm relevant. Denn Produktfehler können nicht nur zu teuren Schadensersatzansprüchen führen, sondern auch strafrechtliche Folgen haben. Bereits im Jahr 2013 hatte ein Urteil des Bundesgerichtshofs in eindrücklicher Weise einige wichtige und allgemeingültige Grundsätze des Produkthaftungsrechts deutlich gemacht. Der BGH befasste sich mit der Frage, in welchem Ausmaß ein Hersteller mögliche Fehlbenutzungen seines Produktes voraussehen muss.

Der verhandelte Schadensfall

Ein Heimwerker, der Kläger, hatte in einem Baumarkt einen Boiler, und zwar ein sogenanntes Heißwasser-Untertischgerät erworben. Das Gerät war von der Beklagten aus der Volksrepublik China in den europäischen Wirtschaftsraum eingeführt worden. Der Boiler war mit einem GS-Zeichen (für „Geprüfte Sicherheit“) versehen. Der Kläger hat das Gerät selbst angeschlossen. Er wurde verletzt, als das Gerät eine kurze Zeit nach der Installation explodierte und zog vor Gericht. Die genaue Ursache der Explosion konnte nicht ermittelt werden.

Der Weg durch die Instanzen

In erster Instanz hatte das Landgericht die Schadensersatzforderungen des Klägers abgelehnt. Dieser hatte jedoch mit seiner Berufung Erfolg und erhielt im Berufungsverfahren Schadensersatz sowie Schmerzensgeld zugesprochen. Das Berufungsgericht sah einen Konstruktionsfehler im Sinne von § 3 des Produkthaftungsgesetzes (ProdHaftG). Die laut Sachverständigen wahrscheinlichste Ursache der Explosion sei die nicht vollständige Füllung des Geräts mit Wasser. Diese Explosionsgefahr sei vermeidbar gewesen, wenn der Hersteller z. B. einen mit einer automatischen Abschaltung verbundenen Füllstands-Fühler oder ein Überdruck-Ventil eingebaut hätte.

So urteilte der Bundesgerichtshof

Der Bundesgerichtshof als Revisionsgericht beurteilte die Sachlage jedoch anders und lehnte die Haftung der Beklagten ab. Die theoretische Möglichkeit einer Explosion aufgrund zu geringen Wasserfüllstandes wird zwar als Produktfehler gewertet, nicht jedoch als nachgewiesene Ursache der Explosion angesehen. Gleichzeitig seien jedoch weder das GS-Zeichen noch Sicherheitswarnungen in der Bedienungsanleitung ein Freibrief für den Hersteller, vor Haftungsforderungen (s. die nachfolgende Abbildung) und Schadensersatzansprüchen gefeit zu sein.

Grundlagen der Produkthaftung
Grundlagen der produkthaftrechtlichen Verantwortung; Bildquelle: Produktsicherheit in Europa, Autor: Michael Popp

Darum kann eine Produkthaftung Grenzen haben

In der Begründung und den Kommentaren zu diesem Urteil des Bundesgerichtshofs (Az.VI ZR 1/12) werden einige für Konstrukteure und Hersteller hochinteressante Argumente genannt, hier in einer kurzen Zusammenfassung:

  • Gebrauchsanweisungen oder Bedienungsanleitungen sind Teil der verpflichtenden Technischen Dokumentation. Im vorliegenden Fall besagte die Installations- und Gebrauchsanweisung zu dem explodierten Gerät, dass dieses von einer qualifizierten Person installiert und vor dem Anschluss an das Stromnetz mit Wasser gefüllt werden muss. Das Gerät darf laut diesem dem Käufer vorliegenden Dokument erst dann eingeschaltet werden, wenn es vollständig mit Wasser gefüllt ist.
  • Der Hersteller muss selbstverständlich auf mögliche Risiken und Restgefahren hinweisen. Er muss jedoch nicht sämtliche möglichen Fehlanwendungen, die über den bestimmungsgemäßen und vorhersehbaren Gebrauch hinausgehen, berücksichtigen.
  • Die fachwidrige Installation stellt einen unsorgfältigen Umgang mit dem Produkt dar, aber keinen Produktfehler nach § 3 ProdHaftG. Der BGH bestätigt die Auffassung, dass von einem Produkt nicht erwartet werden kann, in jeder Situation und unter allen Umständen stets absolut gefahrlos zu sein.
  • Ein Produkt, das in einem Baumarkt vertrieben wird, also einer Verkaufsstätte, wo nicht nur Fachleute, sondern auch technische Laien einkaufen, muss die unterschiedliche Erfahrung und Kompetenz der unterschiedlichen Benutzergruppen berücksichtigen, das Produkt muss daher erhöhten Sicherheitsanforderungen genügen.
  • Konstruktive Schutzmaßnahmen haben Vorrang vor instruktiven Maßnahmen. Ein Hersteller kann sich auf nicht technisch machbare Sicherheitsvorkehrungen, welche eine Gefährdung verhindern würden, ersparen und statt dessen einfach entsprechende Warnhinweise in der Bedienungsanleitung formulieren. Im vorliegenden Fall war durchaus vorhersehbar, dass nicht jeder Benutzer sich genau an die Bedienungsanleitung und die Installationsanweisungen halten würde.
  • Die Zuerkennung des GS-Zeichens (für „Geprüfte Sicherheit“) und die Qualitätskontrolle im Rahmen einer stichprobenartigen Prüfung auf Mängelfreiheit ist für den Hersteller kein Grund, per se von einer Haftung befreit zu sein. Durch ein GS-Zeichen kann ein Hersteller sich in keiner Weise von der Alleinverantwortung für sein Produkt befreien.

Hinweis: Ein Kapitel im Werk „Maschinenrichtlinie“ befasst sich ausgiebig mit dem Produkthaftungsrecht. An den vielen Beispielen (Ford, Birkel, Lederspray u.a.) werden die Rechtsgrundlagen der Produkthaftung mit ihren vertraglichen, deliktsrechtlichen und persönlichen Aspekten gründlich analysiert.

Hier finden Sie alle relevanten Informationen zur Risikobeurteilung.

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