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ATEX, EMV, Druckgeräte

Entwurf des Gesetzes über die elektromagnetische Verträglichkeit von Betriebsmitteln (EMVG) liegt vor

Anfang Mai 2016 hat das Bundeskabinett den Entwurf zur Neufassung des Gesetzes über die elektromagnetische Verträglichkeit von Betriebsmitteln (EMVG) vorgelegt. Damit wird die Richtlinie 2014/30/EU über die elektromagnetische Verträglichkeit (EMV-Richtlinie) in deutsches Recht überführt. Ziel von EMV-Richtlinie wie EMVG ist die Störfestigkeit aller elektrischen Geräte und Anlagen.

Mit elektromagnetischer Verträglichkeit (EMV) bezeichnet man die elektrischen oder elektromagnetischen Einflüsse von elektrischen Geräten oder Anlagen auf andere Geräte oder Anlagen. Durch die in aller Regel unbeabsichtigten Effekte, hervorgerufen durch elektrische oder elektromagnetische Felder, Störströme oder Störspannungen, können sich elektrische und elektronische Geräte gegenseitig in ihrer Funktion stören. Aufgrund der wachsenden Anzahl und Vielfalt der unterschiedlichsten elektrischen Betriebsmittel und der Zunahme von Industrie- und Breitbandkabelanlagen hat die elektromagnetischer Verträglichkeit an Bedeutung gewonnen.

Damit elektrische und elektronische Geräte störungsfrei genutzt und betrieben werden, legen europäische und nationale Vorgaben grundlegende Schutzanforderungen an die elektromagnetische Verträglichkeit fest. Jedes nach Europa bzw. Deutschland importierte bzw. in Betrieb genommene elektrische Betriebsmittel muss diese EMV-Anforderungen einhalten.

Hinweis: Bei der sogenannten elektromagnetischen Umweltverträglichkeit (EMVU) geht es nicht um das Stören von technischen Geräten, sondern um biologisch-medizinische Einflüsse auf Menschen, Tiere oder Pflanzen. Der umgangssprachliche Begriff „Elektrosmog“ fasst die vermeintlichen oder tatsächlichen Wirkungen von elektrischen, magnetischen oder elektromagnetischen Feldern auf die Umwelt zusammen.

Die EMV-Richtlinie gilt branchen- und produktübergreifend

Seit dem 20.04.2016 gilt die neue EMV-Richtlinie 2014/30/EU. Sie

  • gehört zu den wichtigsten europaweit harmonisierten technischen Normen,
  • gilt branchen- und produktübergreifend
  • für das Inverkehrbringen bzw. Bereitstellen von Betriebsmitteln im europäischen Wirtschaftsraum und
  • ist von Herstellern, Importeuren und Händlern verbindlich zu beachten.

Durch die EMV-Richtlinie werden grundlegende Anforderungen an die elektromagnetische Verträglichkeit hinsichtlich einer ordnungsgemäßen Installation, regelmäßigen Wartung und eines bestimmungsgemäßen Betriebs festgelegt. Betroffen sind alle elektrischen Geräte wie auch ortsfeste elektrische Anlagen, die entweder

  • elektromagnetische Störungen verursachen können oder
  • deren Betrieb durch elektromagnetische Störungen beeinträchtigt werden kann.

Im WEKA-Fachbuch „Die neue EMV- und Niederspannungsrichtlinie“ finden Sie ausführliche Informationen über die neue Richtlinie EMV-Richtlinie (2014/30/EU) sowie über die häufig gleichzeitig anzuwendende Niederspannungsrichtlinie (2014/35/). Als Hersteller, Importeur oder Händler finden Sie hier alle Änderungen und aktuellen Anforderungen.

EMVG setzt EMV-Richtlinie inhaltsgleich um

Gemäß dem aktuell vorliegenden Gesetzesentwurf wird das Gesetz über die elektromagnetische Verträglichkeit von Betriebsmitteln (EMVG) die EU-Richtlinie 2014/30/EU nahezu inhaltsgleich umsetzen. Das EMVG regelt das Inverkehrbringen, Weitergeben, Ausstellen, Lagern, Inbetriebnehmen und Betreiben von elektrischen und elektronischen Geräten und Anlagen.

Grafik: Elektromagnetische Verträglichkeit

Das EMVG setzt die Richtlinie 2014/30/EU über die elektromagnetische Verträglichkeit in deutsches Recht um. Damit soll die Störfestigkeit technischer Geräte gewährleistet werden.
Europäische und nationale Rechtsgrundlagen zur elektromagnetischen Verträglichkeit

Ziel der EMV-Richtlinie wie des EMVG ist eine akzeptable Störfestigkeit. Es sollen nur solche Geräte und Anlagen im europäischen Wirtschaftsraum auf den Markt kommen, die andere Geräte und Anlagen möglichst wenig stören und gleichzeitig auch selbst von anderen Geräten und Anlagen möglichst wenig gestört werden. Die soll den störungsfreien Betrieb von z. B. Funknetzen, einschließlich Rundfunkempfang und Amateurfunkdienst, Stromversorgungs- und Telekommunikationsnetzen sowie den an diese Netze angeschlossenen Geräte ermöglichen. Das EMVG ist damit auch die Grundlage für die Tätigkeit der Bundesnetzagentur im Rahmen der Marktüberwachung und Störungsbearbeitung.

Das sind die wesentlichen Änderungen

Die gute Nachricht für Hersteller und Konstrukteure ist, dass mit den aktuellen Neuregelungen keine neuen technischen Anforderungen kommen. Alle wesentlichen Sicherheitsanforderungen der bisherigen Richtlinie 2004/108/EG wurden beibehalten. Wenn Ihre Produkte bislang konform mit der alten EMV-Richtlinie gefertigt werden, sind Sie auch konform mit den neuen Regelungen. Denken Sie jedoch daran, Ihre EU-Konformitätserklärungen mit der neuen Richtliniennummer 2014/30/EU zu versehen. Eine Vorlage für die EU-Konformitätserklärung nach EMV-Richtlinie 2014/30/EU finden Sie in der WEKA Business Datenbank.

Muster einer EU-Konformitätserklärung nach EMV-Richtlinie 2014/30/EU
Muster EU Konformitätserklärung EMV-Richtlinie
Bildquelle: WEKA MEDIA, „Elektromagnetische Verträglichkeit“ 1.4.1.4

Selbstverständlich gilt weiter die Konformitätsvermutung. Das heißt, wenn Sie als Hersteller die EMV-Richtlinie / EMVG sowie ggf. weitere Anforderungen aus anderen zutreffenden harmonisierten Normen erfüllen, gehen die Marktüberwachungsbehörden davon aus, dass Sie die rechtlichen Vorschriften für die Sicherheit und den Gesundheitsschutz einhalten.

Neu ist, dass alle Akteure einer Handelskette nun formal als Hersteller gelten und z. B. alle notwendigen Dokumente für ein Produkt vorhalten müssen. Damit soll vermieden werden, dass sich bei festgestellter Nicht-Konformität ein Zwischenhändler durch den Verweis auf einen Hersteller in Fernost aus der Verantwortung zu stehlen versucht.

Der Hersteller ist verpflichtet, mit der Bundesnetzagentur als Marktüberwachungsbehörde zusammenzuarbeiten, d. h. er muss auf Anfragen Auskünfte geben und Informationen und Unterlagen zu seinen Produkten zur Verfügung stellen. Die zwischenzeitliche diskutierte Forderung, diese Unterlagen verpflichtend in deutscher Sprache vorlegen zu müssen, wurde nicht umgesetzt. Laut dem aktuellen Entwurf müssen die Informationen auf deutsch oder „in einer für die Bundesnetzagentur leicht verständlichen Sprache“ abgefasst sein. Damit dürften englischsprachige Dokumente in aller Regel ausreichen und als Hersteller können Sie Ihren Übersetzungsaufwand gering halten.

Alle relevanten Fakten zur ATEX-, EMV- und Druckgeräterichtlinie finden Sie hier.

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