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Maschinenrichtlinie

Vernünftigerweise vorhersehbare Fehlanwendung – Ein Überblick

Der Hersteller einer Maschine ist verpflichtet, eine Risikobeurteilung für sein Produkt durchzuführen. Dabei geht der Hersteller zunächst von der „bestimmungsgemäßen Verwendung“ aus. Dies ist der nach den Angaben des Herstellers vorgesehene Verwendungszweck.

Was fordert die Maschinenrichtlinie?

Die Maschinenrichtlinie 2006/42/EG verlangt, dass auch solche Risiken berücksichtigt werden, die sich aus so genannten „vorhersehbaren ungewöhnlichen Situationen“ ergeben. Ebenso ist die zu erwartende Benutzung der Maschine in Betracht zu ziehen. In der Maschinenrichtlinie wird dies als „vernünftigerweise vorhersehbare Fehlanwendung“ bezeichnet.

Begriffsbestimmung

Die Begriffsbestimmung in der Maschinenrichtlinie 2006/42/EG lautet:

„vernünftigerweise vorhersehbare Fehlanwendung“ – die Verwendung einer Maschine in einer laut Betriebsanleitung nicht beabsichtigten Weise, die sich jedoch aus leicht absehbarem menschlichem Verhalten ergeben kann. [1]

Als wenn Vorhersagen nicht schon schwierig genug sind, vor allem, wenn sie die Zukunft betreffen, und dann fordert die Maschinenrichtlinie 2006/42/EG [1] vom Hersteller zu wissen, was sich alles vorhersehen lässt:

  • vernünftigerweise vorhersehbare Verwendung (siehe Artikel 4, 11)
  • vernünftigerweise vorhersehbare Fehlanwendung (siehe 1, 1.1.1, 1.1.2, 1.7.4.1 – Anhang 1)
  • vorhersehbare ungewöhnliche Bedingungen (siehe 2 – Anhang 1)
  • vorhersehbare Gefährdungen (siehe 1.1.7 – Anhang 1)
  • vernünftigerweise vorhersehbare Bedienungsfehler (siehe 1.2.1 – Anhang 1)
  • vorhersehbare Beanspruchungen (siehe 1.2.2 – Anhang 1)
  • vorhersehbare Störungen (siehe 1.7.4.2 – Anhang 1)
  • vorhersehbare Einsatzbedingungen (siehe 3.2.1 – Anhang 1)

Welche Hilfestellungen geben die Leitfäden?

Der Leitfaden für die Anwendung der Maschinenrichtlinie erwartet unter §172 [2] von Herstellern beabsichtigte oder unbeabsichtigte Fehlanwendungen aufgrund

  • früherer Erfahrungen im Gebrauch von Maschinen des gleichen Typs oder
  • von ähnlichen Maschinen,
  • Unfalluntersuchungen und
  • Kenntnis über das menschliche Verhalten

vorherzusagen – ein hoher Anspruch an Mitarbeiter der Entwicklung und Konstruktion!

Währenddessen ist der Leitfaden für die Umsetzung der Produktvorschriften der EU 2016 („Blue Guide“) [3] zum Thema Fehlanwendungen allgemein und einsilbig und verweist auf Seite 23 bzgl. vernünftigerweise vorhersehbarer Fehlanwendungen auf die Maschinenrichtlinie 2006/42/EG.

Was fordern Normen?

Die Norm DIN EN ISO 12100 [4] nennt folgende Beispiele für mögliche Fehlanwendungen oder leicht vorhersagbare menschliche Verhaltensweisen, die berücksichtigt werden müssen:

  • Verlust der Kontrolle der Bedienperson über die Maschine;
  • reflexartiges Verhalten einer Person im Falle einer Fehlfunktion, eines Störfalls oder Ausfalls während des Gebrauchs der Maschine;
  • Verhalten durch Konzentrationsmangel oder Unachtsamkeit;
  • Verhalten, das bei der Bewältigung einer Aufgabe auf die Wahl des „Weges des geringsten Widerstandes“ zurückzuführen ist;
  • Verhalten unter dem Druck, die Maschine unter allen Umständen in Betrieb zu halten;
  • Verhalten von bestimmten Personen wie zum Beispiel Kindern.

Soweit Restrisiken vorhersehbarer Fehlanwendungen trotz Berücksichtigung in der Entwicklung und Konstruktion bleiben und durch technische Schutzmaßnahmen diese nicht vollständig verhindert werden können, dann müssen an der Maschine entsprechende Warnhinweise angebracht und diese Fehlanwendungen in der Betriebsanleitung aufgeführt werden.

Beispiele

Beispiele für vernünftigerweise vorhersehbare Fehlanwendungen aus Betriebsanleitungen papierverarbeitender Maschinen:

  • Einsatz bei Materialien, die nicht im Vertrag und in dieser Betriebsanleitung festgelegt sind.
  • Nichteinhaltung der zulässigen Parameter für die Bearbeitung des jeweiligen Materials.
  • Wartungsarbeiten an einer ungesicherten Maschine.
  • Nichtbeachtung der Betriebsanleitung.
  • Ablage von Gegenständen auf der Arbeitsfläche.
  • Bearbeiten von zu großen oder schweren Materialien.
  • Bearbeiten von nicht oder zu wenig fixierten Materialien.
  • Bearbeiten von nicht geeigneten Materialien wie z.B. Stahl.
  • Einsetzen eines für das Material oder die Maschine nicht vorgesehenen Werkzeugsystems.
  • Betreiben der Maschine ohne die vorgesehenen Schutzeinrichtungen.
  • Einsetzen von modifizierten Modul- und Werkzeugsystemen.
  • Einbau von Ersatzteilen und Verwendung von Zubehör und Betriebsmitteln, die nicht vom Hersteller genehmigt sind.
  • Bauliche Veränderung an der Maschine ohne nachfolgende Risikobeurteilung.
  • Nichtbeachtung der Wartungsvorschriften.
  • Nichtbeachtung von Abnutzungs- und Beschädigungsspuren.
  • Servicearbeiten durch ungeschultes oder nicht autorisiertes Personal.
  • Betreiben der Maschine, obwohl die Gebrauchsanleitung unvollständig ist oder nicht in der Landessprache vorliegt.
  • Bewusstes oder leichtsinniges Hantieren an der Maschine während des Betriebs.
  • Überbrücken oder Verändern der Schutzeinrichtungen.

Autor: Hanno Kleist

Quellenverzeichnis:

[1] Maschinenrichtlinie 2006/42/EG : 1.1.1. i)

[2] Guide to application of the Machinery Directive 2006/42/EC :Edition 2.2

[3] Blue Guide: 2016/C 272/01

[4] DIN EN ISO 12100:2011-03 : Sicherheit von Maschinen – Allgemeine Gestaltungsleitsätze – Risikobeurteilung und Risikominderung, Beuth, https://www.beuth.de/de/norm/din-en-iso-12100/128264334

Alle relevanten Informationen zur Maschinenrichtlinie finden Sie hier.

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