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Maschinenrichtlinie

EU-Leitfaden zur Maschinenrichtlinie in neuer Version 2.3

Die Europäische Kommission hat den Leitfaden zur Maschinenrichtlinie überarbeitet und unter der Versionsnummer 2.3. neu herausgegeben. Das Update des „Guide to application of the Machinery Directive 2006/42/EC“ ist seit Juli 2024 auch auf Deutsch verfügbar. Das Dokument dient wie seine Vorgänger als Interpretationshilfe für die vielfältigen Anforderungen der Maschinenrichtlinie.

Der Leitfaden bietet allen Herstellern, Konstrukteuren, Handel und Vertrieb eine Unterstützung bei der Auslegung und Anwendung der Maschinenrichtlinie 2006/42/EG. Auch die Marktüberwachungsbehörden, die Aufsichtsdienste der Berufsgenossenschaften, die Prüfstellen und andere Akteure, die sich mit der Anwendung der Maschinenrichtlinie befassen müssen, nutzen die dort gemachten Angaben und Erläuterungen.

Diese dritte Aktualisierung des Leitfadens enthält Klarstellungen bezüglich der Betriebsanleitung und der EG-Konformitätserklärung, sowie der Montageanleitung für unvollständige Maschinen und der Einbauerklärung, wenn diese in digitaler Form bereitgestellt werden. Sie beziehen sich auf die Anforderungen der neuen Maschinenverordnung (EU) 2023/1230, die am 19. Juli 2023 in Kraft getreten ist und ab dem 20. Januar 2027 gelten wird.

Deutsche Übersetzung verfügbar

Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) hat im Juli 2024 eine deutsche Übersetzung veröffentlicht. Der Leitfaden bietet somit Herstellern auch auf Deutsch detaillierte Erläuterungen zu den einzelnen Bestimmungen, um die Anforderungen der Maschinenrichtlinie richtig zu interpretieren.

Grafik: Leitfaden zur Maschinenrichtlinie

Der Leitfaden Maschinenrichtlinie Version 2.2 dient als Interpretationshilfe.

Hier finden Sie die aktuelle Fassung des Leitfadens Version 2.3 in deutscher Übersetzung:

Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS): Edition 2.3 of the MD Guide DE_FINAL_clean (bmas.de)

Klarstellungen im neuen Leitfaden

Durch die Neufassung des Leitfadens ändert sich nichts an den grundlegenden Vorgaben der Maschinenrichtlinie bzw. deren Auslegung. Der zwar nicht rechtsverbindliche, aber zur Klärung vieler Fragen nützliche Leitfaden wurde jedoch an einigen Stellen durch Klarstellungen präzisiert und ergänzt.

Diese dritte Aktualisierung des Leitfadens enthält Klarstellungen bezüglich der Betriebsanleitung und der EG-Konformitätserklärung, sowie der Montageanleitung für unvollständige Maschinen und der Einbauerklärung, wenn diese in digitaler Form bereitgestellt werden. Sie beziehen sich auf die Anforderungen der neuen Maschinenverordnung (EU) 2023/1230, die am 19. Juli 2023 in Kraft getreten ist und ab dem 20. Januar 2027 gelten wird.

Das sind die wichtigsten Änderungen

Der neue Leitfaden kommentiert die folgenden Bestimmungen der neuen Maschinenverordnung (EU) 2023/1230:

  • digital bereitgestellte Betriebsanleitung und EU-Konformitätserklärung für Maschinen und dazugehörige Produkte gemäß VO (EU) 2023/1230 Art. 2 Abs. 1
  • digital bereitgestellte Montageanleitung und Einbauerklärung für unvollständige Maschinen gemäß VO (EU) 2023/1230 Art. 2 Abs. 1

Betriebsanleitung – Form der Bereitstellung

Die Änderung betrifft § 255 „Die Form der Betriebsanleitung“. Der alte Leitfaden bemüht den „allgemeinen Konsens“, dass sämtliche Anleitungen, die für Sicherheit und Gesundheitsschutz relevant sind, in Papierform mitgeliefert werden müssen. Das Argument: Man kann nicht davon ausgehen, dass der Benutzer ein digitales Dokument lesen kann. Dieses Argument ist mit dem neuen Leitfaden vom Tisch. Hier heißt es:

„Wenn die Betriebsanleitung in digitaler Form bereitgestellt wird, ermöglichen die Bestimmungen aus Artikel 10 Absatz 7 der neuen Maschinenverordnung (Verordnung (EU) 2023/1230) die Übereinstimmung mit der Maschinenrichtlinie.“

Vor dem Hintergrund, dass im Jahr 2023 mehr als 93 % der EU-Haushalte über einen Internetzugang verfügen und in Anbetracht der Bestimmungen der neuen Maschinenverordnung über das Format der Betriebsanleitung kann man davon ausgehen, dass die Einhaltung dieser Bestimmungen, einschließlich der Verpflichtung, die wesentlichen Sicherheitsinformationen bei nicht gewerblicher Verwendung in Papierform bereitzustellen, auch die Einhaltung der entsprechenden Bestimmungen der Maschinenrichtlinie gewährleistet.

Montageanleitung – Form der Bereitstellung

Gleiches gilt auch für die Montageanleitungen für unvollständige Maschinen. Diese werden benötigt, wenn erden für Maschinen benötigt, die nicht betriebsfertig an den Benutzer geliefert werden, z.B. wenn Maschinenteile aus Transport- oder Verpackungsgründen zerlegt worden sind. Von besonderer Bedeutung ist die Montageanleitung, wenn die Montage durch Laien erfolgen soll (siehe § 258: Anmerkungen zu Nr 1.7.4.1 Buchst. c). Laut § 390 „Montageanleitung für eine unvollständige Maschine“ des Leitfadens 2.3. können nun auch Montageanleitungen im digitalen Format bereitgestellt werden.

EU- Konformitäts- und Einbauerklärung

Last but not least kann auch die EU-Konformitätserklärung und EU-Einbauerklärung digital bereitgestellt werden.

  • § 382 Die EG-Konformitätserklärung für eine Maschine: In der Version 2.2 muss die EG-Konformitätserklärung „maschinenschriftlich (gedruckt)“ oder „handschriftlich“ ausgestellt werden. Der Leitfaden 2.3 macht hier lediglich eine kleine inhaltliche Anpassung: Er streicht den Einschub „(gedruckt)“ nach „maschinenschriftlich“, der durch die neue Möglichkeit der digitalen Bereitstellung entfallen muss.
  • § 384 Die Einbauerklärung für eine unvollständige Maschine: hier wurde der Text um folgenden neuen Passus ergänzt:

„Die Einbauerklärung und die Montageanleitung für unvollständige Maschinen müssen nicht dieselbe Form haben und müssen auch nicht ein gemeinsames physisches oder digitales Dokument darstellen. Die Einbauerklärung kann in Papierform bereitgestellt werden, auch wenn die Montageanleitung in digitaler Form (siehe § 390) bereitgestellt wird
und umgekehrt. Die Montageanleitung kann die Einbauerklärung selbst enthalten, oder die Internetadresse oder den maschinenlesbaren Code, unter dem auf die Einbauerklärung zugegriffen werden kann.

Wenn die Einbauerklärung in digitaler Form bereitgestellt wird, ermöglichen die Bestimmungen aus Artikel 11 Absatz 8 der neuen Maschinenverordnung (Verordnung (EU) 2023/1230) die Übereinstimmung mit der Maschinenrichtlinie.

Die Übereinstimmung mit Artikel 11 Absatz 8 der neuen Maschinenverordnung (Verordnung (EU) 2023/1230) ist zweckdienlich, da die Verordnung den Herstellern besondere Pflichten auferlegt, wenn sie die Einbauerklärung in digitalem Format bereitstellen.“

Der Leitfaden liefert eine wichtige Klarstellung: Montageanleitung und Einbauerklärung können in unterschiedlichen Formaten bereitgestellt werden. Und wieder wertet der Leitfaden die Bestimmungen der neuen Maschinenverordnung als adäquat für die Erfüllung der aktuell gültigen Maschinenrichtlinie und gibt damit grünes Licht für die sofortige Anwendung dieser Bestimmungen.

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