Am 29.6.2023 wurde die neue Maschinenverordnung im Amtsblatt der EU veröffentlicht.
Doch leider wurden in dieser Veröffentlichung das Datum für den Anwendungsbeginn und weitere Fristen falsch berechnet.
In der Regel treten Verordnungen nämlich 20 Tage nach der Veröffentlichung im Amtsblatt in Kraft. So hatten es auch das Europäische Parlament und der Rat bei der MVO beschlossen. Die anderen relevanten Daten sind dann meistens an diese 20-Tages-Frist gekoppelt. Zum Anwendungsbeginn stand z.B. im Beschlusstext in Artikel 54 (2):
„Sie gilt ab dem… [42 Monate nach dem Datum des Inkrafttretens dieser Verordnung]“
Die Rechnung lautet also:
29.6.2023 plus 20 Tage (=Inkrafttreten) plus 42 Monate: Das ist dann der 20. Januar 2027.
Doch in der Amtsblattausgabe vom 29.6.203 stand in Artikel 54 (2) überraschenderweise:
„Sie gilt ab dem 14. Januar 2027.“
En aufmerksamer Leser der neuen Maschinenverordnung war verwirrt. Galten die allgemeinen Regeln der Mathematik nicht mehr in Brüssel?
Die Aufklärung folgte am 4.7.2023 mit der „Berichtigung der Verordnung (EU) 2023/1230 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Juni 2023 über Maschinen und zur Aufhebung der Richtlinie 2006/42/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und der Richtlinie 73/361/EWG des Rates (Amtsblatt der Europäischen Union L 165 vom 29. Juni 2023)“
Jemand hatte nachgerechnet und die Daten entsprechend korrigiert. An der Anzahl der Daten sieht man aber auch, dass es in der neuen Maschinenverordnung nicht nur ein Datum für den Anwendungszeitpunkt gibt, sondern dass noch weitere Fristen laufen. Diese haben wir in der folgenden Tabelle für Sie einmal zusammengefasst:
Datum | Ereignis |
---|---|
29.6.2023 | Veröffentlichung der Maschinenverordnung im Amtsblatt der EU |
19.7.2023 | Inkrafttreten der Verordnung |
19.7.2023 | Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte durch die Kommission (Artikel 47 Abs.2) |
19.7.2023 | Kapitel VI (ÜBERWACHUNG DES UNIONSMARKTS UND SCHUTZKLAUSELVERFAHREN DER UNION) gilt bereits (Art. 52 Abs. 1 Satz 2) |
19.7.2023 | Verfahren zur Aufnahme von Produkten in den Anhang I Teil A gemäß Artikel 6 Absatz 7, Artikel 48 und Artikel 52 ist anwendbar (Artikel 54 Abs. 3 c)) |
20.1.2024 | Regelungen für NOTIFIZIERUNG VON KONFORMITÄTSBEWERTUNGSSTELLEN nach Kapitel V sind anwendbar (Artikel 54 Abs. 3 a)) |
20.7.2024 | Befugnis der Kommission, gemäß Artikel 47 delegierte Rechtsakte zu erlassen, um Anhang I nach Konsultation der betroffenen Interessenträger angesichts des technischen Fortschritts, der Fortschritte beim Kenntnisstand oder neuer wissenschaftlicher Erkenntnisse anzupassen. (Artikel 54 Abs. 3 d)) |
20.7.2024 | Die Kommission erlässt Durchführungsrechtsakte, in denen eine Vorlage für die Erhebung der in Absatz 5 Buchstaben a bis d genannten Daten und Informationen durch die Mitgliedstaaten festgelegt und erforderlichenfalls angesichts der Technologie- und Marktentwicklung aktualisiert wird. (6 Abs. 10 Unterabsatz 4) |
20.7.2025 | Die Mitgliedstaaten legen die in Absatz 5 genannten Daten und Informationen zu Anhang I Produkten vor. (Artikel 6 Abs. 9) |
20.7.2026 | Die Kommission legt dem Europäischen Parlament und dem Rat einen spezifischen Bericht über die Bewertung von Artikel 6 Absätze 4 und 5 (Kategorien von Maschinen und dazugehörigen Produkten, die in Anhang I aufgeführt sind) vor. Die Berichte werden veröffentlicht. (Artikel 53 Abs. 3 Unterabsatz 1) |
20.10.2026 | Die Mitgliedstaaten erlassen Vorschriften über Sanktionen, die bei Verstößen der Wirtschaftsakteure gegen diese Verordnung zu verhängen sind, und treffen alle für die Anwendung der Vorschriften erforderlichen Maßnahmen. Die vorgesehenen Sanktionen müssen wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein und können bei schweren Verstößen strafrechtliche Sanktionen vorsehen. (Artikel 54 Abs. 3 b)) |
20.10.2026 | Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission diese Maßnahmen über Sanktionen, die bei Verstößen der Wirtschaftsakteure gegen diese Verordnung zu verhängen sind, mit. (Artikel 50 Abs. 2) |
20.1.2027 | Die Maschinenverordnung ist nun anzuwenden! (Art. 54 Abs. 2) |
20.1.2027 | Die Mitgliedstaaten dürfen die Bereitstellung von Produkten auf dem Markt nicht behindern, die entsprechend der Richtlinie 2006/42/EG vor dem 20. Januar 2027 in Verkehr gebracht wurden. (Art. 53 Abs. 1 Satz 1) |
20.1.2027 | Die Richtlinie 2006/42/EG wird mit Wirkung vom 20. Januar 2027 aufgehoben. (Artikel 51 Abs. 2 Unterabsatz 1) |
20.7.2028 | Bis zum 20. Juli 2028 und danach alle vier Jahre legt die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat einen Bericht über die Bewertung und Überprüfung dieser Verordnung vor. Die Berichte werden veröffentlicht. (Artikel 53 Abs. 1) |