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Produktsicherheit

Produktsicherheit

Ob Elektrogerät für den Hobbykeller, Maschine für den Handwerksbetrieb oder Fertigungsanlage für das produzierende Unternehmen, der Käufer erwartet in jedem Fall ein sicheres Produkt. Wir gehen davon aus, dass ein Produkt, dass wir im Baumarkt, im Großhandel oder auf einer Messe erwerben, so konstruiert und hergestellt wurde, dass wir beim Benutzen weder Verletzungen noch andere Gesundheitsschäden erleiden. Die Basis für diesen als selbstverständlich erachteten Anspruch legt das nationale und internationale Produktsicherheitsrecht.

Produktsicherheit dient dem Verbraucherschutz und dem Arbeitsschutz

Jedes in Verkehr gebrachte und auf dem Markt angebotene Produkt muss mehreren Anforderungen gerecht werden. Zum einen soll es seinen Einsatzzweck erfüllen und so funktionieren wie vom Hersteller oder Verkäufer angegeben. Zum anderen dürfen durch die vorgesehene Benutzung weder Anwender und Bediener noch unbeteiligte Personen noch die Umgebung in irgendeiner Weise zu Schaden kommen. Dieser Grundsatz der Produktsicherheit ist sowohl auf europäischer wie nationaler Ebene streng geregelt und wird staatlich überwacht. Die Regelungen zur Produktsicherheit dienen damit dem Schutz der Bürger und Konsumenten (Verbraucherschutz) wie auch dem Schutz der Beschäftigten, die an ihren Arbeitsplätzen mit Geräten und Maschinen umgehen (Arbeitschutz).

Die Rechtsgrundlagen der Produktsicherheit

Produktsicherheitsrichtlinie

Basis des Produktsicherheitsrechts ist die Richtlinie 2001/95/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 3. Dezember 2001 über die allgemeine Produktsicherheit, die sogenannte europäische Produktsicherheitsrichtlinie. Diese Richtlinie fordert, eine Gefahr für die Gesundheit und Sicherheit von Verbrauchern abzuwenden, und zwar für „alle in Verkehr gebrachten oder auf andere Weise für Verbraucher verfügbaren Produkte“.

Produktsicherheitsgesetz

In deutsches Recht umgesetzt wurde diese Richtlinie mit dem Produktsicherheitsgesetz (ProdSG) von 2011. Das ProdSG nennt in § 3 die allgemeinen Anforderungen an die Sicherheit von Produkten. Danach darf ein Produkt nur dann auf dem Markt bereitgestellt werden, wenn es „die Sicherheit und Gesundheit von Personen (…) bei bestimmungsgemäßer oder vorhersehbarer Verwendung nicht gefährdet.“ Ein Verweis auf § 8 Absatz 1 schließt ein, dass dabei Verordnungen der Bundesministerien eingehalten werden müssen, die nationale oder internationale Anforderungen an die Produktsicherheit stellen, u.a.

  • zur Beschaffenheit von Produkten,
  • zur Bereitstellung von Produkten auf dem Markt,
  • zum Ausstellen von Produkten,
  • zur erstmaliger Verwendung von Produkten und
  • zur Kennzeichnung von Produkten.

Damit wird deutlich, dass es bei der Produktsicherheit nicht nur um akute Gefahren wie etwa ein elektrisches Risiko oder ein ungeschützt heiß werdendes Gehäuse geht, sondern dass Produktsicherheit viele Aspekte umfasst, von der vorhersehbaren Verwendung bis zur Kennzeichnung.

Rechtsverordnungen

Dem ProdSG untergeordnet sind etwa ein Dutzend Rechtsverordnungen. Diese Verordnungen konkretisieren die Anforderungen für bestimmte Produktgruppen wie elektrische Betriebsmittel, persönliche Schutzausrüstungen oder Druckgeräte. Für Maschinen besonders relevant ist die Neunte Verordnung zum Produktsicherheitsgesetz (9. ProdSV), auch (Maschinenverordnung) genannt (s.u.).

Grafik: Aufbau des Produktsicherheitsrechts

Das ProdSG mit seinen Verordnungen setzt die europäische Produktsicherheitsrichtlinie von 2001 in deutsches Recht um.
Europäisches und nationales Produktsicherheitsrecht

Eine wichtige Rolle für die Gestaltung und Weiterentwicklung der Produktsicherheit in Deutschland spielt der Ausschuss für Produktsicherheit (AfPS). Dieser Ausschuss arbeitet unter dem Dach der Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin (BAuA) und berät Gesetzgeber und Ministerien auf der Grundlage des ProdSG zu allen Fragen rund um das Thema Geräte- und allgemeine (technische) Produktsicherheit.

Für die gewerbliche Nutzung von Produkten in Betrieben und Unternehmen relevant ist außerdem die Betriebssicherheitsverordnung. Deren Forderungen richten sich jedoch weniger an den Hersteller und Konstrukteur z.B. eines Elektrogeräts oder einer Maschine, sondern an den Betreiber und die von ihm beauftragten Akteure des betrieblichen Arbeitsschutzes.

Hinweis: Für Geräte und Anlagen für Forschungszwecke kann es Einschränkungen der genannten Regelungen geben. Zum Beispiel ist eine Anlage, die speziell für Forschungsaufgaben konstruiert und entwickelt wird, von den Vorgaben der Maschinenverordnung ausgenommen. Da solche Geräte und Anlagen oft ständig weiterentwickelt werden, ist auch eine Konformitätserklärung im Sinne des ProdSG nicht immer notwendig. Den aktuellen Stand zu solchen Sonderfällen lesen Sie in einem Dokument des berufsgenossenschaftlichen Regelwerks von März 2018, der DGUV Information 202-002 „Herstellen und Betreiben von Geräten und Anlagen für Forschungszwecke“

Produktsicherheit und Maschinensicherheit

Für das Bereitstellen und Inverkehrbringen einer sicheren Maschine und damit für den Maschinenhersteller relevant ist die europäische Maschinenrichtlinie (2006/42/EG). Deren nationale Umsetzung erfolgt durch die bereits erwähnte Maschinenverordnung (9. ProdSV). Da es in Deutschland kein „Maschinengesetz“ gibt, ist diese Verordnung dem ProdSG zugeordnet. Denn auch eine Maschine gilt juristisch als ein Produkt, das die Anforderungen des Produktsicherheitsrechts einhalten muss.

Maschinen und Anlagen müssen sicher sein – auch für den Bediener
Maschinen und Anlagen müssen sicher sein – auch für den Bediener

Laut § 3 der Maschinenverordnung darf ein Hersteller Maschinen nur in den Verkehr bringen oder in Betrieb nehmen, „wenn sie bei ordnungsgemäßer Installation und Wartung und bei bestimmungsgemäßer Verwendung oder vorhersehbarer Fehlanwendung die Sicherheit und die Gesundheit von Personen (…) nicht gefährden.“ Interessant ist, dass damit die Forderung aus dem ProdSG für Maschinen (plus auswechselbare Ausrüstungen, Sicherheitsbauteile, Lastaufnahmemittel u.a.) nicht nur bekräftigt, sondern auch um den Aspekt Installation und Wartung erweitert wird. Damit wird die Verantwortung für die Produktsicherheit einer Maschine auch dem Betreiber der Maschine zugeteilt. Dies entlastet jedoch nicht den Hersteller, seinerseits alles zu tun, um eine sichere Installation und Wartung zu ermöglich, z.B. durch die Konstruktion sowie entsprechende Hinweise und Angaben in der Technischen Dokumentation.

Prinzipien der Produkt- und Maschinensicherheit

Im Gegensatz zu einigen anderen Wirtschaftsräumen ist die Produkt- und Maschinensicherheit in Europa systematisch geregelt. Die zentralen Akteure für die Sicherheit von Maschinen sind zum einen der Hersteller und zum anderen der Betreiber.

Die Herstellerverantwortung

Wie die oben zitierten Rechtstexte zeigen, richtet sich die Verantwortung für sichere Maschinen zunächst an den Hersteller bzw. Inverkehrbringer der Maschine. Dieser ist dafür verantwortlich, dass die Maschine das vorgegebene Konformitätsverfahren mit Risikoanalyse und CE-Kennzeichnung durchläuft. Erst mit der Inbetriebnahme der Maschine wird der Betreiber ebenfalls dafür verantwortlich, dass niemand durch den Betrieb „seiner“ Maschine zu Schaden kommt. Er muss dazu – und unabhängig von der Risikoanalyse des Herstellers – die Sicherheit der Maschine unter den konkreten Einsatzbedingungen im Rahmen einer Gefährdungsbeurteilung prüfen und ggf. Schutzmaßnahmen festlegen. Ferner ist er verpflichtet, seine Beschäftigten in die Bedienung der Maschine einzuweisen und zu den Risiken und Schutzmaßnahmen zu unterweisen. Er darf die Maschine nur so verwenden, wie laut technischer Dokumentation vorgesehen und er muss die Maschine als Arbeitsmittel regelmäßig prüfen bzw. prüfen lassen, z.B. zum Vorhandensein und Funktionieren von Schutzeinrichtungen.

Grafik: Herstellerverantwortung vs. Betreiberverantwortung

Der Hersteller führt eine Risikobeurteilung durch auf Basis des Produktsicherheitsrechts, der Betreiber ist für die Gefährdungsbeurteilung gemäß dem Arbeitsschutzrecht verantwortlich.
Akteure und Rechtsgrundlagen von Risikobeurteilung und Gefährdungsbeurteilung

Bei Umbauten, Nachrüstungen oder Erweiterungen von Maschinen können die Grenzen zwischen Hersteller und Betreiber verschwimmen. Bei sogenannten „wesentlichen Veränderungen“ kann auch der Betreiber in eine Herstellerverantwortung geraten und muss dann sämtliche Herstellerpflichten der Maschinenrichtlinie zur Konformität usw. erfüllen.

Last, not least, steht auch der Bediener einer Maschine in einer Mitverantwortung. Denn er darf die Maschine nur auf die Art und Weise und innerhalb der Einsatzgrenzen verwenden, die der Hersteller in der Betriebsanleitung angegeben hat. Auch muss er die Unterweisungen und ggf. vorliegende Betriebsanweisungen beim Umgang mit der Maschine beachten, Schutzmaßnahmen umsetzen, notwendige Schutzausrüstung benutzen usw.

Die Produkthaftung des Herstellers

Das Gesetz über die Haftung für fehlerhafte Produkte, kurz Produkthaftungsgesetz (ProdHaftG), setzt die europäische Richtlinie 85/374 EG in deutsches Recht um. Das Gesetz regelt die Haftung auf Schadensersatz für Schäden, die beim Benutzer eines Produkts entstanden sind. Die Produkthaftung richtet sich in erster Linie an den Hersteller. Produkte werden als „jede bewegliche Sache“ definiert, so dass auch hier Maschinen dazu gehören. Die folgende Abbildung verdeutlicht den Zusammenhang von Produkthaftungsrecht und Produktsicherheitsrecht.

Grafik: Produkthaftungsrecht und Produktsicherheitsrecht

Das Produktsicherheitsrecht ist eng mit der Produkthaftung verknüpft.
Verantwortung und Haftung der Akteure in der Produktsicherheit

Das Produkthaftungsrecht regelt, wer unter welchen Umständen für Folgeschäden an Personen oder Sachen durch ein fehlerhaftes Produkt haften muss. Für Schäden an einem vermeintlich mangelhaften Produkt selbst gelten weitere Regelungen des BGB zur sogenannten Sachmängelgewährleistung.

Beim Klären von Fragen zur Produkthaftung werden unterschiedliche Fälle von Fehlern im Zusammenhang mit einem Produkt unterschieden: Neben Konstruktionsfehlern und Produktionsfehlern kann es auch um Entwicklungsfehler, Instruktionsfehler oder eine Verletzung der Produktbeobachtungspflicht gehen.

Grafik: Produkthaftungsfälle

Fehler und Versäumnisse in allen Stadien des Produktlebenszyklus können eine Produkthaftung auslösen.
Verschiedene Fehlerarten können zur Produkthaftung führen.

Die Informationspflicht des Herstellers

Zur Produktsicherheit beitragen soll auch eine Informationspflicht des Herstellers. Ein Hersteller steht in der Pflicht,

  • die Behörden,
  • die eigenen Vertriebsstellen und den sonstigen Handel/Zwischenhandel,
  • seine gewerblichen Kunden und
  • auch die privaten Verbraucher

rechtzeitig und umfassend zu informieren, wenn ihm Informationen über unsichere und potenziell gefährliche Produkte vorliegen. Besteht eine Gefahr für die Sicherheit oder die Gesundheit des Benutzers, Maschinenbedieners oder sonstiger Personen, so ist der Hersteller zu Produktrückrufen oder Produktwarnungen verpflichtet.

Kennzeichnung, Qualitäts- und Gütesiegel für Produktsicherheit

Da die Sicherheit eines Produkts ein Kriterium bei Kaufentscheidungen darstellt, liegt es für den Hersteller nahe, Informationen zur Produktsicherheit auch werbewirksam einzusetzen. Mit dem Ziel, dem potenziellen Käufer eine einfachere Orientierung zu geben, hat sich eine inzwischen kaum mehr überschaubare Vielfalt an Qualitäts-, Prüf- und Gütesiegeln für verschiedene Produktgruppen entwickelt. Unterschiedlicheste Akteure, von der VDI über die Stiftung Warentest bis zu diversen Verbänden und Organisationen führen Produkttests durch und/oder vergeben diverse Embleme und Zeichen. Diese berücksichtigen neben Qualitäts- oder Umweltaspekten (siehe Euroblume oder Blauer Engel) oft auch die Sicherheit eines Produkts. Bis auf wenige Ausnahmen wie das GS-Zeichen sind diese Prüfzeichen nicht gesetzlich geregelt und ihre Aussagekraft ist vom Laien nicht immer ohne Weiteres einzuschätzen.

Im Gegensatz zur CE-Kennzeichnung sind weitere Zeichen, die einen Prüfvorgang andeuten, freiwilliger Natur. Ein solches Prüfzeichen darf auf keinen Fall mit der CE-Kennzeichnung verwechselt werden. Die CE-Kennzeichnung ist stets Teil eines Prozesses zur Konformitätsbewertung, die unabhängig von sonstigen Prüfprozedere und Prüfsiegeln erfolgt. Die Formulierung „CE-geprüft” wird von Gerichten als unzulässig bewertet, da ein Produkt nur in bestimmten Fällen durch eine unabhängige Prüf- und Zertifizierungsstelle geprüft wird und ansonsten die CE-Kennzeichnung vom Hersteller selbst vorgenommen wird.

Die Rolle der Marktüberwachungsbehörden bei der Produktsicherheit

Die Marktüberwachungsbehörden haben die Aufgabe, das Einhalten des Produktsicherheitsgesetzes zu überwachen. Die amtliche Kontrolle von Produkten soll einerseits den Verbraucherschutz für die Produktbenutzer gewährleisten und den Bürger und Verbraucher vor unsicheren Produkten schützen. Andererseits soll die Überwachung einen fairen Wettbewerb unter den Produktherstellern fördern. Kein Hersteller oder Vertreiber soll sich Vorteile verschaffen können dadurch, dass er es mit den Anforderungen an Sicherheit und Gesundheitsschutz von Elektrogeräten, Maschinen, Kinderspielzeug oder anderen Produkten nicht so genau nimmt. Die vielen Fälle von Produktwarnungen und Produktrückrufen belegen, dass eine staatliche Überwachung unverzichtbar ist.

Die Organisation der Marktüberwachung

Die oberste Zuständigkeit der Marktüberwachung für das ProdSG und seine Verordnungen (mit Ausnahme der 2. ProdSV für Spielzeug und der 10. ProdSV für Sportboote) liegt beim Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS). Die beim BMAS angesiedelte Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin (BAuA) fungiert als nationale Kontaktstelle, z.B. für amtliche Meldeverfahren und die Abstimmung mit der EU. Die BAuA führt zwar auch selbst Risikobewertungen von Produkten durch, ist aber vorwiegend dafür zuständig, dass Erkenntnisse der deutschen Marktüberwachung über gefährliche Produkte bundesweit gemeldet und bekanntgemacht werden.

Grafik: Arbeitsausschuss Marktüberwachung

Der Arbeitsausschuss Marktüberwachung koordiniert die Zusammenarbeit der 16 Bundesländer.
16 Bundesländer im Arbeitsausschuss Marktüberwachung

Quelle: www.zls-muenchen.de/marktueberwachung/aamue_internet

Organisiert wird die amtliche Marktüberwachung in Deutschland im Wesentlichen auf Ebene der Bundesländer. Zuständig für den Vollzug des ProdSG sind entsprechende Abteilungen bei den Regierungsbezirken oder Gewerbeaufsichtsämtern. Ein Arbeitsausschuss Marktüberwachung (AAMÜ) koordiniert die länderübergreifende Zusammenarbeit.

Informationspflichten der Behörden zur Produktsicherheit

Viele Befunde der Marktüberwachung werden öffentlich gemacht, insbesondere dann, wenn Anwender und Verbraucher vor festgestellten Mängeln gewarnt werden müssen. Es ist eine grundsätzliche Pflicht der Behörden, die Bürger über gefährliche Verbraucherprodukte zu informieren. Über verschiedene Online-Portale kann sich jeder kostenlos über Produktwarnungen, Rückrufe und sicherheitsrelevante Befunde informieren. (siehe die Linkhinweise am Ende des Beitrags).

Staatliche Marktüberwachung

Darüber hinaus besteht eine staatliche Marktüberwachung auch für Produkte, die nicht unter das ProdSG fallen. Das Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit (BVL) koordiniert z.B. die Programme zur Marktüberwachung von Lebensmitteln und Kosmetika, auf Grundlage des Lebensmittel-, Bedarfsgegenstände- und Futtermittelgesetzbuchs (LFGB). Die Marktüberwachung im Bereich Chemikaliensicherheit gemäß Chemikaliengesetz und der europäischen REACH-Verordnung erfolgt auf Länderebene. Je nach Produkttyp sind weitere Organisationen in die Marktüberwachung eingebunden, etwa das Kraftfahrt-Bundesamt (KBA), die Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung (BAM), das Deutsche Institut für Bautechnik (BAM) sowie – für die Kontrolle von nach Deutschland eingeführten Produkten – auch die Zollverwaltung. Die EU-Verordnung zur Akkreditierung und Marktüberwachung (765/2008/EG) hat im Jahr 2008 eine europaweit einheitliche Rechtsbasis für Kontroll- und Überwachungsaufgaben zur Produktsicherheit geschaffen.

Grafik: Akteure der Marktüberwachung

Neben der BAuA sind weitere bundesweite Organisationen und Agenturen mit ihren speziellen Kompetenzen für die Marktüberwachung zuständig.
Bundesweite Organisationen mit Aufgaben in der Marktüberwachung

Auch jeder Bürger kann in Europa ein Produkt melden, wenn dieses seiner Feststellung nach unsicher oder gefährlich ist. Die Meldung erfolgt online bei der ICSMS und ist auch anonym möglich. Die Abkürzung ICSMS stehe für ein Internet-gestütztes Melde- und Informationssystem zur europaweiten Marktüberwachung von technischen Produkten. Das System besteht aus zwei Bereichen. Der geschlossene Bereich ist nur für Behörden und die Europäische Kommission zugänglich. Der öffentliche Bereich kann von jedermann genutzt werden. Hier können Verbraucher, Händler, Hersteller und Behörden Informationen austauschen.

Die Befugnisse der Marktüberwachungsbehörden

Der bei einer Maschine oder einem anderen Produkt monierte Mangel kann unterschiedlich schwerwiegend sein. Das reicht von Brandrisiken bei Elektrogeräten über unzureichende Kennzeichnungen, fehlende Angaben auf Typenschildern bis zu unvollständigen Bedienungs- und Betriebsanleitungen. Den Marktüberwachungsbehörden können je nach Grad der Bedrohung unterschiedliche Sanktionsmaßnahmen anwenden. Sie haben die Befugnisse, z.B.

  • den Rückruf eines Produkts anzuordnen
  • die Rücknahme von Produkten anzuordnen
  • die Bereitstellung eines Produkts auf dem Markt zu untersagen
  • Bußgelder bis zu 100.000 Euro und ggf. Zwangsgelder bis zu 250.000 Euro zu verhängen

Das Eingreifen im konkreten Fall richtet sich nach der Höhe des Risikos und inwiefern ein möglichst rasches Eingreifen erforderlich ist.

Trotz der im obigen letzten Punkt genannten Grenze ist die Höhe des Bußgeldes nicht begrenzt, sondern nach oben offen. Die Behörden haben hier einen Ermessensspielraum, um – in begründeten Einzelfällen – die Grenze von 100.000 Euro zu überschreiten. Denn die Geldbuße soll höher sein als der wirtschaftliche Vorteil des beschuldigten Akteurs.

Hier finden Sie aktuelle Informationen zu unsicheren Produkten

  • Jährlich neu erscheinende Berichte zur Produktsicherheit in Deutschland der Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin (BAuA), zuletzt „Gefährliche Produkte 2019
  • Datenbank „Gefährliche Produkte in Deutschland“ mit allen Produktrückrufen, Produktwarnungen, Untersagungsverfügungen und weiteren Informationen zu gefährlichen Einzelprodukten
  • die Rückrufdatenbank des Kraftfahrbundesamtes zu Kraftfahrzeugen oder einzelner Bauteile
  • wöchentlich erscheinende Berichte des seit 2003 aktiven europäischen Schnellwarnsystems Rapid Exchange of Information System (RAPEX) für Produktsicherheit und Verbraucherschutz, gilt auch für Maschinen
  • Produktrückrufe und Sicherheitsinformationen für die Schweiz, gelistet vom Eidgenössischen Büro für Konsumentenfragen (BFK) – die Website ist vorübergehend nur eingeschränkt erreichbar: https://www.konsum.admin.ch/bfk/de/home.html
  • Produktrückrufe für Österreich, zusammengestellt von der Österreichischen Agentur für Gesundheit und Ernährungssicherheit GmbH (AGES)
  • das globale Produktwarnsystem der OECD, das Produktrückrufe und sicherheitsrelevante Informationen weltweit auflistet
  • Produkt- und Behördensuche beim ICSMS (Internet-supported information and communication system for the pan-European market surveillance (ICSMS)), ein online-gestütztes europaweites Informationssystem

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