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Produktsicherheit

Marktüberwachung

Unter den Begriff Marktüberwachung fallen Elemente und Strukturen der staatlichen Kontrolle über das Marktgeschehen. Diese Marktüberwachung oder auch Marktaufsicht findet auf nationaler wie internationaler Ebene statt. Sie umfasst alle Aktivitäten und Maßnahmen der Behörden, die sicherstellen sollen, dass Produkte den für sie zutreffenden Anforderungen entsprechen. Die Marktüberwachungsbehörden haben damit die Aufgabe, Gefährdungen für Gesundheit, Umwelt, Sicherheit oder andere im öffentlichen Interesse schutzwürdige Bereiche abzuwehren.

Welche Ziele verfolgt die Marktüberwachung?

Im Unterschied zu anderen staatlichen Eingriffen oder Regulierungen des Marktgeschehens – etwa durch Kartellbehörden, die Bankenaufsicht oder im Emissionsrechtehandel –, verfolgt die im Folgenden dargestellte Marktüberwachung im Wesentlichen zwei Ziele:

  1. Produktsicherheit: Bürger und Verbraucher sollen durch einheitliche Standards für Sicherheit, Gesundheits- und Umweltschutz vor unsicheren, gesundheits- oder umweltgefährlichen Produkten geschützt werden.
  2. Fairer Wettbewerb: Hersteller sollen keine Möglichkeit haben, zulasten von Produktsicherheit und Verbraucherschutz zu sparen, um sich auf unlautere Weise Marktvorteile zu verschaffen.

Diese Grundsätze sind in verschiedenen Rechtsdokumenten für unterschiedliche Produktkategorien festgelegt und spezifiziert. Von allgemeinen Richtlinien über Gesetze und Verordnungen bis zu konkreten Vorgaben in Regelwerken und Normen werden nicht nur Maschinen, Elektrogeräte und andere technische Produkte, sondern auch Medizinprodukte, Lebensmittel, Kosmetika, Textilien und weitere Produktgruppen mehr oder weniger detailliert und konkret erfasst. Letztlich ist es das gemeinsame Ziel aller Regelungen, für sämtliche Bürger im europäischen Binnenmarkt ein einheitliches hohes Schutzniveau zu gewährleisten.

Welche internationalen Rechtsgrundlagen gelten?

Die Europäische Union hat mit dem so genannten „New Legislative Framework“ einen gemeinsamen Rechtsrahmen für die Marktüberwachung in den EU-Staaten geschaffen. Dieses Konzept basiert auf dem Ansatz, dass der Hersteller selbst die Konformität seines Produkts mit den jeweils geltenden Vorschriften und Anforderungen bescheinigt. Für den Käufer und Nutzer des Produkts ist dies an einer beigefügten Konformitätserklärung und/oder einer CE-Kennzeichnung erkennbar.

Gleichwohl bedeutet das CE-Zeichen – bis auf wenige Ausnahmen – nicht, dass ein so gekennzeichnetes Produkt, ob Elektrowerkzeug oder Maschine, von einer unabhängigen Stelle geprüft oder durch eine Behörde explizit zugelassen worden wäre. Um vor diesem Hintergrund ein hohes Sicherheitsniveau konsequent aufrechtzuerhalten, ist eine funktionierende Marktüberwachung unverzichtbar.

Auf europäischer Ebene sind die folgenden Rechtsdokumente für die Marktüberwachung besonders relevant:

  • EU-Marktüberwachungsverordnung 2019/1020
  • Die Richtlinie 2001/95/EG über die allgemeine Produktsicherheit (RaPS) nimmt den Hersteller oder Inverkehrbringer in die Verantwortung, dass nur sichere Produkte auf dem europäischen Binnenmarkt landen. Dazu dienen allgemeine Sicherheitsanforderungen sowie Bestimmungen zur Marktüberwachung, zu Meldeverfahren und den Pflichten der Marktteilnehmer. Die Vorschriften für die allgemeine Produktsicherheit werden demnächst in einer neuen Produktsicherheits-Verordnung aktualisiert und die Mechanismen der Marktüberwachung an die der VO 2019/1020 angepasst.
  • Der Beschluss Nr. 768/2008/EG beschreibt einen gemeinsamen Rechtsrahmen für die Vermarktung von Produkten in der Europäischen Union.

Viele weitere Rechtsdokumente haben – bezogen auf einen Produktbereich – mehr oder weniger direkt mit Fragen der Marktüberwachung zu tun. Dazu gehören z.B. für das Inverkehrbringen von Chemikalien die REACH-Verordnung (1907/2006/EG), die CLP-Verordnung (1272/2008/EG) und die Biozid-Verordnung (528/2012/EU) oder die für energieverbrauchsrelevante Produkte anzuwendende Ökodesignrichtlinie (2009/125/EG).

Ziel: Gegen unsichere Produkte und unlauteren Wettbewerb

Die EU-weit einheitliche und koordinierte Umsetzung dieser Bestimmungen inklusive der Kontroll- und Sanktionierungsmöglichkeiten der jeweiligen nationalen Behörden soll sicherstellen, dass unlautere Wettbewerber keine Möglichkeit finden, in andere europäische Länder auszuweichen, in denen sie auf weniger Widerstand oder laxere Vorschriften stoßen. Sicherheitsniveau und Schutzanforderungen sollen unabhängig vom Herstellungsort eines Produkts für den gesamten europäischen Binnenmarkt gelten.

Im angestrebten optimalen Fall besteht europaweit ein gleiches Maß an Sicherheit für in Verkehr gebrachte Produkte und die nationalen Behörden arbeiten bei Produktmängeln, Produktwarnungen und Verstößen eng zusammen. Nicht-konforme Produkte sollen in Europa gar nicht erst hergestellt und in Verkehr gebracht werden, importierte nicht-konforme Produkte sollen bereits an den EU-Außengrenzen aufgespürt und aussortiert werden.

Vermutungswirkung durch harmonisierte Normen

Die EU-Kommission konkretisiert Sicherheitsanforderungen in harmonisierten Normen, die im Amtsblatt der EU erscheinen. Für diese Normen gilt eine sogenannte Vermutungswirkung. Das bedeutet, dass ein Hersteller, der die auf diese Art genormten Vorgaben für sein Produkt erfüllt hat, davon ausgehen kann, dass er auch die Sicherheitsanforderungen der übergeordneten Richtlinien einhält, die von dieser Norm abgedeckt werden. In einem Rechtsstreit nach einem Schadensfall bedeutet dies aus Herstellersicher einen deutlichen Gewinn an Rechtssicherheit.

Zwischen der EU und der Schweiz besteht ein Abkommen über die gegenseitige Anerkennung von Konformitätsbewertungen. Diese Vereinbarung erleichtert die grenzüberschreitende Marktüberwachung in Mitteleuropa. Die aus den Ländern Island, Liechtenstein, Norwegen und der Schweiz bestehende Europäische Freihandelsassoziation (EFTA) arbeite ebenfalls in Fragen der Marktüberwachung mit den EU-Behörden zusammen. So sind z.B. auch die EFTA-Staaten in das Informations- und Kommunikationssystem (ICSMS, s. u.) eingebunden.

Die EU-Marktüberwachungsverordnung 2019/1020

Die EU Marktüberwachungsverordnung wurde im April 2019 beschlossen und gilt ab dem 16. Juli 2021 als Rechtsrahmen für die Kontrolle von Produkten an den EU-Außengrenzen. Nicht nur Hersteller, Händler und Importeure sollten um die Anforderungen wissen. Auch wer „nur“ einen Online-Marktplatz betreibt oder als IT-Dienstleister betreut, gerät mit der Verordnung in die Mitverantwortung für die Sicherheit der angebotenen Produkte.

Die europäische Marktüberwachungsverordnung soll gewährleisten, dass unsichere Produkte in Europa erst gar nicht beim Verbraucher oder Benutzer ankommen. Die Rechtsgrundlagen dafür sind mit den Richtlinien und Harmonisierungsvorschriften der Europäischen Union vorhanden. Doch die Regelungen müssen an neue Anforderungen angepasst werden, die sich aktuell gerade durch Globalisierung und Digitalisierung in internationalen Handelsprozessen ergeben.

Steckbrief
Die europäische Marktüberwachungsverordnung (MÜV) …
– wurde im April 2019 vom Europäischen Parlament verabschiedet und im Juni 2019 im EU-Amtsblatt veröffentlicht.
– trägt die Nummer 2019/1020 mit dem Titel „Verordnung (…) über Marktüberwachung und die Konformität von Produkten (…)“
– greift seit dem 16. Juli 2021.
– ersetzt die Artikel 15 bis 29 der Verordnung 765/2008/EG über die Vorschriften für die Akkreditierung und Marktüberwachung.
– enthält 44 Artikel in 11 Kapiteln, dazu 3 Anhänge zu den Harmonisierungsrechtsvorschriften und eine tabellarische Übersicht der Entsprechungen zur Verordnung 765/2008/EG.

Der Wirtschaftsakteur in der Marktüberwachungsverordnung

Eine der zentralen Bestimmungen der Verordnung findet sich in Artikel 4, der die „Aufgaben der Wirtschaftsakteure hinsichtlich Produkten, die bestimmten Harmonisierungsrechtsvorschriften der Union unterliegen“ regelt. Im Wesentlichen schreibt Artikel 4 vor, dass bestimmte Produkte nur dann auf dem EU-Markt in Verkehr gebracht werden dürfen, wenn es einen in der EU niedergelassenen Wirtschaftsakteur gibt, der den Behörden auf Verlangen Informationen – das sind vor allem die Konformitätserklärung und die technischen Unterlagen – übermitteln oder bestimmte Maßnahmen ergreifen kann.

Wirtschaftsakteure können dabei sein:

  • ein in der EU niedergelassener Hersteller,
  • ein (per definitionem in der EU niedergelassener) Einführer, wenn der Hersteller keine Niederlassung in der EU hat,
  • ein (per definitionem in der EU niedergelassener) Bevollmächtigter, der vom Hersteller schriftlich beauftragt wurde, die in Artikel 4 Absatz 3 festgelegten Aufgaben im Namen des Herstellers wahrzunehmen,
  • ein in der EU niedergelassener Fulfilment-Dienstleister, sofern es keinen in der EU niedergelassenen Hersteller, Einführer oder Bevollmächtigten gibt.

Leitlinien unterstützen den Wirtschaftsakteur bei der Umsetzung von Artikel 4: hier wird der Anwendungsbereich erläutert (Abschn. 2) und Aufgaben des Wirtschaftsakteurs definiert (Abschn. 3). Darüber hinaus erläutert Abschnitt 5, wie Marktüberwachungsbehörden und Grenzbehörden die Vorgaben von Artikel 4, dessen Ziel es ist, ihre Arbeit zu erleichtern, in der Praxis einsetzen können. Ziel dieser Leitlinien ist es, Wirtschaftsakteure und Behörden in ihrer Arbeit zu unterstützen und eine einheitliche Umsetzung von Artikel 4 zu erleichtern.

Auswirkungen der EU-Marktüberwachungsverordnung auf den Online-Handel

Der Online-Handel wächst und wächst und das Importieren von Produkten und Gütern aus aller Welt wird immer einfacher. Jeder kann in Fernost hergestellte Waren in Europa vertreiben, ohne das Produkt jemals selbst in Händen gehalten zu haben. Aspekte wie Produktsicherheit, die Anforderungen an eine rechtssichere Benutzerinformation oder Kennzeichnungspflichten (etwa für im Produkt enthaltene Gefahrstoffe) sind diesen neuen Marktakteuren oft kaum bekannt. Dies hat zur Folge, dass immer mehr nicht konforme und somit illegale Produkte auf den europäischen Markt gelangen.

Zudem werden die Vertriebswege im internationalen Online-Handel zunehmend intransparenter, die Zahl der involvierten Marktakteure wächst. Vor dem Hintergrund dieser Entwicklungen musste mit der Marktüberwachungsverordnung ein Regularium ins Leben gerufen werden, das das komplexe internationale Produktsicherheits- und Marktüberwachungsrecht europaweit vereinheitlichen, vereinfachen und übersichtlicher gestalten sollte. Die zuständigen Behörden sollten ihre Befugnisse effizienter umsetzen können, um die EU-Bürger besser vor unsicheren Produkten zu schützen. Dies will die MÜV durch die folgenden Vorgaben erreichen:

Vorgaben der Marktüberwachungsverordnung

  • Der EU-Binnenmarkt wird strenger überwacht. Mehr Kontrollen sollen nicht-konforme Produkte besser aufspüren und vom Markt fernhalten.
  • Die Behörden der Marktüberwachung sollen effizienter grenzüberschreitend miteinander sowie mit den Zollbehörden zusammenarbeiten.
  • Die Vorgaben für alle Wirtschaftsakteure sollen klarer und transparenter werden.
  • Zu den klassischen Wirtschaftsakteuren wie Hersteller, Händler und Importeure kommen im E-Commerce die „Fulfillment Service Provider“ als Servicedienstleister und die Plattformbetreiber der Online-Shops hinzu.

Speziell für den Online-Handel legt die Marktüberwachungsverordnung fest:

  • Produkte dürfen in der EU nur noch dann angeboten werden, wenn ein verantwortlicher Wirtschaftsakteur oder Bevollmächtigter mit Sitz in der EU benannt ist.
  • Bereits das Anbieten eines Produkts in einem Online-Shop für in der EU ansässige Endnutzer gilt als Inverkehrbringen.

Erweiterte Produktverantwortung

In der Folge kommt es durch die MÜV zu einer erweiterten Produktverantwortung: Denn ist ein Hersteller, Bevollmächtigter oder Importeur nicht erkennbar, können die Marktüberwachungsbehörden künftig auch den Marktplatzbetreiber oder den Fulfilment-Dienstleister verantwortlich machen, wenn ein Produkt nicht den EU-Anforderungen an Sicherheit und Gesundheitsschutz entspricht. Die Marktüberwachungsverordnung will mit diesen Regelungen sicherstellen, dass die Anforderungen an die Produktsicherheit in der EU unabhängig davon umgesetzt werden,

  • ob ein Produkt offline oder online in Verkehr gebracht wird und unabhängig davon,
  • ob das Produkt in der Europäischen Union hergestellt wurde oder nicht.

Letztendlich tragen die Regelungen bei konsequenter Umsetzung nicht nur zu mehr Sicherheit, sondern auch zu mehr Fairness und Rechtssicherheit bei. Denn es werden auf lange Sicht Wettbewerbsnachteile ausgerechnet für diejenigen Unternehmen und Händler unterbunden, die sich konsequent an die gesetzlichen Vorschriften halten und auf Konformität ihrer Produkte achten.

Die Marktüberwachung in Deutschland

In allen EU-Staaten besteht eine staatliche Marktüberwachung. In Deutschland überwacht die nationale Marktüberwachung das Einhalten der nationalen Regelungen zur Produktsicherheit. Das Produktsicherheitsgesetz (ProdSG) mit seinen ihm nachgeordneten Verordnungen stellte lange Zeit den Rahmen für die Umsetzung der europäischen Richtlinien in Deutschland dar. Um die nun geltenden europäischen Marktüberwachungsanforderungen auch in nationales Recht umzusetzen, wurde der Bereich der Marktüberwachung 2021 aus dem ProdSG herausgelöst und in ein eigenes Gesetz zur Marktüberwachung und zur Sicherstellung der Konformität von Produkten (Marktüberwachungsgesetz – MüG) überführt.

Das Gesetz über die Haftung für fehlerhafte Produkte, kurz Produkthaftungsgesetz (ProdHaftG), regelt, inwiefern ein Hersteller dafür haftbar gemacht werden kann, wenn eines seiner Produkte Mängel aufweist, fehlerhaft ist und Schäden verursacht. Bis auf Arzneimittel gilt das ProdHaftG für so gut wie sämtliche in Verkehr gebrachte Produkte.

Im weitesten Sinne berührt auch das Arbeitsschutzrecht Fragen der Marktüberwachung. Ziel ist, dass die Verantwortung des Herstellers und die Verantwortung des Betreibers einer technischen Anlage (oder Maschine oder Elektrogerät usw.) lückenlos anschließen, sich aber keineswegs gegenseitig aufheben. Zu jedem Zeitpunkt im Produktlebenszyklus gibt es (mindestens) einen Akteur, der für die Sicherheit zuständig ist. Beim Betreiber resultiert diese Verantwortung dann aus der Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV).

Für die Marktaufsicht relevante Kriterien

Um die beiden eingangs bereits genannten Ziele Produktsicherheit und fairer Wettbewerb anzustreben, benötigen Marktakteure wie Marktaufsichtsbehörden geeignete Kriterien. Dazu gehören:

  • die Anwendersicherheit für den Bediener oder Produktnutzer im Hinblick auf Unfall- und Verletzungsgefahren
  • mögliche Gesundheitsschäden, auch durch langfristig oder schleichend wirkende Gesundheitsbelastungen
  • die Umweltverträglichkeit, inwiefern sich ein Produkt bzw. seine Nutzung negativ auf Boden, Luft, Wasser usw. auswirken

Entscheidungen, wann ein Produkt als „gefährlich“ gilt oder nicht, sind keineswegs trivial. Denn gefährlich oder ungefährlich ist i. d. R. kein Einzelmerkmal, aus dem sich unmittelbar eine eindeutige Ja/Nein-Entscheidung ableiten ließe. Hinter diesen Entscheidungen stecken stets Risikoabwägungen, die viele Aspekte gleichzeitig betrachten müssen. Dabei werden das mögliche Schadensausmaß wie auch die Wahrscheinlichkeit eines Schadens- bzw. Verletzungsfalls berücksichtigt.

Kompliziert kann es dann werden, wenn ein Gefährlichkeitsmerkmal für das Funktionieren des Produkts unverzichtbar ist. Während eine scharfe Kante mit der Gefahr von Schnittverletzungen in vielen Fällen ein unzulässiges Risiko darstellen würde, ist bei einer Maschine oder einem Werkzeug für schneidende Aufgaben eine Klinge unverzichtbar. Hier wird es dann umso wichtiger, dass der Hersteller die Art der Nutzung, der Bedienung, der Schutzvorrichtungen und der Einsatzgrenzen möglichst genau angibt. Auch der Personenkreis, der ein solches schneidendes Werkzeug, Gerät oder Maschine verwenden bzw. bedienen darf, kann eingeschränkt sein. Auch das Vorliegen und die Verständlichkeit solcher Benutzerinformationen gehören zu den Prüfaufgaben der Marktüberwachung.

Behörden und Akteure der Marktüberwachung

Die EU-Mitgliedstaaten sind aufgerufen, für die Marktaufsicht zuständige Behörden einzurichten und diese mit allen erforderlichen Mitteln und Befugnissen auszustatten. Dazu gehören auch qualifizierte Mitarbeiter, die – um unabhängig zu agieren – nicht gleichzeitig für eine Benannte Stelle („Notified Body“) tätig sein sollten. Die Behörden der einzelnen Länder sollen international zusammenarbeiten.

Maßgeblicher Akteur für die Marktüberwachung auf Bundesebene ist das Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS). Ihm zugeordnet sind mit Marktüberwachungsaufgaben die

  • Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin (BAuA), die als zentrale Meldestelle für mangelhafte und gefährliche Produkte agiert, und der
  • Ausschuss für Produktsicherheit (AfPS), ein Expertengremium, das die Aufgabe hat, die Bundesregierung in Fragen der Produktsicherheit zu beraten.

Das Deutsche Marktüberwachungsforum (DMÜF) ist dagegen dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie (BMWi) zugeordnet. Das DMÜF hat zum einen eine koordinierende Funktion auf Bundesebene und zum anderen vertritt dieses Gremium die deutschen Interessen in Fragen der Marktüberwachung auf europäischer Ebene.

Weitere Bundesbehörden sind in die Marktüberwachung eingebunden. So gibt es z.B. für Lebensmittel, Kosmetika und Tabakwaren ein risikoorientiertes Überwachungsprogramm, das abgestimmte amtliche Kontrollen gewährleisten soll. Die gemäß diesem sogenannten „Bundesweiten Überwachungsplan“ erhobenen Daten werden vom Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit (BVL) erfasst und ausgewertet. Ein „Bundesamt für Maschinensicherheit“ o.ä. gibt es jedoch nicht, die Zuständigkeit für die Sicherheit technischer Produkte liegt auf Bundesebene bei BMAS und BAuA.

Zuständig: Behörden der Bundesländer

Der Vollzug der Marktüberwachung obliegt in Deutschland den zuständigen Behörden der Bundesländer. De facto wird daher ein Großteil der Marktüberwachung in Deutschland von den Gewerbeaufsichtsämtern bzw. den Arbeitsschutzverwaltungen der Länder wahrgenommen.

Aufgaben der Bundesbehörden

Bestimmte Zuständigkeiten können jedoch auch anders zugewiesen sein. Sie werden dann z.B. von auf bestimmte Aufgaben spezialisierten Bundesbehörden übernommen. Dies betrifft die Aufgabenbereiche der folgenden Behörden und Organisationen:

  • Bundesnetzagentur (BNetzA)
  • Kraftfahrt-Bundesamt (KBA)
  • Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit (BVL)
  • Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung (BAM)
  • Deutsches Institut für Bautechnik (DIBt)
  • Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie (BSH)
  • Bundesstelle für Chemikalien (BfC)
  • Generalzolldirektion (GZD)

Grafik: Marktüberwachung in Deutschland

Die für die Marktüberwachung zuständigen Behörden agieren in Deutschland auf Ebene der Länder. Einige spezielle Aufgaben werden jedoch auch von Bundesbehörden wahrgenommen.
Strukturen der Marktüberwachung in Deutschland

Die genannten Behörden arbeiten unabhängig in ihren jeweiligen Zuständigkeitsbereichen. So hat z.B. hat die Bundesnetzagentur im Jahr 2022 mehr als 15 Millionen Produkte sanktioniert, die nicht den gesetzlichen Anforderungen entsprechen und Funkstörungen verursachen können oder erhebliche formale Mängel aufweisen.

Der Arbeitsausschuss Marktüberwachung (AAMÜ) soll dafür sorgen, dass – trotz der Zuständigkeit der Bundesländer – der Vollzug des ProdSG in der Praxis in ganz Deutschland einheitlich verläuft.

Die Zentralstelle der Länder für Sicherheitstechnik (ZLS) hat eine koordinierende Aufgabe für die Marktüberwachungsbehörden und unterstützt den AAMÜ. In bestimmten Fällen hat die ZLS auch Vollzugs- und Anordnungsbefugnisse, die dann länderübergreifend gelten. Als „Prüfstelle für die Prüfer“ erteilt die ZLS – unabhängig von den Akkreditierungen der Deutschen Akkreditierungsstelle (DAkkS) – die staatlichen Befugnisse für Organisationen, die in Prüfungsaufgaben eingebunden sind, z.B.

  • Prüfstellen, die das (freiwillige) Emblem für „Geprüfte Sicherheit“ (GS-Zeichen) vergeben
  • Benannte Stellen, staatlich überwachte private Prüfstellen mit Auditier- und Zertifizierungsaufgaben
  • Zugelassene Überwachungsstellen (ZÜS), die überwachungsbedürftige Anlagen prüfen

Meldewege der Marktüberwachung

Wird einer Marktüberwachungsbehörde bekannt, dass ein Produkt nicht den Anforderungen an Sicherheit und Gesundheitsschutz entspricht, führt die Meldung stets über die BAuA. Die BAuA fungiert als zentraler Kontenpunkt für Meldeverfahren und koordiniert den Informationsaustausch – in beiden Richtungen – zwischen den nationalen Akteuren der Marktüberwachung und den Behörden anderer europäischer Staaten.

Grafik: Meldewege von Informationen zu gefährlichen Produkten

Die Meldewege von Informationen zu gefährlichen Produkten müssen national und international koordiniert werden. Diese Schnittstellenfunktion wird in Deutschland von der BAuA wahrgenommen.
Die BAuA als zentrale nationale Meldestelle für gefährliche Produkte.

Aktive und reaktive Marktüberwachung

Grundsätzlich können die Akteure der Marktüberwachung sowohl aktiv wie reaktiv vorgehen. Im aktiven Fall wird eine Behörde von sich aus bzw. aufgrund eigener Erkenntnisse tätig. Sie kann z.B. – auch ohne äußeren Anlass oder konkreten Verdacht – Produktproben nehmen oder Schadstoffgehalte testen.

Agiert die Behörde aufgrund einer ihr von außen zugegangenen Information wie

  • einer Anzeige oder Beschwerde,
  • eines Unfalls oder anderen Schadensereignisses,
  • eines Hinweises vom Zoll oder einer anderen Behörde,
  • einer RAPEX-Meldung oder
  • eines anderen konkreten Anhaltspunkts für ein bestehendes Risiko,

handelt es sich um eine sogenannte reaktive Marktüberwachung.

Befugnisse und Maßnahmen der Marktüberwachungsbehörden

Laut § 6 MüG sollen die Behörden auf der Basis einer Marktüberwachungsstrategie vorgehen.

In den §§ 7 ff. konkretisiert das MüG den Handlungsspielraum, den Behörden haben, um die Belange der Marktüberwachung umzusetzen. Danach sollen die Behörden

  • Stichproben nehmen und diese Produktproben auf Einhalten der zutreffenden Vorschriften prüfen,
  • technische Unterlagen zu Produkten einsehen und prüfen,
  • und eingegangene Beschwerden zu einem Produkt berücksichtigen.

Die zuständigen Behörden sollten möglichst alle zu einem Produkt vorhandenen Informationen einbeziehen. Daher dürfen die Behördenmitarbeiter auch Geschäftsräume betroffener Unternehmen betreten oder sich an Messeständen umsehen.

Hat eine Marktüberwachungsbehörde einen begründeten Verdacht, dass ein Produkt nicht den Anforderungen an Sicherheit und Gesundheitsschutz genügt, steht ihr ein breites Arsenal an Reaktions- und Sanktionierungsmöglichkeiten zur Verfügung. Die Behörde ist dazu befugt bzw. explizit aufgefordert.

  • das Bereitstellen eines Produkts auf dem Markt zu untersagen
  • das Ausstellen eines Produkts auf einer Messe zu untersagen
  • die Nachbesserung eines Produkts zu fordern und ein Bereitstellen auf dem Markt bis zur erfolgten Nachbesserung zu verbieten
  • die Prüfung eines Produkts durch eine geeignete Organisation anzuordnen
  • das Anbringen von geeigneten, klaren und leicht verständlichen Hinweisen zu mit dem Produkt verbundenen Risiken anzuordnen
  • die Rücknahme oder den Rückruf eines Produkts anzuordnen
  • die Sicherstellung, Vernichtung oder Unbrauchbarmachung eines Produkts zu veranlassen

Last, but not least sind Marktüberwachungsbehörden berechtigt, Verbraucher und Öffentlichkeit über Produktwarnungen und öffentlich zugängliche Hinweise über die mit einem Produkt verbundenen Risiken zu informieren.

Wenn Sanktionierungen wirkungslos bleiben, kann die Marktüberwachung Herstellern, die fortgesetzt an der Sicherheit ihrer Produkte sparen, im Extremfall den Zugang zum Markt verwehren. Auch das Einleiten von Ordnungswidrigkeitsverfahren mit den damit verbundenen Bußgeldern und notfalls die Weiterleitung des Verfahrens an die Staatsanwaltschaft gehört zu den Optionen der Marküberwachungsbehörden.

Verpflichtungen der Hersteller und Wirtschaftsakteure

Die Aufgaben und Zuständigkeiten der Akteure im Hinblick auf die Produktsicherheit können – je nach Situation und Produktgruppe – komplex und kompliziert werden. Sie lassen sich für eine bessere Übersicht grob 6 Pflichtenkreisen zuordnen. Die folgende Auflistung mag nicht in jedem Fall juristisch eindeutig definierten Fachtermini entsprechen, verdeutlicht jedoch, wo die jeweilige Verantwortung – und letztlich auch Haftbarkeit – des Herstellers und ggf. der weiteren Marktakteure liegen.

Konformitätsverpflichtung: Das Produkt muss den für die Produktgruppe zutreffenden Anforderungen an Sicherheit und Gesundheitsschutz entsprechen, die den jeweiligen Richtlinien und harmonisierten Normen zu entnehmen sind.

Dokumentationspflichten: Zum Produkt muss eine technische Dokumentation vorliegen, welche die Informationen für den Benutzer enthält und die durchgeführte Risikobeurteilung belegt.

Kennzeichnungspflichten: Das Produkt oder seine Verpackung muss durch ein Etikett, Typenschild o.ä. über alle für die sichere Verwendung relevanten Aspekte, Einsatzgrenzen, Nutzungsformen usw. informieren, i. d. R. mithilfe standardisierter Symbole und Abkürzungen.

Meldepflichten: Wenn einem Hersteller oder Einführer bekannt ist oder Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass von einem Produkt eine Gefahr für die Sicherheit und Gesundheit von Personen ausgeht, muss er die zuständige Behörde darüber in Kenntnis setzen.

Nachbesserungspflicht: Der Hersteller kann von den Marktüberwachungsbehörden zu Korrekturmaßnahmen verpflichtet werden, bis das Produkt auf eine Weise nachgebessert wurde, die den nicht-konformen Zustand beseitigt.

Produktbeobachtungspflicht: Auch nach Inverkehrbringen und Verkauf hat der Hersteller weiterhin die Pflicht, seine Produkte auf dem Markt zu beobachten. Werden z.B. Unfälle oder missbräuchliche Verwendungen bekannt, so muss der Hersteller ggf. nicht nur die Behörden informieren, sondern die Nutzer vor neuen Gefahren warnen, seine Betriebsanleitungen auf Ergänzungsbedarf prüfen usw.

Informationssysteme zu Produktwarnungen und Rückrufen

Die wichtigsten Produktwarnsysteme und Rückrufdatenbanken bieten einen Online-Zugang. Hier können Verbraucher, aber auch Betriebe und Unternehmen sich zu Produktwarnungen und Produktrückrufen informieren.

Internationale Produktrückrufe

RAPEX ist die Abkürzung für „Rapid Exchange of Information System“, das EU-Schnellwarnsystem für den Verbraucherschutz. Dieses „Safety Gate für Non-Food-Produkte“ wird wöchentlich aktualisiert: Safety Gate: the EU rapid alert system for dangerous non-food products (europa.eu)

ICSMS steht für “internet-supported information and communication system for the pan-European market surveillance”. Dieses System dient der internationalen Zusammenarbeit der Marktüberwachungsbehörden in Europa. Ein Teil der Datenbank ist öffentlich zugänglich. Jeder Bürger und jedes Unternehmen kann über eine Eingabemaske nach sicherheitstechnisch mangelhaften Produkten suchen. Es werden diejenigen Fälle angezeigt, über die den Behörden bereits Informationen vorliegen.

OECD https://globalrecalls.oecd.org ist eine internationale Rückrufdatenbank, die von der OECD betrieben wird.

Nationale Produktrückrufe

Die BAuA veröffentlicht und pflegt die Datenbank „Gefährliche Produkte“. Diese Datenbank enthält alle der BAuA bekannt gewordenen Produktwarnungen, Produktrückrufe, Untersagungsverfügungen und sonstige Informationen zu gefährlichen Einzelprodukten, die unter das ProdSG fallen. Eine Suchmöglichkeit besteht unter www.rueckrufe.de

Zusammenfassend gibt die BAuA jedes Jahr einen aktuellen Bericht „Gefährliche Produkte – Informationen zur Produktsicherheit“ heraus.
https://www.baua.de/DE/Angebote/Publikationen/Berichte/ProdSG-2019.html

Auch das Kraftfahrt-Bundesamt führt eine brancheneigene Rückrufdatenbank: www.kba-online.de > Rückrufdatenbank

Das Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit veröffentlicht Warnungen zu Lebensmitteln, kosmetischen Mitteln und Bedarfsgegenständen unter www.lebensmittelwarnung.de.

Rückrufe und Sicherheitsinformationen zu Medizinprodukten werden vom Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte veröffentlicht: www.bfarm.de > Suche nach „Rückruf“

https://www.produktrueckrufe.de

Weitere Informationsangebote ohne offiziellen Charakter werden von Privatpersonen oder von Medienunternehmen bereitgestellt, z.B. unter www.test.de/thema/rueckruf , www.produktwarnung.eu, www.produktrueckrufe.de. Produktwarnungen für Österreich sind auf www.ages.at/produktwarnungen zu finden, ein vergleichbares Portal für die Schweiz auf konsum.ch/themen/produkterueckrufe-2.

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