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Maschinenrichtlinie

EU-Leitfaden zur Maschinenrichtlinie in neuer Version 2.2

Die Europäische Kommission hat im November 2019 den Leitfaden zur Maschinenrichtlinie überarbeitet und unter der Versionsnummer 2.2. neu herausgegeben. Das Update des „Guide to application of the Machinery Directive 2006/42/EC“ ist seit Juni 2020 auch auf Deutsch verfügbar. Das Dokument dient wie seine Vorgänger als Interpretationshilfe für die vielfältigen Anforderungen der Maschinenrichtlinie.

Der Leitfaden bietet allen Herstellern, Konstrukteuren, Handel und Vertrieb eine Unterstützung bei der Auslegung und Anwendung der Maschinenrichtlinie 2006/42/EG. Auch die Marktüberwachungsbehörden, die Aufsichtsdienste der Berufsgenossenschaften, die Prüfstellen und andere Akteure, die sich mit der Anwendung der Maschinenrichtlinie befassen müssen, nutzen die dort gemachten Angaben und Erläuterungen.

Deutsche Übersetzung verfügbar

Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) hat im Juni 2020 eine deutsche Übersetzung veröffentlicht. Der Leitfaden bietet somit Herstellern auch auf Deutsch detaillierte Erläuterungen zu den einzelnen Bestimmungen, um die Anforderungen der Maschinenrichtlinie richtig zu interpretieren.

Grafik: Leitfaden zur Maschinenrichtlinie

Der Leitfaden Maschinenrichtlinie Version 2.2 dient als Interpretationshilfe.

Hier finden Sie die aktuelle Fassung des Leitfadens Version 2.2 in deutscher Übersetzung:

Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS): Edition 2.2 of the MD Guide DE_FINAL_clean (bmas.de)

Klarstellungen und Korrekturen

Durch die Neufassung des Leitfadens ändert sich nichts an den grundlegenden Vorgaben der Maschinenrichtlinie bzw. deren Auslegung. Der zwar nicht rechtsverbindliche, aber zur Klärung vieler Fragen nützliche Leitfaden wurde jedoch an einigen Stellen durch Klarstellungen und Korrekturen präzisiert und ergänzt.

Die EU-Kommission weist in einem Kommentar insbesondere auf neue Erklärungen zum Begriff „safety components“ (Sicherheitsbauteile) sowie zu „partly completed machinery“ (unvollständige Maschinen) hin.

Das sind die wichtigsten Änderungen

Die wichtigsten Änderungen betreffen die folgenden Paragraphen des Leitfadens:

  • In § 42 erläutert ein neuer Absatz, inwiefern Software bzw. Bauteile, die eine Software enthalten, als Sicherheitsbauteile gelten oder als Logikeinheiten.
  • § 49 geht genauer darauf ein, welche technischen Einrichtungen, die man speziell für den Einsatz auf Volksfesten, Jahrmärkten und in Vergnügungsparks entwickelt hat, nicht unter die Maschinenrichtlinie fallen. Das betrifft z.B. „powered seating to contain or restrain a person, or move in response to other stimuli“.
  • § 64 präzisiert, inwiefern elektrisch betriebene Möbel für den häuslichen Gebrauch als Haushaltsgeräte von der Maschinenrichtlinie erfasst werden oder nicht. Hier geht es etwa um Massagesessel oder um Sessel für Computerspieler, die Vibrationen erzeugen.

Zwei Paragraphen sind in der Version 2.2 des Leitfadens neu hinzugekommen:

  • § 417 zu Maschinensteuerungen („Status of machinery control units under the Machinery Directive“) auf S. 442–443.
  • § 418 zu Sicherheitsbauteilen, die als Logikeinheiten betrachtet werden („Table of safety components which are considered to be logic units“) auf S. 444–447.

Ebenfalls neu hinzugefügt wurden am Ende sechs neue Abschnitte zu den folgenden Themen, sodass der Umfang des Dokuments insgesamt von 457 auf 465 Seiten angewachsen ist:

  • Sicherheitszäune, die als Sicherheitsbauteil unter den Anwendungsbereich der Maschinenrichtlinie fallen
  • Not-Aus-Schalter
  • Bohrmaschinen
  • (von Hand befüllte) Müllsammelfahrzeuge
  • Auswechselbare Ausrüstungen für maschinelle Hebevorrichtungen zum Heben von Personen (Arbeitskörbe an Kranen oder Hubsteigern)
  • Lastaufnahmemittel mit vielen Beispielen, Grafiken und Fotos (von Kranzubehör bis zu Staplergabeln) zur Verdeutlichung, wann diese unter die Maschinenrichtlinie fallen und wann nicht.

Auch die technologische Entwicklung hat man – zumindest in einem Punkt – berücksichtigt, der neue EU-Leitfaden erwähnt nun erstmals 3-D-Drucker. In § 67 „Ordinary office machinery“ werden diese zunehmend und in immer mehr Branchen verbreiteten Geräte als „additive printing machinery for producing 3-dimentional products in home, office, laboratory or similar environments“ von den gewöhnlichen Büromaschinen unterschieden.

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