Sicherheitsbauteile von Maschinen

Sicherheitsbauteile von Maschinen gemäß Artikel 2 (c) der Maschinenrichtlinie

Die Maschinenrichtlinie (2006/42/EG) definiert Sicherheitsbauteile in Artikel 2 (c). Anhang V nennt einige Beispiele wie Schutzeinrichtungen für abnehmbare Gelenkwellen, Fahrerrückhaltesicherungen oder Absauganlagen.

Sicherheitsbauteile sind physische Geräte, die der Hersteller für die Montage an einer Maschine vorgesehen hat, um dort eine Schutzfunktion zu erfüllen. Artikel 2(c) der Maschinenrichtline nennt weitere Aspekte für eine Definition. Ist ein Bauteile für den reinen Betrieb einer Maschine erforderlich, gilt es nicht als Sicherheitsbauteil.

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