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CE-Kennzeichnung

Müssen Normen eingehalten werden?

Immer wieder taucht in Diskussionen zur Maschinen- oder Produktsicherheit die Frage auf, ob ein Hersteller die vielen technischen Normen wie die DIN-Normen oder die Vorgaben des VDE einhalten muss. Die einen sind der Meinung, diese Normen seien nicht rechtsverbindlich, sondern eher so etwas wie Empfehlungen. Die anderen beharren darauf, dass nur derjenige, der die Anforderungen aus den Normen beachtet, rechtlich auf der sicheren Seite ist. Lesen Sie hier, warum es für beide Meinungen gute Argumente gibt.

Die Vielzahl an Begriffen der deutschen Sprache zur Bezeichnung von Rechtsdokumenten ist groß. Die regelsetzenden Akteure auf den unterschiedlichen Ebenen wie EU, Bund, Länder, Kommunen sowie die beteiligten Verbände, Berufsgenossenschaften und andere Organisationen verwenden leider keine einheitliche Nomenklatur. Das führt dazu, dass wir Gesetze haben und Verordnungen, Vorschriften und Regeln, Richtlinien und Erlasse, Normen und weitere Regelwerke. Gerade innerhalb der Normen wird es erst richtig kompliziert. Da gibt es DIN-Normen und ISO-Normen, A-Normen und B-Normen (zudem B1-, B2- und C-Nomen), Werknormen und Fachnormen, Vornormen und Grundnormen.

Das unterscheidet Normen von Gesetzen

Zu den wichtigsten Normen in Deutschland gehören DIN-Normen, VDE-Normen und ISO-Normen. Bei der Frage, ob eine Norm rechtlich verpflichtend einzuhalten ist, hilft die Betrachtung, woher eine Norm stammt:

  • DIN-Normen erarbeiten und verabschieden die Arbeitsausschüsse des DIN (Deutsches Institut für Normung e.V.).
  • VDE-Normen gibt der VDE Verband der Elektrotechnik Elektronik Informationstechnik e.V. heraus.
  • ISO-Normen veröffentlicht die ISO (International Organization for Standardization). In dieser internationalen Organisation für Normung sind Mitglieder aus 166 Staaten vertreten.

All diese Organisationen sind im Wesentlichen privatrechtlich organisierte Institutionen. Juristisch betrachtet sind sie weit von der Stellung einer gesetzgebenden Organisation entfernt. Sie haben also weder den Auftrag noch die Befugnis noch die Legitimation, rechtlich bindende (im Sinne einer staatlichen Gesetzen oder Verordnungen gleichwertigen Verbindlichkeit) Dokumente zu erlassen. Dies hat der Bundesgerichtshof im Jahr 1998 folgendermaßen bestätigt: „DIN-Normen sind keine Rechtsnormen, sondern private technische Regelungen mit Empfehlungscharakter.“

Damit sind und bleiben (technische) Normen „nur“ freiwillige Standards. Ihr ureigentlicher Zweck ist nicht, Unternehmen mit Vorgaben zu gängeln und bei Nichteinhaltung juristisch belangen zu können. Technische Normen sollen das Zusammenarbeiten in komplexen Produktions- und Wirtschaftsbeziehungen erleichtern, indem sie einheitliche (standardisierte) Maße, Typen, Größen, Methoden festlegen.

Gesetze und Verordnungen dagegen durchlaufen festgelegte staatliche und parlamentarische Verfahren, ihre Inhalte werden damit rechtsverbindlich (auch wenn sie bisweilen irreführend als Rechtsnormen bezeichnet werden).

Das James-Elliott-Urteil des EuGH mit möglicherweise weitreichenden Folgen

Die bisherige und oben geschilderte Rechtsauffassung zum Status von Normen wird aufgrund einer neuen Entscheidung des EuGH kontrovers diskutiert. Das James-Elliott-Urteil vom 27. Oktober 2016 befasste sich mit der Klage einer irischen Baufirma gegen einen Lieferanten von Baumaterial. Anlass waren die an einem Jugendzentrum aufgetretenen Schäden in Wänden und Böden. Diese konnten auf das gelieferte Steinzuschlagsmaterial zurückgeführt werden, das nicht den Vorgaben einer harmonisierten technischen Norm für Gesteinskörnungen entsprach. Die klagende Baufirma berief sich bei ihren Ansprüchen auf Schadensersatz auf die in dieser Norm genannten Vorgaben.

Ist der EuGH für das Auslegen harmonisierter Normen zuständig?

Vor dem EuGH ging es im Kern um die Frage, inwiefern der EuGH für diesen Fall und damit für das Auslegen harmonisierter technischer Normen überhaupt zuständig ist. Denn Normen werden weder durch einen Gesetzgebungsprozess erstellt und festgelegt noch (bzw. nur mit Titel und Fundstelle) im offiziellen EU-Amtsblatt veröffentlicht, galten daher (bisher) nicht als EU-Rechtstexte. Die Normengeber – in diesem Fall die CEN – sind private und unabhängige Organisationen und keine EU-Stellen.

Der Generalanwalt des EuGH argumentierte jedoch damit, dass Normen über die Vermutungswirkung eng an das EU-Recht gekoppelt sind. Auch sei die CEN nicht als rein privatrechtliche Organisation anzusehen, da die EU-Kommission das Verfahren zur Ausarbeitung technischer Normen kontrolliere und zudem das CEN durch die EU mitfinanziert wird.

Der EuGH befand sich als für diesen Fall zuständig (Az. C-613/14). Dies ist insofern nachvollziehbar, als die angenommene und für den freien Warenverkehr unverzichtbare Produktkonformität sich ja gerade auf das Einhalten der aktuellen und zutreffenden Industrienormen gründet. Andererseits stellt das Urteil den bisherigen Rechtsstatus von harmonisierten technischen Normen infrage. Denn wenn die Inhalte und die Auslegung von Normen durch Gerichte überprüfbar sind, wären Normen eher als Ergänzungen und Ausführungsbestimmungen rechtsgültiger Vorschriften zu sehen und nicht als eigenständige und unabhängige Standards.

Müssen Normen künftig kostenlos veröffentlicht werden?

Setzt sich die im James-Elliot-Urteil ausgedrückte Rechtsauffassung durch, könnte dies weitreichende Folgen für die Veröffentlichungspraxis von Normen haben. Denn die diversen Normenwerke – ob EN, CEN, DIN, ISO oder VDE-Richtlinien – liegen i. d. R. hinter Bezahlschranken und werden nur kostenpflichtig abgegeben. Gesetzestexte und andere Vorschriften des Öffentlichen Rechts müssen jedoch grundsätzlich öffentlich sein.

In letzter Konsequenz der Luxemburger Entscheidung, dass ein Gericht für das Auslegen von Normen zuständig ist, müssten Normen – wie andere Rechtstexte auch – künftig amtlich veröffentlicht werden, und zwar kostenfrei im vollen Wortlaut. Die bisherige Praxis, im EU-Amtsblatt nur Titel und Fundstelle anzugeben, bei der die Norm kostenpflichtig erworben werden kann, widerspricht dem Anspruch des Bürgers (oder auch Herstellers) auf einen freien Zugang zu den für ihn rechtlich bindenden Vorschriften.

So nutzen Sie die Vermutungswirkung

Gleichwohl kann das Anwenden oder Nicht-Anwenden von Vorgaben aus Normen erhebliche rechtliche Relevanz haben:

  1. Gesetze und Verordnungen können auf bestimmte Normen verweisen. Diese Normen übernehmen damit gewissermaßen die rechtliche Verpflichtung zur Anwendung von dem auf sie verweisenden Gesetz oder von der auf sie verweisenden Verordnung.
  2. Jeder Hersteller einer Maschine oder Anlage ist verpflichtet, seine Maschine konform zu den einschlägigen Anforderungen der Maschinenrichtlinie zu konstruieren. Wenden die Entwickler und Konstrukteure harmonisierte Normen an, dann reicht ein Verweis auf das Erfüllen dieser Normen aus, um die Konformität der Maschine mit den sich aus den betreffenden Normen ergebenden Anforderungen zu belegen. Der Hersteller kann dann die sogenannte Vermutungswirkung in Anspruch nehmen. Vereinfacht ausgedrückt: Sollte es zu einem Schadens- und Haftungsfall kommen, „vermutet“ das Gericht, dass ein Hersteller, der die relevanten Normen eingehalten hat, damit auch seinen gesetzlichen Anforderungen nachgekommen ist, z.B. denen des Produktsicherheitsgesetzes.
  3. Normen werden rechtsverbindlich, wenn auf sie in Verträgen Bezug genommen wird und ihr Einhalten oder Anwenden vereinbart wurde.
  4. Normen können in Streitfällen vor Gericht als Maßstab und Entscheidungshilfe herangezogen werden. Bei der Klärung z.B. der Frage, wer für den Schaden haftet, der durch eine (vermeintlich unsichere) Maschine verursacht wurde, kann ein Richter sich an Normenvorgaben orientieren.

Das Global-Garden-Urteil: Wann endet die Vermutungswirkung?

Richtlinien, Verordnungen und Normen werden ständig überarbeitet und in neuer Form veröffentlicht. Daher ist es in einer konkreten Situationen nicht immer ganz einfach zu entscheiden, ob eine Vermutungswirkung zutrifft oder nicht.

Global-Garden-Urteil

Für neue Diskussionen sorgte das Global-Garden-Urteil des EuGH vom 26. Januar 2017, in dem es um die Klage eines irischen Herstellers von Gartengeräten ging. Dieser hatte einen elektrischen Rasenmäher auf den Markt gebracht, dessen Konformität mit den relevanten harmonisierten Normen zur Sicherheit elektrischer Geräte vom TÜV Rheinland bestätigt worden war.

Marktaufsichtbehörden

Die Marktaufsichtsbehörden in Lettland hatten jedoch einen Rasenmäher bei einem slowenischen Institut prüfen lassen, das eine Nichtübereinstimmung der betreffenden Maschine mit der zutreffenden harmonisierten Norm (EN 60335-2-77) konstatierte. Moniert wurde ein zu geringer Abstand zwischen der Kante der beweglichen Schneidmesser und der hinteren Messerabdeckung.

Es stellte sich heraus, dass der Rasenmäher-Hersteller Global Garden eine Norm von 2006 angewendet hatte. Diese Norm galt unter der „alten“ Maschinenrichtlinie 98/37/EG als harmonisiert und war mit Vermutungswirkung noch 2009 im EU-Amtsblatt aufgeführt worden. Als kurz darauf mit der neuen Maschinenrichtlinie 2006/42/EG auch eine neue Normenliste erstellt wurde, fehlte die EN 60335-2-77. Sie war jedoch nicht zurückgezogen worden, sondern wurde überarbeitet, u.a. mit neuen Mindestmaßen für Schutzabdeckungen.

Die frühere Version trat nach einer Übergangsfrist erst zum 1. September 2013 außer Kraft. Der Rasenmäher war genau in dieser Übergangsphase hergestellt worden, seine Konformitätserklärung datierte von 2012.

Die Richter des EuGH hatten nun die heikle Frage zu klären, ob in diesem speziellen Fall die Vermutungswirkung gilt oder nicht. Die Marktüberwachungsbehörden und die EU-Kommission vertraten die Auffassung, dass die Vermutungswirkung der älteren Norm von 2006 für die neue Maschinenrichtlinie nicht mehr zuträfe. Der Hersteller verwies darauf, dass der Rasenmäher gebaut worden war, als die ältere Normversion noch galt.

Entscheidung des Gerichts

Die Entscheidung fiel im Januar 2017 zugunsten von Global Garden aus (Az T‑474/15). Nach Auffassung der Richter bestand in diesem Fall die Vermutungswirkung weiter. Die Auflistung einer Norm im EU-Amtsblatt und damit die Vermutungswirkung werde nicht dadurch wirkungslos, dass die zugehörige Richtlinie oder Verordnung außer Kraft tritt. Allein die Tatsache, dass eine früher genannte Norm nicht mehr unter einer Neufassung einer Richtlinie im EU-Amtsblatt genannt wird, dürfe für die Marktüberwachungsbehörden kein Grund sein, gegen den Hersteller oder Inverkehrbringer vorzugehen. Die Beweislast einer Nicht-Konformität liegt in einem solchen Fall bei der Behörde.

Fazit

Das Einhalten von Normen ist – in den meisten Fällen – freiwillig. Ihr Einhalten bietet jedoch ein deutlich erhöhtes Maß an Rechtssicherheit. Wer bewusst auf das Anwenden von Normvorgaben verzichtet, muss auf kritische Fragen gefasst sein, wie er auf eigene Art und Weise gesetzliche Vorgaben, etwa zur Sicherheit seiner Maschine, eingehalten hat bzw. einhalten wollte. Daran ändern auch die neueren Urteile des EuGH nichts.

Beachten Sie auch zwei weitere Fachbeiträge, die sich mit der Bedeutung von Normen für Entwickler und Konstrukteure befassen:

Alle relevanten Fakten zur CE-Kennzeichnung finden Sie hier.

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