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Betriebsanleitung

Die Betriebsanleitung

Die Betriebsanleitung ist ein gemäß EU-Recht sowie nationalen Gesetzen und Normen gefordertes Dokument für den Benutzer einer Maschine oder eines anderen Produkts. Ihr wichtigstes Ziel ist, den Benutzer, Betreiber bzw. Bediener über unvermeidbare Restrisiken zu informieren und vorhersehbare Fehlanwendungen zu verhindern. Damit ist die Betriebsanleitung neben der Risikobewertung im Konformitätsbewertungsverfahren zur CE-Kennzeichnung ein zentraler Grundstein für sichere und gesundheitsgerechte Produkte.

Unterschiedliche Begriffe – gleiches Ziel

Im Zusammenhang mit Betriebsanleitungen taucht eine Vielzahl von Begriffen auf, die mehr oder weniger synonym verwendet werden.
Mal heißt es Betriebsanleitung, mal Gebrauchsanleitung, mal Bedienungsanleitung, mal Gebrauchsanweisung. Dazu kommt, dass auch Benutzerhandbuch, Manual, Benutzerinformation oder gar Merkblatt genannte Dokumente oft als Betriebsanleitung verstanden werden. Dies kann zu Verwirrung und Missverständnissen führen.

Die Begrifflichkeiten lassen sich nur schwer trennen. Das liegt auch daran, dass die (englischsprachigen) Originalbegriffe aus EU-Richtlinien und internationalen Normen auf unterschiedliche Weise ins Deutsche übersetzt wurden. So werden „Operating Instructions“ oder „Instructions for Use“ mal zur Betriebsanleitung und mal zur Bedienungsanweisung oder einer anderen Variante.

Tendenziell richtet sich eine Betriebsanleitung häufiger und eher an fachlich vorgebildete Nutzer, die eine Maschine oder technische Anlagen „in Betrieb“ nehmen. Dagegen wird für die i. d. R. deutlich einfacher gehaltenen Informationen zum Bedienen, etwa eines Elektrogeräts durch den privaten Kunden, eher der Begriff Bedienungsanleitung gewählt. Der Begriff Gebrauchsanleitung wird häufig für die Beipackzettel von Arzneimitteln verwendet.

Grafik: Viele Begriffe für „Betriebsanleitung“

Die von der Maschinenrichtlinie geforderte Betriebsanleitung taucht unter verschiedenen Bezeichnungen auf.
Laut Maschinenrichtlinie heißt es Betriebsanleitung

Letztlich kommt es jedoch nicht darauf an, wie dieses Dokument der Benutzerinformation bezeichnet wird und ob ein Hersteller seine Maschine mit einer Betriebsanleitung oder einem Bedienerhandbuch ausliefert. Entscheidend ist, dass die Benutzerinformationen den Anforderungen genügen und vom Leser verstanden und umgesetzt werden.

Die Rechtsgrundlagen der Betriebsanleitung

Die Forderung einer Technischen Dokumentation eines Produkts findet sich in vielen Rechtstexten, von europäischen Richtlinien (ATEX-, Niederspannungs- oder Produktsicherheitsrichtlinie) bis zu nationalen Gesetzen wie dem Produktsicherheitsgesetz, dem Produkthaftungsgesetz, dem Medizinproduktegesetz oder dem Elektro- und Elektronikgerätegesetz. Die Vorgaben sind jedoch meist recht allgemein formuliert, spezifische Anforderungen oder gar Definitionen zu einer Betriebsanleitung sind auf Gesetzesebene rar.

Produktsicherheitsgesetz – Begriffsbestimmungen

Am konkretesten wird das Produktsicherheitsgesetz. In § 3 (2) spricht das ProdSG zunächst von „Anleitungen“ für Zusammenbau, Installation, Wartung und Gebrauchsdauer eines Produkts, dann von einer „Gebrauchs- und Bedienungsanleitung“. Einige Sätze weiter wird in § 3 (4) Ziel und Zweck einer Gebrauchsanleitung formuliert (s. Zitat im Kasten). Damit ist klargestellt, dass die Anleitung zu einem Produkt dem Schutz von Sicherheit und Gesundheit dient.

Sind bei der Verwendung, Ergänzung oder Instandhaltung eines Produkts bestimmte Regeln zu beachten, um den Schutz von Sicherheit und Gesundheit zu gewährleisten, ist bei der Bereitstellung auf dem Markt hierfür eine Gebrauchsanleitung in deutscher Sprache mitzuliefern, …“ (ProdSG § 3 (4))

Bestandteile der Betriebsanleitung

Im Maschinensicherheitsrecht ist die Betriebsanleitung ein Teil der technischen Dokumente gemäß Anhang VII der Maschinenrichtlinie. Sie wird im Rahmen des Konformitätsbewertungsverfahrens zur CE-Kennzeichnung nach abgeschlossener Risikobeurteilung erstellt. Anhang I, Abschnitt 1.7.4 der Maschinenrichtlinie nennt Bestandteile und Funktion der Betriebsanleitung. Gemäß der Maschinensicherheitsnorm EN ISO 12100 „Sicherheit von Maschinen“ muss der Hersteller den späteren Betreiber und Benutzer einer Maschine über Restrisiken informieren, die trotz inhärent sicherer Konstruktion und technischen Schutzeinrichtungen bestehen.

Grafik: Betriebsanleitungen als Teil der Technischen Dokumentation

Anhang VII der Maschinenrichtlinie sieht die Betriebsanleitung als einen Bestandteil der Technischen Dokumentation.
Die Technische Dokumentation umfasst weit mehr als die Betriebsanleitung

Betriebsanleitungen sind damit neben der Konformitätserklärung, den Dokumenten zur Risikobeurteilung, ggf. technischen Zeichnungen, Prüfberichten, Schaltplänen usw. ein elementarer Bestandteil der Technischen Dokumentation.

Im Gegensatz zu anderen technischen Dokumenten des Herstellers, der sogenannten internen Technischen Dokumentation, wird eine Betriebsanleitung als Teil der externen Technischen Dokumentation stets dem Käufer eines Produkts zur Verfügung gestellt. So soll sichergestellt werden, dass der spätere Nutzer (z.B. eines Werkzeugs oder Elektrogeräts) oder Betreiber (einer Maschine oder Anlage) über alle Informationen verfügt, die zur sicheren Anwendung notwendig sind.

Rechtsfolgen bei fehlenden oder mangelhaften Betriebsanleitungen

Betriebsanleitung verpflichtender Bestandteil

Betriebsanleitungen sind wie oben dargestellt verpflichtender Bestandteil einer Maschine oder anderer Produkte. Fehlt eine Betriebsanleitung, gilt dies als Mangel beim Inverkehrbringen. Es ist nicht vorgesehen, dass eine Betriebsanleitung nachträglich erstellt und nachgeliefert wird. Sie muss zu dem Zeitpunkt vollständig und auf dem aktuellen Stand vorliegen, an dem die Maschine oder das Produkt ausgeliefert wird.

Überwachungsbehörden

Der Hersteller muss die Betriebsanleitung zu einem seiner Produkte auf Anforderung den Überwachungsbehörden zur Verfügung stellen. Fehlt eine Betriebsanleitung oder weist sie Mängel auf, die zu einem Sicherheits- oder Gesundheitsrisiko für den Benutzer führen könnten, so kann die Behörde einen Verkaufsstopp oder Rückruf veranlassen. Außerdem kann die Überwachungsbehörde ein Bußgeld verlangen, denn fehlende, unvollständige oder nicht korrekte Benutzerinformationen gelten im ProdSG als Ordnungswidrigkeit (s. Kasten).

„Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig eine Gebrauchsanleitung nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig mitliefert,“ (§39 (1) ProdSG)

Unabhängig davon gelten unvollständige, unleserliche, unverständliche oder gar gänzlich fehlende Bedienungsanleitungen im juristischen Sinn auch als Sachmangel. Das bedeutet, dass ein Kunde berechtigt ist, vom Kaufvertrag zurückzutreten oder ein bereits gekauftes Produkt zurückzugeben.

Produkthaftung

Fehler in der Bedienungsanleitung selbst gelten als Produktfehler. Eine falsche Angabe in einer Anleitung ist also kein Kavaliersdelikt, das durch einen Vertipper oder Übersetzungsfehler entschuldigt werden könnte. Geht ein Unfall, Sach- oder Personenschaden durch Bedienungsfehler auf fehlende oder fehlerhafte Angaben in einer Bedienungsanleitung zurück, greift die Produkthaftung gemäß § 823 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) mit allen damit verbundenen Risiken und Folgen für den Hersteller.

Der Nutzen der Betriebsanleitung

Aus Sicht des Betreibers und Benutzers einer Maschine oder anderen Produkts liegt der Nutzen auf der Hand: Die Betriebsanleitung informiert mich,

  • wozu das Produkt dient und was sein genauer Verwendungszweck ist.
  • auf welche Weise ich das Produkt verwenden darf, z.B. mit welchen Materialien und Werkstoffen.
  • mit welchen technischen Sicherheitseinrichtungen mich das Produkt schützt.
  • welche Gefahren (Restrisiken) dennoch bestehen – auch bei bestimmungsgemäßer Benutzung.
  • welche notwendige Schutzmaßnahmen und Sicherheitsregeln daher notwendig sind.
  • unter welchen Bedingungen ich das Produkt benutzen darf, z.B. nur in geschlossenen Räumen oder auch im Freiland.
  • welche Einsatzgrenzen ich einhalten muss, z.B. nur innerhalb festgelegter Temperaturgrenzen.
  • was ich bei der Inbetriebnahme beachten muss.
  • wie das Produkt bedient wird und wozu Hebel, Schalter, Knöpfe usw. dienen.
  • was den Anzeige- und Signalelementen zu entnehmen ist.
  • mit welchen Umweltauswirkungen ich rechnen muss und wie ich diese minimiere.
  • was für Pflege, Reinigung und Wartung wichtig ist.
  • wie ich Störungen erkenne und inwiefern ich diese selbst beheben kann.
  • an welche Servicestelle ich mich für Reparaturen wende.
  • wie ich bei Verschleiß oder Außerbetriebnahme welche Komponenten fachgerecht entsorge.

Haftungsrechtliche Absicherung für den Hersteller

Aus Sicht des Herstellers wird der Nutzen nicht ganz so eindeutig ersichtlich. Insbesondere wenn die Verantwortlichen das Abfassen der Betriebsanleitung nicht an einen Technischen Redakteur übergeben, sondern dem Konstrukteur aufbürden, wird diese Aufgabe verständlicherweise bisweilen als ein notwendiges, aber lästiges Übel empfunden.

Eine Betriebsanleitung zu erstellen, ist jedoch nicht nur eine Pflicht, sondern auch eine Chance. Denn dieses Dokument bietet dem Hersteller die Möglichkeit, einen bleibenden Eindruck zu hinterlassen, seine Kompetenz darzustellen und dem Kunden das Gefühl von Sicherheit und Zuverlässigkeit zu vermitteln.

Dazu kommt der entscheidende Punkt, dass eine korrekte und vollständige Betriebsanleitung der haftungsrechtlichen Absicherung dient.

Mit einer sorgfältig erstellten Betriebsanleitung als Bestandteil der Technischen Dokumentation schützt ein Hersteller sich vor Haftungsrisiken und Schadensersatzforderungen. Aus Sicht des Herstellers und Konstrukteurs eines Produkts unbedingt zu beachten ist jedoch:

Die Benutzerinfomation soll zwar vorhandene Restrisiken eindeutig nennen, dies darf aber kein Anreiz werden, ein „Problem“ mit einem Restrisiko per Betriebsanleitung „lösen“ zu wollen. Erst wenn sowohl eine inhärente technische Konstruktion als auch technische Schutzmaßnahmen nicht ausreichen, sämtliche Risiken zu minimieren, dürfen (und müssen dann) Restrisiken in die Betriebsanleitung „ausgelagert“ werden.

Quelle: Thinkstock

Informationsfluss vom Hersteller zum Betreiber

Die Betriebsanleitung, etwa einer Maschine, steht stets an der Schnittstelle zwischen Hersteller und Betreiber der Maschine. Denn sie wurde vom Hersteller oder in dessen Auftrag erstellt und dient dann dem Betreiber der Maschine als Grundlage

  • für den sicheren Einsatz der Maschine unter festgelegten Bedingungen.
  • für das Unterweisen der Mitarbeiter zum sicheren Bedienen der Maschine.
  • für das Erstellen von Betriebsanweisungen für Tätigkeiten an der Maschine.

Hinweis: Trotz der anfangs geschilderten Vielfalt weitgehend synonymer Begriffe ist eine Betriebsanleitung deutlich von einer Betriebsanweisung zu unterscheiden. Denn die Betriebsanweisung ist ein Begriff aus dem Arbeitssicherheitsrecht. Auch eine Betriebsanweisung kann sich auf eine Maschine beziehen. Sie wird jedoch nicht vom Hersteller, sondern vom Betreiber der Maschine und Arbeitgeber erstellt und in einer Arbeitsstätte ausgehängt oder ausgelegt, um die Mitarbeiter in kompakter Form über sicherheitsgerechtes Arbeiten zu informieren.

Grafik: Unterschied Betriebsanweisung/Betriebsanleitung

Die Begriffe Betriebsanleitung und Betriebsanweisung klingen ähnlich, haben aber einen unterschiedlichen Rechtshintergrund.
Betriebsanleitung und Betriebsanweisung im Vergleich

Der Inhalt der Betriebsanleitung

Anhang I der Maschinenrichtlinie nennt in Kapitel 1.7.4.2 die erforderlichen Mindestangaben für die Betriebsanleitung. Die lange Liste reicht von Formalien wie Name und Anschrift des Herstellers sowie Konformitätserklärung über Installations- und Montagevorschriften und Sicherheitshinweise bis zu Emissionsangaben für Schall oder Strahlung.

Korrekt und konkret über den gesamten Lebenszyklus

Konkrete Anforderungen

Die Inhalte einer Betriebsanleitung sollten selbstverständlich korrekt sein. Die Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin (BAuA) hat wiederholt moniert, dass Lärmemissionen von Maschinen in den zugehörigen Betriebsanleitungen oft unglaubwürdig oder unvollständig sind. Die weiteren Kapitel 2 bis 6 des Anhangs I der Maschinenrichtlinie nennen immer wieder konkrete Anforderungen an bestimmte Maschinentypen. So ist z.B. gefordert, dass in der Betriebsanleitung für Maschinen in der Nahrungsmittel-, Pharma- oder Kosmetikbranche die empfohlenen Reinigungs-, Desinfektions- und Spülmittel und -verfahren angegeben werden.

Lebenszyklus

Wichtig ist, das eine Betriebsanleitung den gesamten Lebenszyklus einer Maschine umfassen muss. Sie muss alle relevanten Sicherheitshinweise nicht nur für den Normalbetrieb enthalten, sondern auch für Transport, Aufstellung, Installation, Inbetriebnahme, Demontage, Abschaltung usw.

Grafik: Technische Dokumentation zum gesamten Lebenszyklus

Aalle Lebensphasen einer Maschine umfassen, vom Aufbau bis zu Demontage.
Eine Betriebsanleitung soll sämtliche Maschinenzustände umfassen.

Zu einer Betriebsanleitung können ja nach Maschinentyp und Komplexität weitere Dokumente gehören, die z.B. für Wartung, Störungssuche, Instandhaltung notwendig sind. Das können Schaltpläne und Stromlaufpläne, Pneumatik- und Hydraulikschaltpläne, Ersatzteillisten oder Vorgaben für das Verwenden von Zubehör sein. Auch ein Index, ein Verzeichnis von Fachbegriffen oder eine Übersicht der verwendeten Größen und Einheiten können eine Betriebsanleitung aufwerten.

Die Form der Betriebsanleitung

Die Maschinenrichtlinie gibt keine Form oder Gestaltung der Betriebsanleitung vor. Auch andere Rechtstexte lassen die häufig gestellte Frage offen, ob eine Betriebsanleitung zwingend in Papierform geliefert werden muss oder auch digital geliefert werden kann. Laut dem bewährten „Leitfaden für die Anwendung der Maschinenrichtlinie“ lautet der allgemeine Konsens, dass alle Anleitungen mit Relevanz für Sicherheit und Gesundheitsschutz in Papierform vorliegen sollten.

Auch im WLAN- und Smartphone-Zeitalter kann nicht davon ausgegangen werden, dass es an allen Maschinenarbeitsplätzen stets möglich ist, Betriebsanleitungen in digitaler Form abzurufen. Gleichwohl ist es sinnvoll und hilfreich, wenn Anleitungen gleichzeitig per CD oder USB-Stick in elektronischer Form zur Verfügung gestellt oder im Internet angeboten werden.

Eine Betriebsanleitung kann als Handbuch oder Broschüre gedruckt vorliegen oder aus wenigen gehefteten Seiten bestehen. Es ist nirgendwo festgelegt, wie lang eine Betriebsanleitung sein soll oder wie viele Seiten sie enthalten müsste. Der notwendige Umfang ergibt sich indirekt aus den Anforderungen an Vollständigkeit, Verständlichkeit usw. und der Komplexität eines Produkts.

Aufbau und Gliederung

Die Struktur einer Betriebsanleitung ist dem Ersteller überlassen. Aufbau und Gliederung müssen nicht einer wissenschaftlichen Facharbeit genügen, sondern sollten der Verständlichkeit zugutekommen und das intuitive Finden gesuchter Informationen erleichtern. Mögliche eigene Gliederungsabschnitte sind z.B. Sicherheitshinweise, Transport und Lagerung, Auspacken, Installieren und Montieren, Inbetriebnahme, Normalbetrieb, Notfallbetrieb, Reinigen, Inspektion und Wartung, Fehlersuche, Reparatur, Demontage und Entsorgung.

Sinnvollerweise erscheinen diese Gliederungspunkte in der Reihenfolge entsprechend dem Lebenszyklus der Maschine. Demnach beginnt eine Betriebsanleitung nach den allgemeinen Hinweisen mit Installation und Inbetriebnahme, geht dann vom Normalbetrieb über andere Betriebsformen wie Wartung, Reparatur, Störungsbehebung und endet mit Außerbetriebnahme, Demontage und Fragen der Entsorgung und Verschrottung.

Die Abbildung zeigt den typischen Aufbau einer Betriebsanleitung zu einer Maschine. Die technischen Daten stehen meist als Übersicht am Anfang oder am Ende des Dokuments, ebenso die vorgeschriebenen Formalien wie Hersteller, Seriennummer, Konformitätserklärung usw. Bei Betriebsanleitungen, die mehr als eine Handvoll Seiten umfassen, sind ein Inhaltsverzeichnis und/oder Index sehr hilfreich für den Leser.

Mustervorlage Betriebsanleitung
Typischer Aufbau einer Betriebsanleitung zu einer Maschine

Die Sprache der Betriebsanleitung

Die Betriebsanleitung zu einer Maschine oder einem anderen Produkt muss laut Anhang I, Kap. 1.7.4 der Maschinenrichtlinie

  • in einer Amtssprache der EU abgefasst sein und unabhängig davon
  • auch in der Sprache des Verwenderlandes

Originalbetriebsanleitung

Auch wer eine Maschine nicht selbst herstellt, aber in Verkehr bringt, muss diese Forderungen erfüllen und ggf. vom Hersteller eine Übersetzung anfordern oder sich selbst um das Übersetzen der Betriebsanleitung kümmern. Gefordert wird zudem, dass zu einer Maschine stets die „Originalbetriebsanleitung“ oder eine „Übersetzung der Originalbetriebsanleitung“ gehört.

Grafik: Übersetzung der Originalbetriebsanleitung laut Anhang I Maschinenrichtlinie

Die originäre Betriebsanleitung muss ggf. in die Amtssprache des Empfängerlandes übersetzt werden.
Übersetzung der Originalbetriebsanleitung in andere EU-Amtssprachen

Formulierungen in Bedienungsanleitungen führen bei schlampiger Übersetzung leicht zu unverständlichen und oft merkwürdig klingenden Sätzen. Der Barde Mike Krüger hat diesen unfreiwilligen Stilblüten mit dem Refrain eines Songtextes ein derart bekanntes Denkmal gesetzt, dass „den Nippel durch die Lasche ziehen“ längst zur Metapher für unverständliches technisches Kauderwelsch geworden ist.

Verständlichkeit als Anforderung

Verständlichkeit ist eine elementare Anforderung an jede Betriebsanleitung. Verständlich bedeutet, dass der Text von der Wortwahl und der Sprache dem Wissens- und Erfahrungsstand des Benutzers der Maschine angemessen sein muss. Das heißt, dass die Betriebsanleitung einer Maschine, die auch von Privatpersonen und Laien bedient wird, einer anderen Sprache bedarf, als die Anleitung zu einer industriell genutzten Maschine, die ausschließlich von technischem Fachpersonal gelesen wird.

Grafik: Beispiele für Warn- und Gebotszeichen

Sofern zum sicheren Bedienen notwendig, werden Maschinen mit Verbotszeichen, Warnzeichen und Gebotszeichen gekennzeichnet.
Auch auf Maschinen kann es Verbotszeichen, Warnzeichen und Gebotszeichen geben.

Erleichtert wird die Verständlichkeit durch Abbildungen. Gefahren, Warnungen, Verbote oder Tragegebote für Komponenten der Schutzausrüstung wie Augenschutz oder Gehörschutz werden durch Symbole, Zeichen und Piktogramme dargestellt, wie sie auch im Arbeitsschutzrecht für das Kennzeichnen von Arbeitsstätten und Arbeitsplätzen vorgesehen sind. Die verwendeten Signalwörter und Warnsymbole sollten erklärt werden.

Die DIN EN 82079-1 als Arbeitsgrundlage für Technische Redakteure

Wichtigste Orientierung beim Konzipieren, Texten und Gestalten von Betriebsanleitungen ist die Norm DIN EN 82079-1 „Erstellen von Gebrauchsanleitungen“. Sie hat 2012 die DIN EN 62079 abgelöst und nennt nicht nur allgemeine Prinzipien für Inhalt, Darstellung und Aufbau von Anleitungen. Sie legt auch Mindestanforderungen als Stand der Technik fest, die sich auf Verständlichkeit, Inhalt, Struktur, Gestaltung und Sprache beziehen. Die DIN EN 82079-1 ist damit die Arbeitsbasis nicht nur für Technische Redakteure, sondern auch für Übersetzer, Grafiker und Illustratoren, die am Erstellen von Anleitungen beteiligt sind, sowie die beteiligten Konstrukteure.

Die DIN EN ISO 20607: Eine Norm für Betriebsanleitungen für Maschinen

Im Oktober 2019 ist die deutsche Fassung der EN ISO 20607 „Sicherheit von Maschinen – Betriebsanleitung – Allgemeine Gestaltungsgrundsätze“ erschienen. Diese neue Norm legt Anforderungen an den Hersteller einer Maschine bei der Gestaltung einer Betriebsanleitung fest. Sie ergänzt die in der Maschinenrichtlinie Anhang I und der EN ISO 12100 enthaltenen Anforderungen an Betriebsanleitungen und behandelt den sicherheitsrelevanten Inhalt sowie die entsprechende Struktur und Darstellung der Betriebsanleitung unter Berücksichtigung aller Lebensphasen der Maschine. Inzwischen ist die Norm auch im Amtsblatt der EU gelistet und löst auch die Konformitätsvermutung aus.

38 Antworten auf „Die Betriebsanleitung“

Sehr geehrte Damen und Herren,
vor einigen Jahren habe ich zwei Hand-Hochhubwagen (hydraulische „Ameise“ zum Heben und Verfahren von z.B. Paletten auf ca. 2,5m Höhe)
von einem namhaften deutschen Hersteller und Händler bezogen.
Zwischenzeitlich funktioniert ein Hochhubwagen nicht mehr.
Eine Technische Dokumentation habe ich beim Kauf nicht erhalten –
wohl aber ein Set mit diversen Dichtungsmaterialien. Der Hersteller/Händler hat nach einigem Hin und Her eine Betriebsanleitung sowie Explosionszeichnungen des Gerätes in elektronischer Form nachgereicht.
Dort ist ein Wartungsplan mit Zeitintervallen (alle 3 Monate, jährlich, usw.) aufgeführt (z.B. Prüfen des Hydraulikölstandes, Wechsel des Hydrauliköls).
In der gesamten Unterlage fehlt jeglicher Hinweis, wie bzw. wo
– der Ölstand geprüft werden soll
– ein Ölwechsel durchzuführen ist oder aber
– die mitgelieferten Ersatzdichtungen ausgetauscht werden müssen.

Aus dem Umstand heraus, dass
– Ersatzdichtungen mitgeliefert wurden,
– eine regelmäßige „einfache“ Wartung (u.a. Hydrauliköl prüfen, wechseln) empfohlen wird und des weiteren
– eine regelmäßige Beauftragung eines Technikers des Herstellers/Händlers zur Wartung und Instandhaltung des Gerätes ökonomisch nicht vertretbar ist (Kaufpreis ca. 1200€, allein die Transportkosten des Gerätes zum Hersteller
belaufen sich auf ca. 200€, hinzu kämen dann Stundenaufwand und Material),
schließe ich, dass der Hersteller/Händler verpflichtet ist, eine detaillierte
Wartungsbeschreibung ggf. mit Fotos, Skizzen, Schritt-für-Schritt-Anleitungen auszuhändigen.

Entspricht meine Erwartungshaltung dem gesetzlichen Regelwerk zur Technischen Dokumentation?
..und wenn ja, welche rechtlichen Schritte sind grundsätzlich möglich?
Der Hersteller/Händler verweist bislang nur stereotyp darauf, dass eine detaillierte Wartungsbeschreibung nicht existiert.

Vielen Dank für Ihre Einschätzung !

Mit freundlichen Grüßen

Hans-Christian Nell

Hallo Herr Nall,

leider ist unser Kommentarbereich nicht der richtige Ort für eine Beratung über mögliche rechtliche Schritte und eine Rechtsberatung soll hier explizit nicht geleistet werden.

Grundsätzlich ist aber die Anforderung an eine Betriebsanleitung in unterschiedlichen Rechtsbereichen geregelt.
Z.B. im Rahmen des Gewährleistungsrechts in § 434 BGB Sachmangel, im Rahmen der Produkthaftung unter dem Stichwort „Instruktionspflicht“ und natürlich auch im Produktsicherheitsrecht.
So regelt z.B. die Maschinenrichtlinie im Anhang I sehr genau, was in einer Betriebsanleitung alles drinstehen muss. Und Normen wie die EN ISO 20607 konkretisieren das noch weiter.
Themen zur Wartung gehören in der Regel mit rein:
Anhang I MRL, 1.7.4.2. Inhalt der Betriebsanleitung:
„r) Beschreibung der vom Benutzer durchzuführenden Einrichtungs- und Wartungsarbeiten sowie der zu treffenden vorbeugenden Wartungsmaßnahmen;“

Beste Grüße

Stephan Grauer

Sehr geehrte Damen und Herren,

wenn ich als Unternehmen Maschinen herstelle, der Vertrieb über einen externen Partner erfolgt und mit diesem vereinbart wird das die Betriebsanleitung nur in deutscher und englischer Sprache mitgeliefert wird, muss ich ich mir dann Sorgen wenn der externe Partner die Maschine in andere europäische Länder verkauft die nicht Deutsch oder Englisch als Amtssprache haben? Soweit ich das aufgefasst habe ist der Vertreiber dann für die Auslieferung mit Dokumentation in Landessprache verantwortlich oder?

Vielen Dank und mit freundlichen Grüßen,
Ferdinand Lipitz

Sehr geehrter Herr Lipitz,

diese Konstellation ist Rahmen der Maschinenrichtlinie durchaus vorgesehen und wird im Leitfaden zur MRL wie folgt näher erläutert:

„§ 257 Abfassung und Übersetzung der Betriebsanleitung
… Nummer 1.7.4.1 Buchstabe b beschreibt den Fall, in dem eine Maschine in einem Mitgliedstaat in Verkehr gebracht wird, für den der Hersteller oder sein Bevollmächtigter keine Originalbetriebsanleitung erstellt hat. Dies kann beispielsweise dann vorkommen, wenn ein Einführer, Händler oder Endnutzer die Maschine auf eigene Initiative in einem Mitgliedstaat, der vom Hersteller ursprünglich nicht vorgesehen worden war, in Verkehr bringt oder in Betrieb nimmt. In derartigen Fällen ist vom Hersteller oder dessen Bevollmächtigtem oder von demjenigen, der die Maschine in dem betreffenden Sprachraum in Verkehr bringt, eine Übersetzung der Betriebsanleitung in der bzw. den Amtssprache(n) des betreffenden Mitgliedstaats bereitzustellen.“
In der Praxis bedeutet diese Anforderung, dass derjenige, der die Maschine in dem jeweiligen Sprachraum in Verkehr bringt, entweder beim Hersteller oder bei dessen Bevollmächtigtem eine Übersetzung zu beschaffen hat; ist dies nicht möglich, muss er die Betriebsanleitung selbst übersetzen oder übersetzen lassen – siehe § 83: Anmerkungen zu Artikel 2 Buchstabe i.
Die Übersetzung muss den Vermerk „Übersetzung der Originalbetriebsanleitung“ (in der betreffenden Sprache) tragen und zusammen mit der Originalbetriebsanleitung geliefert werden – siehe § 254: Anmerkungen zu Nummer 1.7.4.“

„§ 83 Händler
… Die Rolle der Maschinenhändler wird durch ein Urteil des Europäischen Gerichtshofes klargestellt (Urteil des EuGH vom 8. September 2005, Strafverfahren gegen Syuichi Yonemoto, C-40/04). Nach dem Urteil des EuGH können Händler nach den einzelstaatlichen Bestimmungen verpflichtet werden, dafür zu sorgen, dass Maschinen, bevor sie an den Benutzer ausgeliefert werden,
− mit der CE-Kennzeichnung versehen sind,
− die EG-Konformitätserklärung beigefügt ist, die vom Hersteller oder seinem Bevollmächtigten erstellt und unterzeichnet wurde und in eine der Amtssprachen des Mitgliedstaats übersetzt wurde, in dem die Maschine in Verkehr gebracht wird,
− eine Betriebsanleitung in der Amtssprache oder den Amtssprachen des betreffen-den Mitgliedstaats beigefügt ist.
Wenn der Hersteller keine Originalbetriebsanleitung in dieser bzw. diesen Sprache(n) beigefügt hat, muss der Händler, der die Maschine in das betreffende Sprachgebiet einführt, eine Übersetzung bereitstellen – siehe § 257: Anmerkungen zu Anhang I Nummer 1.7.4.1.“

Insofern ist also in der Tat der Händler im Hinblick auf das Produktsicherheitsrecht in der Pflicht.
Freilich sollte ein Hersteller das Thema aber ansprechen wenn er Sorge hat, dass der Händler seiner Pflicht nicht nachkommt. Sonst könnten ihm u.U. Verstöße gegen die Produktbeobachtungspflicht zugerechnet werden.

Beste Grüße

Stephan Grauer

Sehr geehrter Herr Grauer,

mir ist es notwendig Betriebsanleitung/Maschinendokumentationen auf eine digitale (HTML) Version bereitzustellen. Derzeit liefern wir eine gedruckte und eine PDF-Version mit. Als nächstes soll die HTML-Version dem Kunden über ein Portal zur Verfügung gestellt werden. Auf diesem Portal sind die PDF-/ und die HTML-Version auswählbar/anschaubar. Wie sieht die Lage aus, wenn die Betriebsanleitung auf eine neue Version aktualisiert wird. Dann liegen dem Kunden zwei verschiedene Versionen vor. Einmal die aktualisierte HTML-Version und die ältere PDF-/gedruckte-Version. Ist es uns als Unternehmen notwendig dies zu markieren, oder genügt es wenn wir explizit erwähnen, dass die gedruckte Version mit der vorhandenen Maschine übereinstimmt?

Freundliche Grüße
Alfred Rustemi

Sehr geehrter Herr Rustemi,

die Bereitstellung der Betriebsanleitung in digitaler Form ist in der aktuellen Maschinenrichtlinie 2006/42/EG noch nicht explizit geregelt.
Vielmehr ist aktueller Konsens, dass die Betriebsanleitung der Maschine in Papierform beiliegen muss. Siehe dazu § 255 im Leitfaden zur Maschinenrichtlinie:

㤠255 Die Form der Betriebsanleitung
Die Form der Betriebsanleitung wird in Nummer 1.7.4 nicht festgelegt.
Der allgemeine Konsens lautet, dass sämtliche Anleitungen, die für Sicherheit und Gesundheitsschutz relevant sind, in Papierform mitgeliefert werden müssen, da nicht davon ausgegangen werden kann, dass der Benutzer Zugang zu einem Lesegerät für das Lesen einer in elektronischer Form oder auf einer Website zur Verfügung gestellten Betriebsanleitung hat.
Häufig ist es jedoch hilfreich, die Betriebsanleitung in elektronischer Form und im Internet sowie in Papierform zur Verfügung zu stellen, da der Benutzer damit die elektronische Fassung bei Bedarf herunterladen und sich wieder ein Exemplar der Betriebsanleitung beschaffen kann, falls das Papierexemplar verlorengegangen ist.
Diese Vorgehensweise erleichtert auch gegebenenfalls erforderliche Aktualisierungen der Betriebsanleitung.“

In der Tat wird es aber beim digitalen Angebot der Betriebsanleitung nötig sein, dass der Kunde in der Lage ist zu erkennen, welche Version der Betriebsanleitung für seine konkrete Maschine gilt.
Wenn es in Folge von Unklarheiten zu Schäden kommt, könnte daraus nämlich u.U. ein Verstoß gegen die produkthaftungsrelevante Instruktionspflicht hergeleitet werden.

Insofern würde ich Ihnen empfehlen, das digitale Angebot der Betriebsanleitungen mit Ihrer Rechtsabteilung, einem Fachmann für Produkthaftungsrecht oder mit einem Experten für Technische Dokumentation (z.B. vom Verband tekom) abzustimmen. Wir können an dieser Stelle leider keine konkrete Einzelfallberatung anbieten.

Mit freundlichen Grüßen,
Ihre CE-Redaktion
Stephan Grauer

Sehr geehrte Dame*Herren,
eine Frage zur Bereitstellung der BA als Papierversion.
Unser Unternehmen stellt überwiegend Produkte (meist unvollständige Maschinen) die dann an den Hersteller des Endproduktes / der vollständigen Maschine geliefert werden.
Ist es in einem solchen Fall notwendig, jedem Produkt eine gedruckte Anleitung beizulegen? Das ist ja eigentlich widersinnig, denn der Hersteller der vollständigen Maschine ist ja verpflichtet eine eigene Anleitung zu erstellen.

Mit freundlichen Grüßen

Werner Groh

Sehr geehrter Herr Groh,

nach wie vor gilt bei der Betriebsanleitung nach der Maschinenrichtlinie der Grundsatz, dass der „allgemeine Konsens lautet, dass sämtliche Anleitungen, die für Sicherheit und Gesundheitsschutz relevant sind, in Papierform mitgeliefert werden müssen.“
Sh. § 255 im Leitfaden zur MRL

Allerdings gibt es bei der Montageanleitung für unvollständige Maschinen einige Erleichterungen, da diese Anleitung sich ja nicht an unterschiedlichste Endkunden richtet, sondern in der Regel an einen Kunden, der die unvollständige Maschine als Hersteller in sein Produkt einbaut.
Deswegen ist in § 131 erläutert:
„Grundsätzlich bedeutet dies, dass mit jeder unvollständigen Maschine die Einbauerklärung und eine Kopie der Montageanleitung mitgeliefert werden müssen.
In jenen Fällen, in denen ein Hersteller unvollständiger Maschinen ein Charge identischer Produkte an einen konkreten Hersteller vollständiger Maschinen liefert, ist es, für den Hersteller der unvollständigen Maschinen nicht notwendig die Einbauerklärung und die Montageanleitung zu jeder einzelnen Maschine mitzuliefern, vorausgesetzt, er stellt sicher, dass der Hersteller der vollständigen Maschine diese Dokumente mit der ersten Lieferung von Produkten erhält, die Teil dieser Charge sind, und klarstellt, dass die Einbauerklärung und die Montageanleitung für alle einzelnen unvollständigen Maschinen gelten, die zu der Charge gehören.
Falls die unvollständige Maschine (oder ein Teil der Maschine) zusätzlich zur Maschinenrichtlinie anderen EU-Rechtsvorschriften unterliegt, ist auch die Übereinstimmung mit den anderen Richtlinien oder Verordnungen zu erklären.“

Ich hoffe, mit diesen Parametern lässt sich eine Lösung finden, die Ihren Anforderungen entspricht.

Beste Grüße

Stephan Grauer

Sehr geehrtes WEKA Team,

Laut meines Arbeitgebers mus eine Bertiebsanleitung und Fehlerbehebung schreiben, wie ich hier gelesen habe mus ich eine Betriebanweisung schrbeiben oder. Zusätlich wurde mir aufgetragen eine Reparaturanleitung zu erstellen für die Maschine. Meine frage,
darf ich das Rechtich oder muss ich einen Haftungausschluss von der firma verlange falls sich eine dritte Person durch meine Inkompetenz der Anleitung verletzt oder gefährdet wird.

Sehr geehrter Leser,

leider habe ich Ihre Frage nicht ganz verstanden.

Grundsätzlich hat der Hersteller einer Maschine die Pflicht, eine Betriebsanleitung zu erstellen und diese an den Kunden auszuhändigen (Art. 5 Abs. 1 Buchstabe c MRL). Der Inhalt der Betriebsanleitung ist in Anhang I, 1.7.4 geregelt.
Diese umfasst auch entsprechende Angaben zur Wartung:
1.7.4.2 Inhalt der Betriebsanleitung

r) Beschreibung der vom Benutzer durchzuführenden Einrichtungs- und Wartungs-arbeiten sowie der zu treffenden vorbeugenden Wartungsmaßnahmen;
s) Anweisungen zum sicheren Einrichten und Warten einschließlich der dabei zu treffenden Schutzmaßnahmen;
t) Spezifikationen der zu verwendenden Ersatzteile, wenn diese sich auf die Sicherheit und Gesundheit des Bedienungspersonals auswirken;

Die Frage zu einem möglichen Haftungsausschluss verstehe ich leider nicht.

Beste Grüße, Ihre CE-Redaktion

Stephan Grauer

Guten Tag WEKA Team
Wir sind Hersteller von Maschinen für den textilen Sonnenschutz. Ist es zulässig, dass in der BA in Papierform nur noch die wichtigsten Themen aufgeführt sind wie z.B. Sicherheit, Aufbau, Installation, Inbetriebnahme, Fehlermöglichkeiten, Risiko, Wartung, Entsorgung, usw. und die eigentliche Bedienung und Funktionsbeschreibungen der Maschine sind digital direkt auf der Bedienoberfläche (Touchpanel) mit Hilfebuttons hinterlegt? Falls diese Option zulässig ist, würde es uns viel Aktualisierungsaufwand bei Softwareupdates ersparen.
Vielen Dank für Ihre Antwort.
Freundliche Grüsse
Patrick Hartmann

Sehr geehrter Herr Hartmann,

Pflicht des Herstellers gem. Maschinenrichtlinie 2006/42/EG Artikel 5 Artikel 5 Inverkehrbringen und Inbetriebnahme Absatz 1 Buchstabe c): „insbesondere die erforderlichen Informationen, wie die Betriebsanleitung, zur Verfügung stellen“.
Anforderung an die Betriebsanleitung gem. Maschinenrichtlinie 2006/42/EG Anhang I 1.7.4 Betriebsanleitung erster Satz: „Jeder Maschine muss eine Betriebsanleitung in der oder den Amtssprachen der Gemeinschaft des Mitgliedstaats beiliegen, in dem die Maschine in Verkehr gebracht und/oder in Betrieb genommen wird.“
Die Anforderung „jeder Maschine muss eine Anleitung beiliegen“ sagt nichts über die Form der Betriebsanleitung (Papier, CD, USB, QR-Code usw.) aus.
Dazu „§ 255 Form der Betriebsanleitung“ gem. Leitfaden für die Anwendung der Maschinenrichtlinie :
㤠255 Die Form der Betriebsanleitung
Die Form der Betriebsanleitung wird in Nummer 1.7.4 nicht festgelegt. Der allgemeine
Konsens lautet, dass sämtliche Anleitungen, die für Sicherheit und Gesundheitsschutz
relevant sind, in Papierform mitgeliefert werden müssen, da nicht davon ausgegangen
werden kann, dass der Benutzer Zugang zu einem Lesegerät für das Lesen einer in
elektronischer Form oder auf einer Website zur Verfügung gestellten Betriebsanleitung
hat. Häufig ist es jedoch hilfreich, die Betriebsanleitung in elektronischer Form und im
Internet sowie in Papierform zur Verfügung zu stellen, da der Benutzer damit die
elektronische Fassung bei Bedarf herunterladen und sich wieder ein Exemplar der
Betriebsanleitung beschaffen kann, falls das Papierexemplar verlorengegangen ist. Diese
Vorgehensweise erleichtert auch gegebenenfalls erforderliche Aktualisierungen der
Betriebsanleitung“.
Problem: Die Maschinenrichtlinie ist rechtsverbindlich, der Leitfaden ist es nicht.
Wenn dieser Umstand einen Moment außer Achtgelassen wird, wäre es denkbar, dass nur diejenigen Informationen in Papierform bereitgestellt werden, die „für Sicherheit und Gesundheitsschutz relevant sind“. Alle anderen Informationen könnten dann rein elektronisch bereitgestellt werden.
Allerdings müsste dann zunächst ermittelt werden, welche Informationen „für Sicherheit und Gesundheitsschutz relevant sind“.
Die Ermittlung erfolgt mit Hilfe einer entsprechenden Risikobeurteilung mit der untersucht wird, welche Informationen Menschen, Haus- und Nutztiere sowie die Umwelt gefährden würden, wenn sie nicht in Papierform, sondern rein elektronisch gegeben würde.
Bei dieser Vorgehensweise wäre es denkbar, bestimmte Informationen in Papierform und andre rein elektronisch zur Verfügung zu stellen.
So sieht es auch die Marktaufsichtsbehörde Regierungspräsidium Tübingen, mit der ich in 2020 diesen Sachverhalt diskutiert hatte:
„im Zuge der Diskussionen bezüglich der Überarbeitung der Maschinenrichtlinie wurde diskutiert, eine Art Kurzanleitung in Papierform mitzuliefern. Hier müsste vom Hersteller sinnvollerweise im Zuge der Risikobeurteilung ermittelt werden, welche Informationen dem Betreiber direkt vorliegen müssen (z.B. Warnhinweise, Vorgaben für Montage etc.) und welche Hinweise in digitaler Form mitgeliefert werden können.
Darüber hinaus müssten nach unserer Ansicht folgende Dinge sichergestellt sein:
• Elektronische Verfügbarkeit der Betriebsanleitung für einen bestimmten Zeitraum (analog der Verfügbarkeit technischer Unterlagen 10 Jahre nach dem letzten Inverkehrbringen)
• Nachvollziehbarkeit der Versionen und Änderungen der Dokumente für die Marktüberwachungsbehörden – hier müsste ein Manipulationsschutz gegeben sein, um nachträgliche Änderungen durch den Hersteller kenntlich zu machen (ähnlich sicherheitsrelevanter Software)
Ob der Weg einer online verfügbaren Betriebsanleitung letztlich gangbar ist, muss sich dann im Rahmen der neuen Rechtsvorschrift zeigen, sofern dies zugelassen wird. Unsere Erfahrungen in anderen Rechtsbereichen, in denen Informationen online bereitgestellt werden dürfen, sind durchwachsen. Häufig sind die angeblich online verfügbaren Dokumente eben nicht verfügbar.
Rechtlich gesehen wäre zu hinterfragen, ob der aktuelle Passus aus Anh. I Nr. 1.7.4. der MRL ( „Jeder Maschine muss eine Betriebsanleitung […] beiliegen…“) durch einen QR-Code erfüllt ist. Dies kann ich Ihnen jedoch nicht abschließend beantworten, da wir keine Rechtsberatung durchführen. Meine Tendenz wäre jedoch, dass der Wortlaut der Rechtsvorschrift durch einen QR-Code nicht erfüllt ist.
Im Zweifelsfall wäre hier ein USB-Stick vermutlich noch die sicherere Variante, solange die aktuelle MRL noch in Kraft ist.“
Die neue Maschinenverordnung lässt rein elektronische Betriebsanleitungen unter Umständen zu – allerdings wird die neue Maschinenverordnung erst in 1-3 Jahren in Kraft treten, sodass aktuell gegenwärtiges Recht anzuwenden ist:
„ Die Anweisungen können in digitaler Form bereitgestellt werden.
Auf entsprechenden Wunsch des Käufers beim Kauf des Maschinenprodukts müssen diese jedoch kostenlos in Papierform geliefert werden.
Wenn die Betriebsanleitung in digitalem Format bereitgestellt wird, muss der Hersteller
(a) auf dem Maschinenprodukt und in einem Begleitpapier angeben, wie auf die digitalen Anweisungen zugegriffen werden kann;
(b) klar beschreiben, welche Version der Betriebsanleitung dem Maschinenproduktmodell entspricht;
(c) diese in einem Format bereitstellen, das es dem Endverwender ermöglicht, die Anweisungen herunterzuladen und sie auf einem elektronischen Gerät zu speichern, sodass er jederzeit, insbesondere bei einem Ausfall der Maschine, darauf zugreifen kann.
Diese Anforderung gilt auch für ein Maschinenprodukt, bei dem die Bedienungsanleitung in die Software des Maschinenprodukts eingebettet ist“.

Mit freundlichen Grüßen,
Ihre CE-Redaktion

Sehr geehrtes WEKA Team,

erhält ein Kunde mehrere typgleiche Produkte (5x Model yx).
Würde es ausreichen (evtl. nach Absprache mit dem Kunden), die Betriebsanleitung nur 1x mitzuliefern?
Oder gilt grundsätzlich: jeder Maschine muss eine Betriebsanleitung…beiliegen?

Vielen Dank und beste Grüße

Sehr geehrte Frau Brietzke,

Vielen Dank für Ihre Anfrage.

Pflicht des Herstellers gem. Maschinenrichtlinie 2006/42/EG Artikel 5 Artikel 5 Inverkehrbringen und Inbetriebnahme Absatz 1 Buchstabe c): „insbesondere die erforderlichen Informationen, wie die Betriebsanleitung, zur Verfügung stellen“.
Anforderung an die Betriebsanleitung gem. Maschinenrichtlinie 2006/42/EG Anhang I 1.7.4 Betriebsanleitung erster Satz: „Jeder Maschine muss eine Betriebsanleitung in der oder den Amtssprachen der Gemeinschaft des Mitgliedstaats beiliegen, in dem die Maschine in Verkehr gebracht und/oder in Betrieb genommen wird.“
Es ist also unerheblich, ob ein Kunde x-Mal denselben Maschinentyp erhält oder nur einmal. Entscheidend ist nur, dass jeder einzelnen Maschine eine Betriebsanleitung beigefügt sein muss. Falls nicht, hat der Hersteller seine Pflicht und damit die Verkehrsfähigkeit der Maschine nicht erfüllt.
Eine entsprechende Vereinbarung mit dem Kunden würde den Hersteller nicht von seinen Pflichten befreien, weil Pflichten aus öffentlichem Recht, dazu zählt die Maschinenrichtlinie, nicht per privatrechtlicher Vereinbarungen ausgehebelt oder eingeschränkt werden können.

Mit freundlichen Grüßen
Ihre CE-Redaktion

Sehr geehrter Herr Grauer,

ich habe ebenfalls eine Frage bzgl. der Mindestanforderungen an eine Betriebs- und Wartungsanleitung:

In unserem Fall geht es um einen Lieferanten aus den Niederlanden (zweitrangig).
Die uns vom diesem zur Verfügung gestellten Unterlagen beinhalten weder eine Auflistung von Gefahrenhinweisen, noch wird auf die Funktionen der im Produkt enthaltenen Steuerungsanzeigen und -schalter eingegangen. Weiter ist zwar eine grobe textliche Erläuterung der Anlage enthalten, allerdings keine Funktionszeichnung auf der genannte Komponenten markiert/kenntlich gemacht/identifiziert wurden.
Weiter wurden eventuelle Störfälle, meiner Meinung nach, nicht ausreichend erläutert.
Als Beispiel: „Maschine saugt nicht gut -> Reinigen Sie den Filter. “
So weit so klar, nur, den dümmsten annehmbaren Bediener berücksichtigend: Welche Schritte müssen dazu beachtet/vorher vorgenommen werden?

Sind das nicht alles Inhalte, die in einer Betriebs- und Wartungsanleitung enthalten sein müssen? Oder sind meine Anforderungen diesbezüglich zu hoch? Oder gibt es da Differenzen zwischen deutschem und niederländischem Recht?

Und wie kann ich dem Hersteller vermittlen, dass er, wenn ich den überhaupt im Recht sein sollte, diese Informationen bereitzustellen hat? Man will ja keine Geschäftspartner vor den Kopf stoßen und sich so spätere Projekte schwerer als nötig machen…

Ich würde mich sehr auf eine Antwort Ihrerseits freuen und verbleibe mit freundlichen Grüßen.

Jan-Peter Stilkerig

Sehr geehrter Herr Stilkerig,

vielen Dank für diesen Kommentar. Grundsätzlich gilt Folgendes:
„Fehlende oder fehlerhafte Betriebsanleitung
Betriebsanleitungen sind ein zentraler Bestandteil der Technik-Dokumentation. Ist eine Betriebsanleitung unvollständig, unleserlich, unverständlich oder fehlt sie gar ganz, stellt dies einen Sachmangel im Sinne des § 434 Abs. 1 BGB dar. Wenn die sinnvolle und sichere Verwendung eines Kaufgegenstands eine verständliche Betriebsanleitung voraussetzt, ist jedenfalls das völlige Fehlen einer solchen Betriebsanleitung ein Mangel der Hauptsache (BGH NJW 1989, 3222; OLG München, CR 1999, 221; OLG Bremen, OLGR Bremen 2002, 338).
Wenn eine Betriebsanleitung zwar vorhanden ist, aber wegen erheblicher Lücken ihrem Zweck nicht genügt, dann kann nichts anderes gelten (vgl. OLG München, Az. 6 U 4082/05, Urteil vom 09.03.2006).“
(Thiedemann/Pichler: „Mängel bei der CE-Kennzeichnung – wer haftet wie?“ in Maschinenrichtlinie (http://www.weka.de/6405))

D.h. ein Kunde kann gegenüber dem Hersteller in der Regel auf die allgemeinen Gewährleistungsansprüche wie Nacherfüllung, Minderung des Kaufpreises etc. zurückgreifen.
Bei einer grundsätzlich vorhandenen Betriebsanleitung ist natürlich immer im Einzelfall zu prüfen, ob und in wie weit diese fehlerhaft ist. Aber es gibt ja in der Maschinenrichtlinie und in Normen wie der EN ISO 20607 durchaus genügend Anhaltspunkte dafür, was in einer Betriebsanleitung wie zu stehen hat.

Wie Sie es dem Hersteller vermitteln – da kann man leider keine generellen Tipps geben. Vor allem dann, wenn spätere mögliche Projekte in diese Überlegung mit einbezogen werden sollen.

Für Rückfragen stehe wir gerne zur Verfügung.

Mit freundlichen Grüßen

Ihr WEKA Team

Sehr geehrter Herr Grauer
Ich nehme an, Sie erkennen den Widerspruch in diesem Artikel auch. „In derartigen Fällen ist vom Hersteller … eine Übersetzung… bereitzustellen.“ Der Hersteller weiß nicht, dass die Maschine in ein Land eingeführt wird für die er keine BA erstellt hat uns soll dann trotzdem eine Übersetzung beibringen? Unstimmige Aussage, würde ich sagen.
Das ist aber auch nicht meine Frage.
Ich möchte eine Aussage darüber, ob die „…vom Hersteller oder bei dessen Bevollmächtigtem beschaffte Übersetzung …“ (siehe Richtlinientext oben) eine Originalbetriebsanleitung ist oder nicht. (Wenn ein Einführer, Händler oder Endnutzer die Übersetzung selbst vornimmt, ist die Sachlage völlig klar.)

Mit freundlichem Gruß
Jürgen Bauer

Sehr geehrter Herr Bauer,

vielen Dank für Ihre Rückfrage. Weiterhin kann ich hier nur den Leitfaden zur Maschinenrichtlinie zitieren:
§ 257
„…. In Nummer 1.7.4.1 Buchstabe a wird erläutert, dass als Originalbetriebsanleitung die Sprachfassungen der Betriebsanleitung gelten, die vom Hersteller oder dessen Bevollmächtigtem geprüft worden sind.“
D.h. es kann durchaus mehr als eine Sprachfassung eine „Originalbetriebsanleitung“, z.B. die deutsche und die englische Fassung, wenn diese von Ihnen als Hersteller entsprechend geprüft wurden.
Was die Unstimmigkeit der von Ihnen genannten Aussage angeht, so kann ich ebenfalls nur auf den Leitfaden zur MRL verweisen.

Beste Grüße
Stephan Grauer

Hallo Herr Grauer
Besten Dank für die schnelle Antwort. Ich präzisiere meine Frage aber mal etwas.
Wir sind der Hersteller der Maschine, wir beauftragen die Übersetzung der in Deutsch erstellten Betriebsanleitung , wir liefern die übersetzte Betriebsanleitung mit der Maschine innerhalb der EG aus. (Es gibt keinen Importeur oder Bevollmächtigten.) Welcher Vermerk muss auf der übersetzten Betriebsanleitung eingetragen werden?

Mit freundlichem Gruß

Jürgen Bauer

Sehr geehrter Herr Bauer,

vielen Dank für Ihre Rückfrage. Weiterhin kann ich hier nur den Leitfaden zur Maschinenrichtlinie zitieren:

§ 257
„…. In Nummer 1.7.4.1 Buchstabe a wird erläutert, dass als Originalbetriebsanleitung die Sprachfassungen der Betriebsanleitung gelten, die vom Hersteller oder dessen Bevollmächtigtem geprüft worden sind.“

D.h. es kann durchaus mehr als eine Sprachfassung eine „Originalbetriebsanleitung“, z.B. die deutsche und die englische Fassung, wenn diese von Ihnen als Hersteller entsprechend geprüft wurden.

Was die Unstimmigkeit der von Ihnen genannten Aussage angeht, so kann ich ebenfalls nur auf den Leitfaden zur MRL verweisen.

Beste Grüße, Ihre CE-Redaktion
Stephan

Sehr geehrter Herr Grauer
das heißt, wenn ich eine von uns bei einem zertifizierten Übersetzungsdienstleister beauftragte Übersetzung zurückbekomme und ein beispielsweise spanischer Kollege diese lesen (prüfen) kann, ist der Vermerk „Originalbetriebsanleitung“ zulässig. Gibt es diesen Kollegen nicht, ist der Vermerk „Übersetzung… “ erforderlich?

Mit freundlichem Gruß

Jürgen Bauer

Sehr geehrter Herr Bauer,

im Grunde geht es beim Überprüfen vor allem darum, dass Sie als Hersteller die Verantwortung für diese Sprachfassung der Betriebsanleitung übernehmen. Z.B. in dem Sie eben einen zertifizierten Übersetzungsdienstleister beauftragen.

Abzugrenzen davon sind Fälle, in denen Sie als Hersteller keine Betriebsanleitung in einer bestimmten Sprache vorgesehen haben und die der Leitfaden zur MRL in § § 257 wie folgt beschreibt:
„Nummer 1.7.4.1 Buchstabe b beschreibt den Fall, in dem eine Maschine in einem Mitgliedstaat in Verkehr gebracht wird, für den der Hersteller oder sein Bevollmächtigter keine Originalbetriebsanleitung erstellt hat. Dies kann beispielsweise dann vorkommen, wenn ein Einführer, Händler oder Endnutzer die Maschine auf eigene Initiative in einem Mitgliedstaat, der vom Hersteller ursprünglich nicht vorgesehen worden war, in Verkehr bringt oder in Betrieb nimmt. In derartigen Fällen ist vom Hersteller oder dessen Bevollmächtigtem oder von demjenigen, der die Maschine in dem betreffenden Sprachraum in Verkehr bringt, eine Übersetzung der Betriebsanleitung in der bzw. den Amtssprache(n) des betreffenden Mitgliedstaats bereitzustellen.
In der Praxis bedeutet diese Anforderung, dass derjenige, der die Maschine in dem jeweiligen Sprachraum in Verkehr bringt, entweder beim Hersteller oder bei dessen Bevollmächtigtem eine Übersetzung zu beschaffen hat; ist dies nicht möglich, muss er die Betriebsanleitung selbst übersetzen oder übersetzen lassen – siehe § 83: Anmerkungen zu Artikel 2 Buchstabe i.“

Beste Grüße

Stephan Grauer

Hallo
zu
-„Diese Übersetzung ist mit dem Vermerk „Übersetzung der Originalbetriebsanleitung“ zu kennzeichnen.“-
habe ich eine Frage.
Muss auch die vom Hersteller angefertigte und mit der Maschine mitgelieferte Übersetzung diesen Vermerk tragen?

Mit freundlichem Gruß

Jürgen Bauer

Sehr geehrter Herr Bauer,

ja, wenn es sich um eine Übersetzung handelt, dann kann es sein, dass das auch in diesem Fall angegeben werden muss.
Die Vorgabe kommt aus dem Anhang I MRL, 1.7.4 Absatz 2
„1.7.4 Betriebsanleitung
Jeder Maschine muss eine Betriebsanleitung in der oder den Amtssprachen der Gemeinschaft des Mitgliedstaats beiliegen, in dem die Maschine in Verkehr gebracht und/oder in Betrieb genommen wird.
Die der Maschine beiliegende Betriebsanleitung muss eine „Originalbetriebsanleitung“ oder eine „Übersetzung der Originalbetriebsanleitung“ sein; im letzteren Fall ist der Übersetzung die Originalbetriebsanleitung beizufügen.“

Dazu erläutert der Leitfaden zur MRL in § 256:
㤠256 Die Sprache der Betriebsanleitung
Grundsätzlich sind sämtliche Anleitungen, die für Sicherheit und Gesundheitsschutz relevant sind, in der bzw. den Amtssprache(n) des Mitgliedstaats mitzuliefern, in dem die Maschine in Verkehr gebracht und/oder in Betrieb genommen wird – siehe § 246: Anmerkungen zu Nummer 1.7.1.
Nummer 1.7.4 Absatz 2 ist vor dem Hintergrund von Nummer 1.7.4.1 zu verstehen. Der Maschine ist die Originalbetriebsanleitung beizufügen, also die vom Hersteller oder seinem Bevollmächtigten überprüfte Betriebsanleitung. Steht die Originalbetriebsanleitung nicht in der bzw. den Sprache(n) des Mitgliedstaats zur Verfügung, in dem die Maschine in Verkehr gebracht und/oder in Betrieb genommen wird, ist der Maschine eine Übersetzung der Originalbetriebsanleitung zusammen mit der Originalbetriebsanleitung beizufügen. Diese letztere Vorschrift hat den Zweck, dass der Benutzer die Originalbetriebsanleitung zu Rate ziehen kann, falls Zweifel an der Richtigkeit der Übersetzung bestehen.“

Im Prinzip hängt es also davon ab, ob Sie als Hersteller eine entsprechende Sprachfassung überprüft haben bzw. überprüfen konnten. Ist das der Fall, dann können Sie diese als „Originalbetriebsanleitung“ kennzeichnen. Konnten Sie die Übersetzung nicht ausreichend überprüfen, dann ist es eine Übersetzung der Originalbetriebsanleitung. Und Sie müssen dem Kunden Übersetzung und Originalbetriebsanleitung aushändigen.

Beste Grüße

Stephan Grauer

Hallo,
ich habe eine Frage zum Thema Bedienungsanleitung.
Das Dokument ist ja Grundlage für die vom Benutzer zu erstellende Betriebsanweisung und enthält wichtige Informationen zum Produkt.
In wie weit ist der Benutzer (Arbeitgeber) verpflichtet die Bedienungsanleitung aufzubewahren bzw. muss enie MAschine stillgelegt werden wenn diese fehlt?

Sehr geehrter Herr Petri,

das Bereitstellen von Betriebsanleitungen ist in der Regel eine Pflicht der Hersteller im Rahmen der Produktsicherheitsvorschriften.

Die Betreiber von Produkten haben dann die arbeitsschutzrechtlichen Vorschriften zu erfüllen, sie müssen z.B. eine Betriebsanweisung erstellen, eine Gefährdungsbeurteilung durchführen oder die Arbeitnehmer unterweisen.
Bei alledem kann eine gute Betriebsanleitung eine wichtige Hilfestellung sein. Es kommt aber nicht nur allein auf die Betriebsanleitung an, sondern auch auf andere Faktoren. D.h. dass der Betreiber u.U. seine Aufgaben auch ohne Betriebsanleitung erfüllen kann. Das hängt auch mit der Komplexität und der Gefährlichkeit eines Produktes ab.

Vorstellbar ist z.B. bei hochkomplexen Anlagen auch, dass der Betreiber seine arbeitsschutzrechtlichen Aufgaben ohne Betriebsanleitung nicht erfüllen kann. Dann darf er das Produkt auch nicht betreiben.

Beste Grüße

Stephan Grauer

Aus Umwelt und Kostengründen möchten wir in unserem Unternehmen mit ausgewählten Kunden schriftlich vereinbaren, dass die Betriebsanleitungen in gedruckter Form nicht mehr mit den Maschinen mitgeliefert werden. Als PDF sind Sie auf der Homepage verfügbar und können einmalig exemplarisch zur Verfügung gestellt. Gibt es für dieses Vereinbarungsschreiben eine Vorlage? Wenn nein, welche Punkte sind bei der Erstellung zu berücksichtigen?

Sehr geehrter Nutzer,

derzeit ist es immer noch so, dass eine Betriebsanleitung in gedruckter Form mitzuliefern ist. Sh. dazu Leitfaden MRL § 255:

㤠255 Die Form der Betriebsanleitung
Die Form der Betriebsanleitung wird in Nummer 1.7.4 nicht festgelegt. Der allgemeine Konsens lautet, dass sämtliche Anleitungen, die für Sicherheit und Gesundheitsschutz relevant sind, in Papierform mitgeliefert werden müssen, da nicht davon ausgegangen werden kann, dass der Benutzer Zugang zu einem Lesegerät für das Lesen einer in elektronischer Form oder auf einer Website zur Verfügung gestellten Betriebsanleitung hat. Häufig ist es jedoch hilfreich, die Betriebsanleitung in elektronischer Form und im Internet sowie in Papierform zur Verfügung zu stellen, da der Benutzer damit die elektronische Fassung bei Bedarf herunterladen und sich wieder ein Exemplar der Betriebsanleitung beschaffen kann, falls das Papierexemplar verlorengegangen ist. Diese Vorgehensweise erleichtert auch gegebenenfalls erforderliche Aktualisierungen der Betriebsanleitung.“

Bei der aktuell laufenden Revision der Maschinenrichtlinie ist das ein Punkt, der mit im Fokus steht.
Auch Verbände wie der VDMA sind dafür, die elektronische Bereitstellung zu ermöglich.
http://recht.vdma.org/

Aber das ist derzeit leider noch nicht umgesetzt.

Beste Grüße

Ihre CE-Redaktion

Hallo,

Im Leitfaden für die Umsetzung der Produktvorschriften der EU 2016 („Blue Guide“)
heißt es
„Sofern in spezifischen Rechtsvorschriften nicht anders festgelegt, müssen die Sicherheitsinformationen zwar auf Papier vorgelegt werden, aber es wird nicht verlangt, dass alle Anleitungen ebenfalls auf Papier vorliegen; sie können auch elektronisch oder in einem anderen Datenspeicherungsformat bereitgestellt werden. Allerdings sollte Verbrauchern, die dies wünschen, immer kostenlos eine Papierversion zur Verfügung gestellt werden.“.

Nun meine Frage:
Wenn einem Produkt Sicherheitshinweise in Papierform beilegt, auf dem sich Links (QR Code und Textform) zu weiterführenden Dokumenten, wie z. B. Installationsanleitungen, Betriebsanleitungen etc. befinden, sind diese Verlinkungen ausreichend? Oder müssen die weiteführenden Dokumentation explizit auf einem physischen Datenträger beigelegt werden?

Mit freundlichen Grüßen,
Sascha Christmann

Sehr geehrter Herr Christmann,

das ist eine auch in Fachkreisen intensiv diskutierte Fragestellung. Hier zum Beispiel die Aussage aus dem Leitfaden zur Maschinenrichtlinie:

㤠255 Die Form der Betriebsanleitung
Die Form der Betriebsanleitung wird in Nummer 1.7.4 nicht festgelegt. Der allgemeine Konsens lautet, dass sämtliche Anleitungen, die für Sicherheit und Gesundheitsschutz relevant sind, in Papierform mitgeliefert werden müssen, da nicht davon ausgegangen werden kann, dass der Benutzer Zugang zu einem Lesegerät für das Lesen einer in elektronischer Form oder auf einer Website zur Verfügung gestellten Betriebsanleitung hat. Häufig ist es jedoch hilfreich, die Betriebsanleitung in elektronischer Form und im Internet sowie in Papierform zur Verfügung zu stellen, da der Benutzer damit die elektronische Fassung bei Bedarf herunterladen und sich wieder ein Exemplar der Betriebsanleitung beschaffen kann, falls das Papierexemplar verlorengegangen ist. Diese Vorgehensweise erleichtert auch gegebenenfalls erforderliche Aktualisierungen der Betriebsanleitung.“

In der Praxis ist die Abgrenzung von „Sicherheitsinformationen“ und „anderen Anleitungen“ oft schwierig. Da müssen Sie eine klare Abgrenzung zwischen den verschiedenen Informationen finden.
Auch für zwischengeschaltete Wirtschaftsakteure oder Behörden wie den Zoll ist oft nicht erkennbar, ob eine Anleitung in Papierform fehlen darf, weil die Voraussetzungen des Blue Guides vorliegen.
Das kann dann zu Problemen führen.

Produkthaftungsrechtlich kann das Fehlen einer Anleitung auf Papier auch dazu führen, dass ein Verstoß gegen die Instruktionspflicht eher angenommen wird.

Es kommt also sehr auf den Einzelfall und die Rahmenbedingungen wie Zielgruppe, Produktart etc. an, so dass wir Ihre Frage hier leider nicht abschließend beantworten können. Wenn Sie eine individuelle Beratung möchten, können Sie dieses Formular nutzen: https://www.weka-manager-ce.de/individuelle-beratung/
Mit freundlichen Grüßen,
Ihre CE-Redaktion

Das kommt darauf an.

Wenn der Betreiber der Maschine auch alle Wartungs- und Reparaturarbeiten selbst ausführen darf, dann gehören die dafür nötigen Schaltpläne auch in die Betriebsanleitung, sh. 1.7.4.2 im Anhang I MRL:
Inhalt der Betriebsanleitung (Fortsetzung) „Jede Betriebsanleitung muss erforderlichenfalls folgende Mindestangaben enthalten:
. . .
e) die für Verwendung, Wartung und Instandsetzung der Maschine und zur Überprüfung ihres ordnungsgemäßen Funktionierens erforderlichen Zeichnungen, Schaltpläne, Beschreibungen und Erläuterungen;“

Anders ist es, wenn die Wartungs- und Reparaturarbeiten nur von Fachpersonal des Herstellers ausgeführt werden dürfen.
Auch diese Möglichkeit kennt die Maschinenrichtlinie. Dann müssen die Schaltpläne nicht in der Betriebsanleitung stehen – allerdings dafür in einer Wartungsanleitung, die sich an das Fachpersonal richtet.
(Sh. Leitfaden MRL § 254 ff)

Beste Grüße

Stephan Grauer

Hallo,
wir erfassen unsere Betriebsanleitungen in der deutschen oder in der englischen Sprache. Einige Händler mit denen wir zusammenarbeiten übersetzen, selbstständig (ohne Rückkopplung), unsere Betriebsanleitung in der Landessprache. In unsere Betriebsanleitungen möchte ich darum darauf hinweisen dass die Betriebsanleitung nur in der deutschen (oder englischen) Sprache verfasst wurde und dass jede nicht deutschsprachige (oder englischsprachige) Ausgabe der Betriebsanleitung eine Übersetzung der deutschen Betriebsanleitung ist.
Kann ich, um zu vermeiden dass man eigenständig die Betriebsanleitung übersetzt, sagen/schreiben dass die Konformitätserklärung ihre Gültigkeit verliert bei nicht deutschsprachigen (oder nicht englischsprachigen) Betriebsanleitungen?

Lieber Nutzer,

vielen Dank für diese Anfrage.

Grundsätzlich schreibt die Maschinenrichtlinie in Anhang I Nummer 1.7.4. Betriebsanleitung vor:
„Jeder Maschine muss eine Betriebsanleitung in der oder den Amtssprachen der Gemeinschaft des Mitgliedstaats beiliegen, in dem die Maschine in Verkehr gebracht und/oder in Betrieb genommen wird. Die der Maschine beiliegende Betriebsanleitung muss eine „Originalbetriebsanleitung“ oder eine „Übersetzung der Originalbetriebsanleitung“ sein; im letzteren Fall ist der Übersetzung die Originalbetriebsanleitung beizufügen.“

Bei einer Abgabe der Maschine an einen Händler steht u.U. aber ja noch gar nicht fest, in welches Land die Maschinen letztendlich kommt.

Aber auch diesen Fall regelt Anhang I MRL, in Nr. 1.7.4.1.:
b) Ist keine Originalbetriebsanleitung in der bzw. den Amtssprachen des Verwendungslandes vorhanden, hat der Hersteller oder sein Bevollmächtigter oder derjenige, der die Maschine in das betreffende Sprachgebiet einführt, für eine Übersetzung in diese Sprache(n) zu sorgen. Diese Übersetzung ist mit dem Vermerk „Übersetzung der Originalbetriebsanleitung“ zu kennzeichnen.

Der Leitfaden sagt dazu in § 257 Abfassung und Übersetzung der Betriebsanleitung:
„Nummer 1.7.4.1 Buchstabe b beschreibt den Fall, in dem eine Maschine in einem Mitgliedstaat in Verkehr gebracht wird, für den der Hersteller oder sein Bevollmächtigter keine Originalbetriebsanleitung erstellt hat. Dies kann beispielsweise dann vorkommen, wenn ein Einführer, Händler oder Endnutzer die Maschine auf eigene Initiative in einem Mitgliedstaat, der vom Hersteller ursprünglich nicht vorgesehen worden war, in Verkehr bringt oder in Betrieb nimmt. In derartigen Fällen ist vom Hersteller oder dessen Bevollmächtigtem oder von demjenigen, der die Maschine in dem betreffenden Sprachraum in Verkehr bringt, eine Übersetzung der Betriebsanleitung in der bzw. den Amtssprache(n) des betreffenden Mitgliedstaats bereitzustellen.
In der Praxis bedeutet diese Anforderung, dass derjenige, der die Maschine in dem jeweiligen Sprachraum in Verkehr bringt, entweder beim Hersteller oder bei dessen Bevollmächtigtem eine Übersetzung zu beschaffen hat; ist dies nicht möglich, muss er die Betriebsanleitung selbst übersetzen oder übersetzen lassen – siehe § 83: Anmerkungen zu Artikel 2 Buchstabe i.
Die Übersetzung muss den Vermerk „Übersetzung der Originalbetriebsanleitung“ (in der betreffenden Sprache) tragen und zusammen mit der Originalbetriebsanleitung geliefert werden – siehe § 254: Anmerkungen zu Nummer 1.7.4.“

Am besten wird es also sein, das Thema „Übersetzung der BA“ mit den Händlern schon im Vorfeld vertraglich zu regeln. Dort ist dann z.B. zu definieren, dass von Ihnen nur eine deutsche oder englische BA angefordert werden kann.

Einen grundsätzlichen Ausschluss der Übersetzung wird man über das Produktsicherheitsrecht und die Konformitätserklärung – denke ich – nicht umsetzen können. Dazu müsste man wahrscheinlich den zivilrechtlichen Vertrag mit dem Händler entsprechend ausgestalten und dort einen Verkauf z.B. nur in Deutschland gestatten. Aber ob das so gewollt und durchsetzbar ist, weiß ich nicht.

Für Rückfragen stehe ich gerne zur Verfügung.

Stephan Grauer

Sehr geehrte Damen und Herren, ich habe ebenfalls eine Frage zur Thematik: Ist ein Hersteller verpflichtet, die aktuellste Betriebsanleitung für z.B. Maschinen an den Kunden zu bringen. Beispielhaft habe ich eine Maschine 2011 erworben und habe eine Bedienungsanleitung Stand 2010 erhalten, mittlerweile gibt es eine BA Stand 2017 mit gravierenden Änderungen und exakt im Rahmen dieser Änderung gibt es einen „‚Schaden“ oder dergleichen?

Der § 3/IV ProdSG geht ja nur bei der „Bereitstellung auf den Markt“ ein.

MfG

Sehr geehrter Leser,

was die produktsicherheitsrechtlichen Aspekte angeht, so ist für den Hersteller der Zeitpunkt des Inverkehrbringens entscheidend. Er muss also der Maschine die zum Zeitpunkt des Inverkehrbringens aktuelle Betriebsanleitung beilegen. Damit hat er seine Pflicht aus der Maschinenrichtlinie grundsätzlich erfüllt.

Allerdings hat er auch danach noch eine Verantwortung für sein Produkt im Rahmen der Produktbeobachtungspflicht. Verstöße gegen die Produktbeobachtungspflicht können u.U. zu einer Produkthaftung des Herstellers führen.
Wenn er z.B. feststellt, dass es beim Betrieb der Maschine zu Unfällen kommt und die Unfallursache in einer mangelhaften Betriebsanleitung liegt, so kann er verpflichtet sein, seine Betriebsanleitung zu aktualisieren und seinen Kunden zur Verfügung zu stellen oder diese auf andere Art zu warnen oder die Gefahr anderweitig zu beseitigen.
Eine generelle Pflicht, dem Kunden ohne konkreten Anlass eine aktuelle Fassung der Betriebsanleitung nachzureichen, gibt es aber meiner Meinung nach nicht.

Eine haftungsrechtliche Beurteilung eines Falles ist aber immer von den konkreten Einzelumständen abhängig. Da kann man keine grundsätzlichen Aussagen für ein „Beispiel“ treffen.

Beste Grüße

Stephan Grauer

Sehr geehrte Damen und Herren,
Ich habe eine Frage zur Bedienanleitung.
Ich habe eine Drohne übers Internet gekauft, es stellte sich heraus der Hersteller China und der Lieferant in Deutschland, die Drohne hat ein CE Kennzeichnung, der Lieferant legt aber nur eine chinesische/ englische Bedienanleitung bei. Ist das rechten?

Mit freundlichen Grüßen
M. Junghanns

Sehr geehrter Herr Junghanns,

die Pflicht zur Beilage einer Anleitung kommt aus den CE-Vorschriften, die für die jeweiligen Produkte gelten.

Zum Thema „Drohnen“ erläutert der Leitfaden zur MRL in § 57:
„Concerning „unmanned aerial vehicles“ or „drones“, they can be considered as covered by the Machinery Directive 2006/42/EC as long as they are not treated as „means of transport“, so not in the specific exclusion for aircrafts stated in the Directive (e.g. specially designed and constructed for military or police purposes or designed and constructed for transporting loads, as well as drones covered by the Directive 2009/48/EC for toys). In addition, other EU legislation can apply to drones according to the specific characteristics of the product, such as the Electromagnetic Compatibility (EMC) Directive 2014/30/EU or the Radio Equipment Directive (RED) 2014/53/EC.“

Die Maschinenrichtlinie fordert eine Betriebsanleitung in Artikel 5 Abs. 1 c. Gemäß Anhang I Kapitel 1.7.1 gilt hier:
„Alle schriftlichen oder verbalen Informationen und Warnhinweise müssen in der bzw. den Amtssprachen der Gemeinschaft abgefasst sein, die gemäß dem Vertrag von dem Mitgliedstaat, in dem die Maschinen in den Verkehr gebracht und/oder in Betrieb genommen wird, bestimmt werden kann bzw. können, und auf Verlangen können sie zusätzlich auch in jeder anderen vom Bedienungspersonal verstandenen Amtssprache bzw. Amtssprachen der Gemeinschaft abgefasst sein.“

Auch für Spielzeug ist die deutsche Gebrauchsanleitung zwingend vorgeschrieben (2. ProdSV, § 4 Abs. 3):
„Die Hersteller müssen beim Inverkehrbringen eines Spielzeugs die Gebrauchsanleitung und die Sicherheitsinformationen in deutscher Sprache zur Verfügung stellen.“

Wenn also nur eine chinesische/ englische Anleitung beiliegt, so ist das ein Verstoß gegen die entsprechenden Vorschriften.

Mit freundlichen Grüßen

Stephan Grauer

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