Anhang 1, Nr. 1.7.4. der Maschinenrichtlinie fordert, dass die einer Maschine verpflichtend beiliegende Betriebsanleitung entweder eine „Originalbetriebsanleitung“ oder eine „Übersetzung der Originalbetriebsanleitung“ sein muss. In allen Fällen muss die Originalbetriebsanleitung vorhanden sein.