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CE-Kennzeichnung

Bauproduktenverordnung: wann sie für Maschinenhersteller relevant wird

Eine CE-Kennzeichnung von Bauprodukten gibt es bereits seit 2004. Doch durch die in Kraft getretene Bauproduktenverordnung (305/2011/EU) wurde das Inverkehrbringen von Bauprodukten neu geregelt. Die Anforderungen an Bauprodukte und Bauwerke können auch für Maschinenhersteller relevant werden. Ein Fachbeitrag im Werk „Maschinenrichtlinie“ beantwortet die Fragen, in welchen Fällen dies zutrifft und wie Hersteller und Inverkehrbringer dann in Sachen Konformitätsverfahren und Leistungserklärung vorgehen sollten.

Zum Verständnis: Für europäische Verordnungen wird es nicht – wie bei den europäischen Richtlinien – notwendig, dass sie durch die einzelnen Mitgliedsländer in deren jeweiliges nationales Recht umgesetzt werden müssen, um rechtsverbindlich wirksam zu werden. Die Verordnungen gelten in aller Regel direkt nach Inkrafttreten in sämtlichen Mitgliedstaaten der Europäischen Union. Die Bauproduktenverordnung ist dafür ein Beispiel.

Was der Maschinenbau über die Bauproduktenverordnung wissen sollte

Die Bauproduktenverordnung 305/2011/EU

  • ist seit Juli 2013 in Kraft.
  • wird meist als BauPVO abgekürzt.
  • hat die frühere Bauproduktenrichtlinie 89/106/EWG abgelöst.
  • wurde zuletzt am 20. Juni 2019 geändert.
  • bietet die gesetzliche Grundlage für die Vermarktung von Bauprodukten.
  • regelt die Bedingungen für das Inverkehrbringen und das Bereitstellen von harmonisierten Bauprodukten auf dem Markt.
  • legt fest, welche Anforderungen an die Leistungserklärung (die frühere Konformitätserklärung nach Bauproduktenrichtlinie) und die CE-Kennzeichnung gelten.

Neu: Stoffdeklaration erforderlich

Eine wichtige Folge des Inkrafttretens der BauPVO ist, dass seit Juli 2013 alle Bauprodukte mit CE-Kennzeichnung über eine Stoffdeklaration verfügen müssen. In dieser Deklaration müssen alle besonders besorgniserregenden Stoffe genannt sein.

Wenn der Hersteller eine Leistungserklärung für sein Bauprodukt erstellt hat, muss das Produkt CE-gekennzeichnet werden. Die CE-Kennzeichnung wird entweder direkt auf dem Bauprodukt oder einem Etikett oder auf der Verpackung angebracht. Ist dies nicht möglich, gehört die CE-Kennzeichnung in die Begleitdokumentation.

Hinweis

Lassen Sie sich nicht verwirren, wenn es in der deutschen Übersetzung in verschiedenen Quellen mal Bauprodukteverordnung und mal Bauproduktenverordnung heißt. Es ist in beiden Fällen die Verordnung (EU) Nr. 305/2011 gemeint. Im Übrigen ist zu fragen, ob der Titel glücklich gewählt ist. Denn die grundlegenden Anforderungen der BauPVO werden nicht an Bauprodukte, sondern an Bauwerke gestellt.

Was hat die Bauproduktenverordnung mit dem Maschinenbau zu tun?

Jedes Bauprodukt, das nach dem 1. Juli 2013 in Europa in Verkehr gebracht wird, muss der Bauproduktenverordnung genügen. Dies kann auch für den Hersteller von Maschinen relevant sein, nämlich immer dann, wenn eine Maschine Eigenschaften eines Bauprodukts aufweist. In diesen Fällen muss sich auch der Maschinenhersteller an die Vorgaben der BauPVO halten. In der Maschinenrichtlinie heißt es dazu: 

„Fällt eine Maschine unter weitere Richtlinien, die andere Aspekte regeln und ebenfalls das Anbringen einer CE-Kennzeichnung vorschreiben, so bedeutet die CE-Kennzeichnung, dass diese Maschine auch den Bestimmungen dieser anderen Richtlinien entspricht.“ (Art. 5, Abs. 4).

Maschinenrichtlinie

Maschinen- und Anlagenbau

Die Vorgaben für Bauprodukte gelten demnach auch im Maschinen- und Anlagenbau, und zwar in den Fällen,

  • wo Maschinen zeitweise mit Bauwerken verbunden sind (z.B. Krane, Aufzüge)
  • wo Maschinen dauerhaft Bestandteil eines Gebäudes werden (z.B: Heizungs- und Klimaanlagen, kraftbetätigte Rolltore)
  • wo zur Leistung „schlüsselfertige Anlage“ auch Bauleistungen gehören.

Was ist ein „Bauprodukt“?

Laut BauPVO gilt als „Bauprodukt“ jedes Produkt (oder Bausatz), das hergestellt und in Verkehr gebracht wird, um

  • „dauerhaft in Bauwerke oder Teile davon eingebaut zu werden“, und
  • „dessen Leistungsmerkmale die Eigenschaften des Bauwerks entscheidend beeinflussen“.

Alle Produkte nach dieser Definition müssen so beschaffen sein, dass die Bauwerke, in die sie eingebaut werden, die Anforderungen der Bauproduktenverordnung erfüllen. Das bedeutet, dass der Hersteller die Leistungserklärung erstellen muss und den Produkttyp bestimmen.

Wird eine Maschine dauerhaft in ein Bauwerk integriert, muss der Maschinenhersteller die Anforderungen der europäischen Bauproduktenverordnung erfüllen.
Relevanz der EU-Bauproduktenverordnung (BauPVO) für dauerhaft eingebaute Maschinen

In Deutschland regeln verschiedene Bauregellisten die Details der Zuordnung von Bauprodukten zu Rechtsvorschriften. Dabei gibt es verschiedene Systeme der Konformitätsverfahren, die auf Bauprodukte anwendbar sind. Die nachfolgende Tabelle zeigt Ihnen die Bewertungssysteme und welche Aufgaben daraus für den Hersteller und für die notifizierten Stellen abzuleiten sind.

Übersicht über die Systeme der Konformitätsverfahren für Bauprodukte
Übersicht über die Systeme der Konformitätsverfahren für Bauprodukte

Bildquelle: Fachbeitrag „Die neue Bauproduktenverordnung und die Schnittstelle zur Maschinenrichtlinie“ im Werk „CE-Kennzeichnung nach Maschinenrichtlinie“, Autor: Jürgen Bialek

Nähere Ausführungen zum Aufwand und den einzelnen Schritten der in der Tabelle genannten Systeme (1+, 1, 2+ usw.) finden Sie in der Verordnung 568/2014/EU.

Einen umfassenden und tiefergehenden Einblick in die Thematik bietet ein Fachbeitrag im Werk „CE-Kennzeichnung nach Maschinenrichtlinie“ unter dem Titel „Die neue Bauproduktenverordnung und die Schnittstelle zur Maschinenrichtlinie“ (pdf). Autor Jürgen Bialek informiert ausführlich und mit weiteren Abbildungen u.a. über die folgenden Aspekte:

  • Konformitätsnachweis nach Verordnung 305/2011
  • Verfahren der Europäischen Technischen Bewertung
  • Konformitätsdokumente nach Verordnung 305/2011
  • Mindestinhalte der Leistungserklärung
  • Ausnahmen von der Leistungserklärung
  • Technische Dokumentation

Alle relevanten Fakten zur CE-Kennzeichnung finden Sie hier.

2 Antworten auf „Bauproduktenverordnung: wann sie für Maschinenhersteller relevant wird“

Ist dies so zu verstehen, dass wenn ein Maschinen Lieferant eine Maschine im Freien auf ein vorbereitetstes Fundament montiert, diese Maschine den Wind und Schneelasten aus dem Baurecht entsprechen muss?

Sehr geehrter Herr DI Aigner,

ja, es kann durch aus sein, dass ein Maschinenbauer auch die Vorschriften der Bauordnung und/oder der Bauproduktenverordnung einhalten muss.

Hier finden Sie zwei Fachbeiträge dazu:
https://www.weka-manager-ce.de/ce-kennzeichnung/bauprodukteverordnung-maschinenhersteller-relevant/
Bauproduktenverordnung und die Schnittstelle zur Maschinenrichtlinie

Auch der Leitfaden zur Maschinenrichtlinie – § 37 Maschinen, die auf einem bestimmten Unterbau montiert werden sollen – enthält Informationen zu diesem Thema.

Mit den besten Grüße, Ihre CE-Redaktion

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