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Neue Druckgeräterichtlinie 2014/68/EU veröffentlicht

Am 17. Juli ist die neue Druckgeräterichtlinie 2014/68/EU in Kraft getreten. Sie regelt Konstruktion und Bau von Druckbehältern, Kesseln, Rohrleitungen usw. Die meisten Änderungen zur „alten“ Druckgeräterichtlinie 97/23/EG sind eher formaler Natur und betreffen Begrifflichkeiten und redaktionelle Anpassungen. Dennoch sollten Konstrukteure und Hersteller um die Neuerungen wissen.

Die gute Nachricht ist: Die technischen Inhalte der Druckgeräterichtlinie werden sich nicht ändern. Betroffen sind jedoch einige Formalien und Begrifflichkeiten, die im Folgenden erläutert werden. Eine größer angelegte technische Überarbeitung der Druckgeräterichtlinie, die immerhin bereits 17 Jahre alt ist, erscheint zwar geboten. Realistisch betrachtet dürfte damit aber kaum vor 2016 begonnen werden.

Neu: Einstufung nach CLP statt nach 67/548/EWG

Ihre Inhalte und Anforderungen müssen in allen EU-Mitgliedsstaaten ab dem 19. Juli 2016 verbindlich angewendet werden. Achtung: Der Artikel 13 der Richtlinie („Einstufung von Druckgeräten“) ist bereits ab 1. Juni 2015 umzusetzen. Diese Besonderheit der zweistufig gestaffelten Anwendungszeitraums hängt damit zusammen, dass die Richtlinie 67/548/EWG zum 1. Juni 2015 aufgehoben wird. Damit endet das bisher gültige Einstufungs- und Kennzeichnungssystem, was im Wesentlichen für Chemikalien (Stoffe und Gemische) gilt. Dafür gilt dann die CLP-Verordnung.

Um eine „Rechtslücke“ bei der Einstufung von Druckgeräten zu vermeiden und das Vorgehen im Konformitätsbewertungsverfahren unnötig unsicher zu machen, musste die verbindliche neue Einstufung von Druckgeräten vorgezogen werden. Denn die Einstufung von Druckgeräten in Kategorien anhand der von ihnen ausgehenden Risiken erfolgte in der alten Druckgeräterichtlinie 97/23/EG gemäß der sogenannten Neustoffrichtlinie 67/548/EG, muss ab Juni 2015 jedoch gemäß CLP-Verordnung vorgenommen werden.

Die beiden Einstufungsordnungen nach CLP-Verordnung und Richtlinie 67/548/EWG sind sich zwar sehr ähnlich, aber stimmen leider nicht exakt überein. Es ist daher theoretisch nicht auszuschließen, dass ein in einem Druckgerät enthaltener Stoff (oder Gemisch = die frühere Zubereitung) künftig anders eingestuft werden könnte. Dies wiederum würde eine neue Einstufung des Druckgerätes selbst in eine andere Kategorie nach sich ziehen. In der Praxis dürften die allermeisten Druckgeräte und -anlagen (z.B. in der Lebensmittelindustrie oder der Pharmabranche) nicht betroffen sein, da die bisherige Gefährdungseinstufung unverändert bleiben dürfte.

Zur Erläuterung:

 

97/23/EG: alte Druckgeräterichtlinie „Richtlinie 97/23/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. Mai 1997 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Druckgeräte“

2014/68/EU: neue Druckgeräterichtlinie „Richtlinie 2014/68/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Bereitstellung von Druckgeräten auf dem Markt“

67/548/EWG: Neustoffrichtlinie, „Richtlinie zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften für die Einstufung, Verpackung und Kennzeichnung gefährlicher Stoffe“

CLP-Verordnung 1272/2008: CLP = Classification, Labelling and Packaging, das neue EU-System zur Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung

Neu: EU-Konformitätserklärung statt EG-Konformitätserklärung

Wie bereits in einem früheren Fachbeitrag zur neuen ATEX-Richtlinie 2014/34/EU beschrieben, hat die neue Druckgeräterichtlinie auch Auswirkungen auf die Nomenklatur. Die altbekannt EG-Konformitätserklärung wird auch hier künftig EU-Konformitätserklärung heißen. Für den Hersteller von Druckgeräten gut zu wissen ist, dass eine einzige EU-Konformitätserklärung ausreicht, auch wenn das Druckgerät mehreren EU-Harmonisierungsvorschriften zugeordnet werden kann.

Für Druckbehälter gibt es künftig eine EU-Konformitätserklärung

Druckgeräterichtlinie 2014/68/EU
Bildquelle: Thinkstock

Neu: Risikobeurteilung statt Gefahrenanalyse

Für den Laien kaum nachvollziehbar ist, was die beiden Begriffe Risikobeurteilung und Gefahrenanalyse unterscheiden soll. Bisher wurde in der Maschinenrichtlinie 2006/42/EG eine Risikobeurteilung, in der „alten“ Druckgeräterichtlinie 97/23/EG jedoch eine Gefahrenanalyse gefordert. Mit de neuen Druckgeräterichtlinie 2014/68/EU wird diese Begrifflichkeit vereinheitlicht.

Nicht zu verwechseln sind die Begriffe Gefahrenanalyse/Risikobeurteilung mit dem Begriff „Gefährdungsbeurteilung“. Dieser entstammt dem Arbeitsschutzrecht und bezieht sich nicht auf den Hersteller einer Maschine, sondern richtet sich an den Arbeitgeber. Mit einer Gefährdungsbeurteilung werden die auf einen Arbeitsplatz, eine Tätigkeit (oder auch eine Maschine) bezogenen Gefährdungen und Gesundheitsrisiken für den Arbeitnehmer erfasst, dokumentiert, bewertet und Schutzmaßnahmen abgeleitet. Diese Gefährdungsbeurteilung bezieht sich jedoch auf bereits in Verkehr gebrachte und im Einsatz befindliche Maschinen, während sich Gefahrenanalyse und Risikobeurteilung an die Planung, Konstruktion und Herstellung einer Maschine richtet.

Neu: Eigenhersteller erfasst

Artikel 2(18) bringt eine erweiterte Definition des Herstellerbegriffs: „jede natürliche oder juristische Person, die ein Druckgerät oder eine Baugruppe herstellt bzw. entwickeln oder herstellen lässt und dieses Druckgerät oder diese Baugruppe unter ihrem eigenen Namen oder ihrer eigenen Marke vermarktet oder für eigene Zwecke verwendet;“. Neu ist in dieser Fassung die Formulierung „für eigene Zwecke verwendet“. Damit werden von der neuen Richtlinie 2014/68/EU nunmehr auch die sogenannten Eigenhersteller erfasst.

Alle relevanten Fakten zur ATEX-, EMV- und Druckgeräterichtlinie finden Sie hier.

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